Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00177


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 25. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner














Sachverhalt:

1.    Der 1965 geborene und bis Juli 2022 als gelernter Bäcker tätige (Urk. 13/110) X.___ meldete sich am 19. Juli 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 13/109) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 13/108). In der Folge war der Versicherte indessen bis zum 19. Dezember 2022 vollständig (Urk. 13/56-70) und bis zum 2. Januar 2023 zu 50 % arbeitsunfähig. Ab dem 3. Januar 2023 bestand eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/56) mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % (Urk. 13/53), wobei Tätigkeiten mit dauerhaftem Stehen zu vermeiden seien. Ab 24. April 2023 war X.___ aufgrund eines Unfallereignisses erneut vollständig arbeitsunfähig (Urk. 13/43-51). In der per 1. September 2022 eröffneten Rahmenfrist (Urk. 13/22) war der Versicherte während vollständiger Arbeitsunfähigkeit von der Stellensuche befreit (vgl. prozessorientiertes Beratungsprotokoll, Urk. 13/42).

    Mit Verfügung vom 19. April 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; ab dem 1. Januar 2024 Amt für Arbeit [AFA]) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2023 ab 1. April 2023 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 13/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Mai 2023 (Urk. 13/3) wies es mit Entscheid vom 17. August 2023 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2023 erhob X.___ am 10. September 2023 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter um Reduktion der Einstelltage (Urk. 1 und Urk. 7 [handschriftlich unterzeichnete Fassung]). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 1. November 2023 angezeigt wurde (Urk. 14). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte (Urk. 15), reichte er gleichentags (Poststempel) einen ärztlichen Bericht vom 31. Mai 2024 ein (Urk. 16-17).






Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2

1.2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenentschädigung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).

1.2.2    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

1.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner erklärte im angefochtenen Entscheid, es sei zwar plausibel, aber nicht bestätigt, dass während einiger Tage im März 2023 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe; eine über den ganzen Monat März 2023 andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit sei indessen nicht belegt. Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Kontrollperiode an 80 Lektionen eines PC-Kurses teilgenommen, an vier Abenden die Lernstube der Z.___ besucht, ein Gespräch beim RAV absolviert sowie eine Bewerbung getätigt habe, habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er sehr wohl in der Lage gewesen wäre, seinen Verpflichtungen - zumindest in der Zeit vom 1. bis zum 5. März sowie vom 11. bis zum 26. März 2023 - nachzukommen. Am 17. März 2023 sei er denn auch auf den Umstand, dass er ab sofort monatlich mindestens acht Arbeitsbemühungen zu tätigen habe, hingewiesen worden. Selbst wenn die eine, verspätet eingereichte Bewerbung fristgerecht eingereicht worden wäre, wären die Arbeitsbemühungen als ungenügend zu qualifizieren (Urk. 2).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, er sei aus gesundheitlichen Gründen von den Arbeitsbemühungen befreit worden; erst ab April 2023 habe man von ihm 8 Bewerbungen monatlich verlangt. Sodann sei es zu Beginn auch nicht klar gewesen, wo er sich zu bewerben habe, weshalb es für ihn logisch gewesen sei, dass er vorerst keine Bewerbungen tätigen müsse (Urk. 1 S. 2). Es komme hinzu, dass er aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen wäre sich zu bewerben, sei er doch, wie sich aus dem Arztbericht der A.___ ergebe, aufgrund einer Überforderungssituation arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    Aktenkundig ist der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für April (richtig eigentlich: März) 2023, unterzeichnet am 4. April 2023, am 5. Mai 2023 vom Beschwerdeführer am Schalter abgegeben. Darauf ist eine einzige Bewerbung, getätigt am 20. März 2023, aufgeführt. Daneben weist der Beschwerdeführer auf 20 Tage Kursbesuch (B.___ Kurs 06.03.23-31.03.23), auf 4 Tage Computerkurs (immer Mittwochabend) sowie auf 10 Tage Krankheit (6.3.-10.3./27.3.-31.3.2023), an welchen er aber dennoch zur Schule gegangen sei, hin (Urk. 13/33). Weitere, im März 2023 getätigte Arbeitsbemühungen sind weder aktenkundig noch werden solche vom Beschwerdeführer behauptet. Demzufolge hat der Personalberater des Beschwerdeführers für die Kontrollperiode März 2023 festgehalten, die mit der Teamleitung vereinbarten 8 PAB’s (persönliche Arbeitsbemühungen) würden fehlen (Urk. 13/31). Unabhängig von der Frage, ob ein entschuldbarer Grund für die verpasste Frist von fünf Tagen (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV) zur Einreichung der einen, am 20. März 2023 getätigten, Bewerbung besteht oder nicht, sind die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers mit einer einzigen Bewerbung im Monat März 2023 in quantitativer Hinsicht offenkundig ungenügend (vgl. E. 1.2.2).

    Zu prüfen bleibt, ob konkrete Umstände vorliegen, welche für die massgebende Kontrollperiode März 2023 ausnahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen rechtfertigen.

3.2    Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er sei anlässlich des Gesprächs beim RAV vom 17. März 2023 für den Monat März 2023 angesichts seiner gesundheitlichen Situation gänzlich von der Pflicht zur Arbeitssuche befreit worden (E. 2.2). Seine Aussage findet in den Akten indessen keine Stütze. Vielmehr wurde im Protokoll zum fraglichen Beratungsgespräch vom 17. März 2023 festgehalten, die PAB-Vorgabe ab März betrage neu 8 bis 12 pro Monat. Bis Mitte März habe der Beschwerdeführer keine Bewerbungen getätigt, was aufgrund der Situation akzeptiert werde. Für die bleibenden zwei Wochen im März seien jedoch mindestens 8 bis 12 Bewerbungen zu machen. Ab April müsse die Stellensuche von Anfang bis Ende des Monats (regelmässig) erfolgen. Aus demselben Protokolleintrag ergibt sich ferner, dass mittels Arztzeugnisses eine vollständige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % attestiert worden war (Urk. 13/42 S. 3-4). Zudem wurde der Beschwerdeführer angewiesen, seinem Personalberater immer mitzuteilen, wenn er arbeitsunfähig sei (S. 5). Angesichts der ausführlichen Schilderungen im Protokoll sowie des geschilderten Umstands, wonach das Gespräch auf Augenhöhe erfolgt sei und alle Parteien ihre Anliegen hätten klären können (Urk. 13 /42 S. 4 unten), erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach dem fraglichen Gespräch im Unklaren über die ihm auferlegte Pflicht zur Arbeitssuche war. Damit vermag er auch nicht mit seinem Einwand, es sei für ihn logisch gewesen, von der Stellensuche befreit zu sein, weil man zuerst habe herausfinden müssen, wo er sich denn überhaupt bewerben sollte, durchzudringen. Im Protokoll wurde hierzu festgehalten, dass der Suchbereich zwar noch nicht abschliessend geklärt sei, indessen leichte Tätigkeiten ohne stehende Arbeiten umfasse (Urk. 13/42 S. 4). Auch wenn noch die Durchführung eines Praxis-Checks, mit dem Ziel den Suchbereich klarer zu definieren, in Frage stand, hätte sich der Beschwerdeführer auf Stellenanzeigen, die das vom behandelnden Arzt formulierte Anforderungsprofil (keine Tätigkeiten mit langem und dauerhaftem Stehen; Urk. 13/53) erfüllten, bewerben können. Zusammenfassend lässt sich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass er sich vom 17. bis zum 31. März 2023 hätte bewerben sollen, nicht halten.

3.3    Dass der Beschwerdeführer, wie er zusätzlich vorbringt, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, im fraglichen Zeitraum Bewerbungen zu tätigen, lässt sich ebenfalls nicht erstellen. Der Beschwerdegegner führte diesbezüglich aus, gestützt auf den Bericht des behandelnden Arztes vom 26. April 2023 (Urk. 13/52) sei eine tageweise Arbeitsunfähigkeit im März 2023 plausibel aber nicht belegt, womit zumindest vom 1. bis zum 5. und vom 11. bis zum 26. März 2023 Arbeitsbemühungen hätten verlangt werden können (Urk. 2). Das ist zutreffend und daher nicht zu beanstanden, zumal selbst eine 100 % arbeitsunfähige Person für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 vom 28. September 2006 E. 7). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit dem Besuch der beiden Kurse im März 2023 über 20 Tage beziehungsweise an vier Abenden (Urk. 13/33) gezeigt hat, dass er in der Lage gewesen wäre, seinen Pflichten zur Stellensuche hinreichend nachzukommen. Hieran vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum seinen Angaben zufolge diversen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen hatte, noch ist aus dem neu aufgelegten Bericht vom 31. Mai 2024 (Urk. 17) auf eine Unzumutbarkeit für die Stellensuche zu schliessen. Bloss ergänzend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass auch arbeitstätige Versicherte während der Kündigungsfrist - mithin demnach während andauernder Erwerbstätigkeit - nicht von der Stellensuche befreit und dadurch einer erhöhten zeitlichen Belastung unterworfen sind.

    Ebenso wenig ist aus dem Vorgenannten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert gewesen wäre, seine einzige Bewerbung im März 2023 fristgerecht einzureichen, weshalb sie - mangels entschuldbaren Grunds - zu Recht keine Berücksichtigung gefunden hat (E. 1.2.1).

3.4    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Stellensuche in der Kontrollperiode März 2023 nicht nachgekommen ist.


4.    Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen liegt (E. 1.3) und in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen erscheint (vgl. Ziff. 1.C/1 des «Einstellrasters KAST/RAV» des SECO in Rz D79 der AVIG-Praxis ALE, wonach bei erstmals fehlenden Arbeitsbemühungen 5 bis 9 Einstelltage zu verfügen sind). Mithin hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA) unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16 und 17

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse ALK 01 000

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin



PhilippMuraro