Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2023.00260


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 5. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974, war seit dem 1. Mai 2021 als kaufmännische Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG (nachstehend: Y.___) angestellt gewesen (Urk. 6/92 f. S. 1). Nachdem die Y.___ den Juni-Lohn nicht bezahlt hatte, setzte ihr die Versicherte mit Schreiben vom 7. Juli 2022 (Urk. 6/88) bis am 15. Juli 2022 Frist zur vollständigen Begleichung der ausstehenden Lohnzahlungen. Am 26. Juli 2022 kündigte die Versicherte das Arbeits-verhältnis per 30. September 2022 (Urk. 6/91). Nachdem die Y.___ ihrer Lohn-zahlungspflicht weiterhin nicht nachgekommen war, setzte ihr die Versicherte am 26. August 2022 (Urk. 6/85) Frist bis am 5. September 2022, um die Lohnausstände zu bezahlen sowie für den September-Lohn Sicherheit zu leisten. Mit Schlichtungsgesuch vom 6. September 2022 machte die Versicherte gegenüber ihrer Arbeitgeberin Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend (vgl. Urk. 6/111-112 S. 1). Nachdem die Y.___ der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war, erteilte das Friedensrichteramt der Stadt Zürich der Versicherten am 4. Oktober 2022 (Urk. 6/127) die Klagebewilligung für die ausstehenden Lohnforderungen.

    Nachdem die Y.___ keinen Rechtsvorschlag gegen die von der Versicherten mit Verweis auf die Klagebewilligung angehobene Betreibung erhoben hatte (vgl. Zahlungsbefehl vom 3. November 2022; Urk. 6/89-90), stellte das Betrei-bungsamt Zürich am 8. Dezember 2022 eine entsprechende Konkursandrohung aus, die am 12. Dezember 2022 zugestellt wurde (Urk. 6/83-84). Über die Y.___ wurde am 11. Mai 2023 der Konkurs eröffnet (Urk. 9). Mit Forderungseingabe vom 25. Mai 2023 (Urk. 6/117-121) machte die Versicherte im Konkursverfahren die ausstehenden Lohnzahlungen geltend. Das Konkursverfahren wurde am 2. Juni 2023 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 6/126).

1.2    Am 25. Juli 2023 beantragte die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 21'970.80 für ausstehende Lohnforderungen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, Spesen und Betreibungskosten) gegenüber der Y.___ für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2022 (Urk. 6/92-94). Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (Urk. 6/71-73) verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, dass die Versicherte, indem sie seit der Konkursandrohung vom 8. Dezember 2022 bis zur Konkurseröffnung vom 11. Mai 2023 nichts weiter unternommen habe, um ihren Lohnanspruch zu realisieren, ihre Schadenminderungspflicht verletzt habe. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/69) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 28. November 2023 (Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 23. Dezember 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2023 und stellte folgendes Rechtsbegehren: «Der Entscheid soll aufgehoben werden und unter Berücksichtigung der beigelegten Akten neu beurteilt werden». Sie reichte zudem diverse Akten aus dem Vorverfahren bei der Arbeitslosenkasse ein (Urk. 3/1-10).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Januar 2024 angezeigt wurde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

1.2.2    Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

    Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

    Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvoll-streckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zwar nach dem Ausbleiben der Lohnzahlung bzw. nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ihre Lohnforderung zeitnah rechtlich geltend gemacht habe, jedoch nach der Konkursandrohung vom 8. Dezember 2022 bis zur Konkurseröffnung am 11. Mai 2023 und somit während mehr als fünf Monaten keine weiteren rechtlichen Schritte mehr unternommen habe. Durch das Zuwarten mit weiteren rechtlichen Schritten während mehr als fünf Monaten sei die Beschwerdeführerin der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht in genügendem Masse nachgekommen (S. 3 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor (Urk. 1), sie widerspreche dem Vorwurf, dass sie ihrer Pflicht zur Schadenminderung nicht in genügendem Mass nachgekommen sei. Nach Treu und Glauben sollte man davon ausgehen können, dass die angefragten Institutionen respektive ihre Repräsentanten es als Aufgabe erachteten, die Hilfesuchenden umfassend im richtigen Sinne zu beraten und zu begleiten. Sie habe sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Fähigkeiten und Mitteln um eine Schadenminderung bemüht. Aus den Akten sei einwandfrei ersichtlich, dass der vorliegende Fall immer wieder zur Diskussion gestanden habe. Keine der involvierten Stellen habe ihre Aufgabe wahrgenommen und ihr beim Problem der Lohnausstände und bezüglich des weiteren Vorgehens geholfen.

2.3Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob sie ihrer Schadenminderungspflicht in genügendem Masse nachgekommen ist.


3.

3.1    Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz-entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung wird von der versicherten Person jedoch nicht verlangt, dass sie sich juristisch fehlerlos verhält; verlangt ist ein Verhalten, das einem vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls als selbstverständlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2).

3.2

3.2.1    Im hier zu beurteilenden Fall hatte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitgeberin während des Arbeitsverhältnisses wiederholt schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Lohn zu begleichen (Schreiben vom 7. Juli und 26. August 2022). Sie reichte am 6. September 2022 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt ein, um ihre Forderungen gegenüber ihrer Arbeitgeberin geltend zu machen. Dieses mündete in einer Klagebewilligung, welche am 4. Oktober 2022 ausgestellt wurde. Hernach leitet sie gegen ihre Arbeitgeberin eine Betreibung (Zahlungsbefehl vom 3. November 2022) ein, im Zuge derer der ehemaligen Arbeitgeberin am 12. Dezember 2023 die Konkursandrohung zugestellt wurde. Nachdem der Konkurs über die ehemalige Arbeitgeberin am 5. Mai 2023 eröffnet worden war, machte die Beschwerdeführerin ihre Forderung im Konkursverfahren am 25. Mai 2023 geltend (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1).

3.2.2    Unklar ist, wie es sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Konkursandrohung und Eröffnung des Konkurses im Detail verhält. Die Beschwerdeführerin bestritt den Vorwurf der Beschwerdegegnerin in dieser Zeit untätig geblieben zu sein zwar nicht ausdrücklich, machte aber geltend, bei den involvierten Behörden Nachfragen getätigt zu haben und von diesen nicht korrekt aufgeklärt sowie beraten worden zu sein (E. 2.1-2). Trotz ihrer Untersuchungspflicht hat die Beschwerdegegnerin zu diesen Vorbringen keinerlei Abklärungen getätigt. So erfolgte keine Rückfrage beim zuständigen Konkursamt (Austausch mit der Beschwerdeführerin, Abklärungen über die Einleitung des Konkursverfahrens, etc.) oder der Beschwerdeführerin, bei welchen konkreten Institutionen welche Informationen eingeholt bzw. Auskünfte erteilt worden waren, um dies überprüfen zu können. Wie es sich damit verhält, kann bei den vorliegenden Umständen aber offenbleiben. Die Beschwerdeführerin erfüllt mit ihrem vorbildlichen Vorgehen jedenfalls die Anforderungen an ein Verhalten, das als von einem vernünftigen Menschen unter den konkreten Umständen selbstverständlich erscheint; und dies selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie in der Zeit zwischen Konkursbegehren und Konkurseröffnung tatsächlich untätig gewesen wäre (vgl. E. 3.2.3 nachstehend).

3.2.3    Die auf die Beschwerdeführerin zurückgehende Konkursandrohung wurde der ehemaligen Arbeitgeberin am 12. Dezember 2022 zugestellt. Ein Konkursbegehren hätte von der Beschwerdeführerin demnach frühestens 20 Tage später am 1. Januar 2023 gestellt werden können (Art. 163 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG). Am 11. Mai 2023 wurde über die ehemalige Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet, wobei es nicht Voraussetzung ist, dass die Insolvenzentschädigung beanspruchende versicherte Person das Konkursbegehren, welches zur Konkurseröffnung führt, gestellt haben muss (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2447 Rz 606 und dazugehörige Fn 1356). Eine allfällige - nicht abschliessend erstellte (E. 3.2.2 vorstehend) - Untätigkeit der Beschwerdeführerin hätte demnach höchstens vier Monate und zehn Tage (1. Januar bis 11. Mai 2023) dauern können.

    Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie in dieser Zeit tatsächlich untätig geblieben wäre, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin vorliegend unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie juristisch nicht ausgebildet ist, sie zuvor sowie danach nachweislich durchaus zielgerichtet und kontinuierlich handelte, um die ausstehenden Lohnforderungen erhältlich zu machen (E. 3.2.1 vorstehend), und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als grobes Verschulden zu qualifizieren, welches eine Leistungsverweigerung rechtfertigen würde. So erachtete das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_124/2012 vom 27. August 2012 unter E5.2 unter Hinweis auf sein Urteil 8C_462/2009 vom 3. August 2009 ein Abwarten von fünf Monaten zwischen Stellen des Rechtsöffnungsbegehrens und der Konkursandrohung als zeitgerecht erachtet. Ebenfalls als keine Verletzung der Schadenminderungspflicht erachtete das Bundesgericht das Vorgehen eines Versicherten, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während viereinhalb Monaten nichts Aktenkundiges unternahm, jedoch in glaubhafter Weise darlegen konnte, dass er verschiedentlich telefonisch interveniert hatte. Ebenso wenig beanstandete das Bundesgericht ein Zuwarten von drei Monaten vom Ausbleiben der geschuldeten Lohnzahlung bis zur schriftlichen Geltendmachung als schweres Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2 mit Verweisen). Ein Verschulden wurde hingegen angenommen bei nachgewiesener Untätigkeit von bedeutend längerer Dauer (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2018 vom 17. April 2018 E. 5 [Zuwarten von neuneinhalb Monaten zwischen der Anhebung der Betreibung bis zum Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung]; 8C_831/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.3 [Zuwarten von 13 Monaten zwischen der Anhebung der Betreibung bis zum Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung]). Angesichts dieser Rechtsprechung stellt das Verhalten der Beschwerdeführerin, selbst wenn sie zwischen Konkursbegehren und Konkurseröffnung tatsächlich untätig gewesen wäre, kein schweres Verschulden im Sinne eines vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens nach Art. 55 Abs. 1 AVIG dar.

3.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. November 2023 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin Y.___ AG für die Zeit 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 hat, soweit die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

    Weiterungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin über die mangelnde Auskunft und Beratung seitens der Behörden (E. 2.2) - womit sie implizit auf das Prinzip des Vertrauensschutzes verweist (vgl. 8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3-4 zum Vertrauensprinzip im Zusammenhang mit der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG) - erübrigen sich beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 28. November 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung für offenen Lohnforderungen gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin Y.___ AG für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 hat, soweit die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SlavikMüller