Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00240


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 2. Mai 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Rechtsanwältin Nina Bähler

Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern


gegen


Syna Arbeitslosenkasse

Rechtsdienst

Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, war vom 14. Mai 2019 bis am 6. April 2022 als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer beziehungsweise vom 6. April 2022 bis am 14. Juli 2022 als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Per 14. Juli 2022 erfolgte die Löschung des Versicherten im Handelsregister; einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH war ab diesem Zeitpunkt Z.___ (Urk. 8/280). Vom 1. Juli 2022 bis am 31. März 2023 war der Versicherte sodann gemäss Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2022 beziehungsweise der Kündigung desselben vom 27. Februar 2023 als Bauführer im Bereich Schalungen bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 8/290-293).

    Am 28. April 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/296) und beantragte am 5. Mai 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/284-287). Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 verneinte die Syna Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 28. April 2023 mit der Begründung, dass der Versicherte die Beitragszeit nicht erfüllt habe (Urk. 8/246-248). Die vom Versicherten dagegen am 30. August 2023 persönlich und am 7. September 2023 durch seine Rechtsschutzversicherung erhobene und am 27. und 28. September 2023 ergänzend begründete Einsprache (Urk. 8/167, Urk. 8/168-170, Urk. 8/209, Urk. 8/197 f.) wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1. November 2023 ab (Urk. 8/155-157 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2023 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 1. November 2023 sei aufzuheben, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen und es seien ihm ab dem 5. Mai 2023 Taggelder auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 13. Februar 2024 (Urk. 12) beziehungsweise Duplik vom 20. Februar 2024 (Urk. 15) hielten die Parteien jeweils an ihren Anträgen fest. Letztere wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:

    a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG);

    b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG);

    c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG);

    d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;

    e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG);

    f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und

    g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).

1.2    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

    Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2).

1.4

1.4.1    Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren.

1.4.2    Für Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung keine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, gelingt der Nachweis des Lohnbezuges und damit der beitragspflichten Beschäftigung in der Regel mittels Arbeitgeberbescheinigung und Lohnabrechnungen.

    Hat die Arbeitslosenkasse begründete Zweifel, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person korrekt bescheinigt oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, muss sie weitergehende Abklärungen treffen. Begründete Zweifel können sich beispielsweise bei Anstellungsverhältnissen unter Verwandten ergeben (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Januar 2024, Rz B145). Die bei Verfügungserlass massgebliche, ab 1. Juli 2023 gültige Version der Verwaltungsweisung lautete gleich, was auch für die nachgenannten Weisungsbestimmungen gilt.

1.4.3    Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, für ihre Ehegatten oder Partner in eingetragener Partnerschaft, muss die Arbeits-losenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG-Praxis ALE, Rz B146).

1.5    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei vom Jahr 2021 bis am 30. Juni 2022 für die A.___ GmbH und vom 1. Juli 2022 bis am 31. März 2023 für die Y.___ GmbH tätig gewesen. Bei der A.___ GmbH sei er gemäss Handelsregister vom 2. Dezember 2009 bis am 25. September 2019 und bei der Y.___ GmbH vom 14. Mai 2019 bis am 14. Juli 2022 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen. In der Verfügung vom 31. Juli 2023 sei sie, die Beschwerdegegnerin, davon ausgegangen, dass es mangels Belegen für den Lohnfluss einerseits nicht möglich sei, den versicherten Verdienst zu berechnen und der Beschwerdeführer andererseits die Beitragszeit nicht erfüllt habe (Urk. 2 S. 1). Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer zwar Lohnausweise eingereicht, gemäss Rz. B148 der AVIG-Praxis ALE könne das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweisen deklarierte Einkommen jedoch nur in Verbindung mit einem individuellen Kontoauszug der AHV (IK-Auszug) als Nachweis des Lohnflusses akzeptiert werden. Dem IK-Auszug sei jedoch zu entnehmen, dass die letzten Einzahlungen der A.___ GmbH aus dem Jahr 2015 stammen würden. Von der Y.___ GmbH seien keine Einzahlungen auf dem Auszug aufgeführt. Andere Belege, welche den Lohnfluss nachweisen würden, seien nicht eingereicht worden (Urk. 2 S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es werde nicht bestritten, dass sein Lohn jeweils bar ausbezahlt worden sei und entsprechend keine Belege für die Auszahlung vorgelegt werden könnten. Dies allein sei jedoch kein Grund, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen. Dass ein Lohn ausbezahlt worden sei, lasse sich mittels anderer Beweismittel nachweisen. So habe er im Einspracheverfahren zahlreiche Belege eingereicht, namentlich die Lohnausweise für die Jahre 2019 bis 2022 und die Lohnabrechnungen Januar 2022 bis März 2023. Mit diesen Beweismitteln habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich auf den Standpunkt stelle, dass die eingereichten Belege nicht genügen würden, um den Lohnfluss nachzuweisen. Auch wenn Lohnabrechnungen alleine lediglich eine Parteibehauptung darstellen würden, habe er weitere Belege wie Lohnausweise und den Arbeitsvertrag eingereicht. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach seit 2015 gemäss IK-Auszug keine Beiträge mehr einbezahlt worden seien, sei zudem nicht korrekt, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf den falschen IK-Auszug. Der IK-Auszug der SVA Zürich zeige auf, dass er auch in den nachfolgenden Jahren Beiträge einbezahlt habe. Damit sei ihm der Nachweis des Lohnflusses gelungen (Urk. 1 S. 4).

    Sein monatlicher Bruttolohn habe in den letzten sechs Monaten Fr. 8'400.-- betragen, dazu kämen pauschale Spesen von Fr. 300.--. Demnach sei für
die Berechnung des Tagsatzes von einem versicherten Verdienst von total Fr. 8'700.-- auszugehen. Er sei unterhaltspflichtig, weshalb für die Berechnung der Höhe des Taggeldes von einem Ansatz von 80 % auszugehen sei. Die allgemeinen Wartetage seien auf fünf Tage festzusetzen (Urk. 1 S. 4).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben vom 1. Juli 2022 bis am 31. März 2023 für die Y.___ GmbH tätig gewesen. Zuvor sei er bei dieser Gesellschaft vom 14. Mai 2019 bis am 14. Juli 2022 als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer beziehungsweise Vorsitzender der Geschäftsführung im Handelsregister eingetragen gewesen. Somit habe er eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt und es sei näher zu prüfen, ob er tatsächlich einen Lohn bezogen habe. Hinzu komme, dass der Sitz der Y.___ GmbH stets und bis dato - mithin auch nach seiner Demission - identisch mit dem privaten Wohnsitz des Beschwerdeführers sei (Urk. 7 S. 2).

    Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, aufgrund der im IK-Auszug ausgewiesenen Lohndeklaration sowie der eingereichten Lohnausweise und Lohnabrechnungen sei der Lohnfluss in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen, könne ihm nicht gefolgt werden. Denn einerseits würden diese Dokumente lediglich Selbstdeklarationen und damit Parteibehauptungen darstellen, andererseits bestünden - neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine Barquittungen verfüge - diverse weitere Ungereimtheiten, welche an einer tatsächlichen Lohnzahlung zweifeln liessen. So erscheine das ab 1. Juli 2022 deutlich erhöhte Einkommen vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuvor Vorsitzender der Geschäftsführung gewesen sei, nicht als glaubhaft; im Weiteren erstaune es, dass trotz geltend gemachter Barauszahlung auf den Lohnabrechnungen ein Bankkonto aufgeführt sei, und das geltend gemachte Einkommen stimme nicht mit dem Arbeitsvertrag überein. Schliesslich sei auch die Vereinbarung einer Probezeit nicht nachvollziehbar. Insgesamt würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnzahlungen nicht als glaubhaft erscheinen und eine tatsächlich erfolgte Lohnzahlung sei nicht belegt (Urk. 7 S. 2).

2.4    Der Beschwerdeführer legte in der Replik dar, es erschliesse sich ihm nicht, inwiefern der IK-Auszug bloss eine Parteibehauptung darstellen solle. Der Umstand, dass der Auszug kein Datum enthalte, sei sodann nicht zu beanstanden und nicht ihm anzulasten (Urk. 12 S. 12).

    Weshalb auf den Lohnabrechnungen ein Bankkonto aufgeführt sei, entziehe sich seiner Kenntnis, es sei davon auszugehen, dass es sich um einen Fehler handle. Wieso dies ihm anzulasten sei, sei nicht ersichtlich. Es ändere jedenfalls nichts daran, dass die Lohnzahlungen bar erfolgt seien (Urk. 12 S. 1).

2.5    Die Beschwerdegegnerin führte schliesslich in der Duplik aus, da der Beschwerdeführer bis am 11. Juli 2022 als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsleitung der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen sei, deren Sitz sich bis heute an seinem Wohnort befinde, und aufgrund der persönlichen Nähe zum derzeitig einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH sei hinsichtlich des Beweiswertes des IK-Auszuges ein strenger Massstab anzulegen, respektive sei dieser lediglich als Parteibehauptung zu qualifizieren und es könne nicht alleine darauf abgestellt werden (Urk. 15 S. 2).

    Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nicht für die Ungereimtheiten in den Lohnabrechnungen verantwortlich sei, weshalb ihm diese nicht zum Nachteil gereichen dürften, vermöge mit Blick auf die weiterhin bestehende enge Beziehung des Beschwerdeführers zur Y.___ GmbH und deren derzeit einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer nicht zu überzeugen (Urk. 15 S. 2).


3.

3.1    Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug per 28. April 2023 (Urk. 8/296) die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 1.2) am 28. April 2021 begann und am 27. April 2023 endete. Für den fraglichen Zeitraum sind keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) ersichtlich; solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit nachweisen kann.

    Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei während der gesamten Rahmenfrist für die Y.___ GmbH tätig gewesen, bis Ende Juni 2022 als Geschäftsführer und ab Juli 2022 als angestellter Bauführer (Urk. 1 S. 2 f.). Da er somit bis am 14. Juli 2022 - als er als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung aus dem Handelsregister gelöscht wurde (Urk. 8/280) - eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ GmbH innehatte, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht weitergehende Abklärungen hinsichtlich des geltend gemachten Lohnflusses getätigt.

3.2    Unbestritten ist, dass während der gesamten Rahmenfrist keine Lohnzahlung auf ein Bankkonto des Beschwerdeführers erfolgt ist, so dass der Lohnfluss nicht durch Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf seinen Namen lautendes Post- oder Bankkonto bewiesen werden kann (Urk. 1 S. 4). Dementsprechend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Barauszahlung des Lohnes mittels anderer Beweismittel belegen kann.

3.3    

3.3.1    Betreffend die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Y.___ GmbH - die der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist vom 28. April 2021 bis am 30. Juni 2022 ausgeübt haben will (Urk. 1 S. 2) - fällt zunächst auf, dass er diese im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung nicht erwähnte, sondern neben der gemäss eigenen Angaben von 1. Juli 2022 bis 31. März 2023 ausgeübten Vollzeittätigkeit als Bauführer bei der Y.___ GmbH eine von 2017 bis 2020 andauernde Beschäftigung bei der A.___ GmbH angab (Urk. 8/284 f.). Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin ergänzte er, zwischen 2021 und dem 30. Juni 2022 ebenfalls als Geschäftsführer für die A.___ GmbH tätig gewesen zu sein (Urk. 8/259). In der Einsprachebegründung vom 27. September 2023 machte er dann geltend, während dieser Zeit als Geschäftsführer der Y.___ GmbH einen Verdienst erzielt zu haben (Urk. 8/169). Diese widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers lassen erste Zweifel an dessen Darstellung, dass er zwischen dem 28. April 2021 (Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit) und dem 30. Juni 2022 tatsächlich eine beitragspflichtige Beschäftigung für die Y.___ GmbH ausgeübt hat, aufkommen, zumal die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).

3.3.2    Der Beschwerdeführer legte für den Beweis der tatsächlichen Barlohnauszahlung den Lohnausweis 2021 der Y.___ GmbH vor, aus dem sich ein Bruttoeinkommen von insgesamt Fr. 85'841.-- und ein Nettoeinkommen von Fr. 76'861.-- (Urk. 8/190) ergeben, wobei letzteres mit dem sich aus der teilweise vorhandenen Steuererklärung 2021 (Urk. 8/227-229) entnehmbaren Nettoeinkommen übereinstimmt. Abweichungen ergeben sich dagegen zum gegenüber der SVA für das Jahr 2021 deklarierten Einkommen von Fr. 72'691.-- (Urk. 8/143), das rund dem angegebenen Nettoeinkommen unter Abzug der Kinderzulagen entspricht (vgl. Urk. 8/190); allerdings wäre das Bruttoeinkommen (Einkommen auf welches Beiträge erhoben wurden, vgl. Merkblatt Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto der Informationsstelle AHV/IV, S. 3, Stand 1. Januar 2024, https://www.ahv-iv.ch/de/Merkbl%C3%A4tter-Formulare/Merkbl%C3%A4tter/Allgemeines) zu verabgaben gewesen. Diese Abweichungen schliessen jedoch für sich alleine einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung nicht von vornherein aus, denn rechtsprechungsgemäss hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist. (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).

    Für das Jahr 2022, das heisst bis 30. Juni 2022 sind sodann monatliche Lohnabrechnungen aktenkundig, denen sich ein monatlicher Bruttolohn
von Fr. 7003.40 und ein Nettolohn von Fr. 6'147.60 entnehmen lassen (Urk. 8/161-166) sowie ein der SVA deklariertes Einkommen von insgesamt Fr. 92'400.-- (Urk. 8/143).

3.3.3    Grundsätzlich kann gemäss der auch von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid angeführten Ziffer B148 der AVIG-Praxis ALE bei Barlohnzahlungen unter anderem das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Indessen ist zum einen zu berücksichtigen, dass aus der nicht unterzeichneten und nur teilweise vorhandenen Steuererklärung 2021 (Urk. 8/227-229) der Arbeitgeber des Beschwerdeführers nicht hervorgeht und zudem unklar ist, ob er diese tatsächlich in dieser Form bei der Steuerbehörde eingereicht hat. Eine dementsprechende Veranlagung der Steuerbehörde liegt jedenfalls nicht vor. Zum andern war der Beschwerdeführer während des strittigen Zeitraumes einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer beziehungsweise Vorsitzender der Geschäftsführung der Y.___ GmbH und somit sein eigener Arbeitgeber, so dass er seinen Lohnanspruch selbst festlegen und zudem die Lohnabrechnungen sowie -ausweise erstellen und die Deklarationen betreffend den Lohn für die SVA unterzeichnen konnte. Dementsprechend handelt es sich bei den aktenkundigen Dokumenten allesamt um vom Beschwerdeführer selbst ausgestellte Dokumente, die höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen darstellen (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). Weitere Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer die geltend gemachten Beträge tatsächlich monatlich ausbezahlt hätte, liegen keine vor. Insbesondere reichte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/250, Urk. 8/259) keine weiteren Belege für ein in dieser Zeit effektiv erzieltes Einkommen, wie Veranlagungsanzeigen der Steuerverwaltung oder Kopien der Geschäftsbuchhaltung ein. Obschon er gemäss Steuererklärung 2021 über ein Konto verfügte (Urk. 8/229), reichte er trotz entsprechender Aufforderung auch keine Kontoauszüge ein, aus denen die Einzahlung des Barlohnes auf sein eigenes Konto zu ersehen wäre. Ein tatsächlicher Lohnfluss ist für den Zeitraum zwischen dem 28. April 2021 und dem 30. Juni 2022 daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

3.3.4    Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2021 und Juni 2022 tatsächlich eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.

3.4    Was das angegebene, nach Ausscheiden des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH, per 1. Juli 2022 ebenfalls mit der Y.___ GmbH eingegangene Arbeitsverhältnis als Bauführer betrifft, erübrigen sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen, da der Beschwerdeführer alleine mit dieser Beschäftigung die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten innert der bis 27. April 2023 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erreichen könnte (vgl. E. 1.2).

3.5    Zusammenfassend weist der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist keine ausreichende Beitragszeit auf. Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. April 2023 erweist sich in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG als rechtens. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2023 (Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden; die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Syna Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser