Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2023.00206
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 24. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsanwältin Judith Raymann
Affolternstrasse 42, Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977 (Urk. 8/161), wurde mit Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA), vom 13. März 2023 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2023 ab 1. März 2023 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 8/32). Die vom Versicherten dagegen am 12. April 2023 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 8/31), wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 12. September 2023 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 13. Oktober 2023 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Es sei der Einspracheentscheid vom 12. September 2023 aufzuheben.
2.Es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.
3.Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
4.Eventualiter sei die dem Beschwerdeführer auferlegte Sanktion angemessen zu reduzieren.
5.Es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur weiteren Begründung zu gewähren, nach dem Empfang der vollständigen Akten der Arbeitslosenkasse.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
2.2 Der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2023 auf Ansetzung einer Nachfrist zur weiteren Begründung der Beschwerde wurde mit Gerichtsverfügung vom 18. Oktober 2023 abgewiesen (Urk. 5 S. 3).
2.3 Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage seiner Akten, Urk. 8/1-173), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2023 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 8/32, Urk. 8/173), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
1.3 Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Mit dem Einspracheentscheid vom 12. September 2023 führte der Beschwerdegegner insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer mit der schriftlich vereinbarten Vorgabe betreffend persönlicher Arbeitsbemühungen vom 12. Januar 2023 und der vom 16. Februar 2023 datierenden Einladung zum Gesprächstermin vom 8. März 2023 ausdrücklich auf seine Pflichten im Zusammenhang mit dem Nachweis der Stellensuchbemühungen hingewiesen worden sei (Urk. 2 S. 3). Mit dem Schreiben vom 16. Februar 2023 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, zum Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen Kopien der Bewerbungsschreiben, Stelleninserate und Antwortschreiben einzureichen. Er habe die Unterlagen jedoch bis zum letzten Tag der Frist, welche bezüglich Kontrollperiode Februar 2023 am Montag, 6. März 2023 geendet habe, seinem RAV-Berater nicht vollständig zukommen lassen. Das nächstfolgende Beratungsgespräch habe am 8. März 2023 stattgefunden. Auch zu diesem Gespräch habe der Beschwerdeführer die fraglichen Unterlagen nicht mitgebracht. Diese seien vom Beschwerdeführer erst im Einspracheverfahren aufgelegt worden (Urk. 2 S. 2). Das sei aber nicht ausreichend. Dem Beschwerdeführer müsse vorgeworfen werden, dass er durch sein Versäumnis, sämtliche Unterlagen fristgerecht einzureichen, dem RAV die zeitnahe Überprüfung der Arbeitsbemühungen verunmöglicht habe (Urk. 2 S. 3). Zur Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er bei Ablauf der Frist bereits zu 60 % arbeitsunfähig gewesen sei und nicht gewusst habe, ob er angesichts dessen noch sämtliche Unterlagen einreichen müsse (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer dringe mit diesem Vorbringen nicht durch, wäre es ihm doch auch bei einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit zumutbar gewesen, sich bei Uklarheiten bezüglich seiner Pflichten beim RAV zu erkundigen. Es liege somit kein entschuldbarer Grund vor (Urk. 2 S. 3). Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 8 Tage liege im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2
S. 3).
2.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er seine Suchbemühungen für den Februar 2023 am 28. Februar 2023 mit einer E-Mail-Nachricht an seinen RAV-Berater versandt habe. Im Anhang zu dieser E-Mail-Nachricht hätten sich PDF-Dateien befunden, welche die von ihm im Formular persönliche Arbeitsbemühungen erwähnten Bewerbungen dokumentieren würden. In dieser Datei seien namentlich die Stelleninserate der Y.___, Z.___, A.___, B.___ sowie C.___ enthalten gewesen. Die Rückmeldungen der Unternehmen auf seine Bewerbungen fänden sich dort ebenfalls. Die Unterlagen seien somit fristgerecht und vollständig eingereicht worden (Urk. 1 S. 2). Der Entscheid des Beschwerdegegners sei zu formalistisch. Auf dem Formular zu den persönlichen Arbeitsbemühungen werde festgehalten, dass die Unterlagen aufbewahrt und auf Verlangen einzureichen seien. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass seine Stellenbewerbungen nicht gut dokumentiert seien. Der Beschwerdegegner habe ihm unterstellt, dass er nicht alle Unterlagen eingereicht habe. Es lägen aber für sämtliche der vom Beschwerdegegner bemängelten Bewerbungen Bestätigungen zum Eingang der Bewerbung vor. In diesem Zusammenhang müsse ferner berücksichtigt werden, dass es erfahrungsgemäss viele Bewerbungen auf die von ihm angestrebten Stellen gebe. Dies habe zur Folge, dass bei den angeschriebenen Unternehmen ein grosser Bearbeitungsaufwand entstehe. Es könne ihm somit nicht vorgeworfen werden, dass er bis zum Ende der Frist für die Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2023 dem RAV die Antworten der besagten Unternehmen nicht habe mitteilen können. Und schliesslich spreche für seine Suchbemühungen auch, dass er ab März 2023 eine neue Stelle habe antreten können (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1
3.1.1 Zu den vom Beschwerdegegner erwähnten Vorgaben bezüglich Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vom 12. Januar 2023 gehörte unter anderem auch, dass der Beschwerdeführer mindestens 10 bis 12 schriftliche Bewerbungen pro Monat in einwandfreier Qualität auf ausgeschriebene Stellen tätigen musste. Es wurde ihm überdies vorgeschrieben, dass er für alle Bewerbungen das Stelleninserat, das Anschreiben, den Lebenslauf und die Korrespondenz mit den Unternehmen (Eingangsbestätigung, Einladung, Absage etc.) einzureichen habe (Urk. 8/2). Alsdann vermerkte die damalige RAV-Beraterin des Beschwerde-führers am 16. Februar 2023 im prozessorientierten Beratungsprotokoll, dass der Beschwerdeführer mit der Einladung aufgefordert worden sei, Kopien der Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Stelleninserate, Antwortschreiben von Arbeitgebern) mitzubringen. Der Beschwerdeführer habe lediglich die Inserate und die Antwortschreiben eingereicht, wobei diese Unterlagen nicht sortiert gewesen seien. Lebensläufe und Motivationsschreiben seien keine aufgelegt worden (Urk. 8/57 S. 6). In der Folge kam es beim RAV zu einem Beraterwechsel (Urk. 8/57 S. 6). Der neue RAV-Berater des Beschwerdeführers hielt in seiner vom 16. Februar 2023 datierenden Einladung für das Beratungsgespräch vom 8. März 2023 unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer Kopien der Bewerbungsschreiben, Stelleninserate und Antwortschreiben der Arbeitgeber einzureichen habe. An derselben Stelle wurde überdies festgehalten, dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen — zusammen mit dem tagesaktuellen Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» — auch zum Gespräch mitbringen könne (Urk. 8/3). Der Beschwerdeführer versandte das Formular für die Kontrollperiode Februar 2023 samt Beilagen am 28. Februar 2023 per E-Mail an seinen RAV-Berater (Urk. 3/5). Der RAV-Berater prüfte diese Unterlagen. Er fasste das Ergebnis seiner Prüfung im Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 7. März 2023 stichwortartig wie folgt zusammen: Y.___: Inserat, kein Anschreiben; Z.___: Inserat, kein Anschreiben; A.___: Inserat, Anschreiben; D.___: unterschiedliche Stellenbezeichnung PABs und Inserat; E.___: allg. Auszug Linkedin?; B.___: Inserat, kein Anschreiben; F.___: kein Inserat — allg. Beschreibung; C.___: Inserat — kein Anschreiben; Anschreiben G.___ — nicht in PABs aufgeführt. Die Bewerbungen würden daher — so der RAV-Berater weiter — insgesamt als qualitativ ungenügend angesehen. Der Beschwerdeführer habe zudem drei marginal unterschiedliche Lebensläufe eingereicht, welche den Stellen nicht zugeordnet werden könnten (Urk. 8/57 S. 6).
3.1.2 Die besagte E-Mail-Nachricht vom 28. Februar 2023 wurde vom Beschwerdeführer samt Beilagen im vorliegenden Verfahren eingereicht (Urk. 3/5). Die Beilagen sind vom Beschwerdeführer weder sortiert noch nummeriert worden. Die Sichtung (inkl. gleichzeitiger sachbezogener Ordnung und Nummerierung) dieser Unterlagen ergibt zunächst, dass der Beschwerdeführer im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Februar 2023 11 Bewerbungen aufgeführt hat (Urk. 3/5/1). Wie vom RAV-Berater festgehalten (E. 3.1.1 hiervor), wurde die Bewerbung bei der G.___ AG vom Beschwerdeführer nicht gelistet. Da diese Bewerbung vom 20. Januar 2023 datiert (Urk. 3/5/25), kann sie aber sowieso nicht zu den Suchbemühungen im Februar 2023 gezählt werden. Die erste Bewerbung, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Februar 2023 tätigte, war die Online-Bewerbung für die Stelle als Senior Risk & Compliance Officer bei der Y.___. Dafür liegen das Stelleninserat (Urk. 3/5/2) und die Online-Bestätigung vom 3. Februar 2023 betreffend Erhalt der Bewerbung (Urk. 3/5/3) vor. Gleiches gilt für die Bewerbung als Compliance Officer bei Z.___ vom 8. Februar 2023 (Urk. 3/5/4-5) und die Bewerbung als Senior Compliance Officer Special Markets CEE bei der A.___ vom 10. Februar 2023 (Urk. 3/5/6-9). Zur letztgenannten Bewerbung reichte der Beschwerdeführer überdies das vom 10. Februar 2023 datierende Bewerbungsschreiben (Urk. 3/5/7) ein. Bezüglich der Bewerbung als Compliance Officer bei der D.___ liegen wiederum das Stelleninserat (Urk. 3/5/10) und die Online-Bestätigung vom 10. Februar 2023 betreffend Erhalt der Bewerbung vor (Urk. 3/5/11). Im Formular gab der Beschwerdeführer an, dass er sich am 10. Februar 2023 bei der D.___ als Due Diligence Officer beworben habe (Urk. 3/5/1). Dazu findet sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen die E-Mail-Nachricht einer Recruitment Associate der D.___ vom 14. Februar 2023. Darin bedankte sie sich für das geführte Gespräch und sandte dem Beschwerdeführer eine Stellenbeschreibung sowie einen Link zur Website. Den Unterlagen lässt sich aber nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge für diese Stelle beworben hat. Anders verhält es sich für die Bewerbung als Real Returns Compliance Officer Regulatory Shareholding Reporting «RSR» bei der H.___ AG, ist diese Bewerbung doch mit dem Stelleninserat (Urk. 3/5/13), der Bewerbungsbestätigung vom 14. Februar 2023 (Urk. 3/5/14) und der Absage der H.___ vom 21. Februar 2023 (Urk. 3/5/15) dokumentiert. Für die befristete Stelle als Senior Compliance Officer in Client Tax Compliance bei der H.___ liegt nur das Stelleninserat vor (Urk. 3/5/16). Eine Bewerbung ist nicht nachgewiesen. Hingegen hat sich der Beschwerdeführer am 14. Februar 2023 bei der H.___ als Compliance Officer Conduct Risk beworben (Urk. 3/5/17). Die H.___ teilte im am 27. Februar 2023 mit, dass sie seine Bewerbung nicht weiterverfolge (Urk. 3/5/18). Damit hat der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er sich im Februar 2023 bei der H.___ auf zwei verschiedene Stellen beworben hat. Insoweit besteht somit eine Übereinstimmung mit den Angaben im Formular (Urk. 3/5/1). Für die Bewerbung bei E.___ legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck aus der Linkedin-Seite des Unternehmens (Urk. 3/5/19) und das von Linkedin versandte E-Mail vom 12. Februar 2023 mit der Bestätigung, dass seine Bewerbung als Compliance Officer Wealth Management von E.___ eingesehen worden sei (Urk. 3/5/20). Alsdann machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am 16. Februar 2023 bei der I.___ eine Bewerbung abgegeben habe (Urk. 3/5/1). Dafür sind aber keine Belege vorhanden. Bezüglich der Stelle als Compliance Officer bei B.___ lässt sich nur das Inserat finden (Urk. 3/5/21). Zur behaupteten Bewerbung bei der F.___ vom 22. Februar 2023 existieren ebenfalls keine Belege. Der Beschwerdeführer hat nur einen Ausdruck der Homepage mit allgemeinen Informationen über das Unternehmen eingereicht (Urk. 3/5/22). Es kann ihm schliesslich aber zugutegehalten werden, dass er für seine letzte Suchbemühung im Monat Februar 2023, der Bewerbung als Private Banking Compliance Officer Region Americas vom 28. Februar 2023 bei der C.___, das Inserat (Urk. 3/5/23) und die Online-Bestätigung vom 28. Februar 2023 betreffend Erhalt der Bewerbung (Urk. 3/5/24) vorweisen kann.
Allerdings hat die Prüfung der vom Beschwerdeführer zum Beleg für seine Vorbringen eingereichten Dokumente ergeben, dass er mit den im Anhang zu seiner E-Mail-Nachricht vom 28. Februar 2023 versandten PDF-Dateien für die Kontrollperiode Februar 2023 nur 8 persönliche Arbeitsbemühungen belegt hat. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seine jeweiligen Bewerbungen grösstenteils nicht mit Bewerbungsschreiben, Lebenslauf und allfälligen weiteren Unterlagen dokumentiert hat. Es lässt sich somit nicht feststellen, ob es sich bei den Bewerbungen im Februar 2023 um solche von «einwandfreier Qualität» (vgl. Urk. 8/2) gehandelt hat. Wie dem prozessorientierten Beratungsprotokoll zu entnehmen ist, ging es den RAV-Beratern insbesondere darum, die Bewerbungsunterlagen zu prüfen, weshalb die Beschwerdeführer vor der Kontrollperiode Februar 2023 zur Einreichung der besagten Unterlagen aufgefordert wurde (E. 3.1.1). Ausgehend von den Ausführungen im Schreiben vom 16. Februar 2023 hätte der Beschwerdeführer die Belege zum Beratungsgespräch vom 8. März 2023 mitbringen dürfen (Urk. 8/3). Der RAV-Berater protokollierte aber, dass der Beschwerdeführer ihm beim Gespräch keine weiteren Unterlagen abgegeben habe (Urk. 8/57 S. 5). Dies blieb unbestritten. Es muss nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die fehlenden Belege mit seiner dem Beschwerdegegner am 12. April 2023 zugegangenen Einsprache (Urk. 8/31) eingereicht hat (vgl. Urk. 8/33 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre dies so oder anders zu spät gewesen (E. 1.2).
Demnach hat der Beschwerdeführer innert der für ihn geltenden Frist für den Februar 2023 nur 8 Suchbemühungen belegt, was in quantitativer Hinsicht nicht den Vorgaben entsprach (vgl. Urk. 8/2). Zudem lässt sich die Qualität der Bewerbungen, für welche Empfangsbestätigungen vorliegen, nicht beurteilen. Das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes ist vom Beschwerdegegner zu Recht verneint worden (E. 2.1). Zu ergänzen ist, dass in der schriftlichen «Vorgabe betreffend Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» vom 12. Januar 2023 unmissverständlich festgehalten wurde, dass diese Vorgaben solange gültig bleiben würden, bis dem Beschwerdeführer vom RAV neue Vorgaben gemacht würden (Urk. 8/2). In der Folge wurde insbesondere die Vorgabe der 10 bis 12 Stellenbewerbungen pro Monat nicht geändert. Angesicht dessen ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach er sich bezüglich der Anzahl der Arbeitsbemühungen im Unklaren befunden habe (Urk. 8/31 S. 2), nicht zu hören.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2023 in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
3.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 8 Tage gibt ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen. Wird eine versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Hier gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akten mit Verfügung vom 26. Januar 2022 ab dem 1. Januar 2022 für 2 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, weil er die Belege zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühung für die Kontrollperiode Dezember 2021 zu spät eingereicht hatte (Urk. 8/127). Randziffer D79/1.C/2 der Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (Stand 1. Juli 2024) ist sodann zu entnehmen, dass die kantonalen Amtsstellen erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen mit 3-4 Einstelltagen und zweitmals ungenügende Arbeitsbemühungen mit 5-9 Einstelltagen zu sanktionieren haben. Die vom Beschwerdegegner verfügten 8 Einstelltage lassen sich somit nachvollziehbar begründen.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher