Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2024.00004
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 6. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, absolvierte nach Abschluss ihres Studiums der Rechtswissenschaft an der Universität Y.___ im Jahr 2018 (Urk. 6/15) von Mai 2020 bis Ende April 2021 ein einjähriges Praktikum beim Kantonsgericht des Kantons Z.___ (Urk. 6/14) und war vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 als Substitutin bei einem Rechtsanwalt in A.___ angestellt (vgl. Urk. 6/24). In der Folge bereitete sie sich auf die Anwaltsprüfung des Kantons B.___ vor. Am 21., 23. und 25. November 2022 fand der schriftliche Teil der Anwaltsprüfung statt (Urk. 6/17), welchen X.___ am 20., 22. und 24. Februar 2023 wiederholte (Urk. 6/19). Am 2. Juni 2023 absolvierte sie den mündlichen Prüfungsteil (Urk. 6/20), wovon sie eine Teilprüfung am 29. August 2023 wiederholte (Urk. 6/20). Mit Beschluss vom 29. August 2023 erteilte die Anwaltsprüfungskommission des Kantons B.___ X.___ das Anwaltspatent (Urk. 6/20).
Am 31. August 2023 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/27) und stellte am 9. September 2023 bei der Arbeitslosenkasse Zürich (nachfolgend: ALK) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2023 (Urk. 6/26). Mit Verfügung vom 28. September 2023 verneinte die ALK einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2023 wegen nicht erfüllter Beitragszeit (Urk. 6/13). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Oktober 2023 (Eingangsdatum; Urk. 6/10) wies die ALK nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von X.___, im Rahmen derer sie an ihrer Einsprache festhielt (vgl. Urk. 6/3), mit Einspracheentscheid vom 23. November 2023 ab (Urk. 6/2 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Januar 2024 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung seit 1. September 2023 sei zu bejahen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-27]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Ausserdem muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG die Beitragszeit (Art. 13 AVIG) erfüllt sein oder die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 14 AVIG).
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs. 1). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1).
1.3
1.3.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.3.2 Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel (BGE 122 V 43 E. 3c/aa) beziehungsweise auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2). Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses. Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die Erfüllung der Kontrollvorschriften (vgl. Art. 17 AVIG, Art. 18 ff. AVIV) verunmöglichen (SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3). Die Art der Schule, an welcher die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da sie während der vorliegend massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2021 bis 31. August 2023 die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe. Die von der Beschwerdeführerin für die Vorbereitung der Anwaltsprüfungen eingesetzte vollständig erwerbslose Zeit von fast 16 Monaten sei aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht als objektiv nicht gerechtfertigt zu qualifizieren. Es sei davon auszugehen, dass es ihr möglich gewesen wäre, die Beitragszeit zumindest mit einer teilzeitlichen Tätigkeit zu erfüllen, weshalb der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit nicht gegeben sei.
2.2 Dagegen wendete die Beschwerdeführerin zusammenfassend ein, es sei ihr während zwölf Monaten nicht möglich gewesen, einer Arbeit nachzugehen, da sie sich auf das Anwaltsexamen vorbereitet habe. Überdies sei es nicht zumutbar, dass sie eine Stelle als Juristin suche, die sie nach Erreichen des Anwaltspatentes nicht antreten wolle. Befristete Arbeitsstellen für Juristen für nur drei Monate habe es im relevanten Zeitraum keine gegeben. Auch die Stellensuche für eine Arbeit ihm Niedriglohn für fünf Monate sei erfolglos geblieben (Urk. 2).
3.
3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die relevante Rahmenfrist vom 1. September 2021 bis 31. August 2023 lief. Unstrittig ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist keine ausreichende Beitragszeit von zwölf Monaten ausweisen kann, da sie während dieser Zeit ausschliesslich bis am 30. April 2022 (Substitutin bei einem Rechtsanwalt in A.___, vgl. Urk. 6/24) – mithin während acht Monaten – erwerbstätig war. Die Beschwerdegegnerin prüfte somit zu Recht das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 AVIG.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin wegen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann.
3.2 Die im Selbststudium absolvierte Weiterbildungszeit kann in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht anerkannt werden (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2025, Rz B187; Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.4). Die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung kann rechtsprechungsgemäss jedoch grundsätzlich Anlass zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bieten. Hinsichtlich der erforderlichen Überprüfbarkeit bestehen zwar gelegentlich Schwierigkeiten, doch kann ein strikter Nachweis nicht verlangt werden. Deshalb muss es genügen, wenn die Vorbereitung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wird, auch wenn sie nicht notwendigerweise mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbunden ist. Dies gilt auch für die mit Prüfungswiederholungen aufgewendete und die bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungsergebnisses verstrichene Zeit. Da bei den Prüfungsanforderungen je nach Kanton erhebliche Unterschiede bestehen, kann diese Dauer nicht generell festgelegt werden, sondern muss in jedem Einzelfall speziell geklärt werden. Der benötigte Zeitaufwand muss sich nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lassen (SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6.1 f.). Aufgrund des Kausalitätserfordernisses zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachte Verhinderung objektiv begründet ist (SVR 2017 ALV Nr. 1 S. 1, 8C_418/2016 E. 3.5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 2).
3.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis Ende April 2022 zu 100 % erwerbstätig war (Urk. 6/24), am 22., 23. und 25. November 2022 ohne Erfolg den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung ablegte (vgl. Urk. 6/17, Urk. 6/19), was ihr – gemäss eigenen Angaben (vgl. Urk. 6/3) – 3.5 Wochen nach der Prüfungswoche, mithin ca. am 19. Dezember 2022, mitgeteilt wurde, und sie die Wiederholungsprüfung vom 20., 22. und 24. Februar 2023 bestand, worüber sie nach 3.5 Wochen am 20. März 2023 unterrichtet worden sein dürfte (vgl. Urk. 6/19). Fest steht auch, dass sie am 2. Juni 2023 den mündlichen Prüfungsteil absolviert hat, wovon sie eine Teilprüfung am 29. August 2023 wiederholt und bestanden hat, woraufhin ihr mit Beschluss der Anwaltsprüfungskommission des Kantons B.___ vom 29. August 2023 das Anwaltspatent erteilt wurde (Urk. 6/20).
Insgesamt erfolgte das Ablegen der Anwaltsprüfung von Anfang Mai 2022 bis am 29. August 2023, mithin in einem Zeitraum von rund 16 Monaten. Für die erste schriftliche Prüfung standen der Beschwerdeführerin 6 Monate und gut drei Wochen zur Verfügung. Zwischen der Mitteilung des Prüfungsergebnisses am 19. Dezember 2022 und der Wiederholungsprüfung im Februar 2023 lagen 2 Monate verfügbare Vorbereitungszeit und ab der zweiten Mitteilung vom 20. März 2023 verblieben ihr 2 Monate und zwei Wochen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung vom 2. Juni 2023 und erneut knapp 3 Monate verfügbare Vorbereitungszeit zur Absolvierung der letzten mündlichen Teilprüfung am 29. August 2023.
3.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erwerbslose Vorbereitungszeit von insgesamt 16 Monaten ist mit Blick auf die Rechtsprechung als unverhältnismässiger Aufwand zu qualifizieren. Zwar wird rechtsprechungsgemäss Anwärtern auf das Anwaltspatent einige Zeit vor den Abschlussprüfungen erwerbslose Vorbereitungszeit zugestanden, welche als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anzuerkennen ist, und auch für die Zeit, welche für Prüfungswiederholungen aufgewendet wird sowie welche bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungsergebnisses verstreicht, wird kein strikter Nachweis zum effektiv notwendigen und betriebenen Vorbereitungsaufwand verlangt (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies bedeutet jedoch nicht, dass unbesehen weiterer Umstände in jedem Fall die erfahrungsgemäss maximale kantonale Vorbereitungszeit als Befreiungszeit zu berücksichtigen wäre. In den bisherigen Urteilen des hiesigen Gerichts zur hier strittigen Frage wurde erkannt, dass eine erwerblose, beitragsfreie Zeit zur Vorbereitung und Absolvierung der Anwaltsprüfung von insgesamt mehr als 12 Monaten unverhältnismässig sei, wobei das Ablegen von Wiederholungsprüfungen zu keiner Verlängerung der erwähnten Frist führen könne (vgl. Urteile AL.2008.00324 vom 30. Juni 2009, AL.2008.00189 vom 31. Oktober 2008, AL.2005.00214 vom 24. August 2005, AL.2004.00455 vom 29. April 2005, AL.2004.00519 vom 30. März 2005, AL.2004.00204 vom 22. Juni 2004). Dabei wurden unter anderem die Urteile des Bundesgerichts C 139/2004 vom 4. Oktober 2004 und C 7/98 vom 30. April 1998 E. 2.a (unveröffentlicht) zitiert, auf welche sich auch die Beschwerdegegnerin beruft (Urk. 2 S. 3 f.).
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht hier bezüglich der anrechenbaren Ausbildungszeit auch mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung kein Anlass. Denn die geltend gemachte Verhinderung zur Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung muss nach wie vor mehr als 12 Monate vorgelegen haben, kausal sein und rechtsprechungsgemäss im Einzelfall aus objektiver Sicht gerechtfertigt sein, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Angesichts dessen, dass zahlreiche Prüfungskandidaten die erforderlichen Vorbereitungen zumindest teilzeitlich berufsbegleitend bewältigen, muss die von der Beschwerdeführerin dafür angegebene Zeit von 16 Monaten jedenfalls als unverhältnismässiger Aufwand qualifiziert werden (vgl. das erwähnte Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 139/04 vom 4. Oktober 2004 E. 2.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angegeben hat, eine Arbeitstätigkeit im Niedriglohnsegment für 5 Monate gesucht zu haben (Urk. 1). Insofern geht selbst sie nicht von einer durchgehend ausbildungsbedingten Erwerbsunmöglichkeit aus. Damit wäre es ihr möglich gewesen, neben der Prüfungsvorbereitung zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen und – unter Berücksichtigung ihrer Praktikumstätigkeit während 8 Monaten – die Beitragszeit von mindestens 12 Monate zu erfüllen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler