Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00007


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 29. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 1985 geborene X.___ meldete sich am 3April 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/5) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/1-4). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA), den Versicherten ab dem 27. September 2023 für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er zum für den 26. September 2023 angesetzten Kontroll- und Beratungsgespräch unentschuldigt nicht erschienen sei (Urk. 5/65-66). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Oktober 2022 Einsprache (Urk. 5/62-63). Darauf hob das AWA seine Verfügung mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 wiederergungsweise auf (Urk. 5/53-55). Dazu erwog es im Wesentlichen, es gehe aus der Zwischenverdienstbescheinigung vom 5. Oktober 2023 hervor, dass der Versicherte am 26. September 2023 ganztags einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Damit liege ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Kontroll- und Beratungsgespräch vor (Urk. 5/53). Jedoch habe sich der Versicherte pflichtwidrig nicht abgemeldet (Urk. 5/53). Er sei daher wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 5/54). Die vom Versicherten dagegen am 9. November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 5/44) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 11. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, dass unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage seiner Akten, Urk. 5/1-119), was dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 6).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.





Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/109), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Dabei gehört es zu ihren Pflichten, auf Weisung der Amtsstelle an Beratungsgesprächen, Informationsveranstaltungen sowie Fachberatungsgesprächen nach Art. 17 Abs. 5 AVIG teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG).

    Nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Kontroll- und Beratungsgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden und hat sicherzustellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Nach Art. 22 Abs. 2 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Kontroll- und Beratungsgespräch, anlässlich dessen die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft der arbeitslosen Personen überprüft werden. Der Besuch dieser obligatorischen Gespräche ist demnach für die Sachverhaltsabklärung und die Festsetzung der Versicherungsleistungen relevant und daneben Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 8 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG).

2.2    

2.2.1    Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person (unter anderem) in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e).

2.2.2    Das Bundesgericht erwog mit Urteil C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.2.3, dass der Besuch einer obligatorischen Informationsveranstaltung für die Sachverhaltsabklärung und die Festsetzung der Versicherungsleistungen zumindest indirekt relevant und daneben allgemein Voraussetzung des ordnungsgemässen, auf die möglichst rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit ausgerichteten Vollzugs (vgl. Titel von Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) der Arbeitslosenversicherung (Art. 17 Abs. 1 AVIG) sei. Das Fernbleiben von einer solchen Veranstaltung sei daher ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig. Erfolge eine entsprechende Meldung, obwohl objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, sei eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste.

2.2.3    Das Gleiche muss auch für die Kontroll- und Beratungstermine bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gelten, da auch sie für die Sachverhaltsabklärung und Festsetzung der Versicherungsleistungen zumindest indirekt bedeutsam sowie Teil des ordnungsgemässen Vollzugs der Arbeitslosenversicherung sind mit dem Ziel, die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. So gilt es die Vermittlungsfähigkeit und den Kursbedarf der versicherten Person zu evaluieren, sie über ihre Rechte und Pflichten im Allgemeinen und insbesondere bei Erkennbarkeit eines ihren Anspruch gefährdenden Verhaltens aufzuklären, das Bewerbungsdossier und die Arbeitsbemühungen zu kontrollieren und ihr Suchfeld festzulegen.

2.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


3.

3.1    Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 (Urk. 2) führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer das Kontroll- und Beratungsgespräch vom 26. September 2023 verpasst habe. Es liege aber ein entschuldbarer Grund vor, weil der Beschwerdeführer an diesem Tag gearbeitet habe. Das Fernbleiben von einem Kontroll- und Beratungsgespräch sei jedoch, ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig. Es liege kein entschuldbarer Grund für die Verletzung der Meldepflicht vor. Es wäre vom Beschwerdeführer vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich nach Erhalt des Aufgebots für den Arbeitseinsatz rechtzeitig vom Kontroll- und Beratungsgespräch abmeldet (Urk. 2 S. 2).

3.2    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass sich mehrere unglückliche Umstände ereignet hätten, welche ihn von einer rechtzeitigen Abmeldung abgehalten hätten. Das habe damit begonnen, dass er das Aufgebot für den Arbeitseinsatz sehr kurzfristig erhalten habe. Er habe davon erst am 25. September 2023 und nach 17.00 Uhr erfahren. Alsdann habe er am 26. September 2023 sein Mobiltelefon im Wagen des Bauarbeiters, der ihn auf die Baustelle gefahren habe, liegen lassen. Dadurch habe er den ganzen Tag nicht auf sein Mobiltelefon zugreifen können. Er habe sodann erst nach einiger Zeit an den Termin beim RAV gedacht. Es sei ihm aber nicht in den Sinn gekommen, jemanden auf der Baustelle um sein Mobiltelefon zu bitten, damit er beim RAV anrufen könne (Urk. 1).

3.3    Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ab dem 27. September 2023 zu Recht für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil er sich nicht vom für den 26. September 2023 angesetzten Kontroll- und Beratungsgespräch abgemeldet hat.


4.    Gemäss seinen Ausführungen im vorliegenden Verfahren (E. 3.2) bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er sich nicht rechtzeitig vom für den 26. September 2023 um 8.00 Uhr angesetzten Kontroll- und Beratungsgespräch (Urk. 5/80) abgemeldet hat. Es steht sodann ebenfalls ausser Frage, dass er sich seiner Pflicht, sich im Verhinderungsfall abzumelden, grundsätzlich bewusst war. Es kann dem Beschwerdeführer ferner nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass das erst nach 17.00 Uhr eingetroffene Aufgebot für den Arbeitseinsatz eine Abmeldung am 25. September 2023 verunmöglicht habe (E. 3.2). Wie den Akten zu entnehmen ist, verkehrte der Beschwerdeführer mit seinem RAV-Berater unter anderem auch per E-Mail (Urk. 5/18-19, Urk. 5/63-64). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am Abend des 25. September 2023 daran gehindert gewesen wäre, seinem RAV-Berater eine E-Mail-Nachricht zu senden und sich auf diesem Wege vom Gespräch abzumelden. Angesichts dessen ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet am Folgetag sein Mobiltelefon nicht zur Verfügung hatte (E. 3.2). Zudem hätte der Beschwerdeführer — wie er selber einräumte (E. 3.2) — das Mobiltelefon eines anderen Arbeiters für einen Anruf beim RAV benutzen können, wenn er rechtzeitig an diese Möglichkeit gedacht hätte. Das blosse Vergessen des Termins stellt schliesslich für sich allein auch keinen entschuldbaren Grund für das Versäumnis des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr gehalten gewesen, sich so zu organisieren, dass der Termin beim RAV nicht vergessen geht und er bei Verhinderung seinen RAV-Berater umgehend hätte kontaktieren können.

    Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

5.

5.1    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

5.2    Gemäss Ziff. D79 4 der Weisung des SECO AVIG ALE (AVIG-Praxis ALE; Stand: 1. Juli 2024) bemisst sich die Sanktion für die Verletzung einer Melde- und Auskunftspflicht nach Art. 30 Abs. 1 Bst. e AVIG je nach Einzelfall gemäss Verschulden. Für ein erstmaliges Fernbleiben/Säumnis an einem Beratungs- und Kontrollgespräch ist gemäss Ziff. D79 3A 1 AVIG-Praxis ALE eine Einstelldauer von 5 bis 8 Tagen vorgesehen. Der Beschwerdeführer ist nicht unentschuldigt vom Beratungs- und Kontrollgespräch ferngeblieben, sondern hatte am Tag des vorgesehenen Gesprächs einen temporären Ad-hoc-Arbeitseinsatz. Ihm ist lediglich vorzuwerfen, dass er sich nicht kurzfristig vom RAV-Gespräch abgemeldet hat. Deshalb erscheint die Sanktion von 6 Einstelltagen als zu hoch. In Würdigung der gesamten Umstände und des Verhaltens des Beschwerdeführers, rechtfertigt es sich daher, die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf drei Tage zu reduzieren, was einer Sanktion im unteren Bereich eines leichten Verschuldens entspricht.


6.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 (Urk. 2) deshalb dahingehend abzuändern, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs auf drei Tage herabgesetzt wird.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2023 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs auf drei Tage herabgesetzt wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60 721 Unia Bülach

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SlavikHübscher