Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2023.00200
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 17. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frischknecht
Gmünder Frischknecht & Partner, Rechtsanwälte & öffentliche Notare
Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Rechtsdienst
Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, meldete sich am 16. Juli 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit Anfang 2020 bestehende Depression und diverse somatische Gesundheitsstörungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/237, Urk. 9/455-462). Während der Abklärungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bezog X.___ in einer Rahmenfrist vom 3. August 2021 bis 2. August 2023 (Urk. 9/326) ab dem 10. März 2022 (Urk. 9/361, Urk. 9/374) von der Syna Arbeitslosenkasse Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im Zuge der Leistungsberechnung befasste sich die Syna Arbeitslosenkasse mit den Leistungen aus einer Einzellebensversicherung (Todesfall-Versicherung) der gebundenen Vorsorge der Säule 3a in der Form einer sog. Erwerbsunfähigkeitsrente, welche X.___ seit dem 17. März 2020 von der Y.___ AG (nachfolgend: Y.___) bezog (Urk. 9/400). Deswegen gelangte sie am 17. Juni 2022 mit der Frage, ob die Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung in Abzug gebracht werden müsse, an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Urk. 9/124-126), welches die Frage am 6. Juli 2022 bejahte (Urk. 9/128-129). In ihrer eigenen Rechtsauffassung bestätigt (Urk. 9/284, Urk. 9/329) zog die Syna Arbeitslosenkasse — wie schon in den vom 22. Juni 2022 datierenden Abrechnungen für den März, April und Mai 2022 (Urk. 9/326-328) — die Rentenleistungen der Y.___ bei der Arbeitslosenentschädigung jeweils unter dem Titel «Ersatzeinkommen aus Altersleistung» ab (vgl. die jeweiligen Abrechnungen: Urk. 9/320 [Juni 2022], Urk. 9/285 [Juli 2022], Urk. 9/280 [August 2022], Urk. 9/264 [September 2022], Urk. 9/261 [Oktober 2022], Urk. 9/256 [November 2022], Urk. 9/234 [Dezember 2022]). Alsdann sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 3. Januar 2023 mit Wirkung ab dem 1. April 2021 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/235-244). Unter Hinweis auf die rückwirkende Leistungszusprache durch die IV-Stelle sowie ihre für den Zeitraum vom 10. März 2022 bis 31. Dezember 2022 erbrachten Vorleistungen (Urk. 9/49, Urk. 9/216) forderte die Syna Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. Januar 2023 von X.___ zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von total Fr. 18'151.25 zurück, wovon Fr. 10'426.10 mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet würden. Die restlichen Fr. 7'725.15 seien gegebenenfalls einer Verrechnung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge zugänglich (Urk. 9/217-219). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 20. April 2023 teilte die Syna Arbeitslosenkasse der Versicherten auf deren Anfrage hin sodann per EMail mit, dass die Abrechnung vom 8. Februar 2023 für den Monat Januar 2023 (Urk. 9/158) und die Abrechnung vom 2. März 2023 für den Monat Februar 2023 (Urk. 9/151) falsch gewesen seien. Bei ihrer Überprüfung habe sich ergeben, dass sie insgesamt Fr. 3'019.15 zurückfordern müsse. Davon habe sie bereits Fr. 272.75 mit der Taggeldzahlung für den Monat März 2023 (Urk. 9/143) verrechnet (Urk. 9/139). Dagegen wandte die Versicherte am 26. April 2023 ein, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ bei den Abrechnungen für die Monate Januar, Februar, März 2023 zu Unrecht abgezogen worden seien (Urk. 9/135). Daraufhin hielt die Syna Arbeitslosenkasse die Rückforderung in der Höhe von Fr. 3'019.15 für zuviel ausbezahlte Leistungen für die Abrechnungsperioden Januar und Februar 2023 am 22. Juni 2023 verfügungsweise fest (Urk. 9/115-117). Hiergegen erhob die Versicherte am 24. August 2023 Einsprache (Urk. 9/63-78), welche die Syna Arbeitslosenkasse mit Einsprachentscheid vom 7. September 2023 abwies (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 9. Oktober 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.Auf eine Anrechnung der von der Y.___ AG an die Beschwerdeführerin ausgerichtete Erwerbsunfähigkeitsrente an die Arbeitslosenentschädigung sei zu verzichten.
3.Die Verfügung der Einsprachegegnerin vom 22. Juni 2023 sei dahingehend aufzuheben, dass die Rückforderung betreffend die Monate Januar und Februar 2023 auf CHF 1'362.90 reduziert wird.
4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer).»
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-494), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 9/115-117), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG);
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG);
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG);
d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG);
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
1.3 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als arbeitslos, wenn sie sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG).
1.4.
1.4.1 Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
Die körperlich oder geistig behinderte Person gilt als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung (Art. 15 Abs. 2 AVIG).
1.4.2 Ist eine behinderte Person, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) [obligatorische Unfallversicherung, Krankenversicherung, Militärversicherung, berufliche Vorsorge] angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung ihrer Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt (Art. 15 Abs. 3 AVIV).
1.4.3 Durch die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung muss die Vermittlungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sein; dies gilt umso mehr als die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die Beurteilung durch die Invalidenversicherung gebunden sind (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. E. 5b sowie BGE 127 V 478 E. 2b/cc). So sind Arbeitslosen- und Invalidenversicherung denn auch nicht komplementäre Versicherungszweige (BGE 109 V 29; Urteil des Bundesgerichts C 314/02 vom 4. März 2005 E. 2.1).
1.5
1.5.1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
1.5.2 Bei versicherten Personen, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgeben, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (Art. 40b AVIV).
1.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben versicherte Personen, die wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.
Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG).
Gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG haben arbeitslose versicherte Personen, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf:
a. das volle Taggeld, wenn sie zumindest 75 % arbeitsfähig sind;
b. das um 50 % gekürzten Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind.
1.7 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Arbeitslosentschädigung (ausser in den — hier nicht einschlägigen — Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG) nach Art. 25 ATSG. Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet (vgl. auch Art. 71 ATSG). In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1.8 Schliesslich sieht Art. 69 ATSG vor, dass das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen darf. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung beantragt habe. Hier sei sie als Arbeitslosenversicherungskasse unbestrittenermassen vorleistungspflichtig gewesen. Sie habe den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin aufgrund deren Tätigkeit als Sachbearbeiterin Export mit einem Arbeitspensum von 100 % auf Fr. 7'042.-- festgelegt und in diesem Umfang Arbeitslosentschädigung erbracht (Urk. 2 S. 3). Alsdann habe die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Januar 2023 rückwirkend eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen. Aufgrund dessen habe sie den versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 40b AVIV angepasst. Sie habe den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 3. August 2021 bis zum Entscheid der IV auf Fr. 3'521.-- (versicherter Verdienst in der Höhe von Fr. 7'042.-- x Restarbeitsfähigkeit von 50 %) festgelegt (Urk. 2 S. 4). Es müsse ferner beachtet werden, dass die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von behinderten Personen lediglich für die Zeit gelte, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt werde. Da die Beschwerdeführerin nach Ende der Vorleistungspflicht gemäss den von ihr aufgelegten Arztzeugnissen der Z.___ AG vom 27. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei, habe sie (die Beschwerdegegnerin) bei der Beurteilung der weitergehenden Leistungspflicht auf die Restarbeitsfähigkeit von 20 % abgestellt. Ab der Kontrollperiode Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem versicherten Verdienst in der Höhe von CHF 1'408.--, was 20 % des versicherten Verdienstes ohne Kürzung entspreche (Urk. 2 S. 4). Zudem sei — wie ihr das SECO am 6. Juli 2022 (Urk. 9/128-129) bestätigt habe — die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ als Einkommen aus einer Einkommensausfallversicherung von der Arbeitslosenversicherung abzuziehen. Die Rente sei abzuziehen, weil die in diese Versicherung einbezahlten Beiträge steuerprivilegiert beziehungsweise steuerlich abzugsfähig seien. Zudem würden diese Versicherungsleistungen der Einkommensteuer unterliegen, weil sie, ähnlich wie die Invalidenrente, die Taggelder der Unfallversicherung und die Krankentaggelder Erwerbsersatz darstellen würden. Je nachdem in welcher Höhe die Erwerbsunfähigkeitsrenten ausgerichtet würden, könne auch eine Überentschädigung nicht ausgeschlossen werden (Urk. 2 S. 4-5). Nach dem Gesagten seien die Rückforderungsverfügungen somit nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 5).
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass sie gemäss den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen ab dem 10. März 2022 im Umfang von 20 % vermittlungsfähig gewesen. Ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 7'042.-- bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit resultierte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 20 % ein versicherter Verdienst von Fr. 1'408.--, wovon die Beschwerdegegnerin ebenfalls ausgehe (Urk. 1 S. 8). Es könne den Akten ferner entnommen werden, dass das SECO bei der Beantwortung der Anfrage der Beschwerdegegnerin bezüglich der Behandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ auf Art. 28 Abs. 2 AVIG Bezug genommen habe (Urk. 1 S. 8). Die hier zu beurteilende Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ falle jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, da letztere sich gemäss ihrem klaren Wortlaut ausschliesslich auf Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung beziehe (Urk. 1 S. 9). Auf eine Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ sei entsprechend zu verzichten (Urk. 1 S. 10). Wenn die Rückforderung ohne Abzug dieser Rente berechnet werde, resultiere eine Rückforderung von total Fr. 1'362.90 (Urk. 1 S. 12).
3.
3.1
3.1.1 Bei der erwähnten Versicherung der Beschwerdeführerin bei der Y.___ handelt es sich gemäss der bei der Akten liegenden Police vom 10. Dezember 2002 (Urk. 9/396-398) um eine Todesfall-Versicherung der gebundenen Vorsorge (Säule 3a; vgl. hierzu: BGE 141 V 405 E. 3.1-3.3). Die Beschwerdeführerin ist sowohl Versicherungsnehmerin als auch versicherte Person. Vertragsbeginn war der 1. Dezember 1999 (Urk. 9/396). Gemäss der Police vom 10. Dezember 2002 schuldete die Beschwerdeführerin eine Jahresprämie von brutto Fr. 1'025.50 (Urk. 9/397). Im Gegenzug verpflichtete sich die Y.___, — nebst einer hier nicht weiter interessierenden Leistung bei Tod vor dem 1. Dezember 2034 — bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit die folgenden Leistungen zu erbringen (Urk. 9/397):
Rente pro Jahr (2 Monate Wartefrist) bis 1. Dezember 2034 Fr. 6'600.--
Rente pro Jahr (24 Monate Wartefrist) bis 1. Dezember 2034 Fr. 15'000.--
Die Y.___ gewährte überdies die Prämienbefreiung (3 Monate Wartefrist, bis 1. Dezember 2034, Urk. 9/397).
3.1.2 Aktenkundig sind sodann insbesondere die Abrechnungen der Y.___ für den Zeitraum 17. Januar 2020 bis 28. Februar 2023 (Urk. 9/399 [17.1.-30.11.20], Urk. 9/343 [1.12.20-28.2.21], Urk. 9/342 [1.3.-31.5.21], Urk. 9/451 [1.6.-31.8.21], Urk. 9/382 [1.9.-30.11.21], Urk. 9/368 [1.12.21-28.2.22], Urk. 9/367 [1.3.22-31.5.22], Urk. 9/324 [1.6.-31.8.22], Urk. 9/268 [1.9.-30.11.22], Urk. 9/252 [Dezember 2022], Urk. 9/161 [Januar 2023], Urk. 9/152 [Februar 2023]). Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Abrechnung vom 23. September 2020 ab dem 17. März 2020 — demnach offensichtlich nach bestandener zweimonatiger Wartefrist ab dem 17. Januar 2020 (vgl. E. 3.1.1) — eine 100%ige Erwerbsunfähigkeitsrente bezog (Urk. 9/399). Ab dem 17. April 2020 wurde ihr überdies eine 100%ige Prämienbefreiung gewährt (Urk. 9/399), wobei daran zu erinnern ist, dass für die Prämienbefreiung eine Wartefrist von drei Monaten galt (E. 3.1.1). Die Abrechnung vom 27. Januar 2022 (Urk. 9/368) kann sodann nicht anders verstanden werden, als dass die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2022, das heisst zwei Jahre nach dem 17. Januar 2020, auch die zweijährige Wartezeit bestanden haben muss, weshalb die Y.___ fortan zusätzlich die höheren Leistungen gemäss Versicherungspolice (vgl. E. 3.1.1) ausrichtete (vgl. auch Urk. 9/329). In der Folge reduzierte die Y.___ ihre Leistungen (Rente und Prämienbefreiung, Urk. 9/268) per 1. September 2022 auf 50 %. Zur Begründung führte sie im Schreiben vom 26. August 2022 aus, sie habe den IV-Akten entnommen, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % und aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei. Aus diesem Grund reduziere sie ihre Leistungen per 1. September 2022 auf 50 % (Urk. 9/269).
