Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00181


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 25. April 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 1974 geborene X.___, Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzelunterschrift der seit dem 20. September 2007 im Handelsregister eingetragenen Y.___ GmbH (SHAB-Datum, vgl. www.zefix) war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt vom 9. April 2019 bis 31. Oktober 2021 als Montageleiter bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 12/139, Urk. 12/145). Am 2. Dezember 2021 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Fehraltorf zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 12/144) und beantragte am 8. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. Dezember 2021 oder Januar 2022 (Urk. 12/143). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA, seit dem 1. Januar 2024: Amt für Arbeit, AFA) den Versicherten wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit mit Wirkung ab dem 4Mai 2023 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 12/2). Die vom Versicherten am 14. Juli 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/3-4) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 21August 2023 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 19. September 2023 (Poststempel, Urk. 1; nachträglich gezeichnet mit Eingabe vom 28. September 2023, Urk. 7; vgl. auch Verfügung vom 21. September 2023, Urk. 5) Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen und es seien ihm umgehend die Taggelder inkl. Verzugszins und Umtriebskosten/Entschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2023 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 6. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Abs. 1), und eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Abs. 3 Satz 1).

1.3    Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit unter anderem dann, wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit. a), nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (lit. b), dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (lit. c) oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst, lit. i). Diese Kriterien sind objektiv zu beurteilen. Der in Art. 16 Abs. 2 AVIG aufgeführte Ausnahmekatalog ist abschliessend (BGE 122 V 34 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.1).

    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).

1.4    Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3 mit Hinweisen). Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil des Bundesgerichts C 32/01 vom 20. Juni 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 3b).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer sei vom RAV angewiesen worden, sich innert angesetzter Frist bei der Firma A.___ AG für eine Vollzeitstelle als Personalberater zu bewerben. Der Beschwerdeführer habe sich fristgerecht auf die besagte Stelle beworben und sei zum Vorstellungsgespräch vom 14. März 2023 eingeladen worden. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2023 habe die A.___ AG ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Bedenken geäussert im Zusammenhang mit der Konkurrenzklausel. Er habe diese nicht akzeptieren können und nochmals eine Bedenkzeit von einer Woche verlangt. Dies sei für die A.___ AG nicht nachvollziehbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2023 ausgeführt, im Vertrag hätten Dinge gestanden, die mündlich anders vereinbart worden seien. Die Prämienentschädigung und das Konkurrenzverbot hätten mehr Zeit für Abklärungen erfordert. Die Firma habe das Angebot zurückgezogen, nachdem er (der Beschwerdeführer) gesagt habe, er brauche noch etwas Abklärungszeit. Das Startdatum sei von Hand auf den 22. Mai 2023 abgeändert worden. Daher ergebe sich kein Grund, weshalb ihm nicht noch ein paar Tage Abklärungszeit hätte eingeräumt werden können. Alsdann sei das Wunschsalär bis zur Schmerzgrenze runtergehandelt worden. Nichts desto trotz habe der Beschwerdeführer alles unternommen, damit es mit der Anstellung klappe. Er sei am 28. April 2023 nach B.___ gefahren, um den Vertrag vor Ort zu lesen und zu unterschreiben. Am 2. Mai 2023 habe der Beschwerdeführer die A.___ AG darüber informiert, dass er noch Abklärungen tätigen müsse. Daraufhin sei das Angebot zurückgezogen worden. Eine versicherte Person habe im Sinne der Schadensminderungspflicht jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Eine zumutbare Arbeit gelte auch dann als abgelehnt, wenn eine ausdrückliche Annahmeerklärung unterlassen werde. Indem der Beschwerdeführer weder am 28. April noch 2. Mai 2023 bereit gewesen sei, den vorliegenden Vertrag zu unterzeichnen, habe er in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt werde und er weiterhin arbeitslos bleibe. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Anstellung verhindert und dadurch den Tatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit erfüllt. Daran änderten auch die Konkurrenz- und Prämienklausel im Arbeitsvertrag nichts. Solche seien im Bereich Personalverleih üblich und es habe vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er sich umgehend als Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzelunterschrift aus dem Handelsregister austragen lasse. Gemäss Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft sei die erstmalige Ablehnung einer zumutbaren Arbeit innerhalb des Beobachtungszeitraums von zwei Jahren als schweres Verschulden zu qualifizieren. Die vorliegend verfügte Einstellungsdauer von 36 Tagen figuriere im mittleren Bereich des schweren Verschuldens und trage den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er habe die Arbeit nicht abgelehnt, sondern die A.___ AG habe das Angebot aus unbekannten Gründen zurückgezogen. Die vorliegende Konkurrenzklausel sei entgegen dem Beschwerdegegner nicht üblich; normal sei ein Konkurrenzverbot auf eine gewisse Dauer und ortsbezogen nach der Anstellung. Der Vorwurf, wonach er nicht alles unternommen habe, um Arbeit zu bekommen, sei unhaltbar. Es sei bis zur Vertragsunterschrift nie ein Thema gewesen, dass dies [wohl gemeint: Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH] so ein Problem sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch sofort nach dem Wochenende und Feiertag kundgetan, dass er an einer Lösung arbeite. Vorliegend habe eindeutig die Firma das Angebot zurückgezogen. Dass ihm (dem Beschwerdeführer) die Schuld dafür unterstellt werde, sei eine Frechheit und wahrheitswidrig. Er sei vom RAV-Berater dazu ermutigt worden, sich wieder im «alten» Bereich der Personalberatung zu bewerben. Dadurch sei es erst zu diesem «Dilemma» gekommen. Dabei habe der RAV-Berater gewusst, dass der Beschwerdeführer eine eigene Firma habe. Bis zum Vertrag seien gut zwei Monate vergangen. Innert diesem Zeitraum hätten mehrere Gespräche stattgefunden und habe der Beschwerdeführer auch Probearbeit geleistet. Es sei einiges nicht ganz optimal gewesen bei der A.___ AG und er habe das Ziel einer Anstellung nicht aufgegeben. Entsprechend habe er auch einen Vertrag vorgelegt bekommen. Leider hätten da Dinge dringestanden, die so nicht vereinbart gewesen seien. Er habe immer seine Bereitschaft zum Vertragsabschluss bekundet. Es sei wegen dem Wochenende und dem Feiertag [1. Mai] nicht möglich gewesen, innert zwei Tagen aus der [eigenen] Firma auszutreten. Dies wäre 1-3 Tage später aber möglich gewesen. Er hätte sogar die «Provisionsungerechtigkeit» akzeptiert, obwohl er ja eigentlich nicht in eine Beziehung gehe, bei welcher ihn der Partner schon vorab betrüge, obwohl derselbe für sich selbst Treue beanspruche. Dass es kein absolutes Wunschkonzert sei, verstehe er ja. Daher hätte er den Vertrag auch unterschreiben können, wenn das mit dem Firmeninhaber nicht dringestanden hätte. Er habe vorab nicht gewusst und es sei ihm seitens der A.___ AG auch nicht gesagt worden, dass eine Beteiligung an einer Firma nicht erlaubt sei. Dies obschon die A.___ AG aufgrund seines Lebenslaufs Kenntnis davon gehabt und er das Thema anlässlich der wiederholten Gespräche sogar von sich aus angestossen habe. Er habe den Vertrag weder am 28. April noch am 2. Mai 2023 unterschrieben, weil er über das Wochenende mit anschliessendem Feiertag nicht so schnell habe aus der eigenen Firma habe aussteigen können und er vor diesem Hintergrund als Nichtjurist angenommen habe, wenn er unterschreibe, wäre der Arbeitsvertrag nichtig. Was hätte er denn tun sollen? Die Passage mit der Selbständigkeit durchstreichen und den Vertrag unterschreiben? (Urk. 1).


3.

3.1    Gemäss Arbeitsvertrag (Urk. 12/6), von der A.___ AG gezeichnet am 28. April 2023, übernimmt der Arbeitnehmer die Tätigkeit eines Consultants der Arbeitgeberin. Als solcher wird er mit der Abwicklung des Personalverleih- und des Arbeitsvermittlungsgeschäfts wie auch den daraus hervorgehenden administrativen Arbeiten betraut. Arbeitsort ist die Zweigniederlassung der Arbeitgeberin in B.___ (vgl. Ziff. 2). Der Grundlohn für ein 100 %-Pensum beträgt Fr. 6'000.-- brutto während und Fr. 6'250.-- nach der Probezeit, zuzüglich eines 13. Monatslohns (Ziff. 7). Als Probezeit gelten die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses (Ziff. 15). Allfällige Prämien richten sich nach dem Prämienreglement für Consultants (Ziff. 8). Das unter Ziff. 13 statuierte Konkurrenzverbot lautet wie folgt: Der Arbeitnehmer hat aufgrund seiner Tätigkeit im Betrieb der Arbeitgeberin und der von ihm übernommenen Aufgaben Einblick in den Kundenkreis und in Geschäftsgeheimnisse. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, während der Dauer des Arbeitsvertrages sowie während zwei Jahren nach dessen Beendigung im Kanton seines Arbeitsortes gemäss Ziff. 2 und in sämtlichen daran angrenzenden Kantonen eine konkurrenzierende Tätigkeit im Bereich der Arbeitsvermittlung und/oder des Personalverleihs auszuüben. Insbesondere darf er weder auf eigene Rechnung ein Geschäft oder Unternehmen betreiben, das mit demjenigen der Arbeitgeberin im Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft bzw. Unternehmen entgeltlich oder unentgeltlich tätig sein, noch ein solches Geschäft bzw. Unternehmen errichten oder sonst für ein solches Unternehmen unmittelbar oder mittelbar selbständig oder unselbständig tätig werden oder einem solchen seine Erfahrungen und Kenntnisse sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung stellen. Als integrierende Vertragsbestandteile gelten u. a. das Pflichtenheft des Consultants und das Prämienreglement für Consultants, Stand Januar 2017 (Ziff. 17).

    Laut Pflichtenheft hat ein Consultant die A.___ AG u. a. auf dem gesamten Gebiet des Bau- und Industriesektors in der dem Consultant zugewiesenen Region bekanntzumachen und Temporärmitarbeiter zu akquirieren (vgl. Urk. 12/7 Ziff. 2).

    Das Prämienreglement stellt den Consultants unter den genannten Voraussetzungen verschiedentlich monetäre Prämien sowie eine Freizeitprämie in Aussicht. Für die Ausrichtung von drei der vier Prämien wird generell vorausgesetzt, dass der Consultant jeweils zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Wurde das Arbeitsverhältnis vor oder spätestens am 31. Dezember vom Consultant oder von der Arbeitgeberin gekündigt, entsteht kein Prämienanspruch. Allfällig bereits ausbezahlte Prämien oder Prämienvorschüsse können von der Arbeitgeberin zurückgefordert oder mit dem Lohnanspruch des Consultants verrechnet werden (Urk. 12/8, Ziff. 6).

3.2    Auf entsprechende Rückfrage des RAV-Beraters nahm der Zuständige der A.___ AG mit E-Mail vom 3. Mai 2023 wie folgt zur Sache Stellung: Der Beschwerdeführer habe Bedenken über die Konkurrenzklausel geäussert. Er habe diese nicht akzeptieren können und sich noch eine Woche Zeit nehmen wollen. Dies sei für sie (die A.___ AG) nicht verständlich gewesen (Urk. 12/16).

3.3    In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2023 führte der Beschwerdeführer aus, es hätten Dinge im Vertrag gestanden, die mündlich nicht besprochen worden seien. Diese Dinge hätten etwas mehr Zeit für notwendige Abklärungen gefordert. Er habe den Vertrag nicht abgelehnt. Vielmehr habe die A.___ AG das Angebot zurückgezogen, als er gesagt habe, er benötige noch ein wenig Abklärungszeit. Der Beginn der Anstellung sei im Arbeitsvertrag handschriftlich (vom 2. Mai) auf den 22. Mai 2023 abgeändert worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb man ihm nicht noch etwas Abklärungszeit habe einräumen können. Zudem sei das Wunschsalär bis zur Schmerzgrenze runtergehandelt worden mit der Begründung, er könne sich das [Wunschsalär] via Erfolgsprämie erarbeiten. Er habe dies akzeptiert. Im Vertrag habe dann aber gestanden, dass keine Prämien ausbezahlt würden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember des Kalenderjahres gekündigt werde. Das seien nicht die einzigen Vertragsdetails, welche etwas ungleich formuliert worden seien (und eigentlich weitere Abklärungen bedurft hätten). Dies passe auch zu anderen Dingen. Er habe schon im April-Gespräch mitgeteilt, dass diese Firma etwas komisch vorgehe. So habe diese etwa einen Einarbeitungszuschuss verlangt. Ausserdem sei die ganze Filiale in B.___ komplett leer und ohne Mitarbeiter. Nichts desto trotz habe der Beschwerdeführer alles unternommen, dass es mit der Anstellung klappe. Es sei auch unverständlich, wenn sich die A.___ AG knapp zwei Monate Zeit lasse seit seiner Bewerbung anfangs März und sie dann ihr Angebot zurückzieht wegen ein paar Tagen «Verzögerung». Es scheine so zu sein, dass auf die Mitarbeiter nicht wirklich eingegangen werde. Dazu passe, dass dem Beschwerdeführer der Vertrag entgegen seinem Wunsch nicht vorab per E-Mail zugestellt worden sei. Er sei dann wie von der A.___ AG gewünscht am 28. April 2023 nach B.___ gefahren, um den Vertrag vor Ort zu lesen und auch zu unterschreiben. Bis zu jenem Zeitpunkt sei als Beginn des Arbeitsverhältnisses mündlich der 2. Mai 2023 vereinbart gewesen. Im Vertrag sei dann aber der 22. Mai 2023 als Arbeitsbeginn festgehalten worden. Dies neben anderen Dingen, die ebenfalls mündlich anders besprochen worden seien. Deshalb habe er den Vertrag nicht vor Ort «ad hoc» sogleich unterschreiben können. Er habe da fälschlicherweise gedacht, dass er das bis zum Dienstag danach (2. Mai 2023) machen könne. Es sei jedoch übers Wochenende und den Feiertag nicht möglich gewesen, die von ihm gewünschten Abklärungen zu tätigen. Deshalb habe er die A.___ AG am 2. Mai 2023 telefonisch darüber orientiert, dass er noch Abklärungen treffen müsse und deshalb «nicht sogleich heute» den Vertrag unterschreiben könne. Daraufhin habe die A.___ AG am Telefon mitgeteilt, dass das Angebot zurückgezogen werde (Urk. 12/12).

    

4.    Nach dem bisher Gesagten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den am 28. April 2023 gesichteten Arbeitsvertrag vor Ort nicht unterzeichnete. Daraufhin wurde ihm – laut eigenen Ausführungen (vgl. Urk. 1, Urk. 12/12) – auf entsprechenden Wunsch eine Nachfrist bis 2. Mai 2023 eingeräumt. Am 2. Mai 2023 kam es auf Seiten des Beschwerdeführers wiederum nicht zur Vertragsunterzeichnung. Nachdem er dem Zuständigen der A.___ AG am 2. Mai 2023 telefonisch mitteilte, dass er «noch etwas Zeit für Abklärungen» benötige und er den Vertrag «nicht sogleich heute» unterschreiben könne (vgl. E. 3.3 und Urk. 12/12), zog die A.___ AG das Jobangebot zurück. Mit anderen Worten bewirkte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten im Rahmen des Bewerbungsprozesses bzw. Vertragsabschlusses oder nahm er damit zumindest in Kauf, dass er für den Vertragsabschluss ausser Betracht fiel und sich seine Arbeitslosigkeit dadurch verlängerte. Entsprechend ist auch nicht entscheidend, dass die A.___ AG das Stellenangebot letztendlich zurückzog. Entgegen seiner Auffassung und wie bereits zutreffend vom Beschwerdegegner ausgeführt, wird nicht nur die Zurückweisung eines konkreten Jobangebots vom Einstellungstatbestand erfasst (vgl. E. 1.4 vorstehend sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2 und C 251/00 vom 9. November 2000 E. 1, je mit Hinweisen). Die Ablehnung zumutbarer Arbeit ist namentlich auch dann zu bejahen, wenn die versicherte Person bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Urteil des Bundesgerichts C 32/01 vom 20. Juni 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 3b). Mit anderen Worten hat die versicherte Person bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3 mit Hinweisen). Dies war gemäss den Angaben der A.___ AG und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2023 nicht der Fall. Im Gegenteil verblieb unklar, ob der Beschwerdeführer nach der am 2. Mai 2023 verlangten „Abklärungszeit“ zur Vertragsunterzeichnung gewillt gewesen wäre. Hervorzuheben ist auch, dass ihm bereits bis zum 2. Mai 2023 eine Nachfrist eingeräumt wurde. Dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 sofort kundgetan habe, „an einer Lösung zu arbeiten, vermag nichts zu ändern und machte er zudem erst im Rahmen der vorliegenden Beschwerde geltend (Urk. 1). UV170520Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde11.2022Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2). Insoweit kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er habe seine Bereitschaft zum Vertragsabschluss stets bekundet (vgl. Urk. 1 S. 2). Aus dem Umstand, dass zwischen dem 28. April und 2. Mai ein Wochenende und ein Feiertag lagen und es in zwei Tagen nicht möglich gewesen sei, aus der Firma auszutreten (Urk. 1), lässt sich nach dem bisher Gesagten nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Im Übrigen können Personalmutationen des Handelsregistereintrags online eingereicht werden (vgl. https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/handelsregister/gmbh.html#-1006757124).

    Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die Arbeitsstelle als Personalberater bei der A.___ AG zumutbar gewesen wäre.

    

5.

5.1    Nach Art. 16 AVIG ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar (Abs. 1), es sei denn, einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (vgl. E. 1.3).

5.2    Vorliegend handelte es sich um eine vom RAV zugewiesene 100%-Stelle als Personalberater bei der A.___ AG (vgl. Urk. 12/21), für welche sich der Beschwerdeführer am 10. März 2023 fristgerecht beworben hatte (Urk. 12/37). Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsvertrages begründete er primär mit dem darin statuierten Konkurrenzverbot und der Prämienregelung (Urk. 1, Urk. 12/12).

5.2.1    Laut Handelsregistereintrag bezweckt die Y.___ GmbH die Erbringung von Personalvermittlung sowie damit verbundene Beratungen (www.zefix). Damit liegen zwischen der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers und den arbeitsvertraglichen Pflichten gleichartige Leistungen (vgl. Ziff. 2 des Arbeitsvertrages; vgl. auch das Pflichtenheft des Consultants, Anhang 1 des Arbeitsvertrages, Urk. 12/7) und damit konkurrenzierende Tätigkeiten vor (Art. 340 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Gegenteiliges hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Alsdann hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit bei der A.___ AG Einblick in deren Kundenkreis und Geschäftsgeheimnisse erhalten (vgl. Art. 340 Abs. 2 OR). Unter diesen Voraussetzungen sind Konkurrenzklauseln arbeitsrechtlich zulässig, wenn sie – wie vorliegend (vgl. Ziff. 13 des Arbeitsvertrages) - räumlich, zeitlich und gegenständlich beschränkt sind (Art. 340a Abs. 1 OR). Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ergibt sich das Konkurrenzverbot bereits aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht (Art. 321a Abs. 3 OR, vgl. Matthias Schwaibold in: Kurzkommentar Obligationenrecht [OR], Honsell [Hrsg.], Basel, 2014, Art. 340 N 2). Mithin geht ins Leere, wenn der Beschwerdeführer moniert, das fragliche Konkurrenzverbot habe (auch) die Dauer des Arbeitsverhältnisses umfasst. Das in diesem Zusammenhang ausserdem geltend gemachte persönliche «Dilemma» vermag ebenfalls keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG zu begründen. Aktenkundig ist zudem, dass die Tätigkeit als selbständiger Berater der Y.___ GmbH seit 2022 (vgl. 12/73) zwecks «Lückenschliessung» resp. besserer Bewerbungschancen im CV aufgenommen wurde (vgl. prozessorientiertes Beratungsprotokoll, Einträge vom 6. Februar und 9. März 2023, Urk. 12/43; vgl. auch Eintrag vom 8. Juni 2023, wonach es sich bei der Y.___ GmbH um eine inaktive Firma handle).

5.2.2    Soweit der Beschwerdeführer die Prämienregelung beanstandet, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits mit dem in Aussicht gestellten Grundlohn in Höhe von monatlich Fr. 6'000.-- resp. Fr. 6'250.-- brutto kein Lohn vorliegt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Fr. 6'350.--, Urk. 12/29; vgl. auch Urk. 12/137 und Urk. 12/145). Damit fällt ein Unzumutbarkeitsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG ausser Betracht und erübrigen sich Weiterungen zur Prämienreglung. Insbesondere kann von Betrug nicht die Rede sein (vgl. Urk. 1).

    Andere Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG sind beim vorliegenden Arbeitsvertrag weder ersichtlich noch substantiiert behauptet worden.

5.3    Mithin liegen keine Gründe dafür vor, welche die Stelle als Personalberater bei der A.___ AG ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen liessen. Da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten jedenfalls in Kauf nahm, dass die Stelle anderweitig besetzt wurde, erweist sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG als rechtens.


6.

6.1    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).

6.2    Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 36 Tagen – somit im unteren Bereich des schweren Verschuldens – als angemessen. Dies liegt im Rahmen des Einstellrasters des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), gemäss welchem bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle eine Einstellung für 31 bis 45 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79) und erweist sich auch mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie Gegebenheiten des vorliegenden Falles als angemessen. Im Übrigen darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).


7.    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.






Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FankhauserHediger