Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00237


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 21. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1. Die 1990 geborene X.___ arbeitete zuletzt ab 1. Mai 2022 als Abteilungskoordinatorin Pflege im Universitätsspital Y.___ und kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2023 (Urk. 6/72), worauf sie nach Israel ausreiste und dort heiratete (Urk. 1, Urk. 6/38 S. 1). Am 14. August 2023 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/71) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 14. August 2023 (Urk. 6/70). Mit Verfügung vom 7. September 2023 stellte das damalige Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV ab 26. August 2023 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/7). Mit Verfügung vom 11. September 2023 wurde die Versicherte zudem wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 14. August 2023 für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/2). Die Einsprachen gegen beide Verfügungen vom 20. September 2023 (Urk. 6/3 und 6/8) wies das AWA mit Entscheiden vom 2. November 2023 ab (Urk. 6/5 [betreffend Verfügung vom 11. September 2023] = Urk. 2/2, Urk. 6/11 [betreffend Verfügung vom 7. September 2023] = Urk. 2/1).


2. Gegen beide Einspracheentscheide erhob X.___ mit Eingabe vom 28. November 2023 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung derselben und den Verzicht auf die verfügten Einstelltage (Urk. 1). Das unterdessen zuständige Amt für Arbeit (AFA) schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 24. Januar 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ).

1.2

1.2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

1.2.2    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

1.3    Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.

    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Praxisgemäss hat beim Zusammentreffen verschiedenartiger Einstellungsgründe wie auch beim Zusammentreffen mehrerer Einstellungsgründe derselben Art für jeden Tatbestand eine besondere Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen (ARV 1999 Nr. 33 S. 197 ff. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts C 196/02 vom 23. April 2003 E. 4.1 mit Hinweis auf ARV 1993/1994 Nr. 3 S. 22 E. 3d).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid betreffend die Verfügung vom 7. September 2023 (Urk. 2/1) dafür, die Beschwerdeführerin sei dem Beratungstermin vom 25. August 2023 unentschuldigt ferngeblieben. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass dies zufolge einer Unaufmerksamkeit der Beschwerdeführerin geschehen sei. Auch sei aus den Akten ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Bemerken des Terminversäumnisses dafür beim RAV per E-Mail vom 27. August 2023 entschuldigt habe. Jedoch sei sie in den letzten zwölf Monaten vor dem versäumten Termin bereits wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeit vor der Anspruchstellung in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Es liege somit kein erstmaliges Fehlverhalten in Bezug auf ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin vor, weshalb die Einstellung zu Recht erfolgt sei (S. 2).

    Zur Einstellung betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen in der Zeit vor der Anspruchstellung führte der Beschwerdegegner im diesbezüglichen Einspracheentscheid aus (Urk. 2/2), die Beschwerdeführerin habe das letzte Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2023 gekündigt und sei anschliessend im Ausland gewesen. Unabhängig vom Zeitpunkt des Entschlusses zur Rückkehr in die Schweiz sei sie innerhalb der letzten drei Monate vor Anspruchstellung von Arbeitslosigkeit bedroht und folglich aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht verpflichtet gewesen, sich intensiv und kontinuierlich um Arbeit zu bemühen. Folglich seien die Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 14. April bis 13. Juli 2023 zu beurteilen. Für diese Zeit habe sie sechs Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was quantitativ klar ungenügend sei (S. 2 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024 (Urk. 5) führte der Beschwerdegegner ergänzend aus, dass sich die Beschwerdeführerin in Israel habe niederlassen wollen, stelle keinen entschuldbaren Grund für die ungenügende Stellensuche vor Anspruchstellung dar, zumal sie sich auch in Israel um Arbeit bemüht habe und entsprechend von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei. Was den Überprüfungszeitraum für die Arbeitsbemühungen anbelange, umfasse derselbe die Zeit vom 14. Mai bis 13. August 2023 und nicht wie irrtümlich im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Zeit vom 14. April bis 13. Juli 2023 (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie habe sich mit der definitiven Absicht zu bleiben in Israel aufgehalten, weshalb sie sich auch offiziell in der Schweiz abgemeldet habe. Sie habe im März 2023 in Israel geheiratet und eine Familie gründen wollen. Der Entscheid, Israel zu verlassen, sei kurzfristig gekommen, genau gesagt am 24. Juli 2023. Dass sie sich bereits ab 14. April 2023 hätte um Arbeit bemühen müssen, zu einer Zeit, als ihr Entschluss zur Rückkehr in die Schweiz absolut nicht gegeben gewesen sei, erscheine ihr widersprüchlich und die Einstellung zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen sei nicht verhältnismässig.

    In Anbetracht dessen könne sie auch nicht verstehen, dass zufolge eines einzigen versäumten Beratertermins mit solcher Härte entschieden werde, weshalb – sinngemäss – von beiden Einstellungen abzusehen sei (Urk. 1).


3.

3.1    

3.1.1    Was die streitgegenständliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen während der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug anbelangt, muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem RAV unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (E. 1.2.1; ARV 2005 S. 58 E. 3.1 mit Hinweisen). Von dieser Pflicht entbindet sie selbst eine Landesabwesenheit nicht. Bei den zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ist es heute ohne weiteres möglich und zumutbar, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis).

    Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 14. August 2023 für die Zeit davor sechs Arbeitsbemühungen vorweisen konnte; drei davon im August, zwei im Juli und eine Bewerbung am 7. Juni 2023 auf eine Stelle als Pflegehelferin in Jerusalem (vgl. Urk. 6/36 S. 1 und Urk. 6/37 S. 2). Ausgehend von einem Bemessungszeitraum von drei Monaten vor der Anmeldung beim RAV, wie im Falle einer befristeten Arbeitsstelle (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3), wären die Arbeitsbemühungen quantitativ betrachtet klar ungenügend (E. 1.2.2).

    Strittig und zu prüfen ist, ob der Bemessungszeitraum im Falle der Beschwerdeführerin kürzer zu bemessen ist, da sie sich gemäss eigenen Angaben Anfang 2023 in der Schweiz abgemeldet hatte und nach Israel zu ihrem Partner ausgereist war, dies mit der Absicht, dort für immer zu leben. Nach der hierauf erfolgten Heirat nach israelischem Brauchtum verstritten sich die Ehegatten in den Folgemonaten gemäss ihren Angaben in der Einsprache vom 20. September 2023 unwiderruflich, worauf sie sich, zwischenzeitlich schwanger, am 24. Juli 2023 kurzfristig entschieden habe, in die Schweiz zurückzukehren. Am selben Tag habe sie das Flugticket für den Folgetag gekauft (Urk. 6/3 S. 2). Diese Sachverhaltsdarstellung blieb vom Beschwerdegegner grundsätzlich unbestritten und es drängen sich aufgrund der Aktenlage keine Zweifel daran auf, weshalb davon auszugehen ist.

    Der Beschwerdeführerin war somit ab dem 24. Juli 2023 klar, dass sie in die Schweiz zurückkehren würde. Erst ab diesem Zeitpunkt war für sie voraussehbar, dass sie möglicherweise Leistungen der Arbeitslosenversicherung wird in Anspruch nehmen müssen. Entsprechend ist ihr auch - anders als bei einem von vornherein nur vorübergehenden Auslandaufenthalt, während welchem die Pflicht zur Stellensuche fortdauert (E. 1.2.1) - erst ab 24. Juli 2023 zuzurechnen, dass sie sich gemäss ihrer Schadenminderungspflicht genügend um Arbeit in der Schweiz hätte bemühen müssen (Urteil des Bundesgerichts C 187/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2). Eine allfällige (hypothetische) Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht im Hinblick auf eine (wohl nicht beanspruchte) Leistung im Rahmen des israelischen Sozialversicherungssystems kann ihr dabei für das vorliegend zu beurteilende Verhalten nicht zum Nachteil gereichen.

    Vom 24. Juli bis 13. August 2023 wies die Beschwerdeführerin vier Arbeitsbemühungen nach (Urk. 6/36 S. 1, 6/37 S. 2). Mit Blick auf die geforderten mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode erweisen sich vier Arbeitsbemühungen während knapp drei Wochen ebenfalls als ungenügend, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 14. August 2023 mit Entscheid Nr. 345271869 vom 2. November 2023 im Grundsatz zu bestätigen ist.

3.1.2    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für elf Tage entspricht einer Sanktion im mittleren bis oberen Bereich des leichten Verschuldens. Mit Blick auf den in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltenen Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D79 [Stand 1. Juli 2023]), welcher bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von einem Monat eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen vorsieht, und den objektiven Gegebenheiten, welche unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht vergleichbar sind, mit denjenigen eines auf einen Monat gekündigten Arbeitsverhältnisses (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.5), erscheint es sachgerecht, die Einstelldauer nach diesem Raster festzusetzen. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände (BGE 130 V 125 E. 3.5), so auch der schwierigen familiären Situation der Beschwerdeführerin mit abrupter und ungeplanter Heimreise in die Schweiz am 25. Juli 2022, welche verständlicherweise dazu führte, dass sie in den ersten Tagen nach ihrer Rückkehr kaum Zeit für Bewerbungen fand, und des massgeblichen Bemessungszeitraums von knapp drei Wochen für die Frage nach der genügenden Quantität der Arbeitsbemühungen ist die Einstelldauer auf drei Tage festzulegen.

    Die Beschwerde ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. November 2023 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen entsprechend abzuändern.

3.2    Was die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV anbelangt, ist aktenmässig ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Beratungsgespräch vom 25. August 2023 unentschuldigt verpasst hatte (Urk. 1 S. 2, 6/38 S. 4), sich indes am Sonntag den 27. August 2023 nach Bemerken ihres Versehens per E-Mail dafür entschuldigte und um einen neuen Beratungstermin bat (Urk. 6/9). Der Beschwerdegegner stellte denn auch nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin den Termin irrtümlich zufolge einer Unaufmerksamkeit verpasst hatte (Urk. 2/1 S. 2). Da die Beschwerdeführerin für ihr Versehen keine Gründe angab, mithin keine hinreichende Entschuldigung hierfür vorbrachte, welche ihr Verhalten von vornherein als entschuldbar erscheinen liesse, ist für die Frage, ob das Verpassen des Beratungsgesprächs zu sanktionieren ist, das Verhalten der Beschwerdeführerin in den zwölf der Einstellung vorangehenden Monaten zu berücksichtigen (E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.3).

    Angesichts der quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 25. Juli bis 13. August 2023 – ein Verhalten, welches nur kurze Zeit vor dem schuldhaften Fernbleiben vom Beratungstermin vom 25. August 2023 stattfand – kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten als Arbeitslose zumindest bis zum Verpassen des ersten Termins vom 25. August 2023 sehr ernst nahm. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner auf ein einstellungswürdiges Verhalten schloss.

    Was die Dauer der Einstellung von sechs Tagen anbelangt, liegt dasselbe im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. AVIV) und trägt allen wesentlichen Umständen angemessen Rechnung. Eine Reduktion dieser Einstelltage drängt sich auch mit Blick auf die anspruchsvolle familiäre Situation der Beschwerdeführerin nicht auf, hielt sie sich doch im Zeitpunkt des verpassten Beratungstermins vom 25. August 2023 bereits während eines Monats in der Schweiz auf und rechtfertigt es sich nicht, im Rahmen der Verschuldensbemessung diesen Umstand weiterhin zu berücksichtigen.

    Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

    


Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 2. November 2023 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen (Entscheid Nr. 345271869) dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von elf Tagen auf drei Tage herabgesetzt wird.

    In Bezug auf den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 2. November 2023 betreffend Nichtbefolgens der Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV (Entscheid Nr. 345271870) wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Syna Arbeitslosenkasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerGasser Küffer