3.2 Der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 3. Januar 2023 (Urk. 9/235-244) kann entnommen werden, dass die IV-Stelle das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) am 22. April 2020 eröffnete, da die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Alsdann stellte sie für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin, Rheumaerkrankungen (Rheumatologie), und Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juli 2022 ab. Gemäss diesem Gutachten bestand aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung des Gutachters galt ab Oktober 2020 (Urk. 9/237). Die IV-Stelle hielt weiter fest, dass die Einschränkung einem IV-Grad von 50 % entspreche (Urk. 9/237), was der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vermittelte (Art. 28 Abs. 2 IVG, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Gemäss der Verfügung bestand der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2021 (Urk. 9/237).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Arbeitslosentschädigung die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ abziehen durfte (Urk. 1 S. 2, S. 12). Dabei bleibt zu beachten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Die Beschwerdeführerin monierte keine der Leistungsabrechnungen bis Ende 2022, auch nicht die Abrechnung vom 22. Juni 2022 für März 2022 (Urk. 9/326), womit erstmals ein Abzug im Umfang der Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ erfolgte, jedenfalls nicht innert einer angemessenen Frist von 90 Tagen (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2538, Rz. 892), womit diesbezüglich keine anfechtbare (formelle) Verfügung erging (vgl. Art. 51 ATSG), sondern die Abrechnungen — bis zu ihrer Wiedererwägung mit Verfügung vom 17. Januar 2023 (Urk. 9/217) — grundsätzlich rechtsbeständig wurden. Die Rückforderungsverfügung vom 17. Januar 2023 blieb unangefochten. Die Beschwerdeführerin focht erst die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2023 (Urk. 2) bestätigte Rückforderungsverfügung vom 22. Juni 2023 an. Diese Verfügung betraf eine Rückforderung zuviel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar und Februar 2023 (Urk. 9/115-117). Mit den diesbezüglichen Abrechnungen vom 5. April 2023 (Urk. 9/112-114, Urk. 9/141-142) nahm die Beschwerdegegnerin die Abrechnungen vom 8. Februar und 2. März 2023 betreffend die Kontrollmonate Januar und Februar 2023 in Wiedererwägung. Die daraus sich ergebende Rückforderung berechnete die Beschwerdegegnerin ebenfalls unter Berücksichtigung des Abzugs für die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ (Urk. 9/113-114). Im vorliegenden Verfahren ist diese Rückforderung und damit einzig der dieser zugrunde liegende Taggeldanspruch der Monate Januar und Februar 2023 zu überprüfen. Festzuhalten bleibt, dass die Abrechnung vom 5. April 2023 betreffend den Taggeldanspruch März 2023 (Urk. 9/139) mit E-Mail vom 26. April 2023 (Urk. 9/135) moniert wurde. Diesbezüglich erging nach Lage der Akten noch keine formelle Verfügung. Jedenfalls ist der Taggeldanspruch dieser Kontrollperiode nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 7. September 2023 und damit nicht Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren.
4.2
4.2.1 In der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom 16. Juli 2020 (Eingangsdatum) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vom 17. Januar bis 2. März 2020 und dann wieder ab dem 22. April 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 9/458). Gemäss den Abrechnungen der Y.___ muss diese ab 17. Januar 2020 von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen sein, woraufhin sie ihr ab bestandener zweimonatiger Wartezeit ab 17. März 2020 eine entsprechende Rente ausrichtete (E. 3.1.2). Die IV-Stelle ging von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. April 2020 aus und eröffnete das Wartejahr ab diesem Datum (E. 3.2). Aktenkundig ist sodann, dass Dr. med. C.___, psychiatrische Dienste D.___, Privatklinik E.___, der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 1. August bis 30. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/450). In der Folge schrieb med. pract. F.___, Psychiatriezentrum G.___, Z.___ AG, die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/449). Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ ging seinerseits davon aus, dass die von ihm festgestellt Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % ab Oktober 2020 bestehe (E. 3.2), womit keine Übereinstimmung mit der Einschätzung des behandelnden Arztes besteht. Wie es sich damit genau verhält, kann offen bleiben. Massgebend ist hier, dass sowohl der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin (Urk. 9/440-449) als auch die IV-Stelle gestützt auf das von ihr eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Juli 2022 (E. 3.2) bis zu Anmeldung am 3. August 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) H.___ (Urk. 9/494), womit die Beschwerdeführerin als arbeitslos galt (E. 1.3), von einer mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sind. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin — ungeachtet dessen, ob nun der Beurteilung des behandelnden Arztes oder derjenigen des Gutachters zu folgen ist — nicht erst unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung erlitten hat. Art. 40b AVIV und die darauf gestützte Rechtsprechung kommt vorliegend somit nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts C 314/02 vom 4. März 2005 E. 2.2.1).
4.2.2 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2023 nur zu 20 % vermittlungsfähig war (E. 2.1.-2.2). Sie stützen sich dabei auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des behandelnden Psychiaters vom 27. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 (Urk. 9/153, Urk. 9/254). Mit diesen Zeugnissen attestierte med. pract. F.___ denselben Grad der Arbeitsunfähigkeit (80 %), wie er ihn der Beschwerdeführerin bereits durchgehend in der Zeitperiode vom 10. März 2022 bis 31. Dezember 2022 attestiert hatte (Urk. 9/355, Urk. 9/344, Urk. 9/337, Urk. 9/330, Urk. 9/325, Urk. 9/286, Urk. 9/281, Urk. 9/265, Urk. 9/260, Urk. 9/257). Zwar stimmt die Beurteilung des behandelnden Arztes nicht mit dem Ergebnis der Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle überein. Die IV-Stelle legte ihrer Verfügung vom 3. Januar 2023, wie festgehalten, eine 50%ige Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zugrunde (E. 3.2). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Atteste des behandelnden Arztes im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2023 zumindest subjektiv nur zu 20 % vermittlungsfähig war.
Die Parteien sind ferner diesbezüglich einig, dass bei einer verbleibenden Vermittlungsfähigkeit von 20 % zur Berechnung der Arbeitslosenentschädigung der versicherter Verdienst auf Fr. 1'408.-- zu reduzieren ist (E. 2.1-2.2).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung der Rückforderung für die Monate Januar und Februar 2023 (Urk. 9/115-117) vom Taggeldanspruch — wie bereits zuvor — auch einen Abzug im Umfang der Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ vorgenommen (vgl. die Abrechnungen vom 5. April 2023, Urk. 9/112-114, Urk. 9/141-142). Damit stellt sich die strittige Frage, wie die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ mit der Arbeitslosenentschädigung zu koordinieren ist.
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte hierbei auf die Auskunft des SECO vom 6. Juli 2022 (Urk. 9/128-129) ab (Urk. 2 S. 5). Die vom SECO befürwortete (analoge) Anwendung von Art. 28 AVIG ist aber nicht möglich, kommt diese Bestimmung doch ausschliesslich bei vorübergehender Verminderung der Arbeits- beziehungsweise Vermittlungsfähigkeit zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts C 77/01 vom 8. Februar 2002 E. 4a), was nach dem hiervor Ausgeführten (E. 4.2) bei der Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Zwar ist Art. 40b AVIV auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht anwendbar (E. 4.2.1). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht bei seiner zu Art. 40b AVIV ergangenen Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen den Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Eidg. Invalidenversicherung und anderen Versicherungsträgern (vgl. BGE 133 V 524 E. 5.2) wie folgt geäussert hat: Die Arbeitslosenversicherung hat nur für den Lohnausfall einzustehen, der sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt. Deshalb kann es für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) kommt dem Umstand, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ Erwerbsersatz darstellen könnte, somit keine entscheidende Bedeutung zu. Diese entschädigt höchstens den Ausfall an Erwerbsfähigkeit, der bei der Bemessung der Arbeitslosenentschädigung aussen vor bleibt. Im Fall der Beschwerdeführerin werden die Leistungen der Arbeitslosenversicherung gekürzt, weil sie im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2023 nur zu 20 % vermittelbar war (E. 4.2.2). Darüber hinaus erfolgt aber keine Kürzung aufgrund der Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___. Dem stehen die Koordinationsbestimmungen (Art. 69 ATSG, Art. 95 Abs. 1bis AVIG) nicht entgegen.
4.4
4.4.1 Ausgehend von der Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 (Urk. 9/114) berechnet sich die Rückforderung für den Januar 2023 ohne den Abzug für die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ wie folgt: Bei einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 1'408.-- besteht eine Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 51.90. Multipliziert mit 22 (kontrollierten) Tagen ergibt sich eine Entschädigung von brutto Fr. 1'141.80. Davon sind die AHV/IV/EO- und NBU-Beiträge in der Höhe von Fr. 88.70 (7.77 % von Fr. 1'141.80) abzuziehen. Hingegen erfolgt kein BVG-Risikoprämienabzug, da bei einem Taggeldansatz von Fr. 51.90 die Eintrittsschwelle in die BVG-Versicherung in der Höhe eines minimalen Tageslohnes von Fr. 84.70 nicht erreicht wird (vgl. S. 4 des im Internet abrufbaren Info-Service-Heftes «Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen gemäss AVIG und BVG» des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO). Nach Abzug der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge resultiert eine Entschädigung von netto Fr. 1'053.10. Gemäss Abrechnung vom 8. Februar 2023 (Urk. 9/158) hat die Beschwerdegegnerin Fr. 1'806.20 ausbezahlt (Urk. 9/158). Dies führt zu einer Rückforderung in der Höhe von Fr. 753.10 (Fr. 1'806.20 - Fr. 1’053.10).
4.4.2 Alsdann berechnet sich die Rückforderung für den Februar 2023 — ausgehend von der Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 (Urk. 9/113) ohne den Abzug für die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ — folgendermassen: Bei einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 1'408.-- besteht Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 51.90. Multipliziert mit 20 Tagen ergibt sich eine Entschädigung von brutto Fr. 1'038.--. Werden davon die AHV/IV/EO- und NBU-Beiträge in der Höhe von Fr. 80.65 (7.77 % von Fr. 1'038.--) abgezogen, so resultiert eine Entschädigung von netto Fr. 957.35. Das bezüglich Januar 2023 zur Berechnung der BVG-Risikoprämie Ausgeführte gilt auch für den Februar 2023. Eingedenk dessen, dass die Beschwerdegegnerin mit Abrechnung vom 2. März 2023 (Urk. 9/151) bereits Fr. 1'567.-- ausbezahlt hat (Urk. 9/151), führt dies zu einer Rückforderung in der Höhe von Fr. 609.65 (Fr. 1'567.-- - Fr. 957.35).
4.4.3 Zusammengezählt resultiert eine Rückforderung im Betrag von Fr. 1'362.75 (Fr. 753.10 + Fr. 609.65). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat sie von ihrer Rückforderung den Betrag von Fr. 272.75 bereits mit der Abrechnung für den März verrechnet (Urk. 9/115), womit nach Lage der Akten noch ein Betrag von Fr. 1'090.-- offen ist.
5. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bezüglich Arbeitslosentschädigung für die Monate Januar und Februar 2023 Fr. 1'362.75 zurückzuerstatten hat.
6. Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und aufgrund ihres vollständigen Obsiegens auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bezüglich Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar und Februar 2023 Fr. 1'362.75 zurückzuerstatten hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Frischknecht
- Syna Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher