Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00003

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 23. Mai 2023

in Sach en

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1963, hatte vor ihrer Einreise in die Schweiz in Peru im Jahr 2007 eine universitäre Ausbildung in Erziehungswissenschaften absolviert (Urk. 8/29). Sie ist Mutter von drei Kindern (Urk. 8/59) und seit September 2011 geschieden (Urk. 8/63). Vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2014 war sie in einem Teilzeitpensum bei der Y.___ GmbH als Erzieherin angestellt (Urk. 8/27-28, Urk. 8/31, Urk. 8/59, Urk. 8/61). Bis zum 31. Juli 2020 wurde sie von der Sozialhilfe Z.___ finanziell unterstützt (Urk. 8/30).

Am 15. September 2022 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/60-63). Am 28. September 2022 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung für eine Teilzeitstelle mit einem 50%igen Pensum an (Urk. 8/52). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 verneinte die ALK einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. September 2022 mit der Begründung, diese weise während der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 28. September 2020 bis 27. September 2022 keine beitragspflichtigen Beschäftigungen aus und erfülle damit die Anspruchsvoraussetzung der zwölfmonatigen Beitragszeit nicht; auch sei aus den Akten kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich (Urk. 8/23-24). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Oktober 2022 (Urk. 8/18-21) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 ab (Urk. 8/6 = Urk. 2).

2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 sei aufzuheben, sie sei von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 setzte das Gericht die Versicherte davon in Kenntnis, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos sei und dass sie in Bezug auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zunächst selbst einen Rechtsvertreter zu bestimmen und dem Gericht eine Vertretungsvollmacht vorzulegen habe (Urk. 4 S. 2), was ihr auf ihre telefonische Anfrage vom 19. Januar 2023 hin erläutert wurde (Urk. 5). Die Beschwerd egegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), wovon der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG) . Ausserdem muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG die Beitragszeit (Art. 13 AVIG) erfüllt sein oder die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 14 AVIG).

Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG setzt mithin alternativ voraus, dass die versicherte Person entweder die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ist somit ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).

Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3).

Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs. 1). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2).

1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG)), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie nachweislich vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2014 als Erzieherin bei der Y.___ GmbH gearbeitet und damit die Beitragszeit von mindestens 12 Monaten erfüllt habe. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit laufe indes vom 28. September 2020 bis 27. September 2022. Während diesem massgeblichen Zeitraum weise sie keine beitragspflichtigen Beschäftigungen aus. Sie vermöge daher die nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht nachzuweisen. Sie könne sich auch nicht auf einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG berufen. Die Beschwerdeführerin mache dazu sinngemäss geltend, dass ihre Ehescheidung vom 6. September 2011 und ihre finanziell prekäre Situation einen Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellen würden. Da die Ehescheidung mehr als ein Jahr zurückliege, stelle dies indes kein Befreiungsgrund dar. Auch mit Berufung auf ihre wirtschaftliche Zwangslage vermöge sie nicht zu ihren Gunsten abzuleiten (Urk. 2 S. 3 f.).

2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin sinngemäss ein, sie wohne seit Dezember 2003, mithin seit mehr als 10 Jahren, in Z.___, womit sie die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes erfülle. Es sei ihr klar, dass sie in den letzten zwei Jahren keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und keine Beiträge bezahlt habe. Ihre letzte Arbeit sei lange her, fast zehn Jahre. Falls ein Nachweis zu dieser beitragspflichtigen Tätigkeit in den Jahren 2013 bis 2014 nötig sei, müsste sie dies an der betreffenden Stelle beantragen; eine Kopie zur Überweisung (der Beiträge) habe sie an die Beschwerdegegnerin gesandt. Sie mache aber einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geltend. In Bezug auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG sei zu sagen, dass sie seit ihrer Rückkehr in die Schweiz eine Weiterbildung gemacht habe. Denn eine Voraussetzung zur Ausübung ihres Berufes als Erzieherin sei gewesen, dass sie das höchste (Sprach-)Niveau C1-C2 (gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen) erlange, wozu sie einen Deutschkurs absolviert habe. Ausserdem sei in Bezug auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 2 AVIG wegen Trennung oder Scheidung zu beachten, dass ihre Scheidung nicht voraussehbar gewesen sei und sie dadurch in eine finanzielle Zwangslage geraten sei. Von 2009 bis 2020 sei sie von der Sozialhilfe unterstützt worden. Sie habe bei der Trennung und der Scheidung keine nacheheliche Alimente erhalten, obschon sie darauf mit damals drei kleinen Kindern Anspruch gehabt hätte. Jetzt habe sie weder eine Wohnung, noch eine Arbeit und auch keine nacheheliche Alimente. Sie sei daher und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den genannten Befreiungsgründen von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien (Urk. 1).

2.3 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit 28. September 2020 bis 27. September 2022 keine ausreichende Beitragszeit von zwölf Monaten (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) ausweisen kann, da sie während dieser Zeit nicht erwerbstätig war.

Strittig und zu prüfen ist, ob ein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt. In Betracht fallen gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin der Befreiungsgrund wegen Weiterbildung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG (dazu E. 3 nachfolgend) und jener wegen Trennung oder Scheidung der Ehe nach Art. 14 Abs. 2 AVIG (dazu E. 4 hernach).

3.

3.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann, wer wegen einer Aus- oder Weiterbildung während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG). Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel (BGE 122 V 43 E. 3c/aa) beziehungsweise auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2). Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses. Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die Erfüllung der Kontrollvorschriften (vgl. Art. 17 AVIG, Art. 18 ff. AVIV) verunmöglichen (SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3). Die Art der Schule, an welcher die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3 und 8C_294/2019 vom 30. September 2019 E. 3).

Zwischen dem Befreiungsgrund der Ausbildung (beziehungsweise der dadurch bedingten Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer) und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 121 V 336 E. 5b; ARV 2005 S. 132, C 139/04 E. 2.1). Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachte Verhinderung objektiv begründet ist. Der benötigte Zeitaufwand muss sich nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lassen (Urteil des Bundesgericht 8C_294/2019 vom 30. September 2019 E. 3).

Der Verhinderungsgrund muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 12 Monate gedauert haben. Bei einer einjährigen Ausbildung ist dies in der Regel nicht der Fall, da das Schuljahr erfahrungsgemäss keine 12 Monate dauert (Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Oktober 2012, Stand 1. Januar 2023, Rz B187). Eine versicherte Person, deren Umschulung oder Weiterbildung von der Arbeitslosenversicherung finanziert wurde, kann sich in der Folge für diese Zeit nicht auf einen Befreiungsgrund berufen. AVIG-Praxis ALE Rz B187a).

Die versicherte Person muss den absolvierten Lehrgang mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte nachweisen. Aus dieser Bescheinigung muss die Dauer (Beginn und Ende) und die zeitliche Inanspruchnahme inkl. Vorbereitungszeiten hervorgehen (z.B. Stunden pro Woche; AVIG-Praxis ALE Rz B187).

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht als Befreiungsgrund eine Weiterbildung geltend und nennt dazu einen von ihr absolvierten Deutschkurs zur Erreichung des Sprachniveaus C1-C2 ( gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen) , was zur Ausübung ihres Berufes als Erzieherin in der Schweiz vorausgesetzt werde (Urk. 1 S. 1), ohne jedoch den Umfang und die Dauer des absolvierten Lehrgangs zu belegen. Sie macht selbst nicht geltend, dass sie diesen Deutschkurs während der Rahmenfrist für die Beitragszeit 28. September 2020 bis 27. September 2022 absolviert hat; der Zeitpunkt der Durchführung dieses Deutschkurses ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Es kann jedoch offenbleiben, wann sie den Deutschkurs absolviert hat, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.2.2 Ein vor der Rahmenfrist für die Beitragszeit, mithin vor dem 28. September 2020 absolvierter Deutschkurs, könnte im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG schon deshalb nicht eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Weiterbildung begründen, weil eine solche Ausbildung einer beitragspflichtige Erwerbstätigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht entgegen gestanden hätte und somit für die Nichterfüllung der Beitragszeit nicht kausal sein könnte.

Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin den angeführten Deutschkurs innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit 28. September 2020 bis 27. September 2022 besucht hat, ist nicht von einem Befreiungsgrund auszugehen. Denn ein solcher Kurs wird in der Regel ohne Arbeitszeitverlust in der Freizeit absolviert und ist auf jeden Fall mit einer Teilzeitstelle vereinbar. Ein Deutschkurs wird mithin nicht in einer Ganztagesschule von mehr als 12 Monaten Dauer absolviert; nur eine solche Weiterbildung könnte die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer verhindern. Damit würde es auch in diesem Fall (unabhängig vom Zeitpunkt der Weiterbildung) am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Befreiungsgrund der Weiterbildung und der Nichterfüllung der Beitragszeit fehlen. Denn bei einer solchen kürzeren Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige (Teilzeit - )Beschäftigung auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2020 vom 10. September 2020 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

3.3.3 Einen Befreiungsgrund wegen Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG vermag der von der Beschwerdeführerin angeführte Deutschkurs somit jedenfalls nicht zu begründen.

4.

4.1 In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 2 AVIG wegen Trennung oder Scheidung gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Folgende.

Darauf können sich Personen berufen, die wegen eines solchen Tatbestandes gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, wobei diese Regel nur dann gilt, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Versichertengruppe vorgesehen, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 125 V 123 E. 2a). Gemäss Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen (BGE 125 V 123 E. 2a, 121 V 336 E. 5c/bb, 119 V 51 E. 3b). Der erforderliche Kausalzusammenhang ist (unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 dieser Bestimmung) vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 121 V 336 E. 5c/bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2011 vom 12. Juli 2011 E. 7.1.1 mit Hinweis).

Das Gesetz lässt die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zu, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 121 V 336 E. 5c/bb, 138 V 434 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2011 vom 12. Juli 2011 E. 7.1.2).

Hinsichtlich des Befreiungsgrundes der Ehescheidung ist entscheidend, dass die betroffene Person durch die Scheidung der Ehe in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät (BGE 121 V 336 E. 5c/aa mit Hinweis) und dadurch zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezwungen ist. Massgebend ist der Zeitpunkt, ab welchem die wirtschaftliche Unterstützung des Ehegatten dahinfällt, was unter Umständen erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils definitiv feststeht. Dabei ist danach zu fragen, wann sich die betroffene Person veranlasst sehen musste, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die finanzielle Bedrängnis zu überwinden oder wenigstens zu vermindern, weil ab diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Notwendigkeit bestand, neu zu disponieren (Urteil des Bundesgerichts C 369/01 vom 4. August 2004 E. 3.3).

4.2

4.2.1 Laut den Angaben der Beschwerdeführerin war ihre Scheidung bereits am 6. September 2011 erfolgt (Urk. 8/63), wobei sie nach eigenen Angaben keinen nachehelichen Unterhalt vom Ehemann erhielt und bereits ab 2009 vom Sozialamt unterstützt worden war (Urk. 1 S. 1). Somit war ihr spätestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils bekannt, dass sie in finanzielle Bedrängnis geraten respektive in einer solchen verbleiben würde, und musste sich daher bereits damals veranlasst sehen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die finanzielle Bedrängnis zu überwinden oder wenigstens zu vermindern.

Bei dieser Ausgangslage ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zu Recht davon aus, dass das betreffende geltend gemachte Ereignis der Scheidung der Beschwerdeführerin keinen Befreiungsgrund gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AVIG begründet, da dieses weit mehr als ein Jahr zurückliegt. Die Scheidung ist in solch einem Fall nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2011 vom 12. Juli 2011 E. 7.1.2). Diese Jahresfrist ist Ausdruck der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, dem betreffenden Ereignis bei einer zeitlichen Distanz von mehr als einem Jahr die Kausalität von vornherein abzusprechen (BGE 138 V 434 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2). Diese Regel ist gemäss Gesetzeswortlaut strikt und nicht im Sinn einer widerlegbaren Vermutung ausgestaltet. Davon abzuweichen, besteht weder Grund noch Möglichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2020 vom 10. September 2020 E. 5.2.5).

4.2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Urk. 1), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist nicht relevant, ob sie - wie sie geltend macht - tatsächlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gehabt hätte.

Somit erweist sich auch die Berufung auf den Befreiungstatbestand wegen Trennung oder Scheidung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG als unbegründet.

5. Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass kein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. September 2022 daher zu Recht verneint.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 (Urk. 2) ist folglich rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Fehr Hartmann