Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2023.00028
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 30. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 1985 als Hilfsdiätköchin beim Y.___ angestellt. Am 22. Dezember 2021 kündigte sie ihre Anstellung unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 30. Juni 2022 (Urk. 8/34). Die Versicherte meldete sich am 30. September 2022 zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/37) und beantragte am 17. Oktober 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2022 (Urk. 8/39).
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 (Urk. 8/7) entschied die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass die Versicherte ab 30. September 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Die von ihr dagegen erhobene Einsprache vom 19. Dezember 2022 (Urk. 8/6) wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Februar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
1.2 Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie - neben weiteren Voraussetzungen - die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. zur Rahmenfrist Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG: Diese beginnt für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diejenige für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag). Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG).
In diesem Sinne ist in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) geregelt, dass Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters des AHVG pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Nach Art. 12 Abs. 2 AVIV gilt Abs. 1 nicht, wenn der Versicherte:
a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und
b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde.
1.3 Entscheidende Kriterien für die Anwendung dieser Beitragszeitregelung sind die Unfreiwilligkeit des vorzeitigen Altersrücktrittes und der damit verbundene Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge. Unfreiwilligkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die versicherte Person an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchte, dies aber nicht tun kann, weil sie aus wirtschaftlichen oder aus anderen unverschuldeten Gründen entlassen wurde und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge bezieht (AVIG-Praxis ALE, Rz B177; vgl. auch BGE 147 V 342 E. 5.5).
1.4 Eine versicherte Person, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge in Form einer Rente oder Kapitalabfindung bezieht, hat nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie nach ihrer vorzeitigen Pensionierung während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (AVIG-Praxis ALE, Rz. B175).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin gekündigt habe. Die Arbeitgeberin habe als Kündigungsgrund angegeben, dass eine allfällige Rente durch die Z.___ ausgerichtet werde, sie aber keine Kenntnis über die Höhe der monatlichen Rentenzahlung habe (S. 3). Es stehe somit fest, dass die Beschwerdeführerin die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses selbst herbeigeführt habe. Dass sie der Auffassung gewesen sei, dass sie aufgrund ihrer Kündigung zwischen einer monatlichen Rente und einem Kapitalbezug wählen müsse, ändere nichts daran, dass der vorliegende Sachverhalt als freiwillige vorzeitige Pensionierung zu qualifizieren sei. Ihr habe die Möglichkeit offen gestanden, ihr Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Es könne ihr somit die vor der Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung nicht als Beitragszeit angerechnet werden.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass ihr die Kapitalüberweisung ihres Vorsorgeguthabens fälschlicherweise statt auf ein Freizügigkeitskonto versehentlich auf ihr Privatkonto überwiesen worden sei (S. 1). Eine freiwillige, vorzeitige Pensionierung sei für sie nie in Frage gekommen und sei auch nicht Sinn und Zweck ihrer Kündigung gewesen. Sie habe - trotz grossem Willen ihrerseits - kündigen müssen, da sie trotz aller Bemühungen nach zweijährigem Pandemieeinsatz ihre Arbeitsleistung nicht mehr habe erbringen können. Nach ihrem Verständnis habe sie sich dann entweder für eine monatliche Rente (Pensionierung) entscheiden oder aber ein Konto angeben müssen, auf welches ihr Vorsorgeguthaben überwiesen werden könne. Da eine Pensionierung vor dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nicht dem Sinn und Zweck ihrer Kündigung entsprochen habe, habe sie ein Konto für die Überweisung des Guthabens angegeben. Die vorzeitige Pensionierung sei daher unfreiwillig gewesen. Leider sei es ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass ihr Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto hätte überwiesen werden müssen, wenn sie ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe beibehalten wollen. Sie sei davon ausgegangen, dass sie rechtens handle, wenn sie ihr Privatkonto für die Überweisung angebe und damit ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht verliere (S. 2). Sie sei bereit, ihr gesamtes Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Der gesamte Betrag ihres Vorsorgeguthabens befinde sich auf ihrem Bankkonto und sei nicht angebraucht worden, da dieses für das Alter bestimmt sei (S. 3).
2.3 Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin (Urk. 5), dass eine entsprechende Rückabwicklung der Auszahlung des Vorsorgeguthabens aus ihrer Sicht erst berücksichtigt werden könnte, wenn diese vollständig vollzogen wäre. Ihr sei nicht bekannt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Rückabwicklung im Sinne der massgebenden Regelungen der Vorsorgeeinrichtung überhaupt zulässig sei (S. 2).
3.
3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine Altersleistung bezogen hat, die in den Anwendungsbereich von Art. 12 AVIV fällt.
3.1.1 Art. 12 Abs. 3 AVIV bestimmt, dass als Altersleistungen Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge gelten sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt. Für die Qualifizierung dieser Leistungen als Altersleistungen spielt es keine Rolle, ob diese in Renten- oder Kapitalform bezogen werden (AVIG-Praxis ALE, Rz B180).
Nicht als Altersleistungen gelten Austrittsleistungen nach Art. 2 ff. des Freizügigkeitsgesetzes (FZG, AIVG-Praxis ALE, Rz B172).
3.1.2 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2022 Altersleistungen der Vorsorgeeinrichtung Z.___ in Form eines Kapitalbezugs bezogen hat und die Auszahlung auf ihr Bankkonto erfolgt ist (Urk. 8/18), womit sie Altersleistungen - und nicht etwa eine Austrittsleistung im Sinne von Art. 2 ff. FZG - der beruflichen Vorsorge bezogen hat.
Dies wird grundsätzlich von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie machte jedoch - im Sinne eines Rechtsirrtums - geltend, sie habe nicht gewusst, dass die Auszahlung ihres Altersguthabens auf ihr Bankkonto einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entgegenstehe. Insbesondere sei ihr damals nicht bekannt gewesen, dass sie ihr Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto hätte überweisen müssen, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht zu vereiteln (S. 2). Indem sie statt der Ausrichtung einer Rente die Auszahlung des Guthabens auf ihr Bankkonto gewählt habe, habe sie vielmehr gezeigt, dass sie eine Pensionierung nicht gewollt habe. Aufgrund dieses Irrtums ihrerseits sei das Guthaben statt auf ein Freizügigkeitskonto auf ihr Privatkonto überwiesen worden (Urk. 1 S. 1). Sie habe das Guthaben noch auf ihrem Bankkonto und wäre bereit, dieses auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen (S. 3).
3.1.3 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie sich beim Austritt in einem Rechts- oder Tatsachenirrtum befunden habe, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin anlässlich ihrer Kündigung ein Schreiben (datiert vom 17. Januar 2022, Urk. 8/10) erhalten, das unmissverständlich mit «Pensionierungsbestätigung (vorzeitiger Altersrücktritt)» betitelt ist. Als Austrittsgrund ist explizit der vorzeitige Altersrücktritt der Mitarbeiterin angegeben. Es wäre die Sache der Beschwerdeführerin gewesen, auf dieses Schreiben zu reagieren und bei der Arbeitgeberin nachzufragen, wieso ihre Kündigung als Altersrücktritt gelte, und sich über die Folgen und Modalitäten dieses Austritts zu informieren. Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich tätig wurde, ist weder aktenkundig noch wird dies vorgebracht. Es entspricht ferner auch dem normalen Ablauf und ist die Pflicht des Arbeitgebers, über die sozialversicherungsrechtlichen Implikationen des Austritts zu informieren (vgl. Art. 331 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] und Art. 72 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Insbesondere macht die Z.___, bei der die Beschwerdeführerin berufsvorsorgeversichert war, bei einem Austritt zwischen dem 60 und 65. Altersjahr darauf aufmerksam, dass es möglich ist, anstelle der Altersrente die Freizügigkeitsleistung zu wählen, sofern eine neue Stelle angetreten wird oder die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet ist (vgl. https://Z.___.ch/de/downloads/merkblaetter). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin die entsprechenden Informationen durch die Vorsorgeeinrichtung Z.___ und die Arbeitgeberin nicht erfolgt sind. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Vorkehrungen getroffen hätte, um die Z.___ auf einen allfälligen Fehler in der Auszahlung aufmerksam zu machen. Die Z.___ hatte sodann auch keine Kenntnis über einen allfälligen unfreiwilligen Altersrücktritt (vgl. Schreiben der Z.___ an Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2022 Urk. 8/12).
Im Übrigen erfolgte der vorzeitige Altersrücktritt mit der Auszahlung des Vorsorgeguthabens in Kapitalform vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und damit ausserhalb von deren Einfluss- und Risikobereich.
Dass die Beschwerdeführerin ihre Altersleistung bisher nicht gebraucht hat, wird ebenfalls nicht belegt, ändert aber ohnehin nichts an der Tatsache, dass der Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge stattgefunden hat (vgl. Urk. 8/18) und dieser Sachverhalt somit unter Art. 12 AVIV fällt und als vorzeitige Pensionierung zu qualifizieren ist.
3.1.4 Nach dem Gesagten liegt somit bei der Beschwerdeführerin ein vorzeitiger Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge vor, womit sie bezüglich Beitragszeit als vorzeitig pensionierte Versicherte gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV gilt.
3.2
3.2.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob sie unter den Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV fällt, wobei nach der Rechtsprechung auch eine unverschuldete Entlassung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.3).
3.2.2 Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin wurde nicht entlassen, sondern hat ihre Arbeitsstelle selber gekündigt (vgl. Kündigungsschreiben Urk. 8/ 9). Auch der Arbeitgeber erklärte, dass dies freiwillig erfolgt sei (Urk. 8/8). Die Beschwerdeführerin gab als Grund für das Auflösen des Arbeitsverhältnisses an, dass sie trotz aller Bemühungen aufgrund der ganzen Covid-19-Schutzvorschriften (z.B. Maske den ganzen Tag tragen) ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen konnte. Zudem sei sie zweimal an Covid-19 erkrankt (Urk. 8/28). Dabei liegen - auch unter Berücksichtigung des Arztberichts von Dr. A.___ (Urk. 8/ 19) - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte weiterführen können. Somit ist nicht von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen, vielmehr hätte sie aus medizinischer Sicht weiterhin beim Y.___ arbeiten können (S. 3). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die das Verbleiben an der Arbeitsstelle als unzumutbar erscheinen liessen. Somit ist von einer freiwilligen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin auszugehen.
3.3 Nach dem Gesagten liegt bei der Beschwerdeführerin eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und kein Fall einer unverschuldeten Entlassung im Sinne von BGE 147 V 342 vor, sodass die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV nicht zur Anwendung kommt. Bei der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung per 1. Juli 2022 fehlte es daher an der Voraussetzung der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, da die ausgeübte Beschäftigung im Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2022 nicht als beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet werden kann (Art. 12 Abs. 1 AVIV). Der angefochtene Entscheid erweist sich daher als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone