Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2023.00197
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 24. Januar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frischknecht
Gmünder Frischknecht & Partner, Rechtsanwälte & öffentliche Notare
Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Aufgrund einer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Zürich, am 11. März 2021 getätigten Erstanmeldung (Urk. 7/518) wurde für den 1963 geborenen X.___ eine vom 1. April 2021 bis 31. Mai 2023 dauernde Rahmenfrist (inkl. Verlängerung aufgrund Covid-19) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eröffnet (vgl. Urk. 7/390 und Urk. 7/393, Urk. 2). Infolge Aufnahme einer Tätigkeit als Geschäftsführer/CEO der damaligen Y.___ Sàrl (IDE: CHE-«1», vgl. Urk. 7/154) meldete sich der Versicherte per 1. Oktober 2021 von der Arbeitsvermittlung ab (vgl. Urk. 7/361, Urk. 7/364, Urk. 7/338 ff.).
1.2 Innert laufender Bezugsrahmenfrist meldete sich der Versicherte am 7. Juli 2022 beim RAV, Zürich, wieder zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/359) und beantragte am 13. Juli 2022 Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Juli 2022 unter Angabe einer Vermittelbarkeit von 100 % (Urk. 7/355 ff.). Mit Abrechnung vom 19. August 2022 richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) für den Monat Juli 2022 eine Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 7'287.30 (netto, inkl. Kinderzulagen) aus (Urk. 7/315). Mit Kassenverfügung vom 5. September 2022 verneinte sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Juli 2022 infolge arbeitgeberähnlicher Stellung. Zudem forderte sie die vom 7. bis 31. Juli 2022 zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 7'287.30 netto zurück (Urk. 7/303 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die ALK mit Einspracheentscheid vom 1. November 2022 in dem Sinne teilweise gut, als sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 22. September 2022 bejahte (Urk. 7/251). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/229 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil AL.2022.00310 vom 20. November 2023 gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 7. Juli bis 21. September 2022 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
1.3 Mit Schreiben und Antrag vom 23. Mai 2023, eingegangen am 30. Mai 2023, ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf die während der Arbeitslosigkeit wahrgenommene Betreuung seines schwer behinderten Kindes um Eröffnung einer «Folgerahmenfrist für die Arbeitslosenentschädigung» und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2023 (Urk. 7/127 ff.). Die ALK verneinte mit Kassenverfügung vom 25. Juli 2023 einen Anspruch auf Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit (resp. für den Leistungsbezug) infolge Kindererziehung (Urk. 7/88 ff.). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/66 ff.) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 4. September 2023 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 5. Oktober 2023 Beschwerde (Eingang) und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. September 2023 ab dem 1. Juni 2023 Arbeitslosengelder auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Abs. 2 dieser Bestimmung listet verschiedene der Beitragspflicht gleichgestellte Tatbestände auf, so werden unter anderem Zeiten angerechnet, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c). Unter welchen Voraussetzungen versicherte Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, regelt Art. 14 AVIG.
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).
1.3 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (lit. b). Dabei findet Art. 9b Abs. 1 AVIG einzig auf Personen Anwendung, welche infolge der Erziehung von Kindern vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind beziehungsweise deswegen darauf verzichtet haben, sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (BGE 139 V 482 E. 7.3).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG).
1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid19-Gesetz) erhielten alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG für die Kontrollperioden März, April und Mai 2021 zusätzlich höchstens 66 Taggelder. Der aktuelle Anspruch auf die Höchstzahl an Taggeldern nach Art. 27 AVIG wurde dadurch nicht belastet (Abs. 2; in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dezember 2023). Für Versicherte, die Anspruch auf zusätzliche Taggelder nach Abs. 2 hatten, wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer des zusätzlichen Taggeldbezuges verlängert. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit wurde bei Bedarf um dieselbe Dauer verlängert (Abs. 3; in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dezember 2023; vgl. dazu auch Art. 8a der Covid19Verordnung Arbeitslosenversicherung [SR 837.033; in Kraft bis 31. Dezember 2023] sowie Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] 2023/02: Anpassungen der AVIG-Praxen Rz. B38a und B38c).
Soweit nach Beendigung einer wegen Covid verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, so dauert die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit gleich lang wie die vorangehende verlängerte Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Damit wird sichergestellt, dass ein allfälliger Anspruch beim ursprünglichen Ende der Rahmenfrist Leistungsbezug erhalten bleibt. Die verlängerte Rahmenfrist für die Beitragszeit gilt für alle neuen Rahmenfristen für den Leistungsbezug, die bis einschliesslich 31. Dezember 2023 eröffnet werden. Die Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit erfolgt nur bei Bedarf, das heisst nur, wenn die versicherte Person hierdurch einen längeren Taggeldanspruch erreicht (Weisung 2023/02: Anpassungen der AVIG-Praxen Rz. B38c).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Beschwerdeführers habe vom 1. April 2021 bis 31. Mai 2023 (inkl. Verlängerung infolge Covid-19) gedauert. Aufgrund der Pandemie bedingten Sonderregelung des SECO daure die Rahmenfrist für die Beitragszeit für eine Folgerahmenfrist damit ebenfalls vom 1. April 2021 bis 31. Mai 2023. Während dieser Rahmenfrist sei aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen sowie der Arbeitsgeberbescheinigung eine siebenmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausgewiesen. Ein Befreiungsgrund von der Beitragspflicht sei nicht auszumachen und habe der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er sich während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2022 um sein schwer-behindertes Kind gekümmert habe, da seine Frau zu diesem Zeitpunkt teil- und ab dem 1. Oktober 2022 vollzeitlich gearbeitet habe. Mithin habe im Zeitpunkt der geltend gemachten Erziehungszeit ab dem 1. Mai 2022 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug gelaufen, weshalb die Voraussetzungen für eine Verlän-gerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt seien. Weiter sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wegen Erziehungszeiten erfüllt seien. Vorliegend sei der Beschwerdeführer seit der Wiederanmeldung vom 7. Juli 2022 durchgehend bei der Arbeitslosenkasse zum Taggeldbezug angemeldet gewesen und habe Tag-gelder bezogen. Bis zur Einsprache habe er nie geltend gemacht, dass er sich der Erziehung resp. Betreuung seines Sohnes gewidmet und sich deswegen zeitweise vom Arbeitsmarkt vorübergehend zurückgezogen habe. Solches habe der Beschwerdeführer auch nicht gegenüber seiner RAV-Beraterin geäussert. Die rückwirkende Geltendmachung der Erziehungszeit erscheine unter diesem Aspekt rechtsmissbräuchlich und sei lediglich erfolgt, um den an sich zeitlich begrenzten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verlängern. Widersprüchlich sei zudem, dass die Ehefrau, welche nach Angaben des Beschwerdeführers seit dem 1. Oktober 2022 einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei, im Zeitraum von Oktober 2022 bis Dezember 2022 keinen Anspruch auf Kinder- und/oder Ausbildungszulagen gehabt habe. Der Anspruch auf Kinderzulagen einer erwerbstätigen Person gehe demjenigen einer arbeitslosen Person vor. Es sei weiter aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bis zum 21. September 2022 als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung im Handelsregister der Y.___ GmbH eingetragen gewesen sei. Er habe somit während dieser Zeit eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidet. Dass die Y.___ GmbH zu dieser Zeit nicht mehr liquid gewesen sei, ändere nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer Anfang Mai 2022 nicht bewusst (infolge Kindererziehung) vom Arbeitsmarkt zurückgezogen habe. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nach dem 5. Mai resp. 29. Juni 2022, nachdem die Aktien-anteile der Y.___ GmbH an ihn übergegangen seien, versucht habe, neue Investoren zu finden. Die Gesamtumstände liessen darauf schliessen, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Mai 2022 bis Juli 2022 nicht gelungen sei, für die Y.___ GmbH Investoren zu finden und er sich deshalb am 7. Juli 2022 wieder bei der Arbeitslosenkasse angemeldet habe. Erst als die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädi-gung ab dem 7. Juli 2022 aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung bei der Y.___ GmbH verneint habe, habe sich der Beschwerdeführer aus dem Handelsregister austragen lassen. Von einem Rückzug aus dem Arbeitsmarkt zwecks Kinderbetreuung könne damit nicht die Rede sein. Entsprechend könne die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht verlängert werden (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er habe – entgegen der Beschwerdegegnerin – mit Antrag vom 23. Mai 2023 Erziehungszeit ab Oktober 2022 geltend gemacht. Damit sei auch unbeachtlich, wenn er bis am 21. September 2022 als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen sei und im Zeitraum von Mai bis Juli 2022 versucht habe, Firmeninvestoren zu finden. Da die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu Beginn der Erziehungszeit bereits gelaufen habe, sei Art. 9b Abs. 1 lit. a AVIG einschlägig. Zwar habe er bereits im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2022 gewisse Betreuungs- und Erziehungsaufgaben übernommen. Erst mit Aufnahme der 100%igen Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau habe er sich ab dem 1. Oktober 2022 vom Arbeitsmarkt zurückziehen müssen. Alsdann habe der Beschwerdeführer sowohl der Beschwerdegegnerin als auch seiner RAV-Beraterin bereits Ende September 2022 mitgeteilt, dass er sich ab Oktober 2022 der Erziehung resp. Betreuung seines Sohnes widmen und sich deswegen vom Arbeitsmarkt vorübergehend habe zurückziehen müssen. Dass diese Angaben weder von der Beschwerdegegnerin zu den Akten genommen noch von der RAVBeraterin im Beratungsprotokoll vermerkt worden seien, könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Insbesondere sei ihm in Bezug auf die Verfahrensakten nie das rechtliche Gehör gewährt worden. Von einem rechts-missbräuchlichen Antrag könne jedenfalls nicht die Rede sein. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitraum vom Oktober bis Dezember 2022 keine Kinderzulagen beantragt habe, sei einzig auf die dreimonatige Probezeit zurück-zuführen; man habe bei Nichtbestehen der Probezeit einen administrativen Leerlauf verhindern wollen. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug seien vorliegend erfüllt (Urk. 1).
3. Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht im Sinne von Art. 9b Abs. 2 AVIG auf vier Jahre verlängern kann, da zu Beginn der geltend gemachten Erziehungszeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Urk. 2, Urk. 1 S. 5 f.). Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG nicht erfüllt hat und kein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt.
Strittig und zu prüfen bleibt, ob sich die Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche am 1. April 2021 begonnen hatte, wegen Erziehungszeiten gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert.
4.
4.1 Ein Anspruch auf Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG setzt unter Hinweis auf das unter E. 1.4 Gesagte (kumulativ) voraus, dass sich die versicherte Person während einer laufenden Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) der Erziehung eines unter zehnjährigen Kindes widmet (lit. a) und die Mindestbeitragszeit im Zeitpunkt der Wiederanmeldung nicht erfüllt ist (lit. b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_973/2009 vom 3. März 2010 E. 3.2).
4.2 Seinen einsprache- und beschwerdeweisen Ausführungen folgend macht der Beschwerdeführer Erziehungszeit ab dem 1. Oktober 2022 geltend (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 7/67 f.), zu welchem Zeitpunkt unbestrittenermassen eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9b Abs. 1 lit. a AVIG) lief. Alsdann kann der Beschwerdeführer während der Beitragsrahmenfrist vom 1. April 2021 bis 31. Mai 2023 keine genügende Beitragszeit vorweisen (Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG). Dies ist – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3) – ebenfalls unbestritten.
Zu prüfen ist im Nachfolgenden, ob es sich beim Schreiben vom 23. Mai 2023 um eine Wiederanmeldung im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG handelt.
4.3
4.3.1 In BGE 139 V 482 stellt das Bundesgericht fest, nach der ratio legis des Art. 9b AVIG soll Personen, die infolge Geburt eines Kindes oder wegen Erziehungsaufgaben ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erleichtert werden. Art. 9b Abs. 1 AVIG zielt auf Personen, die sich während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Kindererziehung widmen. Sind oder bleiben versicherte Personen hingegen nach der Geburt der Kinder bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, stehen sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Sie sind somit bereit und in der Lage, unverzüglich eine Arbeitsstelle anzutreten und müssen für die jederzeit mögliche Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit andere Betreuungspersonen oder -institutionen für ihre Kinder bereits beanspruchen oder zumindest organisiert haben. Bei ihnen fehlt es an der Kausalität zwischen der fehlenden Beitragszeit und der Kindererziehung (E. 7.2.3 mit weiteren Hinweisen).
Damit kann Art. 9b Abs. 1 AVIG einzig auf Personen Anwendung finden, welche infolge der Erziehung von Kindern vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind bzw. deswegen darauf verzichtet haben, sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (BGE 139 V 482 E. 7.3).
Die Erleichterung, welche Art. 9b Abs. 1 AVIG bietet, soll denjenigen Versicherten vorbehalten sein, welche ihre Erwerbstätigkeit bzw. ihre Arbeitssuche in der Absicht unterbrechen, für die Erziehung eines oder mehrerer Kinder unter zehn Jahren zur Verfügung zu stehen. Ihnen soll durch die gesetzliche Bestimmung der Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit erleichtert werden. Demgegenüber würde die Anwendung der Norm auf Personen, welche ihre arbeitsmarktliche Verfügbarkeit während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug trotz der Geburt eines oder mehrerer Kinder nicht unterbrechen, eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Privilegierung gegenüber den übrigen Versicherten bedeuten, welche ebenfalls durchgehend auf Arbeitssuche sind (BGE 139 V 482 E. 9.2).
4.3.2 Eine Wiederanmeldung setzt logisch zwingend eine vorgängige Abmeldung voraus (BGE 139 V 482 E. 7.2.1 und E. 9.1). Vorliegend blieb der Beschwerdeführer seit der (Wieder-)Anmeldung vom 7. Juli 2022 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. Mai 2023 - und damit auch während der geltend gemachten Erziehungszeit ab Oktober 2022 – durchgehend zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosen-entschädigung angemeldet. Seine Arbeitslosigkeit wurde nicht infolge der Kinderbetreuung ab Oktober 2022 unterbrochen, denn er stand dem Arbeits-markt weiterhin zur Verfügung. Selbst wenn der Beschwerdeführer seiner RAVBeraterin oder der Beschwerdegegnerin mitgeteilt haben sollte, dass er sich ab Oktober 2022 der Kindererziehung und -betreuung widme (Urk. 1) - was sich weder aus den Beratungsprotokollen (vgl. Urk. 7/101 ff, Urk. 7/105) noch den übrigen Akten ergibt -, änderte dies nichts daran, dass er zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet blieb. Mit den Formularen «Angaben der versicherten Person für den Monat» bestätigte er jeweils für die Monate Oktober 2022 (Urk. 7/258 f.) bis und mit Mai 2023 (Urk. 7/246 f., Urk. 7/225 f., Urk. 7/213 f., Urk. 7/189 f., Urk. 7/177 f., Urk. 7/166 f., Urk. 7/161 f.), dass er im gleichen Umfang Arbeit suche wie im Vormonat und weiterhin arbeitslos sei. Mithin stand der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt auch während der geltend gemachten Erziehungszeit ab Oktober 2022 durchwegs zur Verfügung. Von einem Rückzug vom Arbeitsmarkt ab Oktober 2022 – so wie beschwerdeweise geltend gemacht (Urk. 1) – kann damit nicht die Rede sein, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe - trotz Hinweis auf die möglichen Sanktionen in den genannten Formularen - wiederholt unwahre Angaben gemacht und damit zu Unrecht die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erwirkt. Entsprechend fehlt der - in Orientierung am Zweck der Gesetzesbestimmung notwendige - Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Beitragszeit im Hinblick auf die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug und den Erziehungszeiten (vgl. hievor E. 4.3.1).
4.4 Zusammenfassend qualifiziert das Schreiben resp. der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2023 nicht als Wiederanmeldung im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG, nachdem sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 7. Juli 2022 bis 31. Mai 2023 durchgehend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt und zu keinem Zeitpunkt bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hatte.
Mithin hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gestützt auf Art. 9 Abs. 1 AVIG resp. einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung über den 31. Mai 2023 hinaus zu Recht verneint.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Frischknecht
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger