Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00011


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 12. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht

Rechtsanwältin Nicole Gysi

Postfach 2577, 8401 Winterthur


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1972 geborene X.___ war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. September 2021 bis 31. März 2022 als Mitarbeiter Montage/Stellvertreter des Teamleiters Montage bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/35 ff., Urk. 6/58, vgl. auch Urk. 7/296). Am 18. September 2022 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/73) und beantragte am 26. September 2022 Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. September 2022 (Urk. 6/57 ff.). Seit dem 1. Mai 2023 arbeitete der Versicherte im Sinne eines Zwischenverdienstes als Mitarbeiter Produktion und Tönung im Vollzeitpensum bei der A.___ AG (Urk. 7/169 f., Urk. 7/49). Diese Stelle kündigte er am 5. Mai 2023 während der Probezeit und nannte dafür gesundheitliche Gründe (Urk. 7/182). Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Versicherten infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 13. Mai 2023 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/105 ff.). Die vom Versicherten am 30. Juli 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/84 f.) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2023 ab (Urk. 2). Zwischenzeitlich wurde der Versicherte per 3. September 2023 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 7/38).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2023 erhob X.___ am 19. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen; eventualiter seien die Einstelltage zu reduzieren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Rechtsprechungsgemäss kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens unterschritten werden, wenn es die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe die seit 1. Mai 2023 als «Mitarbeiter Produktion und Tönung» innegehabte Stelle bei der A.___ AG unter Einhaltung der siebentägigen Kündigungsfrist während der Probezeit per 12. Mai 2023 aufgelöst. Im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsvertrages sei ihm unbestrittenermassen keine nachfolgende Stelle zugesichert gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen hätten schwerwiegend gewesen sein müssen, um auch ein überbrückendes Verbleiben bis zum Finden einer neuen Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen. Aktenkundig sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für stehende/sitzende Tätigkeiten für den Zeitraum vom 5. bis 31. Mai 2023; eine sitzende Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % möglich gewesen. Dr. B.___ habe am 23. August 2023 bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen. Aus dem Untersuchungsbericht von Prof. Dr. med. C.___ vom 1. Februar 2023 gehe ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer für eine stehend/gehende Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, für eine sitzende Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei. Alsdann habe die Arbeitgeberin ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer vor Abschluss des Arbeitsvertrages bewusst gewesen sei, dass es sich bei der Arbeitsstelle um eine rein stehende Tätigkeit gehandelt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ein Probearbeiten absolviert, wobei ihm nach eigenen Angaben bewusst geworden sei, dass es sich um eine stehende Tätigkeit handle. Aus dem Umstand, dass ein Förderband für das Heben der Farbbehälter geplant gewesen sei, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere sei der Zeitpunkt für die Einführung des Förderbandes noch nicht bekannt gewesen und wäre die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers dadurch möglicherweise ganz weggefallen. Demnach habe der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag unterschrieben, obwohl er gewusst habe, dass ihm die Arbeit körperlich nicht möglich sei. Anzumerken sei auch, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. August 2023 als «Mitarbeiter Produktion» in der Abteilung Logistik und Produktion für die D.___ AG arbeite und damit in der gleichen Funktion wie für die A.___ AG. Der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG aufgelöst, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass ihm das Arbeitsverhältnis unzumutbar gewesen sei. Damit habe er seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Die verfügte Einstelldauer von 16 Tagen sei angemessen; als verschuldensmindernde Umstände seien die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt worden (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er habe die Stelle bei der A.___ AG aus der bestehenden Arbeitslosigkeit heraus angetreten und hierfür keine bestehende Arbeitsstelle aufgegeben. Obwohl er sich seiner gesundheitlichen Beschwerden bewusst gewesen sei, habe er es nicht unversucht lassen wollen, diese Stelle anzutreten und es zu versuchen. Aufgrund des Probeeinsatzes sei ihm bekannt gewesen, dass bei dieser Arbeitgeberin eine Erleichterung der Arbeitsschritte durch den Einsatz eines Roboters in Zukunft geplant gewesen sei. Folge dessen habe er gehofft, dass er die Arbeit dennoch erfüllen könne und sich eventuell die Möglichkeit für eine leichtere Arbeit ergeben könnte. Die Arbeitgeberin sei über die gesundheitlichen Probleme informiert gewesen und habe gleichwohl am Stellenantritt festgehalten. Mithin habe auch sie ein gewisses Potential für ein mögliches Gelingen gesehen. Es könne dem Beschwerdeführer somit nicht angelastet werden, dass er diese kleine Chance einer Anstellung genutzt habe. Ferner sei ausgewiesen, dass es sich bei der besagten Stelle um eine rein stehende Tätigkeit gehandelt habe. Mithin sei diese Stelle bereits zum Zeitpunkt des Stellenantritts unzumutbar gewesen. Die Unzumutbarkeit sei damit auch im Zeitpunkt der Kündigung zu bejahen. Die Unzumutbarkeit einer stehenden Tätigkeit werde auch ärztlicherseits bestätigt. Es habe dem Beschwerdeführer folglich nicht zugemutet werden können, bis zum Erhalt einer Anschlussstelle dort zu verbleiben. Der Beschwerdeführer habe im Sinne der Schadensminderung versucht, aus der Arbeitslosigkeit herauszukommen. Die am 14. August 2023 angetretene Stelle sei nicht vergleichbar. Insbesondere entfalle dort das Heben von schweren Farbeimern. Ausserdem könne zumindest ein Teil der Arbeiten sitzend ausgeführt werden. Zusammenfassend sei der Verbleib an der gekündigten Stelle unzumutbar gewesen und es liege kein Selbstverschulden vor. Von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei damit abzusehen (Urk. 1).


3.    

3.1    Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG am 5. Mai 2023 unter Einhaltung der siebentätigen Kündigungsfrist während der Probezeit per 12. Mai 2023 gekündigt hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war (Urk. 1, Urk. 7/112, Urk. 7/182).

    Damit hat er seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet, sofern das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht als unzumutbar zu qualifizieren ist.

3.2    Im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer führte der Beschwerdeführer am 29. Juni 2023 aus, die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Die ausschliesslich stehende Tätigkeit habe eine zu starke Belastung des linken Beins erfordert. Er habe die Stelle in der Hoffnung angetreten, es könnte irgendwie gehen. Gleich zu Beginn habe sich indes gezeigt, dass die Belastung zu gross gewesen sei. Hätte er gekonnt, wäre er sehr gerne bei dieser Arbeitgeberin geblieben (Urk. 7/112).

3.3    Im Schreiben vom 2. November 2023 teilte die A.___ AG der Beschwerdegegnerin auf entsprechende Rückfragen (Urk. 7/36) mit, der Beschwerdeführer habe sie (die Arbeitgeberin) im Vorfeld über die bestehenden Gesundheitsprobleme informiert. Bei der angetretenen Arbeitsstelle habe es sich um eine rein stehende Tätigkeit gehandelt; eine sitzende Durchführung sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe dies gewusst. Zudem habe er ein Probearbeiten absolviert. Die Option für eine andere, körperlich weniger belastende Tätigkeit habe es nicht gegeben (Urk. 7/32).

    Dazu nahm der Beschwerdeführer am 17. November 2023 wie folgt Stellung: Durch das Probearbeiten (1/2 Tag) sei ihm bewusst gewesen, dass es sich um eine stehende Tätigkeit handle. Der Einsatz eines Förderbandes für das Transportieren der Farbbehälter sei indessen in Planung gewesen, wenn auch mit zeitlich unbekannter Umsetzung. So habe er die Hoffnung gehabt, dass mit der Zeit gewisse Arbeitsvorgänge durch den Roboter abgelöst würden. Weiter habe er gehofft, zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Unternehmung eine körperlich weniger belastende Tätigkeit übernehmen zu können. Manchmal würden sich solche Gelegenheiten erst bieten, wenn man erst mal im Unternehmen sei. Relevant sei auch, dass er für die Stelle bei der A.___ AG nicht leichtsinnig ein bestehendes Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Vielmehr habe er mit dem Stellenantritt versucht, aus der Arbeitslosigkeit herauszukommen. Was eigentlich gut gemeint war, werde ihm nunmehr zur Last gelegt (Urk. 7/27).


4.    Den Akten zufolge bestand beim Beschwerdeführer ein Status nach multiplen Fussoperationen beidseits, eine Spitzfussbildung links (20 %) und Hypotrophie des linken Beins sowie eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit für gehende und stehende Tätigkeiten für den Zeitraum vom 5. bis 31. Mai 2023 (vgl. Untersuchungsbericht von Prof. Dr. med., Dr. scient. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. Februar 2023, Urk. 7/206 f.; Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 5. Mai 2023, Urk. 7/181). Damit bestand für die rein stehende/gehende Tätigkeit bei der A.___ AG eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Zudem bestätigte Dr. B.___ am 23. August 2023, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG aus gesundheitlichen Gründen auflösen musste (Urk. 7/42). Gegenteiliges behauptet auch die Beschwerdegegnerin nicht. Dazu passend erwog sie denn auch, es sei unklar, wie der Beschwerdeführer seine Arbeit trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden hätte erbringen können (Urk. 2 S. 4). Mithin war ein Verbleiben an seiner Arbeitsstelle bei der A.___ AG im Zeitpunkt der Kündigung für den Beschwerdeführer unzumutbar. Daran ändert auch nichts, wenn die Stelle bereits von vornherein ungeeignet resp. unzumutbar gewesen sein mag und der Beschwerdeführer dies wusste resp. aufgrund des Probearbeitens hätte wissen müssen. Was die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer letztendlich zur Last legen will, wenn sie ausführt, er habe das Arbeitsverhältnis «von sich aus aufgelöst, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass ihm das Arbeitsverhältnis unzumutbar gewesen sei» (vgl. Urk. 2 S. 5) kann zudem nicht nachvollzogen werden. Eine gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung eines Stellenantritts bei bestehender Arbeitslosigkeit trotz arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit besteht jedenfalls nicht.

    Es ist somit festzuhalten, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht als selbstverschuldet im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu betrachten ist.


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher zu Unrecht für die Dauer von 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben ist.

5.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).

    In Beachtung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2023 ersatzlos aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger