Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2023.00228
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 11. April 2024
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch VTI Consulting Asani
Baslerstrasse 107, 8048 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1971 geborene X.___ und die 1964 geborene Y.___ beantragten je separat am 24. November 2022 (Eingang) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung im Betrag von insgesamt je Fr. 17'763.60 für offene Lohnforderungen für die Monate August bis November 2020 (AHV-pflichtiger Lohn inklusive 13. Monatslohn [Fr. 17'332.80.--], zuzüglich Anteil Ferien/Vorholzeit [Fr. 430.80]) gegenüber der zwischenzeitlich konkursiten Z.___ GmbH, A.___ (seit 27. Oktober 2022 Z.___ GmbH in Liquidation, SHAB-Publikation, vgl. www.zefix.ch), für welche sie gemäss Angaben im Antragsformular vom 1. Februar bis 27. Oktober 2020 tätig waren (Urk. 6/145 ff., Urk. 7/162 ff.). Mit Schreiben vom 25. November 2022 (Urk. 6/143, Urk. 7/146), 21. Februar 2023 (Urk. 6/136, Urk. 7/139), 20. März 2023 (Urk. 6/127, Urk. 7/130), 19. April 2023 (Urk. 6/81, Urk. 7/84) und 4. Mai 2023 (Urk. 6/74, Urk. 7/77) forderte die ALK X.___ und Y.___ jeweils unter Fristansetzung auf, die darin näher bezeichneten Unterlagen einzureichen. Mit Verfügungen vom 22. Juni 2023 teilte die ALK den Versicherten mit, ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei erloschen, weil die verlangten Unterlagen nicht innert Frist eingereicht worden seien (Urk. 6/71, Urk. 7/74). Die von X.___ und Y.___ am 28. Juli 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/45, Urk. 7/45) wies die ALK mit Einspracheentscheiden vom 27. Oktober 2023 ab (Urk. 2/1-2).
2. Dagegen erhoben X.___ und Y.___ am 26. November 2023 (Poststempel) Beschwerde und beantragten sinngemäss, es sei ihnen eine Insolvenzentschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was den Beschwerdeführenden am 11. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).
Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2019, S. 328-334) statuieren hinsichtlich der Ergreifung von Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche konkrete zeitliche Vorgaben, bei deren Nichteinhaltung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen wäre. Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht praxisgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2), insbesondere nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. AVIG-Praxis IE, Rz. B38).
1.3 Gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG müssen im Konkursfall des Arbeitgebers die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und ist eine Konkurspublikation noch nicht erfolgt, ist für den Beginn dieser Frist die Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG massgebend (ARV 1989 S. 66; BGE 114 V 354).
Die Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG gilt als gewahrt, wenn der Antrag auf Insolvenzentschädigung spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben oder bei der Kasse eingereicht wird. Mit dem Fristablauf erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat demnach Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). Eine Solche ist jedoch lediglich unter den strengen Voraussetzungen von Art. 41 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) möglich, mithin wenn die gesuchstellende Person in unverschuldeter Weise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln; etwa im Fall einer schweren Krankheit oder eines Unfalls (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 N 3 ff.).
1.4 Nach Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, der zuständigen Arbeitslosenkasse, den Antrag auf Insolvenzentschädigung (lit. a), die AHV-Nummer (lit. b), bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis (lit.c) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreichen. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Abs. 2).
1.5 Rechtsprechungsgemäss ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt, wenn er zwar innert der Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gestützt auf Art. 77 Abs. 2 AVIV gesetzten Nachfrist nicht alle gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, am 19. Oktober 2022 sei der Konkurs über die Z.___ GmbH eröffnet worden; am 7. Februar 2023 sei die Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsblatt publiziert worden. Die 60-Tagesfrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung sei somit am 8. April 2023 abgelaufen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten die verlangten Unterlagen nicht resp. unvollständig eingereicht. Insbesondere seien die Bemühungen zur Lohneinforderung, namentlich Mahnschreiben, Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, Klage beim Arbeitsgericht sowie die Entscheide des Arbeitsgerichts, resp. eine schriftliche Bestätigung, dass keine weiteren Bemühungen unternommen worden seien, nicht eingereicht worden. Nach wiederholten, erfolglosen Aufforderungen sei den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Mai 2023 letztmals eine Einreichungsfrist bis 2. Juni 2023 eingeräumt worden. Dies unter dem Hinweis, dass ihre Ansprüche säumigenfalls von Gesetzes wegen ganz oder teilweise erlöschen würden. Die Beschwerdeführenden hätten darauf nicht reagiert, weshalb ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung erloschen sei. Darüber hinaus seien letztere ihrer Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend nachgekommen, indem sie seit dem Lohnausstand Ende August 2020 mehr als vier Monate zugewartet hätten, bis sie rechtliche Schritte in Form des Schlichtungsgesuchs eingereicht hätten; die eingereichte E-Mailkorrespondenz mit der Friedensrichterin des Friedensrichteramtes A.___ datiere jedenfalls vom April und Mai 2021. Soweit in einem allfälligen Beschwerdeverfahren festgestellt würde, der Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei nicht infolge nicht fristgerechter Geltendmachung erloschen, sei der Anspruch infolge Verletzung der Schadensminderungspflicht zu verneinen (Urk. 2/1-2).
2.2 Dagegen wandten die Beschwerdeführenden ein, sie hätten die Kosten des Bezirksgerichts Dielsdorf und des Konkursamtes Hönggs getragen. Es sei ihnen fristlos gekündigt worden und dies - wie sich später herausgestellt habe – zu Unrecht. Daher hätten sie im Nachhinein gegen die Kündigung und den Lohnausfall protestiert. Die ehemalige Arbeitgeberin sei mit Zahlungsbefehl aufgefordert worden, die Lohnausstände zu begleichen, was sie nicht getan habe. Danach sei die Vorladung beim Friedensrichteramt erfolgt. Alle diese Dokumente seien im Besitz der Beschwerdegegnerin und es sei «auf keinem anderen Brief erwähnt um was es sich für andere Unterlagen handeln könne». Die Beschwerdeführenden hätten den Gerichtsfall gewonnen, beim Friedensrichteramt eine Klagebewilligung erhalten und bislang gar keinen Rappen für die Arbeitsleistung und rechtmässige Kündigung erhalten. Im Gegenteil hätten sie diverse Kosten selber tragen müssen. Das fänden sie unfair und nicht sozial (Urk. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführenden hätten insbesondere den Zahlungsbefehl nicht eingereicht und es sei in den Schreiben vom 20. März 2023 und 4. Mai 2023 explizit darauf hingewiesen worden, welche Unterlagen noch einzureichen seien (Urk. 5).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Anspruch auf Insolvenzentschädigung fristgerecht geltend gemacht wurde.
3.1 Über die Z.___ GmbH wurde mit Wirkung ab dem 19. Oktober 2022 der Konkurs eröffnet. Am 27. Oktober 2022 erfolgte die Konkurspublikation im SHAB und am 10. Februar 2023 die Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. www.zefix.ch ). Unter Hinweis auf das unter E. 1.3 Gesagte ist für den Beginn der 60-tägigen Verwirkungsfrist nach Art. 53 Abs. 1 AVIG vorliegend die Konkurspublikation im SHAB massgeblich, mithin der 27. Oktober 2022. Alsdann setzte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 77 Abs. 2 AVIV wiederholt Nachfrist an, letztmals bis 2. Juni 2023, um die gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unterlagen beizubringen (vgl. hienach E. 3.2).
3.2 Ausweislich der Akten stellten die Beschwerdeführenden am 24. November 2022 Antrag auf Insolvenzentschädigung bei der Beschwerdegegnerin samt Beilagen, darunter die unbefristeten Arbeitsverträge vom 27. Januar 2020, die Arbeitszeugnisse, woraus erhellt, dass die Beschwerdeführenden vom 1. Februar bis 27. Oktober 2020 bei der Z.___ GmbH angestellt waren, das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Oktober 2022 betreffend Konkurseröffnung sowie die Anzeige an die Gläubiger über die Konkurseröffnung des Betreibungsamtes Engstringen vom 25. Oktober 2022 (vgl. Urk. 6/145 ff., Urk. 7/162 ff.). Die Beschwerdegegnerin verlangte hierauf mit Schreiben vom 25. November 2022 die Einreichung folgender Unterlagen bis zum 20. Dezember 2022: die Forderungseingabe mit Stempel und Unterschrift des zuständigen Konkursamtes, eine Kopie der Grenzgänger- oder Aufenthaltsbewilligung, eine Kopie der Bank- oder Postfinance-Karte, eine Bestätigung mit Unterschrift vom ehemaligen Arbeitgeber oder Verwaltungsrat o.ä. über den jährlichen Ferienanspruch und die bereits bezogenen Ferientage bis zum Austritt am 27. Oktober 2020 oder alternativ, soweit diese Bestätigungen nicht erhältlich seien, eine Kopie des Briefes samt Postquittung und schliesslich die Bemühungen betreffend Lohneinforderung (Mahnschreiben, Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, Klage beim Arbeitsgericht, Urteil/Verfügung des Arbeitsgerichts) oder alternativ, soweit keine (weiteren) Bemühungen zur Lohneinforderung erfolgt seien, eine schriftliche Bestätigung hierüber (Urk. 6/143, Urk. 7/146). Daraufhin liessen die Beschwerdeführenden am 12. resp. 19. Dezember 2022 die fristlosen Arbeitgeberkündigungen vom 28. Oktober 2020, die Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis Oktober 2020, Kopien ihrer Aufenthaltsbewilligungen sowie das mit Einschreiben vom 22. Dezember 2020 versandte Mahnschreiben an die ehemalige Arbeitgeberin betreffend Lohnforderung in Höhe von Fr. 3'400.-- datierend vom 18. Dezember 2020 einreichen (vgl. Urk. 6/139 ff., Urk. 7/142 ff.). Mit Erinnerungsschreiben vom 21. Februar 2023 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden erneut auf, bis zum 8. April 2023 die weiterhin fehlenden aufgeführten Unterlagen einzureichen; die im Schreiben vom 25. November 2022 erwähnte Forderungseingabe an das Konkursamt sei nicht mehr erforderlich, da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden sei. Zudem wies sie unter Beilage der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen darauf hin, dass die nicht fristgerechte Einlieferung der angeforderten Dokumente zum ganzen oder teilweisen Verlust ("erlöschen") der Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung führe (Urk. 6/136, Urk. 7/139). Die Beschwerdeführenden liessen daraufhin am 13. März 2023 die IBAN-Nummer des auf ihren Vertreter lautenden Bankkontos, die Quittung vom 3. September 2022 betreffend Prozesskostenvorschuss an das Bezirksgericht Dietikon für die Konkurseröffnung in Höhe von Fr. 1'800.-- (vgl. das bereits am 24. November 2022 eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Oktober 2022 betreffend Konkurseröffnung, Urk. 6/165, Urk. 7/169) sowie das per Einschreiben an die ehemalige Arbeitgeberin gesandte Schreiben vom 24. Februar 2023 betreffend Bestätigung über den jährlichen Ferienanspruch sowie die bereits bezogenen Ferientage bis zum Austritt am 27. Oktober 2020 einreichen (vgl. Urk. 6/131 f., Urk. 7/133 f.). Am 20. März 2023 verlangte die Beschwerdegegnerin erneut unter Fristansetzung bis am 14. April 2023 die Einreichung einer Kopie der auf die Beschwerdeführenden lautenden Bank- oder Postfinance-Karte sowie die - näher bezeichneten - Bemühungen betreffend Lohneinforderung. Diese Aufforderung erging ebenfalls unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Säumnisfolgen (Urk. 6/127, Urk. 7/130). Daraufhin liessen die Beschwerdeführenden am 3. April 2023 schlecht lesbare Kopien von Auszahlungen von Insolvenzentschädigung an eine im vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Person (vgl. Urk. 6/121 f., Urk. 7/88 ff) sowie die E-Mailkorrespondenz zwischen ihrem Vertreter und der zuständigen Friedensrichterin des Friedensrichteramtes A.___ einreichen, woraus insbesondere erhellt, dass die Schlichtungsverhandlung am 14. April 2021 durchgeführt und die Klagebewilligung im Juni 2021 erteilt wurde (Urk. 6/83 ff., Urk. 7/91 ff.). Nach entsprechender Aufforderung am 19. April 2023 unter Hinweis auf Art. 22 ATSG, wonach der Leistungsanspruch weder abtretbar noch verpfändbar ist, weshalb die Auszahlungen ausschliesslich an die Leistungsberechtigten erfolgen könnten (Urk. 6/81, Urk. 7/84), liessen die Beschwerdeführenden die verlangten Kopien der auf sie lautenden Postfinance-Karten einreichen (Urk. 6/76 ff., Urk. 7/79 f.). Schliesslich forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2023 unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Säumnisfolgen abermals auf, die - näher bezeichneten - Bemühungen betreffend Lohneinforderung bis am 2. Juni 2023 einzureichen (Urk. 6/74, Urk. 7/77). Nachdem daraufhin keine weiteren Unterlagen eingereicht wurden, ergingen am 22. Juni 2023 die einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneinenden Verfügungen (bestätigt durch Einspracheentscheide vom 27. Oktober 2023, Urk. 2).
3.3 Weil die Anträge auf Insolvenzentschädigung vom 24. November 2022 nicht alle für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen enthielten, hat die Beschwerdegegnerin diese mit Schreiben vom 25. November 2022, 21. Februar 2023, 20. März 2023 und 4. Mai 2023 nachgefordert. Die Aufforderungen vom 21. Februar 2023, 20. März 2023 und 4. Mai 2023 enthielten zudem den von der Rechtsprechung verlangten klaren und unmissverständlichen Hinweis darauf, dass die Nichtbeachtung der Einreichungsfrist den Untergang möglicher Ansprüche bewirken könne; der Formulierung "erlöschen" kommt unmissverständlich der Sinngehalt von verwirken bzw. untergehen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2010 vom 1. Juni 2010 E. 3.2.2). Mithin hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden insgesamt dreifach unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Nachfrist angesetzt. Die Beschwerdeführenden machen zu Recht nicht geltend, sie hätten die erwähnten (mit A+-Post versandten) Erinnerungsschreiben, in welchen die Beschwerdegegnerin die fehlenden Unterlagen jeweils auflistete und erneut einforderte, nicht erhalten. Die verlangten Unterlagen wurden daraufhin auch teilweise eingereicht, weshalb das beschwerdeweise Vorbringen ins Leere geht, wonach in den Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht erwähnt worden sei, welche Unterlagen noch beizubringen seien (vgl. Urk. 1). Bis zuletzt nicht eingereicht wurden die jeweils unter dem Punkt «Bemühungen Ihrer Lohneinforderung» aufgeführten Unterlagen oder eine Bestätigung, dass keine weiteren Bemühungen erfolgt seien. Angefordert wurden (weitere) Mahnschreiben, Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, Klage beim Arbeitsgericht sowie allfällige Urteile und/oder Verfügungen des Arbeitsgerichts. Diese Dokumente wären im Übrigen für die Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung wesentlich gewesen, da aufgrund der Akten unklar ist, welche Lohnforderungen die Beschwerdeführenden gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin geltend gemacht hatten und welche Forderungen vom Arbeitsgericht allenfalls anerkannt wurden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt, dass die einverlangten Unterlagen innert (mehrmals erstreckter) Frist nur unvollständig eingereicht wurden und ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt ist.
Ergänzend hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden auch ihrer Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sind. So ergibt sich aufgrund der Mahnung vom 22. Dezember 2020 zunächst, dass die Beschwerdeführenden seit dem Lohnausstand per 31. August 2020 rund vier Monate untätig blieben, ehe sie der ehemaligen Arbeitgeberin in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohnforderungen mitteilten. Allerdings kommt die Schadenminderungspflicht bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Tragen und auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor der Konkurseröffnung aufgelöst wurde (vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 329 und S. 334 zu Art. 55, vgl. auch E.1.2). Freilich waren die Beschwerdeführenden während bestehendem Arbeitsverhältnis bis am 27. Oktober 2020 nicht gehalten, durch ein allzu forsches rechtliches Vorgehen ihre Anstellung zu gefährden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_916/ 2010 vom 26. August 2011 E. 3.2.4). Insbesondere kann während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erwartetet werden, dass Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber eine Betreibung einleiten oder eine Klage einreichen. Hingegen konnte von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie der Arbeitgeberin in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohnforderungen mitteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1; AVIG-Praxis IE, Rz. B36), wobei es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht genügt, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es – wie vorliegend - um eine lang andauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus anhaltende Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht, wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt, wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2 mit Hinweisen). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Daran ändern auch die beschwerdeweisen Ausführungen nichts, wonach den Beschwerdeführenden– wie sich nachträglich herausgestellt habe - unrechtmässig gekündigt worden sei und sie deswegen erst im Nachhinein gegen die Kündigung und den Lohnausfall protestiert hätten (Urk. 1). Abgesehen davon, dass für die Behauptung, die fristlosen Kündigungen hätten sich als unrechtmässig erwiesen, keine Beweismittel vorgelegt wurden, haben die Beschwerdeführenden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinahe zwei Monate zugewartet, bevor sie am 22. Dezember 2020 ein Mahnschreiben an die Arbeitgeberin versandten. Hinzu kommt, dass sie darin lediglich einen Lohnausstand von Fr. 3'400.-- abmahnten und damit nur einen Bruchteil des im Antrag auf Insolvenzentschädigung geltend gemachten Lohnausstands von insgesamt Fr. 17'763.60 (vgl. Urk. 6/161, wobei letzterer auch erheblich über dem im Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Oktober 2022 betreffend Konkurseröffnung aufgeführten Forderungsbetrag der Beschwerdeführenden liegt [vgl. Urk. 6/165]). Alsdann ergibt sich aus der eingereichten Korrespondenz mit der Friedensrichterin des Friedensrichteramtes A.___, dass die Beschwerdeführenden seit dem Lohnausstand (31. August 2020) resp. der Abmahnung vom 22. Dezember 2020 bis zum Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung, welche am 14. April 2021 durchgeführt wurde, wiederum mehrere Monate zuwarteten. Mit ihrem längeren Untätigsein sind die Beschwerdeführenden auch ihrer Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht nachgekommen.
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe vorbrachten, aufgrund derer sie die Frist von Art. 53 Abs 1 AVIG unverschuldet nicht einhalten konnten. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten.
3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- VTI Consulting Asani
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger