Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00213


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 26. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, bezog in einer Rahmenfrist vom 1. Juni 2020 bis 30. November 2022 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/175). Mit Verfügungen vom 8. November 2021, 17. Dezember 2021, 21. Dezember 2021 und 25. Januar 2022 setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für die Kontrollperioden August bis November 2021 den jeweils anzurechnenden Zwischenverdienst fest (Urk. 6/67, Urk. 6/70-72). Mit Verfügung vom 8. November 2021 forderte sie überdies r die Kontrollperiode August 2021 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 3'094.60 zurück (Urk. 6/67). Die dagegen erhobenen Einsprachen (vgl. Urk. 6/64 S. 2, Urk. 6/68, Urk. 6/73-74) wurden mit Einspracheentscheid vom 27. April 2022 abgewiesen (Urk. 6/64). Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 24. Juni 2022 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 3'094.60 (Urk. 6/97). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA), wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 14. Juli 2022 ab (Urk. 6/62). Dagegen erhob die Versicherte am 12. September 2022 Einsprache (Urk. 6/59), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 24. November 2022 abwies (Urk. 6/57). Gegen diesen Entscheid wurde keine Beschwerde erhoben.

1.2    Am 4Mai 2022 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass die Versicherte für die Monate September 2020 bis Juli 2021 und Dezember 2021 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von total Fr. 38'911.30 zurückzuerstatten habe (Urk. 6/28). Die von der Versicherten am 3. Juni 2022 erhobene Einsprache, die sich nicht in den Akten befindet, hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2023 teilweise gut und reduzierte ihre Rückforderung auf Fr. 35'892.80 (Urk. 6/27). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 24Februar 2023 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/26). Das AWA wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 12Mai 2023 ab (Urk. 6/21). Die dagegen am 14Juni 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 15September 2023 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 25. Oktober 2023 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte sinngemäss, dass ihr Erlassgesuch teilweise gutzuheissen und ihr die Rückforderung bis auf einen Betrag von Fr. 2'246.-- zu erlassen sei. Für die Bezahlung dieses Betrags sei ihr eine Ratenzahlung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9November 2023 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilagen seiner Akten, Urk. 9/1-184), was der Beschwerdeführerin am 15November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.    

1.2    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).


2.    

2.1    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. September 2023 (Urk. 2) hielt der Beschwerdegegner im Wesentlichen fest, dass auf dem der zuständigen Arbeitslosenkasse einzureichenden Formular insbesondere aufgeführt sei, dass die versicherte Person der Arbeitslosenkasse unbedingt jede Arbeit melden müsse, die sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführt, und dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückbezahlt werden müssten. Damit hätte sich die Beschwerdeführerin über die Wichtigkeit und Tragweite der Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, sowie ihrer korrekten und vollständigen Antwort im Klaren sein müssen. Dennoch habe sie die unmissverständliche Frage, ob sie in den Monaten September 2020 bis Juli 2021 und Dezember 2021 bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, jeweils verneint beziehungsweise für den Monat Dezember 2021 nur ihre Tätigkeit bei der Y.___ GmbH angegeben, obwohl sie für die Firma Z.___ tätig gewesen sei (Urk. 2 S. 3).

    Die Beschwerdeführerin habe zwar einspracheweise geltend gemacht, dass sie bei ihrer Tätigkeit für die Z.___ davon ausgegangen sei, keiner Arbeit nachzugehen, da sie lediglich Produkte empfohlen habe und zudem über keinen Arbeitsvertrag im zivilrechtlichen Sinn verfügt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass auf dem Formular nicht danach gefragt werde, ob eine Tätigkeit als Arbeit empfunden werde, sondern ob im fraglichen Zeitraum für einen oder mehrere Arbeitgeber gearbeitet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe eine Umsatzbeteiligung und monatliche Vergütungsabrechnungen erhalten. Daher hätte es ihr bewusst sein müssen, dass sie für einen Arbeitgeber gearbeitet habe, auch wenn das Einkommen gering ausgefallen sei. Zumindest hätte die Frage aufkommen müssen, ob diese Tätigkeit nicht doch zu deklarieren sei. Bei Zweifel über die Deklarationspflicht hätte bei der zuständigen Arbeitslosenkasse nachgefragt werden müssen. Das nicht korrekte beziehungsweise nicht vollständige Ausfüllen des Formulars sei daher zumindest als grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht zu qualifizieren, womit der gute Glaube von Vornherein entfalle (Urk. 2 S. 3).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass es bei ihren im Zwischenverdienst ausgeübten Tätigkeiten jeweils einen Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen gegeben habe. Bei jenen Arbeitsstellen sei es ihr klar gewesen, dass sie die Arbeit melden müsse. Bei der Z.___ habe sie jedoch keinen Arbeitsvertrag erhalten (Urk. 1 S. 1). Sie sei im September 2020 von einer Freundin auf die Produkte von Z.___ aufmerksam gemacht worden. Z.___ verkaufe namentlich Seife, Shampoo, Bodylotion, Zahnpasta und Superfoods. Fortan habe sie diese Gebrauchsgüter monatlich bei Z.___ bestellt. Eine andere Freundin habe die Z.___-Produkte bei ihr gesehen und ebenfalls kaufen wollen. Bei der Bestellung der Freundin habe Z.___ vermerkt, dass sie der Freundin die Produkte empfohlen habe (Einsprache vom 14. Juni 2023, Urk. 6/3 S. 1). Als Dankeschön für die Produktempfehlung habe ihr Z.___ daraufhin am 15. November 2020 Fr. 6.74 auf ihr Bankkonto überwiesen (Urk. 3/7). In der Folge habe sie die Produkte auch anderen Personen empfohlen und weitere Prämien erhalten (Urk. 3/7). Sie habe aber nie selber etwas verkauft oder versendet oder eine Rechnung ausgestellt (Einsprache vom 14. Juni 2023, Urk. 6/3 S. 1). Sie gehe mit ihren Freundinnen regelmässig ins Kaffee und dort würden zum Beispiel neue Restaurants, Coiffeursalons, Kosmetikerinnen oder eben neue Produkte besprochen. Die Empfehlung der Z.___-Produkte sei ihr daher nie wie Arbeit vorgekommen. In der Folge habe ihr die Z.___ im August 2021 mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer eigenen Empfehlungen und der Produkteempfehlungen ihrer Freundinnen an deren Familienangehörige und Bekannte im Jahr 2021 einen so hohen Bonus erhalten habe, dass für dieses Einkommen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssten. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie realisiert, dass sie das Einkommen als Zwischenverdienst deklarieren müsse, was sie dann auch umgehend getan habe (Einsprache vom 14. Juni 2023, Urk. 6/3 S. 2). Das zeige ebenfalls, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, etwas zu verschweigen (Urk. 1 S. 1). Bezüglich Dezember 2021 sei zu beachten, dass sie damals die Tätigkeit für die Z.___ aufgrund der Empfehlung ihres RAV-Beraters nicht ausgeübt habe (Urk. 1 S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung zu Recht abgewiesen hat, weil sie nicht gutgläubig war.


3.    

3.1    Soweit ersichtlich hat die Beschwerdeführerin mit der Z.___ nie einen Vertrag im arbeitsrechtlichen Sinn geschlossen, sondern lediglich am 26. Oktober 2020 ein Dokument unterzeichnet (Urk. 6/4), aus dem hervorgeht, dass die auf jenem Formular angegebenen persönlichen Informationen von der Z.___ dafür verwendet werden, um die Beschwerdeführerin als Partnerin einzurichten und dem Unternehmen die Ausrichtung von Bonuszahlungen an sie zu ermöglichen. Es ist ferner aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr beschriebene Empfehlung von Z.___-Produkten in ihrem Bekanntenkreis (E. 2.2) in der Zeitperiode von Oktober 2020 bis Juli 2021 Vergütungen in der Höhe von total Fr. 2'986.29 erhielt (Oktober 20: Fr. 6.74, Urk. 6/184 S. 176; November 20: Fr. 354.52; Urk. 6/184 S. 172; Dezember 20: Fr. 209.20, Urk. 6/184 S. 170; Januar 21: Fr. 87.87, Urk. 6/184 S. 168; Februar 21: Fr. 303.23, Urk. 6/184 S. 166; März 21: Fr. 226.25, Urk. 6/184 S. 164; April 21: Fr. 226.32, Urk. 6/184 S. 162; Mai 21: Fr. 561.74, Urk. 6/184 S. 160; Juni 21: Fr. 574.59, Urk. 6/184 S. 158; Juli 21: 435.83, Urk. 6/184 S. 156). In den dazugehörigen monatlichen Abrechnungen der Z.___ wurden diese Zahlungen dementsprechend auch als Bonus- und nicht als Lohnzahlungen bezeichnet (vgl. für den Juli 21: Urk. 6/184 S. 156). Gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin, sei sie im September 2020 durch eine Freundin auf das Z.___-Bonussystem aufmerksam gemacht (E. 2.2) worden. Daraufhin hat sie sich am 26. Oktober 2020 selber als Partnerin der Z.___ registrieren lassen (Urk. 6/4). Während für den Monat September 2020 noch keine Produkteempfehlungen und Bonuszahlungen belegt sind, hat sie für den Monat Oktober 2020 einen ersten kleinen Bonus erhalten (Urk. 6/184 S. 176). Die weiteren Bonuszahlungen bewegten sich — wie gesehen — im Bereich von wenigen hundert Franken, so dass es einerseits überwiegend wahrscheinlich und anderseits auch zweifelsfrei nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin diese Zahlungen auch mangels eines Arbeitsvertrags zunächst nicht wie Lohnzahlungen empfunden hat.

3.2    Davon konnte nach Erhalt der «Abrechnung August 2021» vom 6. September 2021 (Urk. 6/184 S. 178) aber nicht mehr die Rede sein. Mit dieser Abrechnung zog die Z.___ von der der Beschwerdeführerin ausbezahlten Vergütung nachträglich Sozialversicherungsbeiträge ab, weil die kumulierte Beitragsbasis (Fr. 2'335.46) zum ersten Mal den Schwellenwert für einen beitragspflichtigen Lohn überschritten hatte (Urk. 6/184 S. 178). Folgerichtig stellte sich nach dem Abzug der Sozialversicherungsbeiträge für die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt die Frage, ob die Tätigkeit bei der Z.___ trotz der Bezeichnung der Vergütungen als Bonus und trotz Nichtvorliegens eines Arbeitsvertrags nicht als meldepflichtige Tätigkeit zu gelten habe. Dementsprechend informierte sie mit E-Mail-Nachricht an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 23. September 2023 darüber, dass sie in den vergangenen Monaten stundenweise von zu Hause aus für ein internationales Unternehmen gearbeitet habe. Sie erkundigte sich ferner, ob sie neben der Lohnabrechnung auch noch das Formular «Arbeitgeberbescheinigung international» einreichen müsse (Urk. 6/65). Dass sich die Beschwerdeführerin umgehend bei der Arbeitslosenkasse meldete, als sie vom Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von ihren Z.___-Vergütungen erfahren hatte, zeigt klar, dass sie erst ab diesem Moment von einer meldepflichtigen Tätigkeit ausgegangen sein konnte. Aufgrund der zuvor dargelegten Umstände musste sie zudem auch erst ab diesem Zeitpunkt von einer meldepflichtigen Tätigkeit ausgehen.

3.3    Folgerichtig hat sie nach Erhalt der Abrechnung der Z.___ vom 6. September 2021 (Urk. 6/184 S. 178) die Tätigkeit für die Z.___ im Formular «Angaben der versicherten Person…» für den Monat September 2021 als Zwischenverdienst deklariert (Urk. 6/184 S. 405). Zudem meldete sie eine Arbeitstätigkeit, die sie am 23. September 2023 während nur 3.5 Stunden ausübte (Urk. 6/184 S. 397) und die ihr einen Nettolohn in der Höhe von Fr. 79.15 einbrachte (Urk. 6/184 S. 398). Für diese Arbeit hatte sie aber zuvor am 16. September 2023 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet (Urk. 6/184 S. 397) und nach getaner Arbeit die vom 5. Oktober 2021 datierende Lohnabrechnung erhalten (Urk. 6/184 S. 398). Für den Oktober 2021 meldete sie nur die Tätigkeit für die Z.___ (Urk. 6/184 S. 360). Bezüglich November 2021 waren es die Tätigkeit für die Z.___ und die Arbeit als Büroangestellte für die Y.___ GmbH (Urk. 6/184 S. 336), für welche gemäss Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 2021 ein Arbeitsbeginn ab 1. November 2021 vereinbart wurde (Urk. 6/184 S. 332-334). Im Formular für den Dezember 2021 hat die Beschwerdeführerin sodann nur die Tätigkeit für die Y.___ GmbH eingetragen (Urk. 6/184 S. 319). Auch dies ist nicht zu beanstanden. Anders als vom Beschwerdegegner angenommen (E. 2.1) hat die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich im Dezember 2021 kein Direktmarketing für die Z.___ betrieben, da sich entgegen den detaillierten Abrechnungen für die Vormonate (E. 3.1) bezüglich Dezember 2021 keine Hinweise für die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit finden lassen. Weil die Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten, für die sie einen Arbeitsvertrag verfügte, von sich aus meldete, ist die Annahme des Beschwerdegegners, dass sie die Tätigkeit bei der Z.___ vor September 2021 willentlich oder grobfahrlässig nicht deklariert habe, nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei den übrigen Tätigkeiten aufgrund der unterzeichneten Arbeitsverträge über die Meldepflicht von Anfang an Klarheit herrschte, während sich für die Beschwerdeführerin bei der Z.___ aufgrund des fehlenden Arbeitsvertrags und der als Bonus bezeichneten Auszahlungen der arbeitsvertragliche Charakter erst mit dem Lohnabzug im September 2021 offenbaren konnte und sich damit eine Meldepflicht auch erst ab diesem Zeitpunkt aufdrängte.

3.4    Schliesslich ist noch auf die von der Beschwerdeführerin erstellten Excel-Tabellen mit dem Titel «Arbeitszeitübersicht_Z.___.xls» für die Zeitperiode Oktober 2020 bis Juli 2021 (Urk. 6/184 S. 179-188) einzugehen. Diese tragen kein Erstellungsdatum (vgl. Urk. 6/184 S. 179-188) und es bestand für sie keine Pflicht zur Einreichung bei der Z.___ (Urk. 6/184 S. 367). Es ist daher davon auszugehen, dass sie überwiegend wahrscheinlich erst im Nachhinein erstellt wurden, um gegenüber dem Beschwerdegegner zu dokumentieren, in welchen Zeiträumen die Beschwerdeführerin für die Z.___ tätig gewesen ist. Die niedergeschriebenen Zeiträume, welche an verschiedenen Tagen namentlich mit 10.00 bis 11.00 Uhr, 12.00 bis 13.00 Uhr oder 19.00 bis 20.00 Uhr erfasst wurden (Urk. 6/184 S. 179), passen gut zu den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Kaffeetreffen (E. 2.2) oder Mittag- beziehungsweise Nachtessen, während derer sie die Produkte der Z.___ in ihrem Freundeskreis empfohlen habe und welche sie deshalb nicht als Arbeitszeit bewertet habe (Urk. 6/184 S. 179-188). Jedenfalls laufen diese Aufzeichnungen entgegen der Annahme des Beschwerdegegners den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zuwider.

3.5    Zusammengefasst kann der Beschwerdeführerin folglich nicht als grobfahrlässige Unterlassung vorgeworfen werden, dass sie die Tätigkeit für die Z.___ im hier zu prüfenden Zeitraum (September 2020 bis Juli 2021 und Dezember 2021) nicht gemeldet hat. Zum einen ist für die Monate September 2020 und Dezember 2021 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin überhaupt eine Tätigkeit für die Z.___ ausgeübt hat. Damit bestand bezüglich jener Monate selbstredend auch keine Meldepflicht. Zum anderen konnte und musste sich die Beschwerdeführerin bis zum Erhalt der Abrechnung der Z.___ vom 6. September 2021 (Urk. 6/184 S. 178) noch nicht bewusst sein, dass sie für dieses Unternehmen eine als Zwischenverdienst zu meldende Tätigkeit ausübt. Demnach kann der Beschwerdeführerin auch für den übrigen Prüfungszeitraum (Oktober 2020 bis Juli 2021) keine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden.

    Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist somit bezüglich des Rückforderungsbetrages in der Höhe von Fr. 35'892.80 (Urk. 6/27) zu bejahen.

    Folglich ist der Beschwerdeführerin die Rückzahlung dieses Betrages zu erlassen, wenn auch die zweite Erlassvoraussetzung der grossen Härte (E. 1.1, E. 1.3) zu bejahen ist.


4.    Wie eingangs festgehalten (E. 1.3), sind bei der Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte die wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2023 betreffend Rückforderung (Urk. 6/27) erhob die Beschwerdeführerin innert der dreissigtägigen Frist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) keine Beschwerde, womit er mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Mit ihrem am 24. Februar 2023 gestellten Erlassgesuch berief sich die Beschwerdeführerin auch auf eine grosse Härte (Urk. 6/26 S. 2), jedoch hat sie mit ihrer Beschwerde ihre finanziellen Verhältnisse nicht vollständig belegt (vgl. Urk. 3/3-3/6/6). Die in den Akten vorhandenen Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, wie namentlich die Steuererklärung 2021 (Urk. 6/184 S. 84-99), helfen nicht weiter, da sie die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 nicht abbilden. Da der Beschwerdegegner das Erlassgesuch bereits aufgrund der seiner Ansicht nach fehlenden Gutgläubigkeit abgewiesen hat, liess er die Frage nach der Gutgläubigkeit folgerichtig offen und tätigte dementsprechend auch keine diesbezüglichen Abklärungen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist die zweite Erlassvoraussetzung der grossen Härte somit nicht beurteilbar.


5.    Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist, damit er die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im besagten Zeitpunkt erhebe und hernach die Erlassvoraussetzung der grossen Härte prüfe. Bejahendenfalls ist der Beschwerdeführerin der Rückforderungsbetrag von total Fr. 35'892.80 (Urk. 6/27) zu erlassen (E. 3.5).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. September 2023 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre und über das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher