Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2022.00268


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 13. Januar 2023

in Sachen

X.___ AG

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner



Sachverhalt:

1.    Die X.___ AG bezweckt die Planung, die Herstellung und den Vertrieb von Transformatoren und Wickelgütern aller Art (vgl. den Handelsregistereintrag auf www.zefix.ch). Nachdem ihr bereits für die Zeit vom 17. März 2020 bis 15. Juni 2021 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie Kurzarbeit grundsätzlich bewilligt worden war (Urk. 6/17, 20, 23, 26), reichte sie am 1. September 2022 (Eingangsdatum) eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023 bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 40 % für sieben Arbeitnehmende (Personalbestand von insgesamt acht Arbeitnehmenden) ein (Urk. 6/11-16). Mit E-Mail vom 2. September 2022 wurde sie zur Beantwortung von Fragen und zur Einreichung allfälliger Belege zur neuen Voranmeldung aufgefordert (Urk. 6/10), welcher Aufforderung sie mit E-Mail vom 5. September 2022 (Urk. 6/7-8) nachkam. Mit Verfügung vom 15. September 2022 erhob das AWA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und erteilte hierfür keine Bewilligung (Urk. 6/6). Die dagegen am 19. September 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 29. September 2022 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die X.___ AG am 5. Oktober 2022 (Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei dem Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. September 2022 zu entsprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. November 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

    Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeits-entschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

1.2    Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG sind die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

1.3    Eine Pandemie kann aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Risiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung (Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO 2021/16: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 1. Oktober 2021, Ziff. 2.2 bzw. Weisung des SECO 2022/06: Anpassungen der AVIG-Praxen wegen Covid-19 vom 1. April 2022, Rz. D4a).

1.4    Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 2 lit. a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2022 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.

2.2    Die Beschwerdeführerin begründete ihre Voranmeldung von Kurzarbeit vom 1. September 2022 im Wesentlichen damit, dass nach einem guten Auftragseingang bis Ende Juni 2022 der Bestelleingang im Juli/August 2022 komplett eingebrochen sei (Urk. 6/13 Ziff. 10a). Auf entsprechende Nachfrage hin führte die Beschwerdeführerin aus, sie führe den Einbruch der Bestelleingänge einerseits auf die Ferienzeit und andererseits auf Covid, den Ukraine-Krieg, die Rohstoffbeschaffungspreise, den CHF-Kurs, usw. zurück (Urk. 6/8).

2.3    Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. September 2022, bei den Bestellrückgängen infolge der Ferienzeit handle es sich um saisonale Beschäftigungsschwankungen, welche nicht mit dem Instrument der Kurzarbeit aufgefangen werden könnten. Im vorliegend relevanten Beurteilungszeitraum könne sodann nicht mehr von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pandemie bzw. die behördlichen Massnahmen gesprochen werden, sei doch am 1. April 2022 die Rückkehr in die normale Lage erfolgt, wobei alle Corona-Massnahmen beendet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe die konkrete Betroffenheit durch die Pandemie denn auch nicht näher ausgeführt. Auch bezüglich des Ukraine-Kriegs, der Rohstoffbeschaffungspreise und dem CHF-Kurs sei der geltend gemachte Arbeitsausfall nur stichwortartig begründet worden. Diesbezüglich lasse sich nur allgemein sagen, dass ein starker Schweizer Franken zwar bekanntermassen Exporte verteuere, jedoch im Gegenzug die Importe verbillige, was sich etwa positiv auf die Rohstoffbeschaffung auswirken sollte. Inwiefern die Beschwerdeführerin durch diese Effekte einen Bestellrückgang erlitten habe, sei jedoch nicht rechtsgenüglich dargelegt worden und sei auch aus den übrigen Unterlagen nicht ersichtlich (Urk. 2).

2.4    Den Erwägungen des Beschwerdegegners im Einspracheentscheid ist beizupflichten. Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, sind in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind (vgl. vorstehend E. 1.3). Auch unabhängig von der Pandemie hat der Arbeitgeber glaubhaft zu machen, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Eine bloss stichwortartige Aufzählung von möglichen Gründen, wie dies von der Beschwerdeführerin vorgetragen wurde (vgl. Urk. 6/8), vermag diesen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen.

Zu betonen gilt es sodann, dass der Umsatz der Beschwerdeführerin im 1. Quartal des Jahres 2022 mit Fr. 363'825.-- bedeutend höher ausfiel als im 1. Quartal der Jahre 2018 bis 2021 (2018: Fr. 294'084.--, 2019: Fr. 303'967.--; 2020: Fr. 247'110.--; 2021: Fr. 275'651.--; Urk. 6/7). Dasselbe gilt auch für den Umsatz des 2. Quartals des Jahres 2022 in der Höhe von Fr. 336'735.-- im Vergleich zu den Umsätzen im 2. Quartal der Jahre 2018 bis 2020 (2018: Fr. 311'144.--; 2019: Fr. 269'880.--; 2020: Fr. 245'307.--; Urk. 6/7). Einzig im Vergleich zum Jahr 2021 (Fr. 351'875.--; Urk. 6/7) fiel der Umsatz im 2. Quartal des Jahres 2022 mit rund Fr. 15'000.-- etwas geringer aus. Vor diesem Hintergrund ist auch der Schluss des Beschwerdegegners, wonach kein Umsatzeinbruch ersichtlich sei, der auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall hinweisen könnte (Urk. 2), zutreffend. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin denn auch nichts Stichhaltiges vor (Urk. 1). Soweit die Beschwerdeführerin ihr Gesuch mit einem Einbruch des Bestellungseingangs während den Monaten Juli und August 2022 begründete, ist darauf hinzuweisen, dass sie ihren eigenen Angaben zufolge für das 3. und 4. Quartal einen Bestellungseingang von Fr. 200'000.-- bis Fr. 300'000.-- erwartete, was einem markanten Einbruch entgegensteht, lag das Mittel der Bestellungseingänge in den vergangenen Quartalen doch im Rahmen des von der Beschwerdeführerin Erwarteten. Hinzu kommt, dass sich der Bestellungseingang offensichtlich nicht linear zum Umsatz verhält (vgl. etwa das 1. Quartal 2021 mit einem Bestellungseingang von Fr. 321'899.-- und einem Umsatz von Fr. 275'651.-- und das 2. Quartal 2021, wo der Bestellungseingang Fr. 298'339.-- betrug, der Umsatz Fr. 351'875.-- ausmachte; im 2. Quartal 2022 lag der Bestellungseingang bei Fr. 293'169.--, der Umsatz bei Fr. 336'735.--, Urk. 6/9). Grund hierfür könnte ein Auf- beziehungsweise Abbau des Arbeitsvorrates bilden. Einzig gestützt auf den Bestellungseingang lässt sich jedenfalls nicht auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall schliessen. Endlich ist darauf hinzuweisen, dass der Personalbestand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Vorjahr aufgestockt wurde (vgl. Urk. 6/18, von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende: 6; Urk. 6/12: von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende: 7), was ebenfalls gegen einen anrechenbaren Arbeitsausfall spricht, sondern vielmehr auf ein Betriebsrisiko des Arbeitgebers hindeutet.

2.5    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen durch wirtschaftliche Gründe verursachten, unvermeidbaren und anrechenbaren Arbeitsausfall als nicht glaubhaft gemacht erachtet hat.


3.    Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2022 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ AG

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ALK 01 000

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller