Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
AL.2023.00205
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Verfügung Nr. «1» vom 12. Mai 2023 setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den versicherten Verdienst von X.___ ab dem 8. März 2023 auf Fr. 9'167.-- fest und ging während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 8. März 2023 bis 7. März 2025 von einem Anspruch auf höchstens 260 Taggelder aus. Die dagegen vom Versicherten am 15. Mai 2023 erhobene Einsprache hiess die ALK mit Einspracheentscheid vom 18. August 2023 insofern gut, als dass sie den versicherten Verdienst ab 1. März 2023 auf Fr. 9‘167.-- festsetzte und dem Versicherten während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. März 2023 bis 28. Februar 2025 einen Anspruch auf höchstens 400 Taggelder zusprach (Urk. 2/1 S. 1 f.). Mit Verfügung Nr. «2» vom 18. September 2023 forderte die ALK vom Versicherten die für die Zeit vom 1. März bis 31. März 2023 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 817.45 netto zurück (Urk. 2/2).
1.2 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 (Datum des Poststempels, Urk. 1) erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2023 (Urk. 2/1) sowie die Verfügung Nr. «2» vom 18. September 2023 (Urk. 2/2) Beschwerde und beantragte die Ansetzung einer 30tägigen Frist, damit er die Akten an seine Rechtsanwältin zur Besprechung weiterleiten könne.
2.
2.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
2.2 Die (undatierte) Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2023 (Urk. 2/1) ist am 13. Oktober 2023 zuhanden des hiesigen Gerichts der Schweizerischen Post übergeben worden. Damit hat der Beschwerdeführer die Beschwerde erst nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist (vgl. E. 3.1) und mithin verspätet erhoben. Die Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist zudem nicht erstreckt werden (vgl. E. 3.1).
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei mit der Handhabung der Dokumente überfordert und habe sie bislang nicht mit seiner Anwältin besprechen können. Er befinde sich wegen einer fast drei Jahre andauernden psychischen Erkrankung in einem Aufbautraining der Invalidenversicherung, welches ihn an seine Belastungsgrenzen bringe. Weiter entschuldigte er sich für seine verspätete Antwort (Urk. 1). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, an einem Aufbautraining teilzunehmen, ist von keiner derart schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen, welche ihm eine Wahrung der Beschwerdefrist verunmöglichte. Entsprechend liegt kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG vor.
2.3 Nach dem Gesagten ist mangels Rechtzeitigkeit auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2023 (Urk. 2/1) nicht einzutreten.
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
3.2 Was die gegen die Verfügung Nr. «2» vom 18. September 2023 betreffend Rückforderung (Urk. 2/2) erhobene Beschwerde angeht, so hätte der Beschwerdeführer seine Einsprache vorerst an die Beschwerdegegnerin richten müssen (Art. 52 Abs. 1 ATSG), was im Übrigen aus der Rechtsmittelbelehrung der genannten Verfügung (Urk. 2/2 S. 3 oben) hervorgeht. Erst der dann auf die Einsprache folgende Einspracheentscheid (vgl. Art. 52 Abs. 2 ATSG) bildet Anfechtungsobjekt vor dem hiesigen Gericht (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
3.3 Bislang liegt noch kein vor dem hiesigen Gericht anfechtbarer Entscheid vor, weshalb es im vorliegenden Verfahren am Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. E. 3.1), so dass auf die Be schwerde auch insoweit nicht einzutreten ist.
Die Eingabe vom 13. Oktober 2023 (Urk. 1) ist an die ALK zu überweisen, damit diese über das weitere Vorgehen und insbesondere über die Frage, ob die Eingabe als Einsprache gegen die Verfügung vom 18. September 2023 (Urk. 2/2) zu qualifizieren ist, entscheidet.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe samt Beilagen wird der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 1, Urk. 2/1 und Urk. 2/2
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Gerichtsschreiberin
Schleiffer Marais