Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00245


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 22. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30September 2020 als Musikpädagoge bei der Y.___ GmbH angestellt (vgl. Urk. 5/151, Urk. 5/171, Urk. 5/172). Am 1. Oktober 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/170) und beantragte am 5. November 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2020 (Urk. 5/171).

    Mit Verfügung vom 25. August 2022 stellte das Amt für Arbeit (AFA; vormals Amt für Wirtschaft und Arbeit) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juli 2022 mit Wirkung ab dem 1. August 2022 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/2). In der Folge forderte die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 30. Januar 2023 die für die Kontrollperiode August 2022 bereits ausgerichteten Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 1'393.60 zurück (Urk. 5/26). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Februar 2023 Einsprache und fügte als Begründung an, dass er die Verfügung des AFA vom 25. August 2022 nicht erhalten habe (Urk. 5/24). Nachdem das AFA von der Unia Arbeitslosenkassen darüber unterrichtet wurde (vgl. Urk. 5/27), erfolgte am 21. August 2023 eine zweite Zustellung der Verfügung vom 25. August 2022 per A-Post Plus (Urk. 5/19). Die dagegen vom Versicherten am 20September 2023 erhobene Einsprache (Urk. 5/3) wies das AFA mit Entscheid vom 4Dezember 2023 ab (Urk. 5/10 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4; unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-174]), was dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).

1.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer das Nachweisformular für die Kontrollperiode Juli 2022 spätestens bis zum 5. August 2022 hätte einreichen müssen. Der Beschwerdeführer habe die persönlichen Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2022 erst mit E-Mail vom 9. August 2022 und damit zu spät beim RAV eingereicht. Da der Beschwerdeführer wegen ungenügenden bzw. fehlenden Arbeitsbemühungen sowie wegen Fernbleibens von Kontroll- und Beratungsgesprächen wiederholt in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssen, werde die Einstelldauer angemessen verlängert. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 28 Tagen liege im Bereich des mittelschweren Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2023 (Urk. 1) geltend, die Höhe der Sanktion sei tiefer anzulegen. Aufgrund der Corona-Pandemie sei das Betreten von öffentlichen Gebäuden, unter anderem das RAV-Center in A.___, nicht erlaubt gewesen, weshalb er nicht zum Kurs erschienen sei.


3.

3.1    Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 1.2 und AVIG-Praxis ALE B324). Auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» wurde der Beschwerdeführer denn auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet (nach dem 5. Tag des Folgemonats) eingereicht werden.

3.2    Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für die hier zu beurteilende Kontrollperiode Juli 2022 den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen erst am 9. August 2022 per E-Mail und damit zu spät erbracht hat (vgl. Urk. 5/28). Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf entschuldbare Gründe für das Unterlassen des rechtzeitigen Einreichens der Nachweise für die Arbeitsbemühungen entnehmen und werden seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (vgl. Verfügung vom 14. Januar 2021 die Kontrollperiode November 2020 betreffend, Urk. 5/145). Insofern musste ihm bekannt gewesen sein, dass das Nachweisformular mit den Arbeitsbemühungen jeweils bis am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen ist.

3.3    Mangels nachgewiesener Arbeitsbemühungen hat der Beschwerdeführer für den Kontrollmonat Juli 2022 daher den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV erfüllt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher zu Recht erfolgt.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Dauer die Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

4.2    Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung von 28 Tagen liegt im obersten Bereich des mittelschweren Verschuldens (vgl. E. 1.3). Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2 Jahre (Beobachtungszeitraum) berücksichtigt (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1. Januar 2025, D63). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten zwei Jahre bereits mehrfach wegen Pflichtverletzungen, davon viermal wegen fehlender Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 5/117, Urk. 5/127, Urk. 5/145, Urk. 5/148) und zweimal wegen unentschuldigten Fernbleibens zum Erstgespräch beim «B.___» (vgl. Urk. 5/123-124) und einmal wegen unentschuldigten Fernbleibens zur Beratung (vgl. Urk. 5/122) in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Sanktionen wegen Fernbleibens ohne entschuldbaren Grund zum Erstgespräch beim «B.___» hinwies und ausführte, er hätte an den Terminen aufgrund der Corona-Pandemie nicht teilnehmen können, da das Betreten von öffentlichen Gebäuden nicht erlaubt gewesen sei (vgl. E. 2.2), ist er darauf hinzuweisen, dass hierüber mit unangefochten gebliebenen Einspracheentscheiden vom 6. Januar 2022 bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Urk. 5/79, Urk. 5/84). Im Übrigen ist selbst ohne Berücksichtigung dieser zwei Sanktionen von einer wiederholten Pflichtverletzung auszugehen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht berücksichtigte, kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Arbeitsloser wiederholt nicht nach und zeigte kein tadelloses Verhalten, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Einstelldauer zu reduzieren. In Anbetracht der gesamten Umstände und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), ist die vom Beschwerdegegner angeordnete Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 28 Tage nicht zu beanstanden.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Unia

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler