Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00249


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 19. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1997, wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA), mit Verfügung vom 5. April 2022 ab dem 4. März 2022 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er eine Weisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) zur Einreichung von Unterlagen nicht befolgt hatte (Urk. 6/84). Alsdann verfügte das AWA am 13. Juni 2022 8 Einstelltage ab dem 9. Juni 2022. Zur Begründung führte es aus, dass der Versicherte dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 8. Juni 2022 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 6/83). Es folgten die Verfügungen vom 29. Juli und 31. August 2022, mit welchen der Versicherte jeweils mit 8 Einstelltagen sanktioniert wurde, weil er für die Kontrollperioden Juni und Juli 2022 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte (Urk. 6/81-82). Eine weitere Sanktionierung erfolgte am 9. September 2022, weil der Versicherte in der Kontrollperiode September 2022 einen Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte. Dafür wurde er mit 15 Einstelltagen belegt (vgl. Urk. 6/33).

1.2    Am 13. April 2023 meldete sich X.___ beim RAV Y.___ wieder zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/87). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 13. April 2023 bis 12. April 2025 (Urk. 6/59 S. 4, Urk. 6/96). Mit Verfügung vom 23. August 2023 stellte das AWA den Versicherten mit Einstellungsbeginn am 29. Juni 2023 wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV für die Dauer von 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dazu hielt es im Wesentlichen fest, dass der Versicherte dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 28. Juni 2023 unentschuldigt ferngeblieben sei. Stattdessen sei er am Folgetag im RAV erschienen, weil er den Termin verwechselt habe (Urk. 6/2 S. 1). Dagegen wandte der Versicherte mit Einsprache vom 29. August 2023 ein, dass er am 28. Juni 2023 an einer Panikattacke gelitten habe, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, am Gespräch vom 28. Juni 2023 teilzunehmen (Urk. 6/3). Das AWA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. November 2023 ab (Urk. 2).


2.    Mit seiner am 13. Dezember 2023 der Post übergebenen Beschwerde beantragte X.___ sinngemäss, dass der Einspracheentscheid vom 14. November 2023 ersatzlos aufzuheben sei (Urk. 1). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage seiner Akten, Urk. 6/1-96), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/2, Urk. 6/96), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.

    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil er dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 28. Juni 2023 ferngeblieben ist.

2.2    Der Beschwerdeführer führt aus, dass er den Termin vom 28. Juni 2023 nicht habe wahrnehmen können, weil er unter Panikattacken gelitten habe. Er habe sich am 29. Juni 2023 ins RAV begeben und seiner RAV-Beraterin mitgeteilt, dass er am Vortag eine Panikattacke gehabt habe, und dies auch mit einem Arztzeugnis belegen könne. Sein Arzt habe schriftlich bestätigt, dass er am 28. Juni 2023 krank gewesen sei. Er habe ferner festgehalten, dass es ihm so schlecht gegangen sei, dass er zum Beratungsgespräch nicht habe erscheinen können (Urk. 1).

2.3    Hierzu hielt der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2023 (Urk. 2) zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 30. Juni 2023 am 29. Juni 2023 um 13.00 Uhr im RAV erschienen sei, um den Termin bei seiner RAV-Beraterin wahrzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass er einen Tag zu spät sei. Daraufhin habe er seiner RAV-Beraterin eine E-Mail-Nachricht geschrieben, mit welcher er sich für sein Versäumnis entschuldigt habe. Der Beschwerdeführer habe erst mit seiner Einsprache vom 29. August 2023 vorgebracht, dass ihn eine Panikattacke an der Teilnahme am Gespräch gehindert habe. Diesbezüglich sei zu festzuhalten, dass im Sozialversicherungsrecht in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunden» abgestellt werde, denn diesen komme in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu, als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Es komme hinzu, dass mit dem eingereichte Arztzeugnis vom 29. August 2023 lediglich bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 arbeitsunfähig gewesen sei. Aus diesem Arztzeugnis gehe aber nicht hervor, dass ihm die Teilnahme am Kontroll- und Beratungsgespräch nicht zumutbar gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, wie er ursprünglich in seiner E-Mail-Nachricht vom 29. Juni 2023 angegeben habe, versehentlich statt am 28. Juni 2023 erst am Folgetag im RAV vorstellig geworden sei. Beim Beschwerdeführer könne aber nicht von einer nicht sanktionswürdigen einmaligen Unaufmerksamkeit im Sinne der vom Bundesgericht mit Urteil 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 begründeten Rechtsprechung gesprochen werden, sei er doch in den letzten 12 Monaten mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, weil er seinen Pflichten als arbeitslose Person nicht nachgekommen sei (Urk. 2 S. 2). Er habe insbesondere bereits in der Kontrollperiode September 2022 ein Beratungsgespräch verpasst (Urk. 2 S. 3).

2.4    Diese Schlussfolgerungen des Beschwerdegegners sind nicht zu beanstanden. Die RAV-Beraterin des Beschwerdeführers setzte den Termin für das besagte Kontroll- und Beratungsgespräch auf den 28. Juni 2023, 13.00 Uhr, fest. Dies teilte sie dem Beschwerdeführer laut Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll telefonisch und per E-Mail mit (Urk. 6/34 S. 8). Es ist unbestritten geblieben, dass sich der Beschwerdeführer dann aber statt an diesem Termin erst am 29. Juni 2023 um 13.00 Uhr im RAV eingefunden hat (Urk. 6/34 S. 7). In seiner am 29. Juni 2023 um 13.16 Uhr an seine RAV-Beraterin versandten E-Mail-Nachricht führte der Beschwerdeführer Folgendes aus (Urk. 6/17): «Es tut mir leid das ich den Termin am falschen Tag wahr genommen hab. Ich hatte aber heute den 29.06.23 ein Vorstellungsgespräch als Personalberater. Ich würde mich sehr freuen wenn es keine Einstelltage gäbe, da ich sehr auf das Geld angewiesen bin und ich verspreche Ihnen das sowas nie wieder vorkommt.» Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 29. Juni 2023 ins RAV begeben hat, weil er dachte, das Kontroll- und Beratungsgespräch fände am 29. Juni 2023 statt. Nicht belegen lässt sich hingegen das Vorbringen in der Beschwerde vom 13. Dezember 2023, wonach der Beschwerdeführer am 29. Juni 2023 ins RAV ging und dort seiner RAV-Beraterin mitteilte, er habe wegen einer Panikattacke nicht am für den Vortag angesetzten Gespräch teilnehmen können (E. 2.1). Nach Lage der Akten berief sich der Beschwerdeführer bezüglich des Termins vom 28. Juni 2023 erstmals mit Einsprache vom 29. August 2023 auf eine Verhinderung wegen einer Panikattacke (Urk. 6/3; vgl. auch die Notiz zum vorgängigen Telefongespräch des Beschwerdeführers mit dem Mitarbeiter des Beschwerdegegners, welcher die Verfügung vom 23. August 2023 [Urk. 6/2] begründet hat, Urk. 6/4). Der Beschwerdeführer verweist auf die diesbezüglichen Arztzeugnisse (E. 2.1). Die aufgelegten, vom 29. August 2023 (Urk. 6/6) und 13. Dezember 2023 (Urk. 3) datierenden Arztzeugnisse von med. pract. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, wurden offenbar nachträglich und jeweils just am Tag der Erhebung der Rechtsmittel (Einsprache und Beschwerde) ausgestellt (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 6/3, Urk. 6/5-6), was dafür spricht, dass sie ausschliesslich zu diesem Zwecke verfasst wurden. Da sie aber keinen Hinweis dafür enthalten, dass med. pract. Z.___ den Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 untersucht hat, ist damit die ärztliche Feststellung der behaupteten Panikattacken nicht nachgewiesen. Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, wonach es ihm am 28. Juni 2023 so schlecht gegangen sei, dass er am Kontroll- und Beratungsgespräch nicht habe teilnehmen können (E. 2.1). Ebenso wenig ergibt sich aus den Attesten vom 29. August und 13. Dezember 2023, dass der Beschwerdeführer unfähig gewesen wäre, sich rechtzeitig abzumelden oder seine Beraterin zeitnah zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und/oder sich zeitnah für den nicht wahrgenommenen Termin zu entschuldigen. Hinzu kommt, dass die späteren Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ärztin betreffend Panikattacken im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023 betreffend Terminverwechslung (Urk. 6/17) stehen. Es ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme am Kontroll- und Beratungsgespräch vom 28. Juni 2023 verhindert war. Gemäss seiner E-Mail-Nachricht vom 29. Juni 2023 ist der Beschwerdeführer irrtümlich vom falschen Tag ausgegangen (Urk. 6/17). Es ist auf diese Aussage des Beschwerdeführers abzustellen. Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar mit den vom Bundesgericht in seinem Urteil 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 (E. 1.2) zu beurteilenden Umständen. Diesbezüglich kann unter Hinweis auf die mehrfachen Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers in den letzten 12 Monaten vor seinem neuerlichen Versäumnis (Urk. 6/33, Urk. 6/81-82) auf die überzeugenden Ausführungen des Beschwerdegegners hingewiesen werden (E. 2.2), denen das Gericht nichts hinzuzufügen hat.

2.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Kontroll- und Beratungstermin vom 28. Juni 2023 unentschuldigt ferngeblieben und damit seinen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 5.1 mit Hinweis) erstellt. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer somit zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.


3.    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2023 aus, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen im Bereich des mittelschweren Verschuldens liege. Sie trage dem zugrunde liegenden Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 3). Dies ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Ausgangspunkt ist Randziffer (Rz.) D79/3.A/1 der Weisung AVIG ALE (AVIG-Praxis ALE) des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, wonach das erstmalige Fernbleiben vom Kontroll- und Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund als leichtes Verschulden zu qualifizieren ist. Angesichts der unbestritten gebliebenen zahlreichen Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers in den letzten zwei Jahren vor dem versäumten Termin vom 28. Juni 2023 (Urk. 6/2, vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) hatte der Beschwerdegegner die Einstelldauer in Anwendung von Art. 45 Abs. 5 AVIV im Rahmen seines Ermessens zu bestimmen und zu begründen (AVIG-Praxis ALE, Rz. D63d). Die Einordnung im Bereich des mittleren Verschuldens (E. 1.3) gibt vor diesem Hintergrund zu keinen Beanstandungen Anlass.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHübscher