Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00248


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Referentin
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Verfügung vom 20. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Fürsprecherin Barbara Stucki

Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




1.    Mit durch Einspracheentscheid vom 28. November 2023 bestätigter Kassenverfügung vom 28. April 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ab dem 23. Dezember 2022 Fr. 4'056.-- betrage (Urk. 2). Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der versicherte Verdienst neu zu berechnen. Er begründete dies damit, dass im Monat August 2022 eine Lohnzahlung von Fr. 3'500.-- zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2024 (Urk. 6) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 24. Januar 2024 (Urk. 7) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort und den Wiedererwägungsentscheid vom 24. Januar 2024 zu (Urk. 8).

2.    Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

    Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb).

3.    Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 24. Januar 2024 hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.    Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.



Die Referentin verfügt:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Kreyenbühl