Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2023.00027
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Beschluss vom 27. Juni 2023
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Gesuchsgegnerin
1.
1.1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 1. Oktober 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2021 mangels erfüllter Beitragszeit. Die vom Versicherten dagegen am 2. November 2021 erhobene Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 10. November 2021 ab. Die vom Versicherten dagegen am 8. Dezember 2021 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. April 2022 (Prozess Nr. AL.2021.00367; Urk. 2) ab. Das Bundesgericht trat auf die vom Versicherten am 27. Mai 2022 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts mit Urteil vom 7. Juni 2022 (8C_356/2022) nicht ein.
1.2 Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 (Poststempel) stellte der Versicherte bei der Kasse ein mit «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnetes Revisionsgesuch und beantragte sinngemäss, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. April 2022 sei aufgrund neuer Beweismittel zu revidieren und die Kasse sei zu verpflichten, ihm für die Dauer vom 1. Oktober 2021 bis 31. Juni 2022 Arbeitslosenentschädigung zu entrichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. II). Die Kasse leitete dem hiesigen Gericht mit Eingabe vom 14. Februar 2023 (Urk. 4) das Revisionsgesuch des Versicherten zuständigkeitshalber weiter. Mit Verfügung vom 2. März 2023 (Urk. 6) wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um das Revisionsgesuch eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden. Dieser Aufforderung kam der Gesuchsteller am 14. März 2023 nach (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die ATSG-Bestimmung legt damit die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2017 und 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 4.1).
1.2 Gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c genannten Gründen zulässig (§ 30 Abs. 2 GSVGer).
Die Revisionsgründe in § 29 lit. a und lit. b GSVGer umfassen damit die Revisionsgründe in Art. 61 lit. i ATSG.
1.3 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2 m.w.H.).
Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2020 vom 5. Juni 2020 E. 2, je m.w.H.). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 105 E. 2.3).
1.4 Liegt in der Sache ein Urteil des Bundesgerichts vor, kann bei der Vorinstanz nur dann die Revision ihres Entscheids verlangt werden, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein können, vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig waren. Ist das Bundesgericht hingegen auf die Beschwerde eingetreten, hat sein Urteil - auch im Falle der Beschwerdeabweisung - reformatorische Wirkung und tritt an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids. Mit dem Erlass des bundesgerichtlichen Urteils fehlt es an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz (BGE 138 II 386 E. 6.2).
2.
2.1 Das hiesige Gericht hielt in seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 14. April 2022 (Prozess Nr. AL.2021.00367; Urk. 2) fest, dass der Gesuchsteller innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2019 bis am 30. September 2021 lediglich die Tätigkeit vom 6. November bis 10. Dezember 2019 bei der Y.___ AG (1.167 Beitragsmonate) nachweisen könne. Da der Gesuchsteller die langjährige Tätigkeit beim Verein Z.___ bereits im Oktober 2018 und damit vor Beginn der relevanten Rahmenfrist beendet habe, könne ihm diese nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Somit vermöge der Gesuchsteller die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht zu erfüllen (E. 3.1). Zudem hielt das hiesige Gericht fest, dass entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers auch kein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vorliege, denn von der Befreiungszeit seien nur Personen befreit, die aufgrund eines Befreiungsgrundes innerhalb der Rahmenfrist nicht in der Lage waren, die Beitragszeit zu erfüllen. Die Tätigkeit beim Verein Z.___ habe jedoch bereits vor Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Oktober 2019 geendet, weshalb sie als Befreiungsgrund ohnehin nicht in Betracht falle (E. 3.2). Schliesslich hielt das hiesige Gericht in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG, weswegen sich der Gesuchsteller infolge einer angeblichen Auskunft des Sozialdienstes A.___ im Februar 2018 nicht bereits früher zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe, fest, dass dem Gesuchsteller aufgrund der weder hinreichend noch glaubhaft dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt bleibe (E. 3.3).
Zusammenfassend kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass der Gesuchsteller die Beitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt habe, womit – da auch kein Befreiungsgrund vorliege – die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt seien (E. 3.4).
2.2 Das Bundesgericht trat auf die vom Gesuchsteller am 27. Mai 2022 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts mit Urteil 8C_356/2022 vom 7. Juni 2022 nicht ein, da die Beschwerde den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht genüge.
3.
3.1 Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch einerseits vor, er könne die gesetzliche Rahmenfrist für die Beitragszeit rückwirkend geltend machen. Arbeitsbemühungen seit Oktober 2018 seien als PDF-Dokumente auf Verlangen vorhanden (Urk. 1 S. 5 Ziff. V). In den eingereichten Unterlagen findet sich unter anderem der Lohnausweis der Y.___ AG vom 31. Januar 2020 für die Zeitdauer vom 4. November bis 10. Dezember 2019 (Urk. 3/20; vgl. auch Urk. 3/3) sowie eine Lohnabrechnung des Vereins Z.___ per 25. Oktober 2018 vom 18. Oktober 2018 (Urk. 3/22).
Diese Belege lagen indessen im Zeitpunkt des Urteils vom 14. April 2022 bereits vor und wurden bei der Berechnung der Beitragszeiten berücksichtigt (Urk. 2 E. 3.1; vorstehend E. 2.1). Die ebenfalls eingereichten Formulare «Angaben der versicherten Person» beschlagen sodann den Zeitraum nach der Anmeldung (Oktober 2021 bis März 2022; Urk. 3/9-17). Andere Dokumente, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zur Berechnung der Beitragszeit relevant sein könnten, wurden nicht eingereicht. Angesichts der am 1. Oktober 2021 erfolgten Anmeldung (Urk. 3/20) und des Umstands, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit in Abhängigkeit vom Stichtag festgelegt wird, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die Rahmenfrist neu festgesetzt haben will.
Der Gesuchsteller hat damit mit seinem Revisionsgesuch hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit von einem Jahr keine relevanten neuen Tatsachen geltend gemacht, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, ihm jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren. Der Gesuchsteller hat auch keine neu aufgefundenen Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, ins Recht gelegt oder substantiiert bezeichnet (vgl. Urk. 1 und 3).
3.2 Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch (Urk. 1) andererseits vor, dass ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG wegen Wegfalls einer Invalidenrente vorliege. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt durch den Sozialdienst der Gemeinde A.___ finanziert und der Arbeitsplatz im Verein Z.___ von der Gemeinde A.___ mit Kostengutsprache vom 21. Dezember 2015 bezahlt worden, mithin jedes Einkommen weggefallen sei, müsse dem Wegfall einer Invalidenrente gleichgestellt werden (S. 2 Ziff. III, S. 4 Ziff. V). Die Einschränkung von Art. 14 Abs. 2 AVIG, wonach das betreffende Ereignis nicht mehr als zwölf Monate zurückliegen dürfe, müsse zudem vorliegend aufgehoben werden (S. 3 Ziff. IV). Der Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei ausserdem erfüllt, da er beim Verein Z.___ eine Anstellung für ein 50%-Pensum gehabt habe und gezwungen gewesen sei, einen Arbeitsvertrag in einem vollen Pensum zu finden (S. 4 Ziff. V).
Hinsichtlich eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 Abs. 2 AVIG hat der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch – entgegen seiner Auffassung – keine relevanten neuen Tatsachen behauptet oder Beweismittel vorgelegt, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, ihm jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren. Vielmehr waren die diesbezüglichen Argumente bereits im Urteil vom 14. April 2022 geprüft worden (Urk. 2 E. 3.2; vorstehend E. 2.1), und es sind angesichts des Beginns der für die Befreiung von der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist am 1. Oktober 2019 auch die vor dieser Zeit liegenden Dokumente nicht relevant (Urk. 3/22-24, Urk. 3/33-34).
Die vom Gesuchsteller dargelegten Erklärungen dienen der Sachverhaltswürdigung, nicht jedoch der Sachverhaltsfeststellung und sind daher praxisgemäss nicht erheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2020 vom 11. Mai 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 138 V 324 E. 3.2; vgl. auch vorstehend E. 1.3). Vielmehr möchte er mit dem Revisionsbegehren bezwecken, das Verfahren neu aufzurollen und einen neuen Entscheid zu erwirken (vgl. Urk. 1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 14. April 2022 bekannt war. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (Urteil des Bundesgerichts 8F_2/2012 vom 10. April 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3 Schliesslich bringt der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch vor, dass eine Verletzung der Aufklärungs- oder Beraterpflicht durch die Behörden vorliege. Die Leitung des Vereins Z.___ und der Sozialdienst A.___ habe ihm das Recht zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern und Anmeldung zur Stellenvermittlung beim RAV aktiv mit Absicht verhindert ohne Möglichkeit für eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Insbesondere habe der Verein Z.___ mit Falschangaben eine Erwerbtätigkeit verhindert, damit er am geschützten Arbeitsplatz weiterarbeite und der Verein so finanzielle Leistungen beziehen könne. Weder der Verein Z.___ noch der Sozialdienst A.___ hätten ihn im Februar 2018 darüber informiert, dass er angeblich behindert sei. Der Sozialdienst A.___ habe ihm erklärt, er könne sich nicht beim RAV zur Stellenvermittlung anmelden ohne Begründung. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, habe ihn ebenfalls nicht informiert, nur der Sozialdienst A.___. Die Beweislast und die gesetzliche Pflicht für mündliche oder schriftliche Informationen lägen ausschliesslich beim Sozialdienst A.___, dem Verein Z.___ und der IV-Stelle. Das hiesige Gericht habe jedoch ihm mit Urteil vom 14. April die Beweislast irrtümlich selbst überlassen (Urk. 1 S. 3 Ziff. IV).
Diese Vorbringen wurden im Wesentlichen bereits im Urteil vom 14. April 2022 beurteilt (Urk. 2 E. 3.3, vorstehend E. 2.1), und der Gesuchsteller legt mit seinem Revisionsgesuch diesbezüglich – insbesondere auch hinsichtlich der von ihm behaupteten Verteilung der Beweislast - keine relevanten neuen Tatsachen dar. Im Weiteren legt er auch keine relevanten Beweismittel vor, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, ihm jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren. So lassen sich weder dem eingereichten Mailverkehr mit dem Betreff «Referenz Sozialdienst Gemeinde A.___» (Urk. 3/1 und Urk. 3/5) noch dem Koordinationsformular vom 28. September 2021 (Urk. 3/18) noch der Einladung zum persönlichen Beratungsgespräch vom 1. Oktober 2021 (Urk. 3/19) Anhaltspunkte für eine Verletzung der Auskunftspflicht oder ein Beraterfehler entnehmen. Im Übrigen gilt das bereits unter E. 3.2 Gesagte.
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch des Gesuchstellers als offensichtlich unbegründet. Zudem fehlen Hinweise für das Vorliegen einer der in § 29 Abs. b und c GSVGer aufgeführten weiteren Revisionsgründe (unter anderem Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen), respektive gibt es keine Anhaltspunkte dafür. Dabei ist nebst der Schadenersatzklage gegen den Verein Z.___ und der Beschwerde an den Bezirksrat Horgen vom 29. November 2022 (Urk. 3/25-31) insbesondere auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. Juli 2022 (Urk. 3/32) hinzuweisen, wonach in Bezug auf eine Strafanzeige gegen den Verein Z.___ betreffend Betrug/Verleumdung kein Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.
Demnach brachte der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch weder neue Tatsachen noch Beweismittel vor. Da sich dieses Gesuch als offensichtlich aussichtslos erweist, ist darauf ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin (§ 19 Abs. 2 GSVGer) nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2-3 und Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Peter-Schwarzenberger