Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2022.00308

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 5. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1984, war seit Juli 2020 bei der Y.___ AG in Rümlang tätig, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 28. Januar 2021 per 28. Februar 2021 kündigte (Urk. 11/117). Der Versicherte meldete sich am 9. Februar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uster zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/229) und beantragte am 22. Februar 2021 Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2021 (Urk. 10/217-220). In der Folge richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Kasse) dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Januar 2022 Arbeitslosenentschädigung aus (Urk. 10/148-151; Urk. 10/134; Urk. 10/130; Urk. 10/124; Urk. 10/116; Urk. 10/110; Urk. 10/102; Urk. 10/97).

1.2 Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 (Urk. 10/80-82) stellte die Kasse fest, der Versicherte habe ab 1. März 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und sei für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Januar 2022 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 29'761.50 netto rückerstattungspflichtig, wobei soweit möglich eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ab 1. August 2021 erfolgt sei.

Die hiergegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 10/71) hiess die Kasse am 26. Oktober 2022 teilweise gut, indem sie feststellte, der Versicherte habe vom 1. März bis 31. Juli 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, indes ab 1. August 2021, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Gleichzeitig wurde der Versicherte verpflichtet, die für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2021 zu viel bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 13'654.95 netto sowie die für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 zu viel bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'383.35 netto zurückzuerstatten (Urk. 10/26-32 = Urk. 2).

2.  Der Versicherte erhob am 25. November 2022 «Einspruch» (richtig: Beschwerde) gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Arbeitslosenentschädigung zurecht ab März 2021 ausbezahlt worden sei, und es sei entsprechend auf die Rückforderung zu verzichten (Urk. 1). Dabei stellte er die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 (Urk. 13) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, wobei diese Verfügung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte, weshalb am 6. Januar 2023 eine zweite Zustellung erfolgte (Urk. 16). In der Zwischenzeit reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 (Urk. 14) weitere Dokumente (Urk. 15/1-2) ein, welche nach unbenutztem Ablauf der Replikfrist mit Verfügung vom 13. Februar 2023 (Urk. 17) der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden. Deren Stellungnahme vom 1. März 2023 (Urk. 18) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2023 zugestellt (Urk. 19).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.3 Als Beitragsmonat zählt nach Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Als Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, gelten solche aus angebrochenen Kalendermonaten, in denen Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb des gleichen Monats liegen oder in denen ein Arbeitsverhältnis nicht den ganzen Monat angedauert hat. Solche Beitragszeiten werden zusammengezählt, und zwar in der Weise, dass die Beschäftigungstage mit dem Faktor 1.4 oder in Grenzfällen mit dem Faktor aus 30 Kalendertagen geteilt durch die im fraglichen Monat effektiv möglichen Beschäftigungstage vervielfacht werden (vgl. im Detail: Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2020 vom 1. März 2021 E. 3 mit Hinweisen).

Während des Arbeitsverhältnisses bezogene und entschädigte Ferientage werden einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgesetzt (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 64 unten, mit Hinweis auf BGE 130 V 492 E. 4). Unbezahlter Urlaub stellt grundsätzlich keine Beitragszeit dar, da weder Arbeit geleistet noch Lohn geschuldet wird. Beläuft sich der unbezahlte Urlaub auf mindestens einen ganzen Kalendermonat, gilt der Zeitraum nie als Beitragszeit (Staatssekretariat für Wirtschaft [Seco], Audit Letter TCRD, Ausgabe 2016/2).

1.4 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer während des ganzen Monates August 2020 einen unbezahlten Urlaub bezogen habe. Somit sei dieser Monat nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen, weshalb der Beschwerdeführer die Mindest-beitragszeit am 1. März 2021 nicht erfüllt habe (S. 5 oben Ziff. 3). Während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2021 weise dieser eine Beitragszeit von 11.327 Monaten auf (S. 3 Ziff. 1 und Ziff. 3).

Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2021 wieder bei der Y.___ AG gearbeitet habe, habe er ab dem 1. beziehungsweise 2. August 2021 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (S. 5 Mitte Ziff. 3).

Die Auszahlung von Taggeldern für die Monate März bis Juli 2021 in der Höhe von Fr. 13'654.95 netto erweise sich daher als unrechtmässig, weshalb der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig sei.

Der versicherte Verdienst sei ab dem 1. August 2021 neu berechnet und auf Fr. 4'875.-- (bisher Fr. 5'133.--) festgesetzt worden. Sodann hätten die allgemeinen Wartetage ab dem 1. August 2021 neu getilgt werden müssen. Entsprechend komme es in den Monaten August 2021 bis Januar 2022 ebenfalls zu einer Rückforderung in der Höhe von Fr. 2'383.35 netto (S. 5 f. Ziff. 4).

2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe im Monat August 2020 gearbeitet beziehungsweise sei in den Ferien gewesen und habe nur für die letzte Woche unbezahlte Ferien genommen. Die erste diesbezügliche Auskunft der Firma Y.___ AG stimme nicht. Sein Chef habe die Fehler danach korrigiert (S. 1 f.).

2.3 Unbestritten und ausgewiesen ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Zeitraum von März 2021 bis Juli 2021 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 13'654.95 ausbezahlte (Urk. 10/148-151; Urk. 10/134) und die Beitragszeit des Beschwerdeführers innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2021 unter Ausklammerung des Augusts 2020 11.327 Monate beträgt (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3; Urk. 9/27-28; Urk. 10/94; Urk. 10/167; Urk. 10/191-192; Urk. 10/178-179; Urk. 10/213-214).

Entscheidend für die Erfüllung der Beitragszeit von 12 Monaten und somit für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2021 ist mithin die Frage, ob und bejahendenfalls wie lange er im August 2020 unbezahlten Urlaub bezog. Dies ist strittig und nachfolgend zu prüfen.

3. 

3.1 In der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ AG vom 18. Mai 2021 (Urk. 10/213-214) wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe in der Beschäftigungszeit vom 1. Juli 2020 bis 28. Februar 2021 einen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 36'300.-- erzielt (S. 2 Ziff. 16).

3.2 Den von der Y.___ AG mitgesandten Lohnblättern (Urk. 10/205-211) sind folgende Bruttolöhne zu entnehmen:

- Juli 2020: Fr. 5'500.--

- September 2020: Fr. 5'500.--

- Oktober 2020: Fr. 5'500.--

- November 2020: Fr. 5’500.--

- Dezember 2020: Fr. 4'400.--

- Januar 2021: Fr. 4'950.--

- Februar 2021: Fr. 4'950.--

3.3 Mit E-Mail vom 23. Juni 2021 teilte Z.___, einziger Verwaltungsrat der Y.___ AG, der Beschwerdegegnerin auf entsprechende Nachfrage mit, der Beschwerdeführer habe vom 1. bis 31. August 2020 einen unbezahlten Urlaub gehabt (Urk. 10/168-169; vgl. www.zefix.ch).

3.4 Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 (Urk. 10/70) fragte die Beschwerdegegnerin bei der Y.___ AG nach, ob es korrekt sei, dass der Beschwerdeführer im August 2020 keine Einsätze geleistet habe. Wenn nein, seien die Lohnabrechnung für den Monat August 2020 sowie eine Auflistung der genauen Einsätze einzureichen.

3.5 Dem Lohnkonto 2020 des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG, ausgedruckt am 1. März 2022, sind dieselben Bruttolöhne zu entnehmen wie den oben wiedergegebenen Lohnblättern (E. 3.2). Der Lohn im Monat August 2020 habe Fr. 0.-- betragen (Urk. 10/68).

3.6 Mit Schreiben vom 18. März 2022 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 10/61-62) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie gehe davon aus, dass er vom 1. März bis 31. Juli 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da den Angaben der Y.___ AG zu entnehmen sei, dass er im August 2020 einen unbezahlten Urlaub bezogen habe.

3.7 Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 10. März 2022 (Urk. 10/65-66) ist zu entnehmen, dass seitens der Y.___ AG für die Monate Juli bis Dezember 2020 ein Einkommen von Fr. 21'540.-- deklariert wurde.

3.8 Mit Schreiben zuhanden des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2022 mit dem Titel «Korrektur Bestätigungsschreiben» (Urk. 10/54-55) hielt Z.___ fest, man habe den Sachverhalt intern geprüft und festgestellt, dass es zu einer Unstimmigkeit gekommen sei. Gemäss Dokumentation sei der Beschwerdeführer nicht den ganzen Monat August 2020 unbezahlt gewesen, sondern lediglich ab dem 24. August 2020 bis Ende Monat. Von Beginn des Monats August 2020 bis am 11. August 2020 sei er im Einsatz gewesen. Danach habe der Beschwerdeführer gemäss Abmachung beim Einstellungsgespräch vom 12. bis am 23. August 2022 (gemeint: 2020) Ferien bezogen. Auf Wunsch des Beschwerdeführers habe dieser seinen Urlaub jedoch um eine Woche unbezahlt verlängert. Somit sei er entgegen der vorangehenden Bestätigung vom 24. bis am 31. August 2022 (gemeint: 2020) auf unbezahlt gewesen. Die fehlende, nicht erstellte Lohnabrechnung August 2020 sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer einen Lohnvorschuss bezogen habe, welchen man im Monat Juli ausbezahlt habe. Im System habe im Monat August keine Transaktion stattgefunden. Beim Erstellen des vorangehenden Bestätigungsschreibens seien ihnen die Arbeitseinsätze im August entgangen, da sie dort keine Lohnaus-zahlung gefunden hätten.

3.9 Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 (Urk. 10/52-53) wandte sich die Beschwerdegegnerin erneut an die Y.___ AG und bat betreffend den Monat August 2020 um die Einreichung der Arbeitszeiterfassung des Beschwerdeführers sowie allfälliger Belege wie Quittungen oder Fahrtenschreiber. Sodann wurde um weitere Details betreffend den angegebenen Lohnvorschuss im Juli 2020 gebeten und darauf hingewiesen, dass der bei der SVA Zürich deklarierte Verdienst von Juli bis Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 21'540.— unter Abzug der im Dezember 2020 ausbezahlten Unfalltaggelder den Bruttolöhnen gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen entspreche, womit auch gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) für den Monat August 2020 kein Lohn abgerechnet worden sei.

3.10 Am 15. Juli 2022 (Urk. 10/35) reichte Z.___ einen Fahrtenschreiber-Auszug von August 2020 (Urk. 10/39-47) ein und teilte mit, eine Arbeitszeiterfassung gebe es bei ihnen nicht. Man habe betreffend die fehlende Lohnabrechnung nun mit der SVA Kontakt aufgenommen, mittels Formular (vgl. Urk. 10/36-37) und nachgereichtem Lohnausweis (vgl. Urk. 10/38) solle der Missstand in Ordnung gebracht werden.

3.11 Gemäss dem am 5. Juni 2022 ausgedruckten Fahrtenschreiber (X.___, Tagesgrafik Fahrer; Urk. 10/39-47) sei der Beschwerdeführer am 4. August 2020 9:23 Stunden, am 5. August 2020 9:54 Stunden, am 6. August 2020 9:07 Stunden, am 7. August 2020 8:48 Stunden und am 11. August 2020 9:33 Stunden lang unterwegs gewesen.

3.12 Mit E-Mail vom 2. September 2022 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/33) gab der Beschwerdeführer an, wenn er sich gut erinnere, habe er seinen Lohnvorschuss in die Hand bekommen.

3.13 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus seinem Privatkonto bei der PostFinance AG für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2020 ein (Urk. 15/1). Diesem ist zu entnehmen, dass am 1. Juli 2020 eine Gutschrift der Y.___ AG über Fr. 2'000.-- mit dem Betreff «Vorschuss» erfolgte. Gleiches passierte am 21. Juli 2020 mit einem Betrag von Fr. 3'500.--. Der Auszug umfasst 2 von insgesamt 7 Seiten.


4. 

4.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Das Gericht folgt mithin jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehens-abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).

4.2 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).

4.3 Die ersten Auskünfte der Y.___ AG betreffend den August 2020 sind eindeutig: Der Beschwerdeführer bezog den ganzen Monat unbezahlten Urlaub, wie Z.___ mit E-Mail vom 23. Juni 2021 auf entsprechende Nachfrage explizit angab (E. 3.3). Stimmiger Weise sandte die Arbeitgeberin der Beschwerde-gegnerin fast alle Lohnblätter von Juli 2020 bis Februar 2021 ein, fehlte doch nur vom August 2020 eines (E. 3.2). Damit übereinstimmend ist auch dem Lohn-konto 2020 zu entnehmen, dass der Lohn für den Monat August 2020 Fr. 0.-- betragen habe (E. 3.5). Dieses wurde ausgedruckt und eingereicht, nachdem die Y.___ AG von der Beschwerdegegnerin ein weiteres Mal ausdrücklich nach allfälligen Einsätzen im August 2020 gefragt worden war (vgl. E. 3.4).

Die Bruttolohnsumme der einzelnen Lohnblätter (E. 3.2) ist sodann kongruent mit dem in der Arbeitgeberbescheinigung vom 18. Mai 2021 angegebenen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 36’300.-- in der Beschäftigungszeit vom 1. Juli 2020 bis 28. Februar 2021 (E. 3.1). Ebenfalls deckungsgleich mit den Lohnblättern ist – unter Abzug der im Dezember 2020 ausbezahlten Unfalltaggelder – der gegenüber der SVA deklarierte Verdienst von Juli bis Dezember 2020 von Fr. 21'540.-- (vgl. E. 3.7 sowie E. 3.9).

Aus diesen schlüssigen, in sich stimmigen und auf eine grundsätzlich sorgfältige Abrechnung durch die Arbeitgeberin hinweisenden «Aussagen der ersten Stunde» resultiert eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer im ganzen Monat August 2020 einen unbezahlten Urlaub bezogen hat.

4.4 Den hiervon abweichenden Auskünften der Y.___ AG beziehungsweise von deren Verwaltungsrat Z.___ kommt bereits deshalb beweismässig geringeres Gewicht zu, weil sie erst rund ein Jahr später getätigt wurden, und zwar erst, nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, sie gehe davon aus, dass er vom 1. März bis 31. Juli 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da den Angaben der Y.___ AG zu entnehmen sei, dass er im August 2020 einen unbezahlten Urlaub bezogen habe (E. 3.6).

Dies deutet auf einen Einfluss nachträglicher Überlegungen versicherungsrechtlicher Art bei der Verfassung beziehungsweise Veranlassung des «Korrektur Bestätigungsschreibens» vom 5. Juni 2022 (E. 3.8) hin (E. 4.2). Auch im Übrigen vermögen dieses und die nachgereichten Dokumente (vgl. E. 3.10, E. 3.11, E. 3.13) kaum zu überzeugen.

4.5 So fehlt es insbesondere an einer nachvollziehbaren Begründung für die angebliche «Unstimmigkeit» der ersten diesbezüglichen Angaben. So gab Z.___ in seinem «Korrektur Bestätigungsschreiben» an, die fehlende Lohnabrechnung August 2020 sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerde-führer einen Lohnvorschuss bezogen habe, welchen man im Monat Juli 2020 ausbezahlt habe (E. 3.8). Betreffend diesen Lohnvorschuss sind indes bereits die Angaben des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich, gab er doch einmal an, er habe diesen «in die Hand» - also bar – bekommen (E. 3.12), um später dann einen Postkontoauszug einzureichen, auf welchem die Vorschüsse ersichtlich seien (E. 3.13). Tatsächlich finden sich hier zwar zwei Überweisungen der Y.___ AG, welche mit «Vorschuss» bezeichnet wurden. Sie erfolgten jedoch bereits am 1. Juli 2020 und am 21. Juli 2020, mithin also zu einem Zeitpunkt, als auch der Juli-Lohn noch ausstehend gewesen sein musste. Es fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer lediglich 2 von 7 Seiten des Kontoauszugs einreichte. Dem Lohnblatt vom September 2020 ist sodann zu entnehmen, dass dort ein Vorschuss von Fr. 4'500.-- von der Lohnzahlung in Abzug gebracht wurde, sodass ein Minus-Nettolohn von Fr. 48.20 resultierte (Urk. 10/208).

Dies belegt, dass die Y.___ AG Lohnvorschüsse durchaus in den Lohnblättern aufführte und auch dann solche ausstellte, wenn kein Lohn zur Auszahlung gelangte. Diese Konstellation stellte also für die Y.___ AG offensichtlich keinen Grund dar, kein Lohnblatt für den September 2020 auszustellen. Es ist daher – ohne Vorliegen eines unbezahlten Urlaubs - nicht nachvollziehbar, weshalb für den August 2020 nicht auch ein Lohnblatt ausgestellt wurde. Die Sachverhaltsdarstellung, wonach im Juli 2020 ein Vorschuss für den August 2020 bezahlt worden sein soll, ist umso weniger glaubhaft, als ein solcher Vorschuss selbst in der im Jahr 2022 nachgereichten Lohnabrechnung für den August 2020 (Urk. 10/38) nicht ersichtlich ist. Ebenso wenig ersichtlich ist in dieser Lohnabrechnung ein Abzug für den angeblich – nur aber immerhin - vom 24. bis 31. August 2020 bezogenen unbezahlten Urlaub (vgl. E. 3.8). Naheliegend ist nach dem Ausgeführten, dass die im Juli 2020 bezogenen Vorschüsse entweder den Monat Juli 2020 betrafen oder aber im September 2020 zum Abzug gelangten.

4.6 Aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten in den späten Aussagen und nachproduzierten Belegen der Y.___ AG kann auf diese nicht abgestellt werden. Die fehlende Glaubhaftigkeit strahlt auch auf den eingereichten Auszug aus dem Fahrtenschreiber (E. 3.11) aus, wobei der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen ist, dass sich diesem kein Hinweis auf die Y.___ AG entnehmen lässt (vgl. Urk. 2 S. 4 Mitte Ziff. 3), er mithin von vornherein nicht geeignet ist, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ AG im betreffenden Zeitraum zu beweisen.

4.7 Somit ist mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im ganzen Monat August 2020 einen unbezahlten Urlaub bezog.

Entsprechend bestand ab dem 1. März 2021 noch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 2.3), weshalb die für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2021 ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 13'654.95 vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten sind.

4.8 Zu Recht erachtete die Beschwerdegegnerin sodann den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2021 als gegeben, nachdem der Beschwerdeführer ab Juli 2021 im Sinne eines Zwischenverdienstes wieder bei der Y.___ AG gearbeitet hatte und entsprechend einen zusätzlichen Beitragsmonat vorweisen konnte (vgl. Urk. 10/135-140). Dass der versicherte Verdienst aufgrund der neuen Berechnungsgrundlagen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 AVIV) auf Fr. 4'875.-- festgesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden.

Nachdem eine Differenz von Fr. 2'383.35 zwischen der für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2022 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 16'106.55 (Urk. 10/130; Urk. 10/124; Urk. 10/116; Urk. 10/110; Urk. 10/102; Urk. 10/97 sowie Urk. 10/83-93) und dem effektiven Anspruch in der Höhe von Fr. 13'723.20 (Urk. 11/20-31) ausgewiesen ist (vgl. auch den Zusammenzug in Urk. 2 S. 6 Ziff. 4), besteht in der Höhe von Fr. 2'383.35 ein zusätzlicher Rückforderungsanspruch seitens der Beschwerdegegnerin.


4.9 Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 (Urk. 2) als rechtens.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Romero-Käser Boller