AL.2022.00298
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Muraro
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war seit 2005 bei der Y.___ als Treuhänderin und Finanzplanerin tätig (Urk. 7/27/1-2) und im Handelsregister als Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift eingetragen (Urk. 7/35), als sie am 29. Januar 2021 erkrankte und sich bei der Krankentaggeldversicherung infolge 100%iger Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. Urk. 7/7). Am 31. März 2021 kündigte die Versicherte als Geschäftsführerin der Y.___ das Arbeitsverhältnis mit sich selber, wobei dieses nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist am 31. Dezember 2021 endete (vgl. Urk. 3/2).
1.2 Am 27. September 2021 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1) und beantragte am 5. Oktober 2021 (Urk. 7/16) beziehungsweise am 4. November 2021 (Urk. 7/27/1) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung «eventuell» ab dem 1. Dezember 2021. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 legte die Unia Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst auf Fr. 5'500.-- fest (Urk. 7/65).
Die von der Versicherten am 7. Juni 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/85) wies die Unia Arbeitslosenkasse nach weiteren Sachverhaltsabklärungen (vgl. Urk. 7/87-94) am 9. November 2022 ab (Urk. 7/95 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 16. November 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei der versicherte Verdienst unter Berücksichtigung ihres gesamten abgerechneten Lohns inklusive Bonus neu festzulegen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2022 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2).
1.3 Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirtschaft [Seco], Stand 1. Januar 2023, Rz B32).
Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz B147).
Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug (IK) der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem individuellen Kontoauszug der AHV, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. Der Lohnfluss lässt sich zum Beispiel allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der versicherten Person selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE, Rz 148; vgl. zum Ganzen Urteil des hiesigen Gerichts AL.2018.00236 vom 2. Oktober 2018 E. 1.3).
1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde.
Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen .
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einer arbeitgeberähnlichen Stellung der Beschwerdeführerin aus und sah sich entsprechend zur näheren Prüfung des Lohnflusses veranlasst. Unbestritten sei gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) der festgestellte Bruttomonatslohn von Fr. 5'500.--, zu prüfen sei demgegenüber, ob im Januar 2021 eine Bonuszahlung von Fr. 25'000.-- erfolgt sei, welche für die Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sei (E. 5-6).
Nachdem sich die Beschwerdeführerin per 3. Januar 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet habe, sei der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst von Januar 2021 bis Dezember 2021 festzulegen. Gemäss Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2022 habe sich der ausbezahlte Bonus aus Beträgen von Fr. 2'000.-- für das Jahr 2019 und Fr. 23'000.-- für das Jahr 2020 zusammengesetzt. Demnach sei die Bonuszahlung für den Zeitraum vor Januar 2021 erfolgt und könne somit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (E. 8).
Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei der Bonus mangels Arbeitsvertrags nicht vertraglich vereinbart gewesen, es sei aber auch in den Vorjahren ein Bonus ausbezahlt worden. Gemäss dem eingereichten Lohnblatt sei im Jahr 2010 eine Bonuszahlung von Fr. 10'000.-- erfolgt, weitere Lohnabrechnungen oder Lohnjournale habe die Beschwerdeführerin indessen trotz entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht eingereicht. Sodann sei aus dem IK-Auszug nicht ersichtlich beziehungsweise nachvollziehbar, dass zusätzlich Bonuszahlungen als Einkommen deklariert worden seien. Demnach sei davon auszugehen, dass es sich bei den angeblichen Bonuszahlungen, insbesondere auch bei der Zahlung von Fr. 25'000.--, nicht um normalerweise erzielten Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG handle (E. 9).
Im auf entsprechendes Verlangen eingereichten Bankkontoauszug seien drei Gutschriften von Fr. 30'000.-- (22. Juni 2021), Fr. 10'000.-- (28. Juni 2021) und Fr. 20'000.-- (1. Juli 2021) aufgeführt. Es sei aber keine Gutschrift vom Januar 2021 ersichtlich, obwohl der Bonus gemäss Arbeitgeberbescheinigung und Lohnkonto im Januar 2021 ausbezahlt worden sein sollte. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Auszahlungen beträfen nebst Lohn und Bonus auch Darlehen. Somit sei nicht nachvollzieh- oder bestimmbar, ob, wann und in welcher Höhe ein Bonus tatsächlich ausbezahlt worden sei. Jedenfalls sei ein Lohnfluss beziehungsweise eine Bonuszahlung von Fr. 25'000.-- nicht schlüssig nachgewiesen (E. 10) und könne deshalb für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden (E. 11).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es seien alle Sozialversicherungsabgaben auf dem Bonus pflichtgemäss abgerechnet worden, weshalb ihr abgerechneter Lohn einschliesslich Bonus als versicherter Verdienst zu berücksichtigen sei. Als Geschäftsführerin habe sie sich immer einen festen Lohn ausbezahlt und je nach Geschäftsjahr einen Bonus, welcher je nach Jahresgewinn und Liquidität variiert habe. Der Bonus sei für die Zeiträume 2020 bis 2021 gewesen. Aufgrund der Pandemie sei in diesen Jahren kein Bonus bezahlt, sondern nachträglich dann im 1. Quartal 2021 abgerechnet und ausbezahlt worden. Dieser Lohn sei ordentlich inklusive Abgaben an die Arbeitslosenversicherung abgerechnet worden und gehöre zum massgeblichen Verdienst.
2.3 Strittig ist demnach die Höhe des versicherten Verdienstes, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob bei dessen Berechnung ein Bonus in der Höhe von Fr. 25'000.-- miteinzubeziehen ist oder nicht.
3.
3.1 In der Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Oktober 2021 (Urk. 7/12 = Urk. 7/27/2) gab der neue Geschäftsführer der GmbH einen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 52'400.-- im Jahr 2019, von Fr. 58'240.-- im Jahr 2020 und von Fr. 41'500.-- im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 an (Ziff. 16). Ihr letzter Monatslohn habe Fr. 5'500.-- betragen. Am 1. Januar 2021 habe sie eine Gratifikation von Fr. 25'000.-- erhalten (Ziff. 17).
3.2 Gemäss den miteingereichten Lohnkonti der Y.___ bezog die Beschwerdeführerin einen Bruttolohn (inkl. Spesen) von Fr. 60'080.-- im Jahr 2019 (Urk. 7/15/3), von Fr. 64'640.-- im Jahr 2020 (Urk. 7/15/2) und von Fr. 42'140.-- im Jahr 2021, wobei lediglich von Januar bis März 2021 Lohnzahlungen erfolgt seien, einschliesslich eines Bonus’ im Januar 2021 in der Höhe von Fr. 25'000.--. Danach sei eine Lohnfortzahlung über die private Taggeldversicherung erfolgt (Urk. 7/15/1; vgl. dazu auch Urk. 7/21).
3.3 Am 30. Oktober 2021 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, Kopien ihrer Bank- oder Postkontoauszüge, welche die Lohnüberweisungen der Firma Y.___ bescheinigten, einzureichen, und zwar für den Zeitraum von zwei Jahren vor der Anmeldung zur Stellenvermittlung (Urk. 7/19).
Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 4. November 2021 (vgl. Urk. 7/24) einen gleichentags ausgedruckten Kontoauszug der A.___ ein (Urk. 7/25). Diesem ist zu entnehmen, dass seit dem 25. Januar 2019 bis zum 25. Mai 2021 jeden Monat eine Überweisung seitens der Y.___ an die Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 5'500.-- erfolgte.
3.4 Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2021 (Urk. 7/30) sei B.___ (vgl. Urk. 7/35) der Nachfolger der Beschwerdeführerin als Geschäftsführer der Y.___. Abklärungen bei ihm hätten ergeben, dass die Lohnzahlungen bis Ende Juni 2021 erfolgt seien. Bankauszüge bescheinigten die erwähnten Auszahlungen (bis Ende Mai 2021). Nicht übereinstimmend seien die eingereichten Lohnjournale mit Bruttolöhnen von Fr. 5'200.--/ Fr. 5'500.-- mit den erfolgten Banküberweisungen von Fr. 5'500.-- netto. Herr B.___ sei erstaunt gewesen, dass Fr. 5'500.-- netto überwiesen worden seien. Bei der «Bonuszahlung» in Höhe von Fr. 25'000.--, welche im Lohnjournal erwähnt werde, handle es sich um den Verkauf der Stammanteile sowie um den «Firmenverkauf».
3.5 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/31) betreffend die Lohndifferenzen (brutto/netto; vgl. E. 3.4) führte die Beschwerdeführerin am 18. November 2021 (Urk. 7/41) aus, der ausbezahlte Betrag von Fr. 5'500.-- sei fest gewesen. Je nach Geschäftsjahr und Erfolg habe sie aber offiziell nur den deklarierten Lohn gemäss Lohnjournal verbucht. Übersteigender Lohn sei jeweils als Darlehens-Rückzahlung verbucht worden.
3.6
3.6.1 Am 24. März 2022 (Urk. 7/50) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie den versicherten Verdienst voraussichtlich auf Fr. 5'500.-- festlegen werde (Urk. 7/50).
3.6.2 Am 14. April 2022 (Urk. 7/60/1) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie sei hiermit nicht einverstanden. Gemäss dem Durchschnitt der letzten 6 Monate vor der Arbeitsunfähigkeit habe sie ein AHV-Durchschnittseinkommen von Fr. 9'243.-- erzielt.
Beigelegt hatte sie eine entsprechende Aufstellung mit Berechnung des Durchschnittseinkommens in den Monaten Oktober 2020 bis März 2021 (Urk. 7/60/2).
3.7 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 31. Mai 2022 erwogen hatte, dass die Zahlung im Monat Januar 2021 von Fr. 30'500.-- eine Zahlung von Fr. 25'000.-- für den Verkauf der Stammanteile um den Firmenverkauf beinhaltet habe und diese Fr. 25'000.-- somit in der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden könnten (Urk. 7/65), machte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 7. Juni 2022 (Urk. 7/85) geltend, der Bonus über Fr. 25'000.-- vom Januar 2021 habe nichts mit dem Verkauf der GmbH im Juli 2021 zu tun. Der Verkauf der Stammanteile sei separat gelaufen und sei nicht als Lohn abgerechnet worden.
3.8
3.8.1 Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage (vgl. Urk. 7/87) hin am 12. September 2022 (Urk. 7/90/1) an, sie habe sich als Geschäftsführerin immer einen festen Lohn ausbezahlt und je nach Geschäftsjahr einen Bonus, welcher je nach Jahresgewinn und Liquidität variiert habe (Ziff. 1). Der Bonus sei für die Zeiträume 2019 bis 2021 gewesen. Aufgrund der Pandemie sei in diesen Jahren kein Bonus bezahlt worden, sondern dann nachträglich im 1. Quartal 2021 abgerechnet und ausbezahlt worden (Ziff. 2). Der Bonus sei nicht vertraglich vereinbart gewesen, als alleinige Inhaberin der Firma habe sie keinen Arbeitsvertrag gehabt. Der Bonus sei unregelmässig gewesen, je nach Geschäftsjahr (Ziff. 3). Auch in den Vorjahren sei ein Bonus ausbezahlt worden, sie habe eine Kopie des Lohnjournals 2005 (richtig: 2010, vgl. sogleich E. 3.8.2) beigelegt. Die Lohnjournale der anderen Jahre habe sie nicht mehr und müsse sie bei der Y.___ bestellen (Ziff. 4). Der Bonus sei immer ein AHV-pflichtiges Einkommen gewesen und bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) immer deklariert worden (Ziff. 5).
3.8.2 Das beigelegte Lohnblatt dokumentiert eine «Bonuszahlung 2010» in der Höhe von Fr. 10'000.-- (Urk. 7/90/3).
3.8.3 Dem beigelegten Auszug aus dem Buchhaltungskonto Nr. 5202 «13. Lohn/Bonus» (Urk. 90/4) sind folgende Buchungen zu entnehmen:
1. Januar 2021: «Berichtigung Rückst. Bonus 2020, ausbezahlt im Jan. 2021», Betrag Fr. 23'000.--.
30. Juni 2021: «X.___ Auszahlung Bonus 2020», Betrag Fr. 23'000.--.
30. Juni 2021: «X.___ Auszahlung Bonus 2021», Betrag Fr. 2'000.--.
3.9 Gemäss IK-Auszug (Urk. 7/91/2 = Urk. 3/6) wurden der SVA Zürich von der Y.___ folgende Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin gemeldet:
- im Jahr 2015 Fr. 56'438.--
- im Jahr 2016 Fr. 45'755.--
- im Jahr 2017 Fr. 52'000.--
- im Jahr 2018 Fr. 52'500.--
- im Jahr 2019 Fr. 52'400.--
- im Jahr 2020 Fr. 58'240.--
- im Jahr 2021 Fr. 35'700.--
3.10 Am 19. September 2022 (Urk. 7/92 = Urk. 3/8) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie verstehe nicht, wieso es ein Problem gebe. Auch Provisionen und Bonus seien ALV-pflichtig und der ausbezahlte Bonus sei ordentlich abgerechnet und bei der SVA Zürich deklariert worden.
3.11
3.11.1 Am 11. Oktober 2022 (Urk. 7/93) fragte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin nach, ob der Bonus von Fr. 25'000.-- nun für die Jahre 2019, 2020 und 2021 oder lediglich für die Jahre 2020 und 2021 ausgerichtet worden sei. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, das Lohnjournal 2006 bis 2022 sowie einen Kontoauszug (Privatkonto) zuzustellen, aus welchem die Auszahlung (Gutschrift) des Bonus’ ersichtlich sei.
3.11.2 Die Beschwerdeführerin antwortete am 17. Oktober 2022 (Urk. 7/94/1), vom ausbezahlten Bonus über Fr. 25'000.-- seien Fr. 23'000.-- für das Jahr 2020 und Fr. 2'000.-- für das Jahr 2019 gewesen. Sie lege den Nachweis der Auszahlungen bei (vgl. sogleich E. 3.11.3). Die Y.___ habe ihr nebst dem Lohn und dem Bonus noch Darlehen zurückbezahlt, somit habe es mehrere Auszahlungen gegeben. Die Lohnjournale 2006 seien nicht relevant, relevant seien für die Taggeldberechnung die bereits eingereichten Lohnjournale der letzten zwei Jahre vor der Arbeitsunfähigkeit.
3.11.3 Dem beigelegten Kontoauszug der A.___ (Urk. 7/94/2) lassen sich folgende Gutschriften der Y.___ entnehmen:
- 7. Juni 2021 Fr. 3'600.--, Betreff «Büromiete»
- 22. Juni 2021 Fr. 30'000.--, Betreff «GV»
- 28. Juni 2021 Fr. 10'000.--, Betreff «GV»
- 1. Juli 2021 Fr. 20'000.--, Betreff «GV»
3.12
3.12.1 Mit der Beschwerde vom 16. November 2022 (Urk. 2) reichte die Beschwerdeführerin ein mit 31. März 2021 datiertes und von «D.___» (wohl ihr Ehemann D.___, vgl. Urk. 7/35) als Vertreter der Y.___ mit blauer Tinte unterzeichnetes Schreiben (Urk. 3/1) mit im Wesentlichen folgendem Text ein: «Der Anteil Bonus 2020/2021 wird Ihnen bis 30.06.2021 ausbezahlt. Das Krankentaggeld erhalten Sie ab 01.07.2021 direkt von der Versicherung ausbezahlt».
3.12.2 Beigelegt war der Beschwerde sodann erneut der bereits eingereichte Kontoauszug der A.___ (vgl. E. 3.11.3), dieses Mal versehen mit folgenden handschriftlichen Hinzufügungen (Urk. 3/5):
- 7. Juni 2021 Fr. 3'600.--, Betreff «Büromiete»; handschriftliche Notiz: «Lohn plus Spesen»
- 22. Juni 2021 Fr. 30'000.--, Betreff «GV»; handschriftliche Notiz: «Bonus inkl. Taggeld»
- 1. Juli 2021 Fr. 20'000.--, Betreff «GV»; handschriftliche Notiz: «Lohn inkl. Taggeld»
4.
4.1 Bis zum 31. Dezember 2021 blieb die Beschwerdeführerin bei der Y.___ angestellt (Sachverhalt E. 1.1). Unbestritten in korrekter Weise legte die Beschwerdegegnerin daher den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst auf Januar bis Dezember 2021 fest (E. 2.1; vgl. E. 1.4).
Unbestritten und durch entsprechende Bankdokumente belegt sind regelmässige monatliche Lohnüberweisungen in der Höhe von Fr. 5'500.-- seit anfangs 2019 bis zum Einsetzen der Taggeldzahlungen durch die Krankentaggeldversicherung im Frühjahr 2021 (E. 3.2-3). Fraglich erscheint, weshalb im mit der Beschwerde eingereichten Lohnkonto 2021 im Februar der Monatslohn mit Fr. 5'200.-- ausgewiesen ist (Urk. 3/4), im der Beschwerdegegnerin edierten Lohnkonto 2021 jedoch mit Fr. 5'500.-- (Urk. 7/15/1). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diese Nettoauszahlungen gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin selber (E. 3.5) als Bruttolohn, was nicht zu beanstanden ist und auch nicht beanstandet wurde.
4.2 Indes möchte die Beschwerdeführerin zusätzlich zu diesem Bruttolohn von Fr. 5'500.-- bei der Berechnung des versicherten Verdienstes eine Bonuszahlung von Fr. 25'000.-- miteinbezogen haben (E. 2.2).
Uneinheitlich sind allerdings ihre Angaben, wofür beziehungsweise für welchen Zeitraum diese Bonuszahlung geleistet worden sein soll. Am 12. September 2022 gab die Beschwerdeführerin an, der Bonus sei für die Zeiträume 2019 bis 2021 gewesen (E. 3.8.1), gemäss dem beigelegten Auszug aus der Buchhaltung soll es sich indes um einen Bonus von Fr. 23'000.-- für das Jahr 2020 und von Fr. 2'000.-- für das Jahr 2021 gehandelt haben (E. 3.8.3). Auf durch diese Widersprüche veranlasste explizite Nachfrage, für welche Jahre der Bonus nun ausgerichtet worden sei (E. 3.11.1), gab die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2022 neuerdings an, vom ausbezahlten Bonus über Fr. 25'000.-- seien Fr. 23'000.-- für das Jahr 2020 und Fr. 2'000.-- für das Jahr 2019 gewesen (E. 3.11.2). In ihrer Beschwerde vom 16. November 2022 (E. 2.2) wiederum führte die Beschwerdeführerin aus, der Bonus sei für die Zeiträume 2020 bis 2021 gewesen. Gleichzeitig gab sie an, in diesen Jahren sei kein Bonus ausbezahlt worden, sondern erst nachträglich im 1. Quartal 2021. Abgesehen von der Uneinheitlichkeit dieser Angaben ist nicht nachvollziehbar, inwiefern im 1. Quartal 2021 «nachträglich» ein Bonus für das Jahr 2021 ausbezahlt werden kann.
4.3 Zum massgebenden Lohn gehören grundsätzlich auch Gratifikationen. Ohne Belang ist, ob auf solche Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Voraussetzung ist jedoch im Hinblick auf eine allfällige Missbrauchsgefahr, dass die Gratifikation im Bemessungszeitraum effektiv zur Ausrichtung gelangt ist (BGE 122 V 362 E. 3 und 4). Eine Bonuszahlung ist selbst dann zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen, wenn sie vom Arbeitgeber ohne jede rechtliche Verpflichtung erbracht wurde. Bezieht sich der ausbezahlte Bonus auf das Vorjahr, so ist er auch diesem anzurechnen, ungeachtet des Umstands, dass diese Leistung ermessensweise und nicht vertraglich festgelegt wurde und erst im aktuellen Jahr zur Auszahlung gelangte. Entscheidend ist einzig, dass sich die Zahlung zweifelsohne auf das Vorjahr bezieht und daher diesem – je nachdem anteilsweise für die betroffenen Monate – anzurechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_757/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.4).
4.4 Die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin, welchem Jahr der strittige Bonus von Fr. 25'000.-- zuzuordnen sei (E. 4.2), haben immerhin gemeinsam, dass mindestens Fr. 23'000.-- davon den Vorjahren zuzurechnen und somit unbeachtlich sind (E. 4.3). Für das vorliegend massgebliche Jahr 2021 (E. 4.1) kann mit anderen Worten ein Bonus von höchstens Fr. 2'000.-- zur Diskussion stehen.
Der Vollständigkeit und besseren Verständlichkeit halber beziehen sich die nachstehenden weiteren Erwägungen dennoch auf den strittigen Bonus in der geltend gemachten Gesamthöhe von Fr. 25'000.--.
4.5 In der Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Oktober 2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am 1. Januar 2021 eine Gratifikation von Fr. 25'000.-- erhalten (E. 3.1). Ein Bankbeleg für eine Überweisung am 1. Januar 2021 existiert nicht. Bezeichnenderweise reichte die Beschwerdeführerin am 4. November 2021 als Beleg für die Lohnüberweisungen in den letzten zwei Jahren auch einen Kontoauszug ein, welcher lediglich die unbestrittenen monatlichen Überweisungen von Fr. 5'500.-- dokumentierte (E. 3.3).
Zumindest noch im Verwaltungsverfahren scheint die Beschwerdeführerin der irrigen Vorstellung (zur effektiv geltenden Rechtslage vgl. E. 1.1 und E. 1.4) verhaftet gewesen zu sein, für die Berechnung des versicherten Verdienstes sei der Durchschnittslohn der Monate Oktober 2020 bis März 2021 massgebend (E. 3.6.2). Dass die Beschwerdeführerin somit erst nach Ablauf dieser sechsmonatigen Periode, nach Eintritt von Arbeitsunfähigkeit sowie Kündigung durch die eigene Unternehmung beziehungsweise Aufgabe derselben und ohne effektiven diesbezüglichen Geldfluss in dieser Periode die Auszahlung eines Bonus’ im Januar 2021 geltend macht, erweckt daher mindestens den Anschein von taktischen Überlegungen zur nachträglichen Maximierung des versicherten Verdienstes.
4.6 Die Beschwerdeführerin geht sodann zu Unrecht davon aus, es reiche für die Anrechnung an den versicherten Verdienst aus, dass der geltend gemachte Bonus bei der SVA Zürich ordentlich deklariert und abgerechnet wurde (E. 3.10). Die Deklaration der Jahreslohnsumme bei der SVA Zürich erfolgt bekannter- und nachvollziehbarer Weise jeweils erst anfangs des darauffolgenden Jahres. Auch Nachmeldungen sind jederzeit möglich. IK-Eintragungen vermögen somit einer allfälligen Missbrauchsgefahr (vgl. E. 4.3) nicht vorzubeugen und bilden entsprechend höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (E. 1.2), weshalb die Beschwerdeführerin allein aus der Deklaration des Bonus’ bei der SVA Zürich nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. E. 1.3).
4.7 Rechtsprechungsgemäss wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der Versicherten aus, wobei in letzter Konsequenz eine fehlende Bestimmbarkeit der Lohnhöhe und damit des versicherten Verdienstes gar die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2 sowie vorstehend E. 1.3-4).
4.8 Unklarheiten bestehen grundsätzlich in Bezug auf die im Sommer 2021 erfolgten Zahlungen der Y.___ an die Beschwerdeführerin (E. 3.11.3; E. 3.12.2). Die Y.___ habe ihr gemäss ihren Angaben vom Oktober 2022 (E. 3.11.2) im Sommer 2021 nebst dem Lohn und dem Bonus noch Darlehen zurückbezahlt, somit habe es mehrere Auszahlungen gegeben.
Zum Vornherein auszuklammern ist die Überweisung von Fr. 3'600.-- am 7. Juni 2021. Nachdem der Zahlungsbetreff «Büromiete» lautet, ist die von der Beschwerdeführerin hinzugefügte handschriftliche Notiz «Lohn plus Spesen» nicht nachvollziehbar, die Überweisung von Fr. 3'600.-- jedoch so oder anders ohne ersichtlichen Bezug zum geltend gemachten Bonus. Ein solcher Bezug fehlt auch bei der Überweisung von Fr. 20'000.-- am 1. Juli 2021, gemäss handschriftlicher Notiz «Lohn und Taggeld» zuzuordnen.
4.9
4.9.1 Die Überweisung von Fr. 30'000.-- am 22. Juni 2021 schliesslich wurde von der Beschwerdeführerin handschriftlich mit «Bonus inkl. Taggeld» überschrieben (E. 3.12.2). Dies geschah erst im Beschwerdeverfahren, weshalb diese späten Angaben mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a). Nähere Erklärungen dazu, welcher Anteil Bonus und welcher Taggeld sein sollte, lieferte die Beschwerdeführerin nicht.
4.9.2 Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist zunächst, dass die Bonuszahlung entgegen der früheren Angaben der Beschwerdeführerin nun nicht mehr im Januar, sondern erst im Sommer 2021 erfolgt sein soll. Das Auszahlungsdatum vom 22. Juni 2021 deckt sich sodann auch nicht mit der Buchhaltung, wurde doch die Auszahlung der Boni 2020 und 2021 am 30. Juni 2021 verbucht (E. 3.8.3).
4.9.3 Unbeachtlich ist das erst mit der Beschwerde eingereichte, offensichtlich erst im Nachhinein produzierte Schreiben des Ehemanns der Beschwerdeführerin, in welchem dieser die Ausbezahlung des Bonus 2020/2021 bis zum 30. Juni 2021 bestätigte (E. 3.12.1). Das Schreiben trägt das Datum vom 31. März 2021, nicht nur der Adressblock weicht jedoch ab vom am 31. März 2021 von der Beschwerdeführerin verfassten Kündigungsschreiben (Urk. 3/2), sondern auch die inhaltlichen Angaben betreffend Zahlungen der Krankentaggeldversicherung. Sodann hatte die Beschwerdeführerin anfänglich eine Auszahlung des Bonus im Januar 2021 behauptet, was nicht stimmig ist mit einer angeblich schon im März 2021 vorgesehenen Auszahlung des Bonus im Juni 2021. Schliesslich wäre es auch eigenartig, hätte der Ehemann ein separates Schreiben am selben Tag verfasst, an dem sich die Beschwerdeführerin selber ein ausführliches Kündigungsschreiben sandte.
4.9.4 Der nachfolgende Geschäftsführer und Erwerber der Y.___ hatte gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, bei der «Bonuszahlung» an die Beschwerdeführerin von Fr. 25'000.-- gemäss Buchhaltung habe es sich um den Verkauf der Stammanteile sowie um den «Firmenverkauf» gehandelt (E. 3.4).
Dies erscheint insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin keinerlei anderweitigen Belege für den «separaten Verkauf der Stammanteile» (vgl. E. 3.7) einreichte, als plausibel. Wie es sich damit genau verhält, kann indes offenbleiben. Insoweit betreffend die Überweisung von Fr. 30'000.-- im Sommer 2021 noch von bestehenden Unklarheiten gesprochen werden kann, wirken sie sich jedenfalls zulasten der Beschwerdeführerin aus (E. 4.7). Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Untersuchungspflicht durch das beharrliche und differenzierte Nachfragen bei der Beschwerdeführerin Genüge getan.
4.9.5 Jedenfalls ist es unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 einen Bonus ausbezahlt hat. Ohne Bonus hätte sie im Jahr 2021 bei Weiterführung der Y.___ unbestrittener Weise einen Bruttojahresverdienst von Fr. 66'000.-- (12 x Fr. 5'500.--) erzielt. Gemäss IK-Auszug waren es in den Jahren 2015 bis 2020 stets weniger, nämlich nie mehr als Fr. 58'240.-- gewesen (E. 3.9). Wie die Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung (E. 3.1) sind auch die eingereichten Lohnkonti aus den Jahren 2019 bis 2020 mit dem IK-Auszug nicht deckungsgleich. Das hier verbuchte Einkommen beträgt jedenfalls maximal Fr. 64'640.-- (E. 3.2). Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe sich auch in den Vorjahren einen Bonus ausbezahlt (E. 3.8.1), ist daher unglaubhaft. Bezeichnenderweise reichte die Beschwerdeführerin denn trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin auch keine Belege hierfür ein (E. 3.8.1).
4.9.6 Nach dem Gesagten verbietet es sich, von einem höheren normalerweise erzielten (vgl. E. 1.4) Jahreslohn als Fr. 66'000.-- und somit von einem höheren versicherten Verdienst als Fr. 5'500.-- pro Monat auszugehen.
4.10 Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist dich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Vogel Muraro