Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00223


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 13. August 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, war ab 1. September 2022 in einem 100%-Pensum (Jahresarbeitszeit von 2230 Stunden) bei der Y.___ AG angestellt; nach einer Änderungskündigung per 31. März 2023 arbeitete sie noch zu 50 % (Jahresarbeitszeit von 1'115 Stunden) für dieselbe Arbeitgeberin (Urk. 6/7-9). Am 2. März 2023 hatte sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung ab 1. April 2023 für eine 100%-Tätigkeit angemeldet (Urk. 6/6). Am 23. März stellte sie bei der Unia Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2023 (Urk. 6/10). Die Unia eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. April 2023 bis 2. April 2025 und erbrachte Taggelder ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 4'457.-- und einem Taggeld von Fr. 143.75 (70 %) sowie unter Anrechnung von Zwischenverdiensten bei der Y.___ AG (vgl. Taggeldabrechnungen vom 9. Juni 2023 [April 2023], Urk. 6/28, und vom 16. Juni 2023, Urk. 6/35 [Mai 2023]).

    Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (Urk. 6/44) forderte die Unia von der Versicherten von den in den Kontrollperioden April und Mai 2023 geleisteten Taggeldern von insgesamt Fr. 1'681.55 Fr. 1'549.45 zurück, nachdem die Versicherte Zwischenverdienstbescheinigungen betreffend April und Mai 2023 zu einer am 21. April 2023 angetretenen Tätigkeit auf Abruf als Airport Allrounder bei der A.___AG (A.___ AG) eingereicht hatte (Urk. 6/38-40). Die Einsprache der Versicherten vom 12. Juli 2023 (Urk. 6/50) wies die Unia mit Entscheid vom 10. Oktober 2023 ab (Urk. 6/75 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 7. November 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 12. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Prozessgegenstand bildet die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'549.45. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG).

2.2    Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (lit. a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (lit. b).

    Gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG erhalten diejenigen Versicherten ein Taggeld in der Höhe von nur 70 Prozent des versicherten Verdienstes, die keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (lit. a), zusätzlich ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt (lit. b), und ausserdem keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht (lit. c).

2.3    Übt eine versicherte Person während der Arbeitslosigkeit eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aus, ist der innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Verdienst bei der Bemessung des zu entschädigenden Verdienstausfalls als Zwischenverdienst anzurechnen. Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3). Als Zwischenverdienst gilt grundsätzlich auch das Einkommen, das in Fortführung der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird (BGE 141 V 426 E. 5.1, 127 V 479 E. 2).

2.4    Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestehender neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Taggeldauszahlungen der Kontrollperioden April und Mai 2023 seien unter Anrechnung von Zwischenverdiensten bei der Y.___ AG von Fr. 2'626.40 (April) und Fr. 2'565.40 (Mai) erfolgt. Nach Eintreffen der Zwischenverdienstbescheinigungen der A.___ AG für die Monate April und Mai 2023 hätten diese beiden Kontrollperioden korrigiert werden müssen, was zur streitgegenständlichen Rückforderung von Fr. 1'549.45 geführt habe. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache bemängelt habe, dass ihr von der Y.___ AG in den Monaten April und Mai 2023 Minusstunden abgezogen worden seien, könne die Arbeitslosenkasse hierfür nicht aufkommen, sei doch der vertraglich abgemachte Lohn massgeblich und liege die Verantwortung für Minusstunden entweder beim Arbeitgeber (Annahmeverzug) oder bei der Arbeitnehmerin. Im Falle eines Annahmeverzugs sei dies gegenüber ersterem geltend zu machen. Ansonsten werde der angerechnete Zwischenverdienst nicht in Zweifel gezogen und habe im April 2023 insgesamt Fr. 2'884.25 und im Mai 2023 insgesamt Fr. 3'447.10 betragen. Der für Mai 2023 anzurechnende Zwischenverdienst sei höher als die mögliche Arbeitslosenschädigung, weshalb für diese Kontrollperiode gar kein anrechenbarer Verdienstausfall und eine Rückforderung der ausgerichteten Taggelder von Fr. 1'390.25 resultiere. Der anzurechnende Zwischenverdienst im April 2023 habe eine Rückforderung von Fr. 159.20 zur Folge, mithin insgesamt Fr. 1'549.45.

3.2    Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber dafür, sie habe im April und Mai 2023 Lohn von Fr. 2'485.-- und Fr. 2'502.-- ausbezahlt erhalten, mithin seien – sinngemäss – zu hohe Zwischenverdienste angerechnet worden. Sodann sei ihre Existenz ruiniert und sie befinde sich in einer schwierigen finanziellen und psychischen Situation. Das berechnete Taggeld von Fr. 143.75 entspreche zudem nicht den heutigen Lebensbedingungen, weshalb sie um sofortige höhere monatliche Entschädigungen durch die Unia bitte (Urk. 1).

3.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückerstattungspflicht für in den Kontrollperioden April und Mai 2023 zu viel ausbezahlte Taggelder von insgesamt Fr. 1'549.45 verfügte. Dabei bemängelte die Beschwerdeführerin zwar die Höhe des Taggeldes insoweit, als dieses nicht den heutigen Lebensbedingungen entspreche, stellte aber weder die konkrete Berechnung des versicherten Verdienstes von Fr. 4'457.-- (vgl. dazu: Urk. 6/11, 6/22-23, noch die Rechtmässigkeit der Taggeldhöhe von 70 % des versicherten Verdienstes gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG in Frage. Nachdem die aktuellen Lebensbedingungen respektive Lebenshaltungskosten weder für die Bemessung des versicherten Verdienstes (Art. 23 AVIG) noch die Höhe des Taggeldes (Art. 22 AVIG) ein rechtlich relevantes Kriterium bilden, erübrigen sich Weiterungen hierzu. Zu prüfen ist mit Blick auf die Parteivorbringen denn auch vielmehr, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Rückerstattungsforderung richtig berechnete Zwischenverdienste zugrunde legte.

    

4.

4.1    Was die angerechneten Zwischenverdienste anbelangt, ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug ihre bisherige Arbeit bei der Y.___ AG ab 1. April 2023 in einem reduzierten Pensum von 50 % fortführte (Urk. 6/7-9). Daneben war sie ab 21. April 2023 auf Abruf für die A.___ AG tätig (Urk. 6/38-40).

    Die Beschwerdeführerin stellte zu Recht nicht in Abrede, dass die Einkommen aus beiden Arbeitsverhältnissen grundsätzlich als Zwischenverdienste anzurechnen sind (vgl. dazu vorstehend E. 2.3). Gemäss BGE 127 V 479 sind diese zu addieren. Ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht nur, wenn das gesamte Einkommen der versicherten Person geringer ist als die mögliche Arbeitslosenentschädigung. Berechnet wird dies, indem das versicherte Bruttotaggeld (versicherter Verdienst abzüglich 30 % geteilt durch den Divisor 21.7 [Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV] mit dem im selben Monate erzielten Bruttotageslohn (berechnet nach der Formel «Brutto-Monatslohn durch 21.7») verglichen wird (Urteil des Bundesgerichts C 236/06 vom 26. April 2007 E. 3). Auf die tatsächlichen Nettolohnauszahlungen in den jeweiligen Kontrollperioden ist folglich – anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (Urk. 1) – nicht abzustellen.

4.2    

4.2.1    Der Bruttolohn im Monat Mai 2023 belief sich von Seiten der A.___ AG auf Fr. 962.35 (Urk. 6/30, 6/38), wobei die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Zwischenverdienstes von Fr. 881.70 richtigerweise die Ferienentschädigung nicht berücksichtigte (ARV 2006 Nr. 17 E. 5.2 und E. 6.1). Zum von der Y.___ AG in der Lohnabrechnung Mai 2023 ausgewiesenen Bruttolohn von Fr. 2'047.55 (Urk. 6/25) rechnete die Beschwerdegegnerin den Anteil des 13. Monatslohns von Fr. 189.40 (Fr. 2'273.-- : 12) und die mit Fr. 328.45 verrechneten Minusstunden aus der Zeit bis 31. März 2023 (vgl. Urk. 6/23) hinzu. Sie bemass den Zwischenverdienst der Y.___ AG von Fr. 2'565.40 damit zutreffend am vertraglich vereinbarten Lohn für die Kontrollperiode Mai 2023 zuzüglich der Zulagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2023 vom 26. April 2024 E. 7, zur Publikation vorgesehen). Da die verrechneten Minusstunden das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG vor der gemeldeten Teilarbeitslosigkeit betreffen, beträfe ein allfälliger Annahmeverzug der Arbeitgeberin nicht die Zeit der gemeldeten Teilarbeitslosigkeit ab 1. April 2023 und ist damit für die Berechnung der Zwischenverdienste der Kontrollperioden April und Mai 2023 zum vornherein nicht relevant. Der Bruttotageslohn aus Zwischenverdienst betrug demgemäss im Mai 2023 Fr. 158.85 (Fr. 881.70 + Fr. 2'565.40 = Fr. 3'447.10 : 21.7) und lag damit höher als das versicherte Bruttotaggeld von Fr. 143.75, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Kompensationszahlungen für die Kontrollperiode Mai 2023 verneinte (E. 4.1) und wiedererwägungsweise auf ihr Taggeldabrechnung für Mai 2023 vom 16. Juni 2023, welcher entschädigungsberechtigte 10.5 Taggelder zugrunde lagen, zurückkam (Urk. 6/35).

4.2.2Der Zwischenverdienst in der Kontrollperiode April 2023 belief sich entsprechend der aktenbasierten und der auf denselben Prämissen basierenden Berechnung der Beschwerdegegnerin auf insgesamt Fr2'884.25 (Urk. 2 S. 2; Y.___ AG Fr. 2'626.40, Urk. 6/19, 6/20, A.___ AG Fr. 257.85, Urk. 6/31, 6/39). Die Neuberechnung des Taggeldanspruchs erfolgte folglich auch für April 2023 zurecht, lag der Taggeldabrechnung für diese Kontrollperiode vom 9. Juni 2023 doch ein Zwischenverdienst von nur Fr. 2’626.40 zugrunde (Urk. 6/28).

4.2.3Die Neuberechnung des Taggeldanspruchs für April 2023 mit einer Rückforderung von Fr. 159.20 (Urk. 6/45) und die verfügte Rückerstattungsforderung von insgesamt Fr. 1'549.45 wurden von der Beschwerdeführerin betragsmässig nicht konkret beanstandet. Es sind mit Blick auf Rz. C135 AVIG-Praxis ALE (gültig ab 1. Januar 2023) auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dieser Betrag nicht korrekt ermittelt worden wäre. Der Leistungsbezug in den Kontrollperioden April und Mai 2023 erweist sich folglich in diesem Umfang als offensichtlich unrichtig und die Korrektur ist betragsmässig von erheblicher Bedeutung (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag von Fr. 1'549.45 in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATGS in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG folglich zu Recht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert.

4.3Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren knappen finanziellen Verhältnissen und ihrer psychischen Verfassung anbelangt (Urk. 1), sind diese für die hier zu beurteilende Frage der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht massgeblich. Diese spielen gegebenenfalls bei der Prüfung eines Erlasses der Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG eine Rolle. Ein Erlassgesuch kann an die Verwaltungsbehörde gestellt werden. Die Frage, ob die Rückforderung der Beschwerdeführerin zu erlassen ist, ist bei Vorliegen eines Erlassgesuches jedenfalls erst nach Rechtskraft dieses Entscheides zu beurteilen. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, ein solches bei der Beschwerdegegnerin einzureichen.

4.4Der angefochtene Entscheid vom 10. Oktober 2023 ist somit rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 7. November 2023 alle bisherigen, nicht näher konkretisierten Entscheidungen der Arbeitslosenkasse angefochten haben will (Urk. 1), ist den Akten kein weiterer, im gerichtlichen Verfahren anfechtbarer Einspracheentscheid gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG zu entnehmen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten

Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu überweisen, um zu prüfen, ob diese als Einsprache gegen eine weitere Verfügung (allenfalls diejenige vom 26. September 2023, Urk. 6/72) entgegen zu nehmen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird,

    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Unia Arbeitslosenkasse im Sinne der Erwägungen überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrGasser Küffer