Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00008


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 29. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 1985 geborene X.___ meldete sich am 3. April 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bülach zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/5) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/1-4). Mit Verfügung vom 17November 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA), den Versicherten wegen fehlenden Nachweises von Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2023 ab dem 1. November 2023 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/50-51). Die vom Versicherten dagegen am 23. November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/32) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 11. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, dass unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage seiner Akten, Urk. 6/1-119), was dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird — soweit erforderlich — im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/109), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).

2.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

2.3    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).


3.

3.1    Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Oktober 2023 zusammen mit einem Arztzeugnis am 12. Oktober 2023 persönlich beim RAV Bülach abgegeben habe. Nach Lage der Akten sei das Arztzeugnis am selben Tag eingescannt worden. Das Nachweisformular befinde sich jedoch nicht bei den Akten. Des Weiteren seien den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses Formular persönlich überbracht habe. Es sei somit bezüglich der behaupteten fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe. Die erst mit der Einsprache eingereichten Arbeitsbemühungen könnten nicht berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 2).

3.2    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen, er könne versichern, dass er das Nachweisformular zusammen mit dem ärztlichen Zeugnis am 12. Oktober 2023 beim RAV abgegeben habe (Urk. 1). An jenem Tag habe er sich gleich im Anschluss an seine Untersuchung im Spital Z.___ sowohl zum RAV Bülach als auch zur Unia Bülach begeben, um sein Arbeitsunfähigkeitszeugnis abzugeben. Die beiden Ämter befänden sich im gleichen Haus. Er habe gleichzeitig seine Arbeitsbemühungen für den Oktober abgegeben. Vor Ort sei ihm gesagt worden, dass sein RAV-Berater in den Ferien sei und dass das Formular an ihn weitergeleitet werde. Das sei dann aber offensichtlich nicht erfolgt. Es müsse berücksichtigt werden, dass er — im Gegensatz zum RAV — von der Unia umgehend die Bestätigung für seine Unfallmeldung erhalten habe. Das könne nichts anderes heissen, als dem RAV Bülach bei der Einakturierung ein Fehler unterlaufen sei (Einsprache vom 23. November 2023, Urk. 6/32).


4.    

4.1    Die Schilderung des Beschwerdeführers ist zwar grundsätzlich möglich. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ist aber die Darstellung des Beschwerdegegners überwiegend wahrscheinlich die zutreffende: Das vom Beschwerdeführer erwähnte Arztzeugnis wurde am 12. Oktober 2023 von Y.___, Assistenzärztin Chirurgie, Spital Z.___, ausgestellt. Darin wurde vermerkt, dass am 11. Oktober 2023 eine ambulante Behandlung erfolgt sei. Die Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeitperiode vom 12. bis 20. Oktober 2023 (Urk. 6/70). Das sich bei den Akten des Beschwerdegegners befindliche Arztzeugnis wurde mit dem Stempel «RAV Bülach 12. Okt. 2023» versehen (Urk. 6/70), was als Eingangsstempel zu verstehen ist. Zu diesem Aktorum wurde ferner das Erfassungsdatum «12.10.202 vermerkt (vgl. das Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-119), was wie vom Beschwerdegegner ausgeführt (E. 3.1) dafür spricht, dass es an jenem Tag eingescannt und so zu den Akten genommen wurde. Das Arztzeugnis ist laut Aktenverzeichnis aber das einzige Dokument, dass am 12. Oktober 2023 erfasst wurde. Das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Oktober 2023 wurde vom Beschwerdeführer zwar ebenfalls mit dem Datum «12.10.23» versehen (Urk. 6/34). Dabei handelte es sich aber um eine Beilage zur vom 23. November 2023 datierenden Einsprache des Beschwerdeführers (Urk. 6/32). Dieses Dokument wurde, zusammen mit der Einsprache (Urk. 6/32) und einer weiteren Beilage (Urk. 6/35), am 13. Dezember 2023 eingescannt (vgl. das Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-119). Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach das Nachweisformular aktenmässig zusammen mit dem Arztzeugnis vom 12. Oktober 2023 (Urk. 6/70) erfasst worden wäre, wenn es an jenem Tag beim RAV tatsächlich abgegeben worden wäre, ist daher schlüssig und überzeugend. Es muss ferner berücksichtigt werden, dass Nachweisformular im prozessorientierten Beratungsprotokoll im Eintrag zum Kontroll- und Beratungsgespräch vom 23. Oktober 2023 unerwähnt blieb (Urk. 6/15). Der Beschwerdegegner fragte überdies beim RAV-Berater des Beschwerdeführers nach. Dieser erklärte am 12. Dezember 2023, dass er dies leider schlecht beurteilen könne. Für ihn sei es jedoch logisch, dass der Support beide Dokumente zusammen eingescannt hätte, wenn sie tatsächlich auch zusammen abgegeben worden wären (Urk. 6/38).

    Aus den Akten des Beschwerdegegners geht hervor, dass das Nachweisformular nicht bereits am 12. Oktober 2023, sondern erst im Zusammenhang mit Einsprache vom 23. November 2023 und damit zu spät (E. 2.1) eingereicht wurde. Seine Sachdarstellung erweist sich nach dem Gesagten als plausibel. Dementsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bewiesen und sie lassen sich auch durch weitere Abklärungen nicht nachweisen, so dass zu seinen Lasten davon auszugehen ist, dass das Nachweisformular nicht rechtzeitig abgegeben wurde.

4.2    Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer — wie gesehen — zunächst nur für den Zeitraum vom 12. bis 20. Oktober 2023 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Zwar wurde das Arbeitsunfähigkeitsattest in der Folge bis zum 5. Dezember 2023 verlängert und der RAV-Berater des Beschwerdeführers hielt dazu im prozessorientierten Beratungsprotokoll im Eintrag zum Kontroll- und Beratungsgespräch vom 23. Oktober 2023 fest, dass der Beschwerdeführer von der Stellensuche befreit sei, solange er zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/15). Nach Lage der Akten konnte der Beschwerdeführer dies am 12. Oktober 2023 aber noch nicht gewusst haben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er das Nachweisformular — wie von ihm behauptet — bereits am 12. Oktober 2023 hätte abgeben wollen.

4.3    Da somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für seine persönlichen Arbeitsbemühungen im Oktober 2023 nicht rechtzeitig eingereicht hat, und auch keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


5.    Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer, wobei der Grundsatz zu beachten ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).

    Gemäss Einstellraster des SECO (Ziff. D79 1E 1 AVIG-Praxis ALE) gilt das Verschulden bei erstmals zu spät eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode als leicht (5-9 Einstelltage). Zwar wurde der Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht zum ersten Mal wegen ungenügender beziehungsweise fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/113-114). Die früheren Pflichtverletzungen lagen im Zeitpunkt der neuerlichen Pflichtverletzung aber mehr als zwei Jahre zurück (Urk. 6/113-114), so dass der Beschwerdegegner nicht prüfen musste, ob die Einstelldauer in Anwendung von Art. 45 Abs. 5 AVIV zu verlängern sei. Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, womit die Sanktion im gemäss Einstellraster zu beachtenden Rahmen lag. Für das Gericht besteht kein Anlass, von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzuweichen.


6.    Nach dem Gesagten ist der angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 (Urk2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60 721 Unia Bülach

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SlavikHübscher