Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
AL.2023.00096
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die X.___ GmbH mit Sitz in Z.___ ist vor allem in der Erbringung von Beratungsdienstleistungen vornehmlich in der verarbeitenden Industrie tätig (Urk. 7/14 S. 2, Urk. 7/18, Urk. 7/20 S. 3). Nachdem ihr bereits für die Zeit vom 19. März bis 31. August 2020 Kurzarbeit bewilligt worden war (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/19), reichte sie dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 18. Januar 2023 eine Voranmeldung von Kurzarbeit während der voraussichtlichen Dauer vom 1. Februar bis 1. August 2023 für den Gesamtbetrieb bei einem voraussichtlich prozentualen Arbeitsausfall von 40 % für drei der insgesamt sieben Mitarbeitenden ein (Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 erhob das AWA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (Urk. 7/12). Die dagegen geführte Einsprache der X.___ GmbH vom 6. März 2023 (Urk. 7/9) wies das AWA mit Entscheid vom 24. März 2023 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ GmbH am 10. Mai 2023 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
«I. Als vorsorgliche Massnahme sei der X.___ GmbH Kurzarbeitsent schädigung rückwirkend auf 1. Februar 2023 per sofort zu gewähren.
II. Der Einspracheentscheid und die ursprüngliche Verfügung seien aufzuheben und der X.___ GmbH die beantragte Kurzarbeitsent- schädigung zu gewähren.»
Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer in nicht gekündigtem Arbeitsverhältnis, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b, c und d AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen - , berufs - oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
1.2 Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E. 2a). Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (vgl. BGE 121 V 371 E. 2a sowie Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2407 f. Rz 472 mit Hinweisen).
1.3 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG sind die «gewöhnlichen» Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung damit, dass der geltend gemachte (konjunkturelle) Auftrags- und Umsatzeinbruch entschädigungsberechtigt sein könnte, wenn er auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen wäre. Gemäss den Medienmitteilungen des SECO habe sich die Konjunkturlage vor allem im produzierenden/verarbeitenden Gewerbe indes seit Dezember 2022 deutlich verbessert. Die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin seien bereits ab dem dritten Quartal 2022 rückläufig gewesen, im vierten Quartal 2022 nochmals zurückgegangen und im Januar/Februar 2023 weiter rückläufig ausgefallen. Indes sei kein abrupter Umsatzeinbruch ausgewiesen, sondern die Umsätze seien kontinuierlich zurückgegangen. Zudem lägen keine ausserordentlichen Umstände vor, müsse doch jedes Unternehmen, das Beratungsdienstleistungen erbringe, mit Budget-kürzungen ihrer Kunden rechnen. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft darzulegen, dass die geltend gemachten Arbeitsausfälle auf zu berücksichtigende wirtschaftliche Gründe zurückzuführen seien. Entsprechend seien diese dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen beziehungsweise branchen - , betriebs- und berufsüblich und damit nicht anrechenbar (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend (Urk. 1), im vierten Quartal 2022 hätten überproportional viele Kunden aufgrund der wirtschaftlichen Unsicherheiten ihre Budgets massiv gekürzt und die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern sistiert oder minimiert. Zudem seien Projekte aus denselben Gründen verschoben oder pausiert worden, was zu einem starken Rückgang der Nachfrage nach ihren Dienstleistungen geführt habe. Die Tatsache, dass einige Kunden unabhängig voneinander wirtschaftliche Gründe genannt hätten, könne als klares Indiz gewertet werden, dass konjunkturelle Umstände die Ursache dieser für sie negativen Entwicklung seien. Dass es ab Ende 2022 zu einem massiven Auftragseinbruch gekommen sei, reiche zudem alleine schon aus, um die Ausserordentlichkeit des Arbeitsausfalls anzuerkennen (S. 2). Der Auftragsbestand im Dezember 2022 sei - mit dem Mittel der Vorjahre verglichen - um 72 % eingebrochen. Die vorläufigen Umsatzsatzzahlen Januar und Februar 2023 lägen zudem, was sie statistisch belegt habe, sehr deutlich unter der Standardabweichung der vorangegangenen Umsätze. Hierauf sei der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen (S. 4). Was die darin erwähnte aufhellende Konjunktur ab Dezember 2022 anbelange, welche als möglicher Grund für die Anspruchsverweigerung herangezogen worden sei, gehe die Argumentation fehl. In der geschäftlichen Realität der Branche vergingen zwischen der «Aufhellung des Konjunkturbarometers» und effektivem Auftragsbeginn typischerweise mehrere Monate. Die zuvor rückläufige Wirtschaftslage habe dem Unternehmen ab Februar 2023 reelle Einbrüche beschert (S. 3).
Im Jahr 2022 seien in Voraussicht der Situation und eigenverantwortlich die Akquisetätigkeiten nach und nach hochgefahren worden. Auch dadurch seien die Umsätze graduell gesunken, was ihr nun nicht vorgeworfen werden könne (S. 3).
2.3 Materiell im Streit steht der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab 1. Februar 2023. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid auf einen grossen Teil ihrer mit der Einsprache vorgebrachten Argumente nicht eingegangen, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend macht, gilt es diese formelle Rüge vorweg zu prüfen.
3.
3.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
3.2 Die Beschwerdeführerin begründete eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs im Wesentlichen damit, der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid insbesondere auf ihre statistisch untermauerten Zahlen und Belege zum ausser-ordentlichen Auftrags- und Umsatzrückgang Ende 2022 / Anfang 2023 nicht eingegangen (E. 2.2). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner im ange-fochtenen Entscheid zwar die konkret vorgebrachten Zahlen der Beschwerde-führerin nicht kommentierte. Indes legte er unter Verweis auf die einschlägige Verwaltungsweisung und unter Berücksichtigung der eingereichten Umsatzzahlen durchaus dar, weshalb er von keinem abrupten, sondern einem kontinuierlichen und damit einhergehend von keinem anspruchsberechtigten Umsatzrückgang ausging. Auch führte der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang die dem Entscheid zugrunde gelegten konjunkturellen Grundlagen an (Urk. 2 S. 3). Damit nannte er zumindest kurz die Überlegungen, von denen er sich hat leiten lassen und auf die sich der angefochtene Entscheid stützt und trug den Anforderungen an die Begründungspflicht genügend Rechnung (E. 3.1).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, offensichtlich in Kenntnis der gewürdigten Sachlage vortragen konnte, womit selbst bei Vorliegen einer leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs diese als geheilt zu betrachten wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Was die materielle Streitfrage anbelangt, gilt es aufgrund der Parteivorbringen und der Aktenlage insbesondere zu prüfen, ob die geltend gemachten Arbeitsausfälle von voraussichtlich 40 % ab 1. Februar 2023 für drei der sechs Angestellten in ungekündigtem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/14 S. 1, gemäss Organigramm standen indes nur vier Angestellte in einem ungekündigten beziehungsweise unbefristeten Verhältnis, Urk. 7/17) anrechenbar sind. Dabei ist grundsätzlich unbestritten, dass die angemeldeten Arbeitsausfälle auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind, wobei - anders als noch mit der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 17. März 2020 (Urk. 7/20) - nunmehr keine pandemiebedingten Arbeitsausfälle mehr geltend gemacht werden.
Vielmehr begründete die Beschwerdeführerin die veränderte Auftragslage in der am 18. Januar 2023 eingegangenen Voranmeldung damit, dass Schlüsselkunden des Unternehmens, welches seit fast 15 Jahren in der Innovationsberatung vor allem im produzierenden Gewerbe tätig sei, aufgrund der wirtschaftlichen Unsicherheiten (Ukrainekrieg, Inflation, Steigerung der Energiekosten) 2023 eine Rezession erwarten würden und Massnahmen ergriffen hätten, welche ihre Auftragslage verschlechtert hätten. So habe zum Beispiel ein Kunde die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern ganz eingestellt und nur eines der beiden gemeinsamen Projekte mit einer 50%igen Reduktion weitergeführt. Ein anderer Kunde habe die dritte Phase eines Projektes sistiert (Fr. 30'000.--) und ein weiterer die Entscheidung über ein Grossprojekt über Fr. 370'000.-- auf Mitte 2023 verschoben (Urk. 7/14 S. 2 f.).
Zur Frage nach der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls führte die Beschwerdeführerin in der Voranmeldung aus, das wirtschaftliche Umfeld sollte sich im Verlauf des nächsten Jahres wieder bessern und verschobene oder sistierte Projekte sollten wieder aufgenommen werden können. Ausserdem seien mehrere vielversprechende Prospects vorhanden, welche im Laufe dieses Jahres zu neuen Projekten führen könnten. Die intensivierte Akquisetätigkeit und insbesondere die Unterstützung durch digitale Automatisierungstools sollten die Anzahl von Prospects in den nächsten drei Monaten wesentlich erhöhen (Urk. 7/14 S. 4).
4.2 In der Umsatztabelle der Beschwerdeführerin wird dargelegt, dass der Umsatz im Jahr 2018 Fr. 762’300.--, 2019 Fr. 860'878.--, im ersten Pandemiejahr 2020 Fr. 555'576.-- und im Jahr 2021 Fr. 811'236.-- betrug. Im Jahr 2022 belief sich der Umsatz gemäss dieser Aufstellung auf Fr. 566'568.-- (Urk. 7/13). Die Umsatzzahlen der einzelnen Monate von Januar 2019 bis Dezember 2022 zeigen erhebliche Umsatzschwankungen von Fr. 118'778.-- im Mai 2019 bis zu Fr. 15'642.-- im Februar 2022 (Urk. 7/15). In einer der Einsprache vom 6. März 2023 beigelegten, aktualisierten Tabelle zur Umsatzentwicklung deklarierte die Beschwerdeführerin für Januar 2023 einen negativen Umsatz von - Fr. 17'183.-- und für Februar 2023 einen solchen von – Fr. 11'859.-- (Beilage zu Urk. 7/9). Die Auftragsbestände per Ende der jeweiligen Jahre beliefen sich gemäss einer weiteren Aufstellung 2018 auf Fr. 348'730.--, 2019 auf Fr. 104'635.--, 2020 auf Fr. 378’528.--, 2021 auf Fr. 111'500.-- und 2022 auf Fr. 65’600.-- (Urk. 7/16).
Weder die Umsatzzahlen des Unternehmens noch dessen jeweilige Auftragslage per Ende Jahr lassen auf einen in der Vergangenheit konstanten Geschäftsverlauf der Beschwerdeführerin schliessen. Vielmehr zeigen insbesondere die erheblichen Umsatzschwankungen der einzelnen Monate, welchen weder eine saisonale noch eine sonstige Regelmässigkeit zu entnehmen ist (Urk. 7/13), dass erhebliche Schwankungen der Einnahmen im Falle der Beschwerdeführerin eher die Regel denn die Ausnahme bildeten. Der hohe Umsatz des Jahres 2021 von Fr. 811'878.- - macht ausserdem deutlich, dass die Beschwerdeführerin höchstens kurzfristig unter den pandemiebedingten Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt gelitten hat.
Ab Juli 2022 bis Februar 2023 fielen die von der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Umsätze indes mit einem Maximum von Fr. 45'762.-- im Juli 2022 durchwegs tief aus, waren ab Oktober 2022 konstant abnehmend und lagen deutlich unter dem mehrjährigen monatlichen Durchschnitt, dies selbst unter Einbezug des Umsatzes des ersten Pandemiejahrs 2020 (Fr. 762'300.-- [2018] + Fr. 860'878.-- [2019] + Fr. 555'576.—[2020] + Fr. 811'236.-- [2021] = Fr. 2'989'990.-- : 48 = Fr. 62'291.45).
4.3 Entsprechend stellt sich unter dem Blickwinkel von Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG die Frage, ob der geltend gemachte Arbeitsausfall ab Februar 2023 zufolge Einbruchs des Auftragsbestands auf ausserordentlichen Umständen beruht oder als branchen-, berufs- oder betriebsüblich zu betrachten ist. Zu prüfen gilt es dabei insbesondere, ob er die üblichen Schwankungen erheblich übersteigt und sich die Annahme rechtfertigt, dass er auf die geltend gemachten konjunkturellen Einflüsse zurückzuführen ist.
4.4 Dabei gilt es vorweg zu berücksichtigen, dass für die Annahme eines relevanten Arbeitsausfalls nicht unbesehen auf die Umsatzangaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. So drängen sich an der Verlässlichkeit ihrer Angaben schon deshalb Zweifel auf, weil die nunmehr angegebenen Umsätze ab Januar 2019 (Urk. 7/15) teilweise tiefer ausfielen, als diejenigen, welche im Rahmen der Voranmeldung vom 17. März 2020, welche nur für den Betriebsteil Innovation Consulting gestellt wurde, angegeben wurden (vgl. Urk. 7/15 mit Beilagenblatt und Urk. 7/20: z.B. Umsätze vom Januar, Juni, Juli und August 2019). Sodann werfen die angeblich negativen Umsätze für Januar und Februar 2023 (Beilage zu Urk. 7/9) weitere Fragen betreffend die Verlässlichkeit der Umsatzangaben der Beschwerdeführerin auf. Negative Umsatzerlöse können zwar ausnahmsweise zustande kommen, wenn zum Beispiel Produkte von einem Unternehmen zurückgenommen oder den Kunden Geld gegeben würde. Im Falle der Beschwerdeführerin als Dienstleisterin im Beratungssektor scheint ein negativer Umsatz indes kaum realisierbar. Aus ihrer Einsprache vom 6. März 2023 erhellt sich denn auch, dass sie offensichtlich von den verrechenbaren Stunden, mithin dem Brutto-Umsatz für ihre Dienstleistungen, die internen Aufwände abrechnete, mithin vom Gewinn/Verlust und nicht vom Umsatz sprach (Urk. 7/9 S. 3).
4.5 Was die konjunkturelle Lage anbelangt, welche die Beschwerdeführerin als Grund für ihre schlechte Auftragslage respektive das Stornieren und Sistieren von bereits laufenden Aufträgen aus dem verarbeitenden Gewerbe angibt, gilt es Folgendes zu berücksichtigen:
Gemäss Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 31. Mai 2022 wuchs die Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe im 1. Quartal 2022 mit 1.7 % robust (Urk. 7/2). Im 2. Quartal 2022 war die Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe mit -0.5 % nach sieben überdurchschnittlichen Quartalen leicht rückläufig. Indes trug dazu gemäss der Medienmitteilung des SECO vom 5. September 2022 massgeblich die chemisch-pharmazeutische Industrie bei, welche sich rückläufigen Exporten gegenübersah. Die übrigen, typischerweise stärker konjunkturreagiblen Industriebereiche konnten dagegen leicht expandieren (Urk. 7/3). Im 3. Quartal 2022 war die Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe aufgrund des herausfordernden Umfeldes leicht rückläufig (-0.2 %; Medienmitteilung des SECO vom 29. November 2022, Urk. 7/4) und im 4. Quartal 2022 belasteten die konjunkturelle Abkühlung im Ausland mit angespannter Energielage in Europa und das eingetrübte internationale Umfeld die Entwicklung im verarbeitenden Gewerbe mit -0.3 % (Medienmitteilung des SECO vom 28. Februar 2023, Urk. 7/5). Gemäss dem KOF-Konjunkturbarometer der ETH Zürich vom 30. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 hellten sich die Konjunkturaussichten nach einer seit Mai 2022 rückläufigen Entwicklung im Dezember 2022 wieder auf und stiegen im Januar 2023 von 91.5 auf 97.2 Punkte (Urk. 7/6) und im Februar 2023 um weitere 2.6 Punkte, wobei in erster Linie die Indikatoren aus dem gesamten verarbeitenden Gewerbe für den Anstieg verantwortlich zeichneten (KOF Konjunkturbarometer vom 28. Februar 2023, Urk. 7/7).
4.6 In Anbetracht dessen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass aktuelle oder potentielle Kunden der Beschwerdeführerin angesichts der verhaltenen Entwicklung im verarbeitenden Gewerbe ab dem zweiten Quartal 2022 und der eingetrübten konjunkturellen Aussichten insbesondere im Herbst 2022 (vgl. Urk. 7/6) mit Auftragsvergaben an externe Dienstleister wie die Beschwerdeführerin zurückhaltend waren und auch Aufträge sistierten. Indes lässt sich den Analysen des Zürcher Wirtschaftsmonitoring vom Dezember 2022 und März 2023 entnehmen, dass seit September 2022 kaum Unternehmen zur Kurzarbeit vorangemeldet waren (im September 2022 nur hundert Unternehmen) und dass die Mehrheit der Unternehmen jedenfalls im Kanton Zürich, selbst diejenigen aus der Industrie, trotz verschlechterter Geschäftserwartungen seit Herbst 2022 nicht von einer Verschlechterung der Geschäftslage ausgingen und diese positiv einschätzten (https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/zuercher-wirtschaftszahlen/wirtschafts-monitoring/maerz-2023.- und dezember-2022.html [eingesehen am 28.06.2023]). Im März 2023 war in den Analysen von im Vergleich zum Vorquartal deutlich verbesserter Geschäftslage und verbesserten Geschäftserwartungen die Rede.
Selbst wenn also einzelne (potentielle) Kunden der Beschwerdeführerin infolge einer befürchteten Rezession Aufträge nicht erteilten oder sistierten, gelingt es der Beschwerdeführerin im Lichte dessen nicht, glaubhaft zu machen, dass ihr Arbeitsausfäll ab Februar 2023 überwiegend wahrscheinlich rezessionsbedingt war.
Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin bereits in den Vorjahren erheblichen Schwankungen unterlagen und Phasen tiefer Umsätze schon früher über mehrere Monate hinweg anfielen (z.B. zwischen Oktober 2019 und Februar 2020 durchschnittlich Fr. 44'935.60, vgl. Umsatzzahlen in Urk. 7/15). Die nunmehrige Phase dauert sodann bereits seit Juli 2022 an, nahm mithin nicht erst im Herbst 2022 ihren Anfang. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Voranmeldung vom 17. März 2020 noch darlegte, die Art ihrer Projekte in der Betriebsabteilung Innovation Consulting, welche immerhin vier der dannzumal sechs Mitarbeiter beschäftigte, seien meist kurzfristig (Urk. 7/20 S. 1 und S. 4); nun aber behauptet sie im Widerspruch dazu, die Aufträge würden nicht in Echtzeit vergeben und hätten eine mehrmonatige Vorlaufzeit, weshalb sich die wirtschaftlichen Unsicherheiten im 4. Quartal 2022 erst verzögert ab Anfang 2023 manifestiert hätten (Urk. 1 S. 2 und S. 5 ff.). Diese diskrepanten Aussagen vermögen nicht zu überzeugen.
Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Geschäftsbeziehung zur A.___ AG mit Sitz im Kanton Zürich, mit welcher gemäss Angaben der ersteren ein Grossprojekt mit einem Volumen von Fr. 370'000.-- geplant gewesen sei, welches zufolge interner Budgetkürzungen zunächst bis November 2022 verzögert, worauf anschliessend der Entscheid darüber bis Mitte 2023 verschoben worden sei (Urk. 7/14 S. 2 f., vgl. auch: Telefonnotiz vom 10. November 2022 in: Beilage zu Urk. 7/9), offensichtlich ein Klumpenrisiko eingegangen ist. Mit der bewussten betriebswirtschaftlichen Konzentration auf einen Grosskunden geht ein Unternehmen aber ein vorhersehbares Risiko (Klumpenrisiko) ein, weshalb der durch den Wegfall dieses Kunden erlittene Arbeitsausfall nicht aussergewöhnlicher Natur und dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen ist (ARV 2011 N. 4 S. 69 E. 4.4). Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Akquisetätigkeiten im Jahr 2022 in Voraussicht der Situation nach und nach hochgefahren habe und beispielsweise im Oktober 2022 zwei grosse Kampagnen ausgeführt habe (Urk. 1 S. 3), nichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 4.2).
Die Beurteilung des Beschwerdegegners, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass der von ihr geltend gemachte Arbeitsausfall ab Februar 2023 auf zu berücksichtigende wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sei, erweist sich demgemäss als zutreffend. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während der Dauer dieses Verfahrens obsolet.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Fehr Gasser Küffer