Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00255


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 29. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, von Kosovo, arbeitete nach der Grundschule ab dem Jahr 1980 als angelernter Eisenleger. Im Jahr 2000 reiste er in die Schweiz ein. Hierzulande war er für verschiedene Bauunternehmen als Eisenleger und Vorarbeiter tätig (Urk. 5/27). Alsdann erhielt er in einer vom 5. Januar 2016 bis 4. Januar 2018 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 5/525). Während dieser Rahmenfrist wurde der Versicherte vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA), wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung und in der Kontrollperiode Januar 2016 für 10 beziehungsweise 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 5/519).

    Nachdem der Versicherte erneut die Ausrichtung von Arbeitslosenversicherungstaggeldern beantragt hatte, eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse am 1. November 2019 eine weitere Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 5/525). Mit Verfügung vom 9. April 2020 wurde der Versicherte vom AWA mit Wirkung ab dem 6. März 2020 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt hatte (Urk. 5/230). Dagegen führte der Versicherte keine Einsprache. Er arbeitete sodann für verschiedene Unternehmen im Zwischenverdienst als Bauarbeiter und Hilfseisenleger (Urk. 5/48-53, Urk. 5/507-509). Am 2. Februar 2022 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ wieder zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/47). Hernach arbeitete er ab dem 16. März 2022 im Zwischenverdienst auf Abruf als Eisenleger (Urk. 5/494).

    Per 1. August 2022 wurde von der Unia Arbeitslosenkasse eine Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug bis 31. Juli 2024 eröffnet (Urk. 5/526-527). Das AWA verfügte am 24. Januar 2023 6 Einstelltage, weil der Versicherte vom Kontroll- und Beratungsgespräch vom 31. Oktober 2022 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 5/450-451). In der Folge hob es diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 3. April 2023 ersatzlos auf (Urk. 5/377-379). Bereits zuvor hatte das AWA den Versicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2023 mit Wirkung ab dem 4. Februar 2023 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Versicherte eine Weisung des RAV nicht befolgt habe, indem er an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, gemeint ist die Deutscheinschätzung vom 3. Februar 2023, nicht teilgenommen habe (Urk. 5/424-426). Hiergegen erhob der Versicherte am 27. März 2023 Einsprache (Urk. 5/207-213). Dem war die Verfügung des AWA vom 22. März 2023 vorangegangen mit welcher das AWA den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbehungen in der Kontrollperiode Februar 2023 für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Urk. 5/380-382). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2023 Einsprache (Urk. 5/142-148). Das AWA verfügte ferner am 8. und 16. Mai 2023 4 respektive 8 Einstelltage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden März und April 2023 (Urk. 5/305-306, Urk. 5/330-332). Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2023 erhob der Versicherte am 7. Juni 2023 Einsprache (Urk. 5/128-132). Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob der Versicherte sodann Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Mai 2023 (Urk. 5/152-154). Mit dem am selben Tag ergangenen Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 bestätigte das AWA seine Verfügung vom 22. Februar 2022 mit welcher der Versicherte mit 7 Einstelltagen belegt wurde, weil er an der Deutscheinschätzung vom 3. Februar 2023 nicht teilgenommen habe (Urk. 5/201-206). Ebenfalls am 15. Juni 2023 erliess es zudem einen Einspracheentscheid mit welchem es die Einsprache des Versicherten gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2023 abwies (Urk. 5/292-300). Gegen diese beiden Einspracheentscheide erhob X.___ mit Eingaben vom 5. Juli 2023 jeweils Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (vgl. Urk. 5/107). Das Sozialversicherungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren (Urk. 5/120). Mit Urteil AL.2023.00134 vom 1. November 2023 (Urk. 5/105-122) wurde der Einspracheentscheid des AWA vom 15Juni 2023 betreffend Nichtbefolgung einer Weisung des RAV in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 5. Juli 2023 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen auf einen Tag herabgesetzt wurde. Die Beschwerde vom 5. Juli 2023 gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 15Juni 2023 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2023 wurde abgewiesen (Urk. 5/121). Gegen dieses Urteil erhob der Versicherte am 18. Dezember 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 5/76-86), welche er in der Folge mit Eingabe vom 3. Januar 2024 wieder zurückzog (Urk. 5/58). Daraufhin wurde das Verfahren vom Bundesgericht mit Verfügung 8C_815/2023 vom 9. Januar 2024 infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

    Davor hatte das AWA die Einsprache des Versicherten vom 15. Juni 2023 (Urk. 5/152-154) mit Einspracheentscheid vom 20. November 2023 (Urk. 5/162-165) gutgeheissen und die Einstellungsverfügung vom 16. Mai 2023 aufgehoben (Urk. 5/165). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Versicherte ab dem 14. April 2023 ein Bewerbungscoaching absolviert habe. Die 5 unpassenden Stellenbewerbungen seien vom Jobcoach verfasst worden. Dem Versicherten selber könnten somit keine ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2023 vorgeworfen werden (Urk. 5/164).

    Die Einsprache vom 7. Juni 2023 (Urk. 5/128-132) gegen die Verfügung vom 8. Mai 2023 mit welcher der Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2023 für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (Urk. 5/330-332) wies das AWA mit dem ebenfalls vom 20. November 2023 datierenden Einspracheentscheid ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 17Dezember 2023 Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 S. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 23Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage seiner Akten, Urk. 5/1-534), worüber der Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/55, Urk. 5/330-332), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

2.2    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person sowie Schul- und Berufsbildung zu berücksichtigen (BGE 120 V 74 E. 4a).

2.3    Wenn die versicherte Person sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

2.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).


3.    Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2023 legte der Beschwerdegegner im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode März 2023 insgesamt zehn Arbeitsbemühungen aufführe, was in quantitativer Hinsicht auf den ersten Blick zu genügen scheine (Urk. 2 S. 3). Bei näherer Betrachtung der Stelleninserate werde aber ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer auf mindestens vier Stellen beworben habe, für welche er die Anforderungen hinsichtlich Sprachkenntnisse und/oder Alter nicht erfüllt habe (Urk. 2 S. 3). Die Stellenbewerbungen seien demnach in qualitativer Hinsicht ungenügend gewesen (Urk. 2 S. 5). Diese Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Das Sozialversicherungsgericht befasste sich mit Urteil AL.2023.00134 vom 1. November 2023 einlässlich mit Bewerbungen des Beschwerdeführers auf Stellen, für welche er die sprachlichen Anforderungen nicht erfüllte (E. 5.3.3 jenes Urteils, Urk. 5/118-120) und es lässt sich ohne weiteres sagen, dass bezüglich der vom Beschwerdegegner bezeichneten drei Stellen, für welche gute (Urk. 5/342-343, Urk. 5/355-356) beziehungsweise sehr gute (Urk. 5/346-347) schriftliche Deutschkenntnisse vorausgesetzt waren, das Gleiche gilt. Bei der vierten Stelle wurde eine zwischen 20 und 35 Jahre alte Person gesucht (Urk. 5/349-350), was auf den 1966 geborenen Beschwerdeführer (Urk. 5/27) offensichtlich nicht zutrifft. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass diese von ihm getätigten Bewerbungen nicht zu seinem Profil gepasst haben (vgl. Urk. 1 S. 1 ff.). Mit Urteil AL.2023.00134 vom 1. November 2023 führte das Sozialversicherungsgericht ferner aus, dass die RAV-Beraterin des Beschwerdeführers diesem das vom 3. Februar 2023 datierende Blatt «Vorgabe betreffend persönlicher Arbeitsbemühungen» (Urk. 5/445) am selben Tag per E-Mail zugestellt habe (vgl. E. 5.3.2 jenes Urteils, Urk. 5/117). Im besagten Blatt habe die RAV-Beraterin unter anderem festgehalten, dass das Profil des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Sprachkenntnisse und seinen Ausbildungsstand auf das Stelleninserat passen müsse (E. 5.3.1 jenes Urteils, Urk. 5/117). Dazu wurde im Vorgabenblatt ferner festgehalten, dass die Vorgaben für die Bewerbungen ab dem 3. Februar 2023 gültig seien. Sie würden solange gültig bleiben, bis neue Vorgaben gemacht würden (Urk. 5/445). Sie galten mithin auch noch für die im März 2023 zu tätigenden Stellenbewerbungen. Der Beschwerdeführer hätte demnach wissen müssen, dass er sich nicht auf Stellen bewerben darf, für welche er die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht hat. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer vielmehr die klaren schriftlichen Vorgaben missachtet, indem er sich gleichwohl auf die erwähnten Stellen bewarb und das Erfordernis der guten Deutschkenntnisse als blosses «Wunschkriterium der Arbeitsfirma» und als «völlig übertrieben» abgetan hat (Urk. 5/89).

    Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2023 in der Anspruchsberechtigung eingestellt.


4.    Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er im März 2023 ähnliche Bewerbungen wie im Februar 2023 — die damaligen 13 Bewerbungen betrafen ausschliesslich Stellen, für die der Beschwerdeführer nicht hinreichend qualifiziert war (vgl. E. 5.3.3 des Urteils AL.2023.00134 vom 1. November 2023, Urk. 5/118-120) — geschrieben haben, weil ihm dieses Fehlverhalten erst mit der vom 22. März 2023 datierenden Einstellverfügung für den Februar 2023 vor Augen geführt worden sei (Urk. 1 S. 1). Entgegen seiner Ansicht kann deswegen aber nicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verzichtet werden. Die Frage ist vielmehr, ob die Einstelldauer aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht eher in Anwendung von Art. 45 Abs. 5 AVIV erhöht werden müsste. Diesbezüglich ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer über sein Verhalten im Vormonat Kenntnis gehabt hat und bei unverändertem Verhalten mit einer Verschärfung der Sanktionsdauer hat rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3). Gemäss Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 15. März 2023 wurde der Beschwerdeführer an jenem Tag darauf hingewiesen, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2023 ungenügend gewesen seien. Es wurden ihm ferner die bezüglich der Stellenbewerbung zu beachtenden Vorgaben noch einmal erklärt. Zudem wurden er und seine Vertreterin darauf hingewiesen, dass es «Folgen» für den Beschwerdeführer haben könnte, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden (Urk. 5/6). Drei der vier Bewerbungen, die der Beschwerdeführer ab dem 16. März 2023 tätigte, betrafen dann aber wiederum Stellen, die gute Deutschkenntnisse voraussetzten (Urk. 5/338-339, Urk. 5/349-352, Urk. 5/355-356). Der Beschwerdegegner belegte den Beschwerdeführer — wie für dem Vormonat Februar 2023 (Urk. 5/380-382) — für die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2023 mit vier Einstelltagen, was den Vorgaben von Ziff. D79/1.C der AVIG-Praxis ALE bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen entspricht. Der Beschwerdegegner hielt dafür, dass dies den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falls angemessen Rechnung trage (Urk. 2 S. 5). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5 und C 23/07 vom 2. Mai 2007 E. 2). Angesichts dessen, dass die im Februar 2023 getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen bereits ungenügend waren und der Beschwerdeführer nach Lage der Akten beim Beratungsgespräch vom 15. März 2023 darauf und auf die Folgen der Nichtbeachtung der Vorgaben hingewiesen wurde, er seine Bewerbungen ungeachtet dessen aber nicht danach ausgerichtete, wäre im vorliegenden Fall aber auch eine Erhöhung der Einstelldauer nicht zu beanstanden gewesen.


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60 729 Unia Winterthur

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SlavikHübscher