Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00051


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 29. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1984, war gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Oktober 2017 vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2017 als Verkäuferin bei Y.___ angestellt (Urk. 7/140). Am 26. September 2017 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/139) und beantragte am 25. Oktober 2017 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2017 (Urk. 7/135-138). In einer vom 2. Oktober 2017 bis zum 1. Oktober 2019 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug bezog sie von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) bis Ende November 2018 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/141 S. 120 und S. 133). Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 hielt die ALK fest, dass die Versicherte ab dem 2. Oktober 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Für die in den Monaten Oktober 2017 bis November 2018 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 34'208.40 netto sei sie rückerstattungspflichtig. Die ALK begründete dies damit, dass bei der Überprüfung des individuellen Kontoauszugs (IK-Auszug) festgestellt worden sei, dass der Ehemann der Versicherten Inhaber der Einzelfirma A.___ sei. Damit habe die Versicherte von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Hinzu komme, dass weder die Versicherte noch der ehemalige Arbeitgeber auf Verlangen der ALK Unterlagen eingereicht hätten, welche einen effektiven Lohnfluss belegen würden (Urk. 7/107-109).

    In der Folge leitete die ALK beim Betreibungsamt B.___ gegen die Versicherte über den Betrag von Fr. 34'208.40 Betreibung ein (Zahlungsbefehl vom 18. November 2020 in der Betreibung Nr. ), wogegen diese am 20. November 2020 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 7/141 S. 68-69). Mit Urteil vom 8. Januar 2021 erteilte das Bezirksgericht Dietikon der ALK auf deren Gesuch vom 27. November 2020 hin in der genannten Betreibung Nr. definitive Rechtsöffnung (Urk. 7/141 S. 23-28). Die dagegen von der Versicherten am 25. Januar 2021 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Februar 2021 ab (Urk. 7/141 S. 18-22).

    Mit Eingabe vom 18. März 2021 stellte die Versicherte bei der ALK ein Erlassgesuch betreffend die Rückforderung von Fr. 34'208.40 (Urk. 7/141 S. 4-7), welches die ALK am 29. März 2021 an das zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) weiterleitete (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 trat das AWA auf das Erlassgesuch nicht ein, da es verspätet gestellt worden sei (Urk. 7/2). Die dagegen von der Versicherten am 14. Juni 2021 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 7/8; vgl. auch Einspracheergänzung vom 22. Juni 2021, Urk. 7/35-36) wies das AWA mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 ab. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2021 Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil AL.2021.00356 vom 17. August 2022 in dem Sinne guthiess, dass es den Entscheid vom 27. Oktober 2021 aufhob und die Sache an das AWA zurückwies, damit es über das Erlassgesuch vom 18. März 2021 materiell entscheide (vgl. Urk. 6/12).

1.2    Mit Verfügung vom 17. November 2022 wies das AWA das Gesuch um Erlass der Rückforderung des Betrags von Fr. 34'208.40 ab (Urk. 6/1). Die dagegen von der Versicherten mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies das AWA mit Entscheid vom 3. Februar 2023 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. März 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 34'208.40 zu erlassen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 27. April 2023 angezeigt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

1.2    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

    Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).

1.3    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG).

    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Art. 29 Abs. 2 ATSG).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin die ihr im Zeitraum von Oktober 2017 bis November 2018 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung nicht in gutem Glauben bezogen habe. Gemäss den Akten sei der Ehemann der Beschwerdeführerin Inhaber des Betriebs Y.___ gewesen, in welchem diese gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2017 tätig gewesen sei. Diesen Umstand habe die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung pflichtwidrigerweise nicht angegeben. Die Frage der grossen Härte könne offengelassen werden, da für den Erlass der Rückforderung beide Voraussetzungen (guter Glaube und grosse Härte) kumulativ erfüllt sein müssten (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie die Arbeitslosenentschädigung gutgläubig bezogen habe. Es seien ihr Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen worden, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass sie gegen Arbeitslosigkeit versichert sei. Ihre eigentliche Arbeitgeberin sei C.___ gewesen, welche nicht zu ihrer Familie gehöre. Ihr Ehemann sei selten anwesend gewesen und habe auch keinen Einfluss auf die Damenboutique ausgeübt. Die Beschwerdeführerin sei lediglich als Verkäuferin angestellt gewesen und habe im Betrieb über kein Mitspracherecht verfügt. Gegenüber den RAV-Mitarbeitern habe sie unzählige Fragen beantworten müssen. Nachdem selbst viele Fachleute nicht gemerkt hätten, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen gewesen wäre, hätte dies von ihr als Laiin umso weniger erwartet werden können. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sie Mutter von drei Kindern sei. Mit ihrem Ehemann würden sie zusammen Fr. 4'400.-- pro Monat verdienen, was nur knapp reiche, um die Familie über Wasser zu halten (Urk. 1).


3.

3.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 34'208.40 netto mit Verfügung der ALK vom 1. Juli 2020 bereits rechtskräftig festgestellt wurde (Urk. 7/141 S. 88; vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.1). Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann bei der Y.___ keinen massgeblichen Einfluss ausgeübt und sie selber im Betrieb über kein Mitspracherecht verfügt habe, ist deshalb nicht mehr einzugehen. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin die ihr im Zeitraum von Oktober 2017 bis November 2018 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung gutgläubig bezogen hat und ob eine grosse Härte vorliegt.

3.2    Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Formular Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/135-138) darauf hingewiesen wurde, dass sie sämtliche Fragen wahrheitsgetreu und vollständig zu beantworten habe; auch nehme sie Kenntnis davon, dass sie sich für unwahre Angaben und das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar mache. Die zu Unrecht bezogenen Beträge seien zurückzuerstatten. Gleichwohl beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage im Antragsformular vom 25. Oktober 2017, ob ihr Ehegatte am Betrieb des letzten Arbeitgebers beteiligt sei oder einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehöre (was zu einer Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führt), wahrheitswidrig mit «nein» (Urk. 7/137). Dies vor dem Hintergrund, dass die Boutique Y.___ zumindest noch bis Ende November 2017 geöffnet war (Urk. 7/136) und der Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug vom 17. Dezember 2019 (Urk. 7/141 S. 128) in den Jahren 2016 und 2017 direkt vom Ehemann D.___ Lohn in der Höhe von insgesamt Fr. 33‘600.-- ausbezahlt worden sein soll, wobei der Lohnfluss nicht belegt wurde (gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2016 betrug ihr Monatslohn brutto Fr. 4'200.-- [Urk. 7/126], was für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2017 eigentlich insgesamt brutto Fr. 67‘200.-- ergeben würde). Durch das wahrheitswidrige Ausfüllen des Formulars hat die Beschwerdeführerin zumindest eine grobfahrlässige Auskunftspflichtverletzung begangen. Der gute Glaube bezüglich des Empfangs der Arbeitslosenentschädigung ist deshalb zu verneinen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie davon ausgegangen sei, dass sie gegen Arbeitslosigkeit versichert sei, weil ihr Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen worden seien, ist unbehelflich. Da die Firma Y.___ nicht im Handelsregister eingetragen war (vgl. www.zefix.ch), war die ALK bei der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung sodann auf die Angaben der Beschwerdeführerin angewiesen. Deren Einwand, dass selbst die Fachleute der ALK den unrechtmässigen Bezug von Arbeitslosentschädigung nicht bemerkt hätten, geht schon deshalb fehl. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2010 vom 18. August 2010 (Urk. 3/2), auf welches sie sich berief, ist schliesslich nicht einschlägig. Darin geht es nicht um den Erlass einer Rückforderung.

3.3    Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners kann bei diesem Ausgang auf eine Härtefallprüfung verzichtet werden.


4.    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl