Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
AL.2023.00056
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ arbeitete vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2022 als selbständiger KMU-Berater in Kanada (Urk. 6/13). Vom 1. Dezember 2022 bis zur arbeitgeberischen Kündigung innert der Probezeit per 22. Dezember 2022 war er als „Sales Representative“ bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/10, Urk. 6/16). Am 21. Dezember 2022 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/20) und beantragte am 29. Dezember 2022 Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. Dezember 2022 (Urk. 6/19). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 6/8). Die am 3. Februar 2023 von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 9. März 2023 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Anspruchsberechtigung zu bejahen und ihm eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 30. März 2023 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Als Beitragszeit angerechnet werden auch (Art. 13 Abs. 2 AVIG):
- Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss (lit. a);
- schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden (lit. b);
- Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c);
- Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind (lit. d).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, vorliegend habe der Beschwerdeführer vom 1. Dezember bis 22. Dezember 2022 in einem Arbeitsverhältnis gestanden; die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginne damit am 23. Dezember 2022. Innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 23. Dezember 2020 bis 30. November 2022 sei der Beschwerdeführer in Kanada selbständig erwerbend gewesen. Die Beitragszeit sei erfüllt, wenn innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt werde. Eine beitragspflichtige Beschäftigung habe der Beschwerdeführer lediglich vom 1. Dezember bis 22. Dezember 2022 ausgeübt. Damit sei die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, der abschlägige Entscheid der Beschwerdegegnerin verletzte sein Gerechtigkeitsempfinden zutiefst, da er während seiner beruflichen Laufbahn in der Schweiz bereits über 20 Jahre «ALV - Beiträge» entrichtet habe, ohne bisher davon Gebrauch gemacht zu haben. Ohne Job und ALV lande jeder auf der Strasse. Nach zehn Jahren Ausland-aufenthalt habe er eine Anstellung in der Schweiz angenommen und leider wieder verloren. Dadurch gerate er in eine unverschuldete Notsituation. Mit 57 Jahren erweise sich die Arbeitssuche bekannterweise als schwierig. Wo bleibe das hier viel gelobte soziale Auffangnetz? (Urk. 1).
3. Unter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (vgl. hievor E. 1.1 f.). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innert der - von der Beschwerdegegnerin korrekt festgelegten (vgl. E. 1.1) und unbestritten gebliebenen - Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. Dezember 2020 bis 30. November 2022 keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Ein Befreiungsgrund (vgl. E. 1.2) ist weder ersichtlich noch hat der Beschwerdeführer einen Solchen geltend gemacht. Insbesondere liegt auch kein Befreiungsgrund nach längerem Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AVIG vor, da der Beschwerdeführer in Kanada eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und deshalb keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausweisen kann. Dass er vor der Rahmenfrist für die Beitragszeit während 20 Jahren «ALV-Beiträge» in der Schweiz entrichtet haben mag, ändert nichts (Urk. 1). Aus seinen übrigen Vorbringen lässt sich auch nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hurst Hediger