Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2023.00014
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin R. Müller
Urteil vom 25. Juli 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.1 X.___, geboren 1961, Staatsangehörige von Bulgarien mit einer Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA (Urk. 9/35), war ab dem 1. Oktober 2017 als Pflegeassistentin in einem Privathaushalt tätig. Am 30. November 2021 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich per 31. Januar 2022 (Urk. 9/37 f., 57).
Am 27. Januar 2022 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ an (Urk. 9/56) und beantragte ab dem 1. Februar 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung bei der Unia Arbeitslosenkasse (Urk. 9/55). Am 8. und am 24. Februar 2022 stellte die Versicherte sodann Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland, wobei sie als Staat der Arbeitssuche jeweils Bulgarien deklarierte (Urk. 9/6, 7).
1.2 In der Folge tätigte die Unia Arbeitslosenkasse Abklärungen in Bezug auf die Wohnsituation respektive den gewöhnlichen Aufenthalt der Versicherten (Urk. 9/9) und qualifizierte Letztere mit Verfügung vom 21. Juni 2022 als unechte Grenzgängerin (Urk. 9/14), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2023 geschützt wurde (vgl. Verfahren AL.2022.00288). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_319/2024 mit Urteil vom 14. Juni 2024 nicht ein (Urk. 12).
1.3 Mit Verfügung vom 14. März 2022 wies die Arbeitslosenversicherung den Antrag der Versicherten auf Stellensuche mit Leistungsexport ab (Urk. 9/11). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 11. April 2022 (Urk. 9/12), wies die Arbeitslosenversicherung mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 ab (Urk. 9/22 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte zunächst bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 1) und mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Poststempel, Urk. 5) am hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei ihr in Bewilligung des Leistungsexports Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 6/1). Die Arbeitslosenversicherung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Im Verfahren AL.2022.00288 in Sachen Beschwerdeführerin gegen Unia Arbeitslosenkasse, in welchem mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2023 die Qualifikation der Beschwerdeführerin als unechte Grenzgängerin bestätigt wurde, wurden die anwendbaren rechtlichen Grundlagen (neue Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [Grundverordnung, GVO] und Durchführungsverordnung [EG] Nr. 987/2009, [Durchführungsverordnung, DVO], Beschäftigungslandprinzip) genannt, worauf verwiesen wird. Zu ergänzen ist, dass Art. 65 GVO eine vom Beschäftigungsland abweichende Regelung für Arbeitslose vorsieht, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883] vom 1. Juni 2016, Stand 1. Juli 2022, Rz A79).
Während echte Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates erhalten (Art. 65 Abs. 5 Bst. a GVO; KS ALE 883 Rz D22), kommt den unechten Grenzgängern ein Wahlrecht zu, indem sie ihren Anspruch entweder im Wohnstaat oder aber im letzten Tätigkeitsstaat geltend machen können (KS ALE 883 Rz D25). Der unechte Grenzgänger kann sich demnach der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen und erhält dann Leistungen vom Träger dieses Wohnstaates (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Bst. a GVO). Er kann sich aber auch an den Staat der letzten Beschäftigung wenden und sich dort aufhalten (Art. 65 Abs. 2 Satz 3). Er erhält dann Leistungen von diesem Mitgliedstaat. Als dritte Möglichkeit steht dem unechten Grenzgänger die Alternative offen, zunächst im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung Arbeit zu suchen und dann in den Wohnstaat zurückzukehren. In diesem Falle erhält er zunächst für drei Monate Leistungen nach Art. 64 (Art. 65 Abs. 5 Bst. b GVO; Fuchs, in: Knickrehm/Rossbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, Art. 1-91 VO [EG] 883/2004, N 165). Unechte Grenzgänger, die ihr Wahlrecht zugunsten der Schweiz ausgeübt haben, können ihre Leistungen erst nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit in ihren Wohnstaat exportieren. In andere Mitgliedstaaten ist der Leistungsexport grundsätzlich weiterhin möglich (KA ALE 883 Rz25a).
2. Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, um rechtsmissbräuchliche Situationen zu vermeiden, sei ein Leistungsexport für unechte Grenzgängerinnen, welche ihr Wahlrecht zugunsten der Schweiz ausgeübt hätten, in ihren Wohnstaat frühestens nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit möglich. Die Versicherte sei mit Verfügung vom 21. Juni 2022 als unechte Grenzgängerin qualifiziert worden. Vor der Beantragung eines Leistungsexports nach Bulgarien und der effektiven Ausreise dorthin, hätte sie sich deshalb zuerst während 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit, konkret bis zum 25. April 2022, dem schweizerischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müssen. Dem Antrag auf Leistungsexport nach Bulgarien ab dem 4. März 2022 sei deshalb zu Recht nicht entsprochen worden (Urk. 2). Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass sie alle Voraussetzungen für den Leistungsexport erfüllt habe (Urk. 1 und 6/1).
3.
3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Qualifikation als unechte Grenzgängerin vorgetragenen Einwände (Urk. 1 und 6/1) im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) zu hören sind, ist über ihren Status als unechte Grenzgängerin doch bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2023 befunden worden (vgl. Sachverhalt E. 1.2).
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Januar 2017 als Pflegeassistentin in einem Privathaushalt gearbeitet hatte, wobei ihr am 30. November 2021 auf den 31. Januar 2022 gekündigt worden war (Urk. 9/37 f., 57). Als unechte Grenzgängerin konnte die Beschwerdeführerin damit im Zeitpunkt ihrer Arbeitslosigkeit Leistungen in der Schweiz oder aber auch in ihrem Wohnstaat Bulgarien geltend machen. Mit der Anmeldung vom 27. Januar 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ hat sie sich für eine Leistungsausrichtung durch den letzten Tätigkeitsstaat – mithin die Schweiz – entschieden, sich dem schweizerischen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt und in der Folge denn auch unter Berücksichtigung von Warte- und Einstelltagen Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 9/48). Wie vorstehend dargelegt, schliesst die von der Beschwerdeführerin getroffene Wahl eine spätere Rückkehr in ihren Wohnstaat Bulgarien nicht aus. In diesem Fall erhielte die Beschwerdeführerin Leistungen nach Art. 64 GVO, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 1.2; Art. 65 Abs. 5 Bst. b GVO).
Wie den Akten entnommen werden kann, gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Erstgesprächs beim RAV vom 2. Februar 2022 zu Protokoll, noch bis Ende Februar 2022 in der Schweiz bleiben und anschliessend im Rahmen eines Leistungsexports nach Bulgarien ausreisen zu wollen (Urk. 9/23 S. 4). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2022 einen Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland ein, wobei sie als geplantes Ausreisedatum den 1. März 2022 angab (Urk. 9/7). Mit erneutem Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland vom 24. Februar 2022 korrigierte sie das geplante Ausreisedatum alsdann auf den 4. März 2022 (Urk. 9/6). Wie dem prozessorientierten Beratungsprotokoll entnommen werden kann, meldete sich die Beschwerdeführerin schliesslich per 4. März 2022 bei der Gemeinde ab und reiste an jenem Tag nach Bulgarien aus (Urk. 9/23), obwohl sie am 1. März 2022 darüber informiert worden war, dass ihrem Antrag auf Leistungsexport nicht stattgegeben werde (Urk. 9/23 S. 1), sondern ein solcher frühestens nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit - demnach etwa Ende April 2022 - bewilligt werden könnte (Eintrag vom 2. März 2022, Urk. 9/23 S. 2).
3.3 Angesichts des Dargelegten hat sich die Beschwerdeführerin offenkundig nicht während 60 Tagen dem Arbeitsmarkt der Schweiz zur Verfügung gestellt. Dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsexport per 4. März 2022 gestützt auf das Kreisschreiben (vgl. E. 1.2) abgelehnt hat, ist mithin nicht zu beanstanden, zumal die Weisung der gleichmässigen Gesetzesanwendung und folglich der einheitlichen Beantwortung der Frage dient, ob überhaupt ein Wahlrecht besteht (vgl. BGE 148 V 209 E. 5.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgericht 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 4.2.2; danach dient die Stellensuche in der Schweiz als Kriterium dafür, die enge Beziehung zum Schweizerischen Arbeitsmarkt aufrecht erhalten und damit auf eine Rückkehr in den Wohnstaat verzichten zu wollen). Es ist an dieser Stelle ergänzend darauf hinzuweisen, dass der europäische Gerichtshof (EuGH) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat und vollarbeitslose unechte Grenzgänger Arbeitslosenentschädigung fortan wie echte Grenzgänger einzig im Wohnmitgliedstaat beanspruchen können, es sei denn, sie kehren nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück; für diesen Fall haben sie sich der Arbeitsverwaltung der letzten Beschäftigung zur Verfügung zu stellen (Art. 65 Abs. 2 zweiter Absatz; vgl. auch SBVR Soziale Sicherheit, Nussbaumer, Rz. 997).
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ durch rechtshilfeweise Zustellung
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Unia Arbeitslosenkasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippR. Müller