Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00129


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 16. November 2023

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1994, war vom 1. März bis 31. Juli 2022 bei der Y.___ als Consultant in einem 80%-Pensum angestellt (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 8/42). Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2022 (Urk. 8/41). Am 28Juni 2022 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bülach zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/89) und beantragte am 20Juli 2022 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/90). Mit Kassenverfügung vom 9. August 2022 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2022 mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 8/83). Die dagegen vom Versicherten am 8. September 2022 erhobene Einsprache (Urk. 8/72) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 1. Juni 2023 ab (Urk. 8/10 ff. = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2023 (Urk. 1) sowie ergänzend am 26. Juli 2023 (Urk. 5) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung seit 1. August 2022 sei zu bejahen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1-93]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

    Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, während der vorliegend massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer vom 1. August 2020 bis 15. Januar 2021 sowie vom 1. März bis 31. Juli 2022 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Damit sei die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. Es liege auch kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG vor. Dr. med. Z.__, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in ihrem Arztzeugnis vom 26. November 2021 keine Angaben zur Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht.

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei von 2020 bis 2022 als Vorstandsmitglied für Public Relations und Eventkoordination bei der Musikplattform der A.___ und der B.___ tätig gewesen. Dies sei bei der Berechnung der Beitragsmonate zu berücksichtigen (Urk. 1).


3.

3.1    Unter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (vgl. hievor E. 1.1 f.).

3.2    Zunächst ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und seitens der Parteien unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2022 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Beitragszeit von insgesamt 5 Monaten anzurechnen ist (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/86-87). Alsdann arbeitete der Beschwerdeführer vom 29. Mai 2020 bis 15. Januar 2021 im Zusammenhang mit seiner Masterarbeit bei einem Pharmaunternehmen (Urk. 8/48), weshalb ihm hierfür (ab 1. August 2020) eine Beitragszeit von 5.513 angerechnet wurde (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/84). Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, länger als bis am 15. Januar 2021 beim Pharmaunternehmen gearbeitet zu haben (vgl. Urk. 8/72) und machte damit implizit geltend, eine längere Beitragszeit erworben zu haben. Für die hier zu prüfende Frage einer allfällig längeren Beitragszeit offerierte er jedoch keine Beweismittel. Überdies gab er in seiner EMail vom 29. Dezember 2022 an, für die Arbeit beim Pharmaunternehmen nicht bezahlt worden zu sein (Urk. 8/58). Insofern ist fraglich, ob der Beschwerde-führer in der Zeit vom 1. August 2020 bis 15. Januar 2021 überhaupt einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nachging. Hierfür wird nämlich nicht nur die Ausübung der Beschäftigung, sondern auch ein effektiv ausbezahlter Lohn vorausgesetzt (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 59). Wie es sich mit der von der Beschwerdegegnerin angerechneten Beitragszeit von 5.513 Monaten verhält, kann offen bleiben, ändert sich bezüglich Nichterfüllung der Beitragszeit in der Rahmenfrist vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2022 auch dann nichts, wenn die Arbeit beim Pharmaunternehmen vom 1. August 2020 bis 15. Januar 2021 als Beitragszeit angerechnet wird. Für die Zeit vom 29. September 2020 bis am 7. Dezember 2022 ist den Akten sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied im Verein «Musikplattform der A.___ und B.___» engagiert hat. Dem Beschwerdeführer wurde dafür kein Lohn ausgerichtet, er arbeitete vielmehr ehrenamtlich, was der Verein am 21. Juli 2023 (Urk. 6) bestätigte. Damit lag diesbezüglich keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG vor. Wie bereits ausgeführt, wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person für ihre (beitragspflichtige) Beschäftigung nachweislich und tatsächlich einen Lohn vom Arbeitgeber bekommen hat (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 59). Für die Zeit von 16. Januar 2021 bis Ende Februar 2022 ist eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer gab zwar an, Ende 2021 für eine Unterrichtsstunde als Tennislehrer gearbeitet zu haben (vgl. Urk. 8/72), Beweise hierfür legte er jedoch nicht auf.

3.3    Schliesslich liegen auch keine Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG vor, welche den Beschwerdeführer während insgesamt mehr als zwölf Monaten daran gehindert hätten, die Beitragszeit zu erfüllen. Der Beschwerdeführer machte im Zuge des Einspracheverfahrens zwar Ausführungen zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und damit implizit einen Befreiungsgrund «Krankheit» geltend (vgl. Urk. 8/72). Im Arztzeugnis, auf das er sich beruft, wird jedoch keine allgemeine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. Z.___ erläuterte vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer wegen eines - seit der Jugendzeit bestehenden - Aufmerksamkeit-Defizit-Syndroms mit Hyperaktivität bei ihr in ambulanter Behandlung befinde (Urk. 8/65). Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund dessen nicht möglich gewesen wäre, zumindest einer Teilzeitarbeit nachzugehen, ist nicht erstellt. Es finden sich sodann auch keine Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer - nebst dem als Beitragszeit berücksichtigten Projekteinsatz im Zusammenhang mit seiner Masterarbeit beim Pharmaunternehmen (E. 3.2) - in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (ausschliesslich) seiner Ausbildung gewidmet hat.

3.4    Bei einer anrechenbaren Beitragszeit von maximal 10.513 Monaten (E 3.2) ist die Voraussetzung einer Beitragszeit von 12 Monaten (E. 1.1) während der Rahmenfrist vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2022 (E. 2.1) nicht erfüllt. Somit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (E. 1.1).


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler