Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00251


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 30. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1981 geborene X.___ war seit dem 1. September 2020 als Global Key Account Manager, als Chief Technology & Sales Officer und zuletzt als Chief Executive Officer (CEO) bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/59-67 und Urk. 6/72-74). Am 7. März 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und stellte den Versicherten per sofort frei (Urk. 6/56-58). Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Z.___ eröffnete mit Urteil vom ... den Konkurs über die Y.___ AG, wodurch die Gesellschaft aufgelöst wurde (www.zefix.ch). Am 18. Juli 2023 stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) Antrag auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforderungen für die Zeit vom 1. Februar bis am 31. Mai 2023 (inkl. Zulagen für die Monate Februar und März von Fr. 5’928.65 bzw. Fr. 996.10) in der Höhe von total Fr. 64'627.-- und unter Hinweis, es seien restliche 60 % der Abschlussprovisionen von Fr. 60'000.-- spätestens mit der Abschlussrechnung beim Austritt fällig (Urk. 6/66-67). Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 verneinte die ALK einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung (Urk. 6/48-49). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. August 2023 (Urk. 6/45-47) wurde mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023 abgewiesen (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 13. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. November 2023 sei ihm eine Insolvenzentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Am 16. Februar 2024 wurde die an den Beschwerdeführer zugestellte Verfügung von der Post retourniert (Urk. 9). Gleichentags stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 5. Februar 2024 unter Hinweis auf die laufende Frist erneut postalisch zu (Urk. 10). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

    oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).

    Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).

1.2    Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Obligationenrechts, OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger Vertrag verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes. Die Rechtsfolge besteht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden ist. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich daher nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Diese Praxis stützt sich auf den Gesetzeswortlaut und den klaren Willen des Gesetzgebers. Dem Tatbestand der geleisteten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat er oder sie einen Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen kann (BGE 132 V 82 E. 3.1 mit Hinweis).

1.4    Ob Ansprüche für geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG in Frage stehen, beurteilt sich nicht danach, ob qualitativ oder quantitativ vertragsmässig gearbeitet wurde. Ebenso wenig ist der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses allein ein taugliches Kriterium, weil eine faktische Betrachtungsweise Platz zu greifen hat (BGE 121 V 381 E. 3c, BGE 119 V 157 E. 2a; vgl. auch BGE 125 V 495 E. 3b).

    Massgebend für die Abgrenzung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung von demjenigen auf Arbeitslosenentschädigung ist, ob die versicherte Person in der fraglichen Zeit vermittlungsfähig war (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) erfüllen konnte. Ist dies zu bejahen, so besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Wer ungerechtfertigt fristlos entlassen wird und aus diesem Grund nicht mehr arbeitet, ist grundsätzlich vermittlungsfähig, weshalb sein Leistungsanspruch nach den für die Arbeitslosenentschädigung geltenden Voraussetzungen (Art. 8 ff. AVIG) zu prüfen ist, auch wenn ihm noch Lohnforderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen. In solchen Fällen besteht zwar kein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG, wie er für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzt ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG); bestehen Zweifel darüber, ob die versicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat, wird ihm jedoch gemäss Art. 29 AVIG Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt und es gehen die Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigungen auf die Arbeitslosenkasse über (BGE 121 V 377 E. 2b mit Hinweisen).

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Arbeitsverhältnis zur Unzeit aufgelöst wird (Art. 336c OR). In diesem Fall weist die versicherte Person eine genügend grosse Verfügbarkeit auf, um eine zumutbare Arbeit anzunehmen und sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen. Keine andere Betrachtungsweise hat bei der Freistellung während der Kündigungsfrist Platz zu greifen (vgl. BGE 132 V 82 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich vermittlungsfähig und hat sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts C 214/04 vom 15. April 2005 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil A. vom 28. Januar 2002, C 164/01).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde insbesondere erwogen, der Beschwerdeführer sei vom 28. November 2022 bis zum 24. April 2023 im Handelsregister als Verwaltungsratsmitglied der Y.___ AG eingetragen gewesen, dies mit Kollektivunterschrift zu zweien. Bei einem Verwaltungsrat einer AG ergebe sich die massgebliche Einflussnahme von Gesetzes wegen, weshalb der Beschwerdeführer gemäss Art. 51 Abs 2 AVIG zum Personenkreis gehöre, der vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nur auf dem Papier CEO und Verwaltungsrat gewesen sei, vermöge daran nichts zu ändern, da bereits das Vorliegen des Risikos eines Missbrauchs genüge. Solange der Beschwerdeführer die Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates innegehabt habe, hätten ihm von Gesetzes wegen die Kompetenzen und Befugnisse zur massgeblichen Einflussnahme auf die Entscheidungen der Arbeitgeberin zugestanden. Deshalb sei es irrelevant, ob der Beschwerdeführer die für den Verwaltungsrat vom Gesetz vorgesehenen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben (Art. 716a OR) faktisch ausgeübt habe oder nicht (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund der Publikation des O.___ vom 24. Februar 2023 sei er mit E-Mail an A.___ und Dr. B.___ per 28. Februar 2023 vom Verwaltungsrat zurückgetreten. Diesen Rücktritt habe er im Brief an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich vom 14. April 2023 erwähnt (Urk. 3/3) mit der Bitte, alle Einträge - sowohl der gemeldete als Verwaltungsrat als auch der eingetragene als Zeichnungsberechtigter - zu löschen. Der Nachtrag als Verwaltungsrat sei aufgrund der Kürze der Dauer seines Mandates nicht mehr erfolgt. Zuvor sei er am 1. September 2020 als Key Account Manager ins Unternehmen eingetreten. Per 1. Januar 2022 sei er als Chief Technology & Sales Officer angestellt worden, ohne dass ihm weitere Befugnisse, Budget- oder Personalverantwortung gewährt worden seien. Per 17. Februar 2023 habe er rückwirkend auf den 1. Februar 2023 die Position als CEO übernommen. Dieser Vertrag sei am 7. März 2023 mit sofortiger Freistellung gekündigt worden. Sein letzter ausbezahlter Lohn im Januar 2023 habe noch der Position als Chief Technology & Sales Officer entsprochen. Die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2023 wäre als Übergangsphase gedacht gewesen, in welcher der mehrjährige Ex-CEO ihm die Geschäfte hätte übergeben und auch die noch ausstehenden Abschlüsse hätte erledigen sollen. In der Zeit nach der Freistellung sei er völlig deaktiviert und von seinen Pflichten als Arbeitnehmer entbunden gewesen. Somit sei er die letzten drei Monate weder als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen gewesen, noch habe er dem obersten Gremium angehört und somit keine Entscheidungen des Arbeitgebers mitbestimmen oder massgeblich beeinflussen können (Urk. 1).

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2024 ergänzte die Beschwerdegegnerin, auch wenn der Beschwerdeführer nach dem 28. Februar 2023 nicht mehr als Verwaltungsrat der Arbeitgeberin tätig gewesen sei, so sei trotzdem davon auszugehen, dass er weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Arbeitgeberin innegehabt habe. So sei im Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2023 explizit festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2023 als CEO der Arbeitgeberin angestellt sei und der Aufgabenbereich die Führung des Unternehmens umfasse. Gleichzeitig sei im Vertrag festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer auch Mitglied des Verwaltungsrates der Arbeitgeberin sei. Der Beschwerdeführer habe sodann im Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 18. Juli 2023 auch selber bestätigt, als CEO gearbeitet zu haben. Ferner habe die Arbeitgeberin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Juni 2023 ebenfalls bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei ihr in leitender Funktion tätig gewesen sei. Somit sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 28. Februar 2023 eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Arbeitgeberin innegehabt habe. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer aufgrund der Freistellung per 7. März 2023 ab diesem Zeitpunkt sowieso keinen Anspruch mehr auf Insolvenzentschädigung gehabt. Er hätte sich ab diesem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung beim RAV zur Verfügung stellen und eine zumutbare Arbeit annehmen können (Urk. 5).


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer per 1. September 2020 als Global Key Account Manager bei der Y.___ AG tätig wurde und seine Hauptaufgabe den weltweiten Verkauf und Vertrieb der bei Y.___ AG hergestellten oder zugekauften Maschinen umfasste (Urk. 6/63-65). Per 6. September 2021 wurde die Stellenbezeichnung auf Chief Technology & Sales Officer geändert (Urk. 6/72-74). Mit Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2023 übernahm der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Januar 2023 die Aufgaben des CEO der Y.___ AG. Gleichzeitig wurde im Arbeitsvertrag festgehalten, dass er Mitglied des Verwaltungsrates der Arbeitgeberin sei (Urk. 6/59-61).

3.2    Der Webseite des O.___ kann entnommen werden, dass am ... veröffentlicht wurde, dass die Y.___ AG ein Netzwerk bei der Beschaffung sensibler ... Technologien und Ausrüstungen für ... unterstützte (https..., besucht am 17.09.2024). In der Folge wurde die Y.___ AG vom P.___ auf die Sanktionsliste gesetzt (..., besucht am 17.09.2024).

3.3    Am 7. März 2023 kündigte A.___, zu diesem Zeitpunkt einzig eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrates (www.zefix.ch), das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer und dieser wurde mit sofortiger Wirkung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Y.___ AG freigestellt. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Juni 2023 gab A.___ an, der Beschwerdeführer sei als Leiter Technologie, CEO und Mitglied des Verwaltungsrates tätig gewesen und die Lohnzahlung sei bis am 31. Januar 2023 erfolgt (Urk. 6/56-58).

3.4    Im Schreiben an das Handelsregisteramt des Kantons Zürichs vom 14. April 2023 führte der Beschwerdeführer aus, es gehe um den Eintrag als Zeichnungsberechtigter sowie den nicht erfolgten Nachtrag basierend auf dem Protokoll der Generalversammlung vom 21. Dezember 2022 als Mitglied des Verwaltungsrates und CEO der Y.___ AG. Er sei als Zeichnungsberechtigter und als Verwaltungsrat mit Email an A.___ per 28. Februar 2022 mit sofortiger Wirkung zurückgetreten (Urk. 3/3).

3.5    Dem Handelsregister selber ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 28. November 2022 bis am 24. April 2023 mit Kollektivunterschrift zu zweien, jedoch nicht als Verwaltungsrat, eingetragen war (www.zefix.ch ).


4.

4.1    

4.1.1    Wie bereits dargelegt, haben Arbeitnehmer, welche in ihrer Eigenschaft als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums, die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (vgl. E 1.2). Das Bundesgericht hat seine Praxis betreffend Verwaltungsräte einer AG jüngst bestätigt und darauf hingewiesen, dass keine Prüfung des Einzelfalles erforderlich sei, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergebe (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Leistungsausschluss, welcher der Verhütung von Missbräuchen dient, ist absolut zu verstehen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 142 V 263 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2020 vom 17. April 2020 E. 3, je mit Hinweisen).

4.1.2    Vorliegend wurde im Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2023 seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ab 1. Januar 2023 explizit festgehalten (E. 3.1) und mit Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Juni 2023 bestätigt (E. 3.3). In Übereinstimmung dazu führte auch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich vom 14. April 2023 aus, er sei basierend auf dem Protokoll der Generalversammlung vom 21. Dezember 2022 Mitglied des Verwaltungsrates gewesen, ohne dass bis anhin der Eintrag erfolgt sei, und per 28. Februar 2023 wieder zurückgetreten (E. 3.4). Sodann hielte er auch in der Einsprache vom 25. August 2023 fest, ab 1. Januar 2023 CEO und Mitglied des Verwaltungsrates gewesen zu sein, bis er am 28. Februar 2023 zurückgetreten sei (Urk. 6/45). Gestützt auf die Akten kann somit überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2023 bis mindestens am 28. Februar 2023 Mitglied des Verwaltungsrates war. In dieser Eigenschaft hatte er ohne Weiteres eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, wodurch sich eine mögliche massgebliche Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Y.___ AG bereits aus dem Gesetz ergab (Art. 716 ff. OR). Insofern fällt eine Anspruchsberechtigung nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung von vornherein ausser Betracht, womit nicht massgebend ist, ob der Beschwerdeführer seine Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates tatsächlich ausgeübt hatte oder nicht. Daran ändert auch die fehlende Eintragung im Handelsregister nichts, da einem Eintrag lediglich Publizitätswirkung (Art. 933 Abs. 1 OR) zukommt.

4.1.3    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer bis zumindest am 28. Februar 2023 keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

4.2

4.2.1    Bezüglich des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung ab dem 1. März 2023 gilt es zu beachten, dass für die Abgrenzung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung von demjenigen auf Arbeitslosenentschädigung massgebend ist, ob die versicherte Person in der fraglichen Zeit vermittlungsfähig war (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) erfüllen konnte. Ist dies zu bejahen, besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung (vgl. E. 1.4).

4.2.2    Unstrittig und ausgewiesenermassen wurde die Y.___ AG vom P.___ auf die Sanktionsliste gesetzt (E. 3.2). In diesem Zusammenhang wurden sämtliche Unternehmenskonten auf unbestimmte Zeit gesperrt und die Unternehmung wurde dadurch unmittelbar handlungsunfähig. Der Beschwerdeführer erhielt am 28. Februar 2023 davon Kenntnis, weshalb er gleichentags vom Verwaltungsrat zurücktrat (Urk. 6/45, E. 3.4). Demnach war das Arbeitsverhältnis bereits zu diesem Zeitpunkt faktisch beendet, da davon ausgegangen werden musste, dass die Auflistung der Y.___ AG auf der Sanktionsliste nicht mehr entfallen werden würde und die Erbringung der Arbeitsleistung für die Y.___ AG somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Dementsprechend wurden sämtliche Arbeitsverhältnisse – insbesondere auch dasjenige des Beschwerdeführers – durch die Arbeitgeberin kurze Zeit danach, nämlich am 8. März 2023, gekündigt und der Beschwerdeführer wurde per sofort freigestellt (Urk. 6/46, E. 3.3). Somit wäre der Beschwerdeführe ab dem 1. März 2023 in der Lage gewesen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und sich den Kontrollvorschriften zu unterwerfen.

4.2.3    Nach dem Gesagten ist er einem vermittlungsfähigen Arbeitslosen per 1. März 2023 gleichzustellen und es besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung.


5.    Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz