Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2023.00162
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 18. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) fest, dass die 1985 geborene X.___ ab dem 1. Dezember 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 10/B/44-46). Mit E-Mail vom 3. August 2023 teilte die Versicherte der ALK mit, dass sie einen Brief geschickt und mitgeteilt habe, dass sie den Entscheid nicht akzeptiere. Denn im November 2022 (richtig: 2021, vgl. Urk. 1) habe sie gearbeitet und die entsprechende Lohnabrechnung habe sie eingereicht (Urk. 10/B/29). Auf diese Einsprache vom 3. August 2023 trat die ALK mit Einspracheentscheid vom 10. August 2023 wegen Verspätung nicht ein (Urk. 10/B/22-24 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2023 erhob die Versicherte am 1. September 2023 per E-Mail bei der ALK Beschwerde (Urk. 1), welche die Eingabe gleichentags zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwies (Urk. 3). Innert der angesetzten Nachfrist (vgl. Urk. 4 und 5) unterzeichnete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde sodann (Urk. 6) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 19. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
1.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
1.5 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist (BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H., 103 V 63 E. 2a; vgl. auch BGE 142 IV 125 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs; ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 142 IV 125 E. 4.3, 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a, je m.w.H.). Wird die Tatsache oder das Datum uneingeschriebener Sendungen bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 3. August 2023 erhoben worden sei. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie die Verfügung vom 11. Mai 2023 spätestens am 24. Mai 2023 erhalten haben müsse, weshalb die Einsprachefrist spätestens am 23. Juni 2023 abgelaufen sei. Die Einsprache vom 3. August 2023 sei somit klar verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin habe sodann keine Belege dafür eingereicht, welche ein früheres Einreichen der Einsprache beweisen würden (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 1. September 2023 sinngemäss geltend, sie habe fristgerecht gehandelt, indem sie der Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2023 telefonisch sowie ihrem Berater des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) persönlich mitgeteilt habe, dass sie den Entscheid nicht akzeptiere. Zudem habe sie der Beschwerdegegnerin eine Einsprache per Brief zugesandt. Überdies habe sie die Verfügung vom 11. Mai 2023 erst sehr spät erhalten, da sie an ihre alte Adresse gesandt worden sei (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
Die Rechtmässigkeit der Verneinung des materiellen Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bildet vorliegend nicht Verfahrensgegenstand (vorstehende E. 1.1). Auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1) ist deshalb nicht einzugehen und auf den damit sinngemäss verbundenen Antrag auf Gutheissung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung der ALK vom 11. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass gegen diese Verfügung innert 30 Tagen nach Erhalt beim Rechtsdienst der ALK schriftlich Einsprache erhoben werden konnte (Urk. 10/B/46). Dass eine schriftliche Einsprache gefordert wurde, entspricht der Rechtslage, wonach die Einsprache schriftlich zu erheben ist gegen eine Verfügung, welche eine Leistung nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 2 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV), wie dies beim Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Fall ist (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG).
Die Beschwerdeführerin gab zwar an, die nach Lage der Akten mittels A-Post versandte Verfügung vom 11. Mai 2023 (Urk. 10/B/44-46) «ganz spät» erhalten zu haben (Urk. 1 S. 2), bestritt jedoch nicht, spätestens am 24. Mai 2023 Kenntnis davon erlangt zu haben. Vom Empfang der Verfügung spätestens am 24. Mai 2023 ist sodann auch auszugehen, weil die Beschwerdeführerin sinngemäss behauptet hat, am 24. Mai 2023 telefonisch sowie per Briefpost Einsprache erhoben zu haben (Urk. 1 S. 1). Eine Zustellung der Verfügung vom 11. Mai 2023 spätestens am 24. Mai 2023 ist nach dem Gesagten zumindest glaubhaft gemacht (vgl. E. 1.5 vorstehend). Das E-Mail vom 3. August 2023 (Urk. 10/B/29) erweist sich damit mit Blick auf den in vorstehender E. 1.2 geschilderten Fristenlauf als offenkundig verspätet, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die mit E-Mail vom 3. August 2023 erhobene Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen, BGE 124 V 400 E. 1a analog). Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Frist (E. 1.3 vorstehend) wurden keine geltend gemacht, weshalb eine solche nicht in Frage kommt. Im Übrigen sind aus den vorliegenden Akten auch keine Wiederherstellungsgründe ersichtlich.
3.2 Eine frühere schriftliche Einsprache, namentlich eine vom 24. Mai 2023 (vgl. Urk. 1 S. 1), befindet sich nicht bei den Akten, wobei die Beschwerdegegnerin bestätigt hat, ihre Akten vollständig eingereicht zu haben (Urk. 11). Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (E. 1.5 vorstehend) - hier zulasten der Beschwerdeführerin. Gleiches gilt für eine allfällige telefonisch erhobene Einsprache.
3.3 Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV ergibt sich, dass sie am 30. Mai 2023 gegenüber ihrem RAV-Berater kundgetan hatte, den Entscheid der ALK nicht zu akzeptieren (Urk. 7 i.V.m. Urk. 6 am Ende). Der RAV-Berater gehört nicht zur ALK respektive zur verfügenden Stelle im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG. Folglich konnte bei ihm keine Einsprache erhoben werden. Des Weiteren fehlte es an der Schriftlichkeit der Einsprache (vgl. E. 3.1 vorstehend). Falls die Beschwerdeführerin bei ihrem RAV-Berater Einsprache erheben wollte, war dies für ihn nach Treu und Glauben beziehungsweise bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit aufgrund dieser Umstände (falsche Amtsstelle und fehlende Schriftlichkeit) nicht erkennbar, sodass ihn hinsichtlich der korrekten Anlaufstelle und Form keine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG traf (vgl. BGE 133 V 249 Regeste und E. 7.2). Ein Tatbestand, bei welchem sich die Beschwerdeführerin auf die Unterlassung einer gebotenen Auskunft berufen könnte, infolge derer sie nach Treu und Glauben auf das rechtzeitige Erheben einer Einsprache bei der zuständigen Stelle hätte verzichten dürfen (vgl. E. 1.4 vorstehend), liegt demzufolge nicht vor.
3.4 Mit der materiellrechtlichen Frage nach der Rechtmässigkeit der Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung hat sich das Gericht nicht zu befassen (E. 1.1 sowie E. 2.3 hiervor). Daher ist auf den materiellen Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Arbeitstätigkeit vom November 2021 sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Urk. 1), nicht einzugehen.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 11. Mai 2023 verspätet erfolgt, womit sich der angefochtene Nichteintretensentscheid als rechtens erweist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer