Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2023.00202
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 9. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Rechtsdienst
Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, meldete sich am 12. Mai 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/209) und beantragte mit Datum vom 23. Mai 2023 bei der Syna Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2023 (Eingangsdatum 6. Juni 2023, Urk. 7/195 ff.). Mit Kassenverfügung vom 21. Juli 2023 hielt die Syna Arbeitslosenkasse fest, der versicherte Verdienst betrage ab dem 1. Juni 2023 Fr. 4'900.-- (Urk. 7/65). Die dagegen vom Versicherten am 21. August 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/43) wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 11. September 2023 ab (Urk. 7/30 ff. = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der versicherte Verdienst sei von Fr. 4'900.-- auf Fr. 6'500.-- zu korrigieren und als Basis für die Berechnung seiner Arbeitslosenentschädigung anzuwenden (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 13. November 2023 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer die definitive Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuer 2022 zu den Akten (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG);
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG);
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG);
d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (in der bis Ende Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung);
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG);
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
1.2
1.2.1 Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.
1.2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nach-gewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. September 2023 im Wesentlichen aus, es würden keine Belege bei den Akten liegen, die den tatsächlichen Lohnbezug des Beschwerdeführers von Fr. 6'500.-- ab dem 1. Juni 2022 bestätigen würden (Urk. 2).
2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
10. Oktober 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus seinem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sei ersichtlich, dass sein Lohn im Jahr 2022 Fr. 83'033.-- betragen habe. Dies genüge als Beweis des tatsächlichen Lohns.
2.4 In der Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdegegnerin, betreffend Lohnfluss würden Widersprüchlichkeiten bestehen. So würden beispielsweise die Lohnquittungen fehlen und der Arbeitsvertrag, gemäss welchem der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2023 zum Filialleiter befördert worden sei, datiere vom 16. Mai 2022, halte jedoch einen Vertragsbeginn ab 1. Juni 2023 fest. Dass die Beförderung exakt zwölf Monate vor Anspruchsstellung erfolgt sei, sei im Hinblick auf die Anspruchsvoraus-setzungen der Arbeitslosenentschädigung auffällig.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war seit 3. September 2018 bei der Z.___ GmbH als Büromitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2018, Urk. 7/177 ff.). Unbestritten geblieben ist die Feststellung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. September 2023, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Z.___ GmbH am 31. Mai 2023 geendet habe (Urk. 2 S. 1, Urk. 7/65 ff.). Strittig und zu prüfen ist, ob mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ein Lohnfluss in der Höhe von Fr. 6'500.-- zwischen dem 1. Juni 2022 und 31. Mai 2023 nachgewiesen ist.
3.2 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurde ihm bis 31. Mai 2022 ein Lohn in der Höhe von Fr. 4'955.85 auf sein Bankkonto überwiesen (vgl. Urk. 7/86). Dies stimmt mit den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen überein (Urk. 7/99-110; vgl. auch Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2018, Urk. 7/177 ff.). Ab dem 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2023 wurde gemäss eingereichten Lohnabrechnungen dem Beschwerdeführer der Lohn in bar ausbezahlt (Nettolohnzahlungen von Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 6'305.30, Fr. 11'644.--, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05, Fr. 6'281.05; Urk. 7/87-98). Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass er die total Fr. 80'881.05 auf ein Konto einbezahlt hätte, liegen nicht vor. Vielmehr weist der Kontoauszug für die Zeit von 8. Juni 2022 bis 9. Mai 2023 Einzahlungen in der Höhe von total Fr. 21'587.92 aus (Urk. 7/82 f.). Ob tatsächlich ein Lohn in angegebener Höhe geflossen ist, ist bereits aufgrund dieser Umstände äusserst fraglich, ist es doch als zumindest sehr ungewöhnlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Verbindlichkeiten – so etwa auch Mietzinszahlungen, Krankenkassenprämien und Steuerschulden – mit knapp Fr. 60'000.-- Bargeld beglichen hat und entsprechend nur eine geringe Einzahlung des Bargeldes auf ein Eigenkonto erforderlich war. Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut eingereichten Lohnausweis (Urk. 3/2, Urk. 7/150) sowie dem IK-Auszug ist zwar für das Jahr 2022 ein beitragspflichtiger Bruttolohn von Fr. 83'033.-- zu entnehmen (Urk. 3/1). Dies entspricht jedoch nicht den Lohnabrechnungen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2022 einen beitragspflichtigen Bruttolohn von Fr. 75'833.35 erzielte
(je Fr. 4'900.-- von Januar bis Mai, je Fr. 6'500.-- von Juni bis November, Fr. 12'333.35 im Dezember 2022; Urk. 7/87-93, Urk. 7/99-103). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Lohnabrechnungen oder Eintragungen im individuellen Konto zudem lediglich als Indiz für tatsächliche Lohnzahlungen (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/84) – erst am 30. Mai 2023 – einen entsprechenden Lohnausweis für das Jahr 2022 ausstellte, vermag einen tatsächlichen Lohnfluss in dieser Höhe schliesslich nicht zu beweisen. An diesem Umstand würde auch eine Befragung des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau nichts ändern. Es kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H.) darauf verzichtet werden, zumal den Akten weitere Inkonsistenzen zu entnehmen sind.
So datiert der Arbeitsvertrag, in welchem die Beförderung des Beschwerdeführers zum Filialleiter festgehalten wurde, vom 16. Mai 2022, der Vertragsbeginn wurde auf 1. Juni 2023 festgelegt, wobei vermutlich der 1. Juni 2022 gemeint war (vgl. Urk. 7/111). Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die Beförderung genau zwölf Monate vor Anspruchsstellung im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenversicherung auffällig ist und seltsam anmutet. Dies auch mit Blick darauf, dass der Lohnausweis für das Jahr 2022 erst am 30. Mai 2023 und damit just ein Tag vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wurde (vgl. Urk. 3/2) und der Arbeitgeberfragebogen vom
31. Mai 2023 (Urk. 7/207) datiert, was den Anschein erweckt, dass die Belege im Hinblick auf die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgestellt resp. angepasst wurden. Hinzu kommt, dass im Arbeitgeberfragebogen als Kündigungsgrund die schlechte wirtschaftliche Lage angegeben wurde; die Firma habe sich seit Covid nicht erholen können (Urk. 7/206). Dass die Firma trotz anhaltend schwieriger wirtschaftlicher Lage den Beschwerdeführer zum Filialleiter beförderte und ihm einen Monatslohn von Fr. 6'500.-- ausrichtete, erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich, zumal sie sich offenbar bereits früher mit den Lohnzahlungen im Rückstand befand (vgl. 7/84 und 7/86).
3.3 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen tatsächlichen Lohnfluss in der Höhe von Fr. 6'500.-- als nicht ausgewiesen erachtete. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Syna Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler