Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2023.00123
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 18. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan F. Ioli
ioli law
Stampfenbachstrasse 67, 8006 Zürich
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Zahlstelle Zürich
Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 28. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Regensdorf zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna) am 22. September 2020 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2020 (Urk. 8/498-502). Mit Verfügung vom 11. November 2020 verneinte die Syna die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 1. September 2020 mangels erfüllter Beitragszeit (Urk. 8/398-401). Die dagegen vom Versicherten am 3. Dezember 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/397) wies sie mit Entscheid vom 5. Juli 2021 ab (Urk. 8/365-369). Das Sozialversi-cherungsgericht des Kantons Zürich hiess die am 31. August 2021 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. März 2022 (Prozess-Nr. AL.2021.00275) mit der Feststellung gut, dass der Versicherte bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2020 habe (Urk. 8/277-287).
1.2 Die Syna rechnete am 17. Juni 2022 diejenigen Kontrollperioden, für welche das monatlich einzureichende Formular «Angaben der versicherten Person» vorlag, mithin die Monate September 2020 bis Februar 2021, ab (Urk. 8/226-231). Als der Versicherte am 6. und 18. Mai sowie 14. und 20. Juni 2022 bei der Syna um Weiterausrichtung der Arbeitslosenentschädigung für die Periode März 2021 bis März 2022 ersuchte (vgl. Urk. 8/220-221), teilte diese ihm mit E-Mail vom 6. Juli 2022 (Urk. 8/220) mit, dass er ab dem 8. März 2021 seitens des RAV von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei, da er keine Antwort auf die Frage erteilt habe, ob er weiterhin eine Arbeit suche (vgl. Abmeldebestätigung vom 9. März 2021, Urk. 8/370). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und verlangte mit Schreiben vom 16. September 2022 eine anfechtbare Verfügung (Urk. 8/186-191). Eine solche erliess die Syna am 8. November 2022, mit welcher sie die Anspruchsberechtigung des Versicherten für die Kontrollperioden März 2021 bis März 2022 wegen Aktenunvollständigkeit ablehnte (Urk. 8/182-183). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/106-120) wies die Syna mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 ab (Urk. 8/66-73 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 21. Juni 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Syna vom 22. Mai 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 8. November 2022 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Kontrollperioden März 2021 bis März 2022 eine Arbeitslosenentschädigung nach Vorgaben von Art. 22 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-venzentschädigung (AVIG) zu entrichten, beziehungsweise sei die Beschwerde-gegnerin zu verpflichten, ihm eine Arbeitslosenentschädigung für 276 Tage (Restanspruch gemäss Taggeldabrechnung Februar 2021 vom 17. Juni 2022), mithin Fr. 62'652.--, auszuzahlen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2023 beantragte die Syna die Beschwerdeabweisung (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 8. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Sie muss sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
1.2 Nach dem bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (aAVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. d) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e), einreicht. Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).
1.3 Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2020 ab 1. September 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben habe. Mit Verfügung vom 11. November 2020 sei der Anspruch mangels Nachweises von mindestens zwölf Monaten Beitragszeit abgewiesen worden. Das Sozialversicherungsgericht habe schliesslich mit Urteil vom 4. März 2022 die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde insofern gutgeheissen, als dass ein Anspruch auf Arbeits-losenentschädigung bestehe, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Mit Abrechnungen vom 17. Juni 2022 seien für diejenigen Monate, für welche das monatlich einzureichende Formular «Angaben der versicherten Person» vorgelegen habe, mithin die Monate September 2020 bis Februar 2021, abge-rechnet worden. Ein weitergehender Anspruch sei verneint worden, da der Beschwerdeführer per 8. März 2022 seitens des RAV infolge Untätigkeit abge-meldet worden sei und auch keine weiteren Unterlagen eingereicht habe (S. 1). Trotz der nach Ansicht des Versicherten zu Unrecht erfolgten Abmeldung vom 9. März 2021 sei er sowohl gegenüber dem RAV als auch ihr gegenüber seit dem 13. März 2021 gänzlich untätig geblieben. Insbesondere habe er das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat März 2021 weder fristgerecht eingereicht, zumal dieses erst am 20. September 2022 bei ihr eingegangen sei und damit weit nach Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist, noch könne er belegen, dass er weiterhin seinen Kontrollpflichten gegenüber dem RAV nach-gekommen sei. Da der Versicherte auch während der Monate April 2021 bis März 2022 weder gegenüber dem RAV noch ihr gegenüber kundgetan habe, dass er einen weitergehenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen möchte, sei sie nicht verpflichtet gewesen, eventuell fehlende Unterlagen einzufordern und ihn auf die dreimonatige Verwirkungsfrist aufmerksam zu machen. Dabei werde auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» auf der ersten Seite jeweils ausdrücklich festgehalten, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht werde. Darüber hinaus sei der Versicherte unbestrittenermassen darüber informiert worden, dass er auch während eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens seine Kontrollpflichten gegenüber dem RAV sowie die Pflichten ihr gegenüber weiterhin aufrechterhalten müsse, um seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht zu verlieren. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate März 2021 bis März 2022 sei daher verwirkt (S. 5 Ziff. 12 und S. 6 Ziff. 14; vgl. auch Urk. 7 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe am 26. Februar 2021 mit dem zuständigen Sachbearbeiter des RAV telefonisch und brieflich Kontakt gehabt und mitgeteilt, dass er noch arbeitslos sei und sich um eine Arbeitsstelle bemühe (S. 4 Ziff. 8). Diesen Umstand habe die Beschwerdegegnerin nicht erwähnt und habe hierzu nicht Stellung genommen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (S. 4 f. Ziff. 9-10). Darüber hinaus habe er – entgegen der Behauptungen der Beschwerdegegnerin – fristgerecht das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat März 2021 am 23. März 2021 an das RAV Regensdorf gesandt (S. 5 Ziff. 11) und den «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» von April 2021 bis und mit März 2022 Anfang April 2021 eingereicht (S. 5 Ziff. 13). Ob das Formular «Sind Sie noch auf Stellensuche» beim Treuhandbüro angekommen sei oder es dort untergegangen sei, könne nicht mehr rekonstruiert werden. Es sei jedoch keine genügende Grundlage, um ihn ohne weitere Mahnung oder rechtliche Aufklärung als arbeitssuchende Person abzumelden. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, bei ihm nachzufragen, was ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, zumal Formulare mit gewöhnlicher Post versandt würden (S. 3 f. Ziff. 6 und S. 5 Ziff. 14). Ausserdem bestehe ein gewichtiger Unterschied zwischen Lettre signature (LSI) und A-Post-Plus, und es wäre ihm bei einer LSI-Zustellung bloss eine Frist von zwei Kalendertagen beziehungsweise einem Arbeitstag geblieben, um zu reagieren (S. 6 f. Ziff. 15). Dass die Beschwerdegegnerin angenommen habe, dass er sich in einer Zeit mit coronabedingt geschlossenen Gastronomiebetrieben von der Bezugsberechtigung abgemeldet habe, sei nicht nachvollziehbar (S. 8 Ziff. 16). Er habe mit dem Telefonanruf vom 26. Februar 2021, den Schreiben vom 12. Februar und 23. März 2021 sowie den Anfang April 2021 eingereichten Arbeitssuchbemühungen den Beweis erbracht, dass er nach wie vor auf Arbeitssuche gewesen sei. Zumindest jedoch habe die Beschwerdegegnerin eine Nachfrist für das eine damals angeblich noch fehlende Formular ansetzen und ihn auf die Folgen einer Unterlassung aufmerksam machen müssen (S 8 f. Ziff. 18). Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien erfüllt (S. 10 Ziff. 21).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate März 2021 bis März 2022.
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer am 28. Juli 2020 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat und bei der Beschwerdegegnerin am 22. September 2020 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2020 gestellt hat (Urk. 8/498-502).
Der für den Beschwerdeführer zuständige Personalberater des RAV Regensdorf, Y.___, vermerkte anlässlich einer Standortbestimmung vom 1. Januar 2021 im «prozessorientierten Beratungsprotokoll» einen möglichen Nichtanspruch auf eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (RFL) ab 1. September 2020 und behielt sich eine Rückfrage innert zwei Monaten vor, da gegenwärtig keine Zeit hierfür bestehe. Ferner hielt er fest, dass das periodische – wegen Corona telefonisch durchgeführte - Beratungsgespräch in den Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021, zu welcher Zeit die Arbeitsvermittlungszentren aber geschlossen seien, fallen würde. Deswegen werde eine E-Mail an den Beschwerdeführer zugestellt mit Frist zur Antwort bis Ende Dezember 2020 (Urk. 8/89). Im besagten EMail vom 23. Dezember 2020 an den Beschwerdeführer erkundigte sich der Personalberater nach absolvierten Vorstellungsgesprächen, wichtigen Informationen und um Anregung, wie das RAV den Beschwerdeführer noch besser unterstützen könne (Urk. 8/87). Der Beschwerdeführer nahm mit E-Mail vom 1. Januar 2021 Stellung und teilte mit, dass er aufgrund der misslichen Lage noch keine Vorstellungsgespräche gehabt habe und er, wenn es so weiter gehe, in Betracht ziehe, sich in einer anderen Branche zu bewerben (Urk. 8/88).
Am 5. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer seinen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für Januar 2021 (Urk. 8/85-86) sowie am 22. Februar 2021 die Formulare «Angaben der versicherten Person für den Monat» Januar und Februar 2021 (Urk. 8/371-374) ein.
3.2 Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 wies sodann der Personalberater auf die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 11. November 2020 hin, wonach die Anspruchsberechtigung abgelehnt worden sei, und ersuchte den Beschwerdeführer, welchen er gleichentags nicht habe erreichen können, um Mitteilung, ob dieser weiterhin als stellensuchende Person in der Datenbank registriert sein wolle. Bei Nichterhalten einer Antwort innert 10 Tagen (bis 8. März 2021) werde er von der Stellenvermittlung abgemeldet (Urk. 8/102). Dieses APost PlusSchreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am Samstag, 27. Februar 2021, zugestellt (vgl. Sendungsnachweis, Urk. 8/96). Am 9. März 2021 teilte das RAV Regensdorf dem Beschwerdeführer mit, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 1. September 2020 habe und aufgrund bis dato nicht erhaltene Antwort auf das Schreiben vom 26. Februar 2021 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei (Urk. 8/78). Die für die administrativen Belange des Beschwerdeführers beauftragte Z.___ AG ersuchte mit E-Mail vom 12. März 2021 den RAV-Personalberater um Beibehaltung der Anmeldung, da der Leistungsanspruch noch nicht geklärt sei (Urk. 8/75). Dem E-Mail legte sie ein Schreiben des Beschwerdeführers an seinen damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Di Rocco Marino, vom 12. März 2021 bei, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter mehrmals versucht habe zu kontaktieren, da das RAV in der Zwischenzeit gefragt habe, ob er weiterhin angemeldet bleiben möchte (Urk. 8/76), sowie das Antwortblatt (untere Hälfte des Schreibens des RAV vom 26. Februar 2021) datiert vom 11. März 2021 (Urk. 8/77) ein.
Weitere Formulare oder Schreiben wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht respektive sind weder in elektronischer Form per E-Mail in der Inbox des RAV (Urk. 8/83) noch sonst nachweislich beim RAV eingegangen und somit nicht aktenkundig (vgl. Urk. 8/81-82). Erst mit E-Mail vom 6. und 18. Mai 2022 (Urk. 8/248) sowie vom 14. und 20. Juni 2022 (Urk. 8/220-221) liess sich der Beschwerdeführer durch die Treuhandgesellschaft vernehmen und um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. März 2022 (Urk. 8/263-273) ersuchen. Mit Anwaltsschreiben vom 16. September 2022 (Urk. 8/186-191) reichte der Beschwerdeführer seine Suchbemühungen von April 2021 bis März 2022 (Urk. 8/196-219) sowie das Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat März 2021» mit Unterzeichnungsdatum 23. März 2021 (Urk. 8/194-195) ein.
Festzuhalten ist zudem, dass bei einer Zustellung des Schreibens vom 26. Februar 2021 (Urk. 8/102) am 27. Februar 2021 die angesetzte Frist von 10 Tagen erst am 9. März 2021 ablief (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), was der in diesem Schreiben gesetzten Frist bis zum 8. März 2021 widerspricht. Das RAV Regensdorf teilte dem Beschwerdeführer bereits am 9. März 2021 und somit während der noch laufenden Frist mit, dass er keinen Anspruch auf Arbeits-losenentschädigung per 1. September 2020 habe und aufgrund bis dato nicht erhaltene Antwort auf das Schreiben vom 26. Februar 2021 von der Arbeits-vermittlung abgemeldet worden sei (Urk. 8/78). In der Folge meldete sich die im Auftrag des Beschwerdeführers tätige Z.___ jedoch dennoch erst am 12. März 2021 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Frist beim RAV. Nachdem er weder ein Fristerstreckungs- noch ein Fristwiederherstellungsgesuch stellte, wurde die Frist klar verpasst.
4.
4.1 Vor diesem Hintergrund verfügte die Beschwerdegegnerin am 8. November 2022, dass ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate März 2021 bis März 2022 erloschen sei, da er entgegen seinen gesetzlichen Kontrollpflichten die zur Anspruchsprüfung notwen-digen Unterlagen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AVIV nicht eingereicht habe. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sowohl mit Verfügung vom 11. November 2020 (Urk. 8/411-414) als auch im Einspracheentscheid vom 5. Juli 2021 (Urk. 8/365-369) betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auch im Rechts-mittelverfahren die Kontrollpflichten (RAV) und die Pflichten gegenüber der Arbeitslosenkasse weiter erfüllt werden müssen, um einen allfälligen Anspruch nicht zu verlieren, falls dem Antrag entsprochen werde. Dem Beschwerdeführer war somit klar, was von ihm verlangt wurde, zumal er schon zuvor in einer vorangehenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 über einen Zeitraum von 20 Monaten 400 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (vgl. Urk. 7 S. 2 Mitte; Urk. 8/127 Ziff. 3.1) und letztmalig am 5. Februar 2021 seinen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für Januar 2021 eingereicht hat (Urk. 8/85-86). Damit kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer einerseits Kenntnis darüber hatte beziehungsweise darüber haben musste, welche Unterlagen von der Beschwerde-gegnerin verlangt und innert Frist einzureichen waren und andererseits, welche Konsequenz das Nichteinhalten der Frist nach sich ziehen wird. Demzufolge wäre er gehalten gewesen, spätestens nach erfolgter Abmeldung durch das RAV, wovon er aktenkundig Kenntnis gehabt hatte (vgl. vorstehend E. 3.2, Urk. 8/76-77), womit im Übrigen seine Mutmassungen und Ausführungen hinsichtlich Erhalts, Abholfrist und vom RAV angesetzter Fristdauer (vgl. Urk. 1 S. 7; vorstehend E. 2.2) ungehört bleiben können (vgl. überdies Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3; BGE 142 III 599 E. 2.2 und E. 2.4.1), betreffend die ausbleibenden Formulare «Angaben der versicherten Person» für die Monate ab April 2021 bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen sowie weiterhin seinen Kontrollpflichten gegenüber dem RAV nachzukommen und die persönlichen Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Auch stellte er nach offensichtlich verpasster Frist beim RAV kein Fristwiederherstellungsgesuch. Stattdessen beliess er es beim Kontakt vom 12. März 2021, in welchem er das RAV um Beibehaltung der Anmeldung bat, und blieb hernach gänzlich untätig (vgl. vorstehend E. 3.2). Weder wies er seine Arbeitsbemühungen gegenüber dem RAV nach, wozu er spätestens am 5. Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag gehalten gewesen wäre (Art. 26 Abs. 2 AVIV), noch erkundigte er sich, weshalb das RAV ihn nicht mehr zwecks Beratungs-gespräche (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG; Art. 21 Abs. 1 AVIV) kontaktierte und ihn nicht mit dem Formular hinsichtlich Nachweises der persönlichen Arbeits-bemühungen bediente. Damit hat er – trotz Kenntnis und Hinweis – seine Kontrollpflichten verletzt. Soweit er sein Untätigsein mit Verweis auf den Vertrauensschutz begründet (Urk. 1 S. 10), vermag er aufgrund der erfolgten Belehrung hinsichtlich der weitergeltenden Kontrollpflichten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.2). Denn er wurde – wie bereits oben ausgeführt – in der Verfügung vom 11. November 2020 (Urk. 8/411-414) und dem Einspracheentscheid vom 5. Juli 2021 (Urk. 8/365-369) über die während des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens weiter geltenden Kontrollvorschriften ausdrücklich in Kenntnis gesetzt. Auch mit Blick auf die entsprechenden Hinweise in den Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» und «Angaben der versicherten Person», welche er bereits früher wiederholt ausfüllen musste, war eine zusätzliche Beratung über seine Rechte und Pflichten sowie die Ansetzung einer Nachfrist nicht notwendig. Die Nichtbefreiung von den Kontrollpflichten gilt ferner selbst bei Annahme einer fälschlicherweise erfolgten Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (vgl. vorstehendes Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2015 E. 4.2.2). Es besteht damit weder Raum für den Vertrauensschutz noch liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor (vgl. Urk. 1).
4.2 Insofern der Beschwerdeführer in der Einsprache sowie der Beschwerde vorbrachte, am 26. Februar 2021 ein Telefonat mit dem Personalberater des RAV geführt und dieses Gespräch gleichentags schriftlich im Schreiben an das RAV festgehalten zu haben (Urk. 8/110 S. 4 Ziff. 6; Urk. 8/146), steht dies im Widerspruch zur Aktenlage. Denn der Personalberater des RAV verneinte in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 26. Februar 2021 (Urk. 8/102) gerade ein Telefongespräch («Da wir Sie auch am 26. Februar 2021/14H49 telefonisch nicht erreichten konnten, …») und führte auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin aus, dass der letzte Kontakt mit dem Beschwerdeführer am 1. Januar 2021 stattgefunden habe (Urk. 8/94-95). Ebenfalls gelangte der Brief des Beschwerdeführers nicht ans RAV respektive wurde dort nicht aktenkundig erfasst. Dementsprechend wurde beim RAV auch im prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 8/89) nichts vermerkt. Ohnehin etwas eigenartig erscheint auch der zeitlich dargestellte Ablauf mit dem angeblich geführten Telefonat und dem gleichzeitigen Schreiben vom 26. Februar 2021, musste der Beschwerdeführer dieses gemäss eigener Darstellung zuerst zwecks Übersetzung zum Treuhandbüro bringen, um darauf antworten zu können (Urk. 1 S. 7 Mitte), was gleichentags zu bewerkstelligen schwierig gewesen sein dürfte. Auch das vom Beschwerdeführer angeblich am 23. März 2021 gesendete Formular «Angaben der versicherten Person» für den März 2021 (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 7/194) wurde vom RAV nicht am vom Beschwerdeführer angegebenen Datum erfasst, sondern wurde der Beschwer-degegnerin erstmals mit Eingabe vom 16. September 2022 zusammen mit den Suchbemühungen für die Monate April 2021 bis März 2022, wobei der Monat März 2021 fehlt, eingereicht (vgl. vorstehend E. 3.2).
4.3 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Somit trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für die rechtzeitige Abgabe der Unterlagen und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Wie den vorliegenden Akten sowie den obigen Erwägungen zu entnehmen ist, konnte er den Nachweis, dass er bis Ende Juni 2022 sämtliche einverlangten Unterlagen fristgerecht eingereicht hat, nicht erbringen. In Bezug auf allfällige per E-Mail an die Beschwerdegegnerin versandten Dokumente trug der Beschwerdeführer zudem das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt (vgl. BGE 149 III 218 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 145 V 90 E. 6.2.2 und 6.3).
Hinsichtlich der geltend gemachten «Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen» von April 2021 bis März 2022 ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum ausschliesslich auf Stellen als Geschäftsführer im Gastronomiebereich beworben hat und seine Bewerbungen nur persönlich oder telefonisch erfolgten (Urk. 8/34-56), wohingegen er sich gemäss dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Januar 2021 in Übereinstimmung mit den Angaben im «Prozessorientierten Beratungsprotokoll» vom 6. November 2020 zufolge der schwierigen Situation im Gastronomiebereich (Urk. 8/90) um Stellen als Bauleiter bemüht hatte (Urk. 8/8586), was bereits an der Ernsthaftigkeit der Suchbemühungen im Zeitraum April 2021 bis März 2022 zweifeln lässt. Sodann hat es der Beschwerdeführer unterlassen, seine Arbeitsbemühungen zu Beweiszwecken zu dokumentieren, namentlich zum Beispiel eine Absage eines Betriebes, bei welchem er sich beworben hat, beizulegen. Seine für die hier strittige Zeit einge-reichten Arbeitsbemühungen (Urk. 8/196-219), welches Formular der Beschwer-deführer mangels postalischen Erhalts auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft heruntergeladen hatte (https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/ service/formulare/formulare-fuer-arbeitslose.html; besucht im November 2023), für dessen Annahme die Formularnummer spricht («…»), sind ferner weder datiert noch persönlich unterzeichnet. Zudem sind sie nicht mit einer ARB-Nummer versehen und somit nicht vom RAV erfasst worden, weshalb die Behauptung der jeweils rechtzeitigen Einreichung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13) nicht zu überzeugen vermag. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im April 2021 die Suchbemühungen von April 2021 bis März 2022 eingereicht (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 13, S 8 f. Ziff. 18), was zeitlich nicht möglich ist.
4.4 Vor diesem Hintergrund verfügte die Beschwerdegegnerin am 8. November 2022 zu Recht, dass ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab März 2021 erloschen ist, da dieser die zur Anspruchsprüfung notwendigen Unterlagen – für den Monat März 2022 bis spätestens 30. Juni 2022 - trotz Aufklärung nicht rechtzeitig innert Frist eingereicht hat. Darüber hinaus besteht auch kein entschuldbarer Grund dafür, dass der Beschwerdeführer die Formulare verspätet eingereicht hat. Namentlich sein Hinweis auf die Corona-Pandemie und die damit verbundenen unbestrittenen schwierigen Bedingungen für das Gastgewerbe vermögen ihn nicht davon zu entbinden, seinen Kontrollpflichten nachzukommen. Ausserdem wäre es ihm – wie in der E-Mail vom 1. Januar 2021 von ihm bereits selbst angetönt (Urk. 8/88) – möglich gewesen, sich in einer anderen Branche als im Gastgewerbe zu bewerben, zumal er im prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV hinsichtlich seines Berufes als Gipser, Bauführer und Fassadenbauer erfasst wurde (Urk. 8/89) und er sich im Januar 2021 um Stellen als Bauleiter bemüht hatte (Urk. 8/85-86).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt lic. iur. Stefan F. Ioli
- Syna Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler