Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00174


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 10. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst, lic. iur. Y.___

Postfach 2577, 8401 Winterthur


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1967 geborene X.___ war seit dem 19. Mai 2014 in einem 100%-Pensum als Mitarbeiter Produktion/Kurier bei der Z.___ AG bzw. seit dem 1. Januar 2020 bei der A.___-Z.___ AG tätig (Urk. 7/226-227 und Urk. 7/229). Am 18. Dezember 2020 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 28. Februar 2021 (Urk. 7/198-199 und Urk. 7/232). Am 6. Januar 2021 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/233) und beantragte am 10. März 2021 unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und unter Beilage diverser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 7/218-225, Urk. 7/228 und Urk. 7/230-231) ab 1. März 2021 Arbeits-losenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. März 2021. Diese wurde im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie um zwei Monate bis zum 31. Mai 2023 verlängert (Urk. 7/144-145 und Urk. 7/166). Am 15. Dezember 2021 stellte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Leistungsgesuch, auf welches diese eintrat und eine Rentenprüfung einleitete (Urk. 7/107).

    Am 23. August 2022 meldete sich X.___ abermals zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/127) und stellte unter Hinweis auf eine attestierte Restarbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/141-142) am 30. August 2022 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/137-140). In der Folge wurden ihm ab September 2022 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet (Urk. 7/88 ff.). Am 29. März 2023 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung für eine Folgerahmenfrist ab dem 1. Juni 2023 (Urk. 7/33-36). Mit Verfügung vom 6. April 2023 verneinte die IV-Stelle gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens und damit einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/25-31). Dieser liess dagegen beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2023.00241; vgl. den Sachverhalt im Urteil vom 23. Februar 2024).

    Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 verneinte die die ALK einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2023 (Urk. 8/75-77). Die dagegen vom Versicherten am 13. Juli 2023 vorsorglich und am 9. August 2023 definitiv erhobene Einsprache (Urk. 8/69 und Urk. 8/47) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 25. August 2023 (Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2023 erhob der Versicherte am 14. September 2023 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. August 2023 sei ein Anspruch auf maximal 90 Arbeitslosentaggelder aufgrund des Vorliegens des Befreiungstatbestandes Krankheit anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid im laufenden IV-Verfahren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde und stimmte einer Sistierung zu (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Mit Urteil vom 23. Februar 2024 bestätigte das Sozialversicherungsgericht die Verfügung der IV-Stelle vom 6. April 2023, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf das polydisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädische, psychiatrische, neurologische und otorhinolaryngologische) Gutachten des ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH) vom 7. Januar 2023, welches im Auftrag der Invalidenversicherung zwecks Prüfung des Rentenanspruchs erstellt worden war, keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (Urteil IV.2023.00241 E. 5). Das Urteil blieb unangefochten.


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1

1.1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    In Art. 8 Abs. 1 AVIG werden die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen aufgezählt. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.1.2    Nach Art. 17 Abs. 2 des Covid-19-Gesetzes (in den Versionen in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dezember 2023) erhalten alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG für die Kontrollperioden März, April und Mai 2021 zusätzlich höchstens 66 Taggelder. Der aktuelle Anspruch auf die Höchstzahl an Taggeldern nach Artikel 27 AVIG wird dadurch nicht belastet.

    Für Versicherte, die Anspruch auf zusätzliche Taggelder nach Absatz 2 haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer des zusätzlichen Taggeldbezuges verlängert. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit wird bei Bedarf um dieselbe Dauer verlängert (Art. 17 Abs. 3 Covid-19-Gesetzes in den Versionen in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dezember 2023).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben.

    Das Vorliegen des Befreiungstatbestands Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend (Urteil 8C_539/2019 des Bundesgerichts vom 20. November 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3    Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist nach Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG die Vermittlungsfähigkeit. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 AVIV legt fest, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.

    In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.1).

    Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.3).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die notwendige Beitragszeit von 12 Monaten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt habe. Den vorliegenden Akten lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum 28. Februar 2021 bei der A.___-Z.___ AG angestellt gewesen sei. Des Weiteren gehe aus den vorliegenden Arztzeugnissen hervor, dass der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. März bis zum 20. September 2022 zu 100 % und anschliessend vom 21. September 2022 bis zum 31. Mai 2023 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Arztzeugnisse widersprächen jedoch der Verfügung der IV-Stelle vom 6. April 2023. So sei in dieser Verfügung unter anderem festgehalten worden, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kurier seit April 2022 in einem Pensum von 80 % zumutbar sei. Aus medizin-theoretischer Sicht könne er somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. In Anbetracht dessen sei erstellt, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten einer Arbeitstätigkeit hätte nachgehen können. Auch wenn im vorliegenden Fall primär auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse abgestellt würde, wäre zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der ersten Bezugsrahmenfrist vom 1. März 2021 bis zum 31. Mai 2023 von der Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit während der Abklärungen der Invalidenversicherung profitiert habe, indem ihm trotz ärztlich attestierter 80%iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. September 2021 gestützt auf die Vorleistungspflicht der ALV im Sinne von Art. 70 Abs. 1 und 2 lit. b ATSG ein volles Taggeld ausbezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer könne sich somit nicht für die gleiche Zeit darauf berufen, dass es ihm während dieser Dauer, die gleichzeitig die Bezugsrahmenfrist im Hinblick auf die zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug darstelle, wegen Krankheit verunmöglicht gewesen sei, die Beitragszeit zu erfüllen. Folglich könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei vom 1. August 2021 bis mindestens zum 31. August 2022 lückenlos zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Damit erfülle er die Voraussetzungen für den Taggeldbezug gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. April 2023 habe er Beschwerde erhoben, mit welcher er insbesondere die medizinische Beurteilung durch die IV-Stelle gerügt habe. Über diese Beschwerde sei noch kein Urteil ergangen. Solange dieses Verfahren nicht rechtskräftig entschieden sei, dürfe sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den Entscheid der IV-Stelle vom 6. April 2023 stützen. Da somit die Voraussetzung der Beitragsbefreiung massgeblich vom Ausgang des pendenten IV-Verfahrens abhänge, sei einstweilen auf die ärztlichen Zeugnisse der behandelnden Ärzte abzustellen, zumindest aber das hier in Frage stehende Verfahren zu sistieren (Urk. 1).


3.

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend beim Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Juni 2023 um den Anspruch in einer zweiten Bezugsrahmenfrist im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AVIG handelte, nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einer ersten Rahmenfrist (1. März 2021 bis 31. Mai 2023) Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hatte. Für den Anspruch in dieser zweiten Rahmenfrist müssen wiederum sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählt sind. Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführ nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 28. Februar 2021 durch die A.___-Z.___ AG (Urk. 7/232) innerhalb der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit (1. März 2021 bis 31. Mai 2023) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte. Somit hat er die notwendige Beitragszeit von 12 Monaten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer krankheitsbedingt während mehr als zwölf Monaten die Beitragszeit nicht erfüllen konnte und daher von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit ist.

3.2    Aktenkundig und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer wegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2021 Krankentaggelder ausbezahlt worden waren und dieser somit innerhalb der ersten Bezugsrahmenfrist ab 1. März 2021 während dem Bezug der Krankentaggelder aufgrund dieses anzurechnenden Ersatzeinkommens aus einer Versicherung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte (Urk. 7/144). Im Hinblick auf die Erschöpfung der Krankentaggelder per 20. September 2022 (Urk. 7/106) meldete sich der Beschwerdeführer am 23. August 2022 innerhalb der eröffneten Bezugsrahmenfrist bei einer per 21. September 2022 attestierten Restarbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/136) erneut für den Bezug der Arbeitslosentaggelder an und erhielt ab September 2022 175 Arbeitslosentaggelder ausbezahlt (Urk. 7/88 ff.). Demnach galt der Beschwerdeführer in der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche gleichzeitig die Beitragsrahmenfrist für die Folgerahmenfrist ab 1. Juni 2023 darstellte, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV vom 21. September 2022 bis am 31. Mai 2023 als wieder vermittlungsfähig.

    Darüber hinaus war dem Beschwerdeführer ex post betrachtet aufgrund des polydisziplinären Gutachtens vom 7. Januar 2023 die bisherige Tätigkeit sowie eine optimal angepasste, körperlich leichte Tätigkeit ohne Sturzgefährdung bei etwas erhöhtem Pausenbedarf (nach postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit von Juni 2020 bis Februar 2021 und von Januar 2022 bis März 2022) zu 80 % zumutbar. Das polydisziplinäre Gutachten vom 7. Januar 2023 erklärte das Sozialversicherungsgericht in seinem unangefochtenen Urteil für beweiskräftig (Urteil Nr. IV.2023.00241 vom 23. Februar 2024 E. 4.7.4 und E. 5), weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann. Durch Verwertung dieses verbleibenden Leistungsvermögens war der Beschwerdeführer demnach ex post betrachtet in der Lage gewesen, innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2023, mit einem Unterbruch von drei Monaten wegen postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit, die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten zu erfüllen.

3.3    Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung in einer zweiten Bezugsrahmenfrist ab dem 1. Juni 2023. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Sistierungsgesuch vom 14. September 2023 als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz