Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00015
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 29. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Jin-Eve Onyetube-Meier
Stieger + Schütt Rechtsanwälte
Steinberggasse 54, 8400 Winterthur
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 25. Januar 2021 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ (Urk. 12/482) an und beantragte am 4. Februar 2021 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab Februar 2021 (Urk. 12/473-476). Gestützt auf die monatlichen Lohnabrechnungen der Z.___ GmbH, in welchen ein Grundlohn von Fr. 6'500.-- zuzüglich 13. Monatslohn von Fr. 500.-- monatlich angegeben wurde (vgl. Urk. 12/443-454), ermittelte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen versicherten Verdienst von Fr. 7'000.-- pro Monat und richtete Arbeitslosentaggelder aus (vgl. u.a. Urk. 12/321-324).
Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (Urk. 12/141) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, X.___ habe ab dem 1. Februar 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und sei für die Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 47'657.50 netto, welche für die Monate Februar 2021 bis November 2021 ausbezahlt worden waren, rückerstattungspflichtig. Die von X.___ am 3. März 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/103) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. März 2022 ab. Zudem trat sie auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung nicht ein mit dem Hinweis, dass das Erlassgesuch nach Rechtskraft des Entscheides über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und die damit verbundene Rückerstattung an die zuständige Amtsstelle überwiesen werde (Urk. 12/97).
1.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2022 erhob X.___ am 16. März 2022 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2021 habe, und es sei von einer Rückforderung der ausbezahlten Taggelder abzusehen (Urk. 12/48 f.). Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 28. Juni 2022 (Verfahren-Nr. AL.2022.00080) abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (Urk. 12/17-26). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 11/224).
1.3 Das Erlassgesuch von X.___ vom 3. März 2022 (Urk. 11/76) wurde zuständigkeitshalber an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) überwiesen. Die inzwischen von X.___ mandatierte Rechtsvertreterin ergänzte das Erlassgesuch mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 (Urk. 11/77-87). Das AWA wies das Erlassgesuch sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügungen vom 11. Juli 2023 ab (Urk. 11/67-73). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. September 2023 (Urk. 11/22-31) wies es mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 ab (Urk. 2 = [Urk. 11/16-21]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 12. Dezember 2023 (ab 1. Januar 2024: Amt für Arbeit [AFA]) erhob X.___ mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Rückzahlung der für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2021 total geforderten Fr. 47'657.50 sei zu erlassen, und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, das Betreibungsbegehren in der Betreibung Nr. ... beim Betreibungsamt Oberwinterthur innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zurückzuziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Januar 2024 zu den Akten, aus welcher hervorgeht, dass das Strafverfahren gegen ihn wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Monate Februar bis November 2021 eingestellt wurde (Urk. 8).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
2.2 Mit Eingabe vom 8. April 2024 stellte X.___ beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Er beantragte, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Juni 2022 sei aufzuheben, und seine Beschwerde vom 16. März 2022 sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Das Gericht wies das Revisionsgesuch sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Urteil vom 25. Juni 2024 im Verfahren AL.2024.00074 ab.
2.3 Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 27. Februar 2024 zugestellt. Sodann wurde die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich – auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 17. April 2024 (Urk. 14) – einstweilen verpflichtet, von einer Vollstreckung des rechtskräftigen Rückforderungsentscheids des hiesigen Gerichts vom 28. Juni 2022 (Verfahren AL.2022.00080) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Oberwinterthur abzusehen. Dem Beschwerdegegner sowie der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung sowie über allenfalls vom Gericht als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 17).
Während der Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 19), teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Schreiben vom 10. Juli 2024 mit, dass sie einstweilen von einer Vollstreckung des rechtskräftigen Rückforderungsentscheides vom 28. Juni 2022 absehen werde, und dass sie die Betreibung Nr. ... mit Schreiben vom 22. April 2024 bereits zurückgezogen habe (Urk. 20 und Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Entscheid, es stehe rechtskräftig fest, dass kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, weil der Lohnfluss und die Ausübung der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht nachgewiesen seien. Nachdem die Tätigkeit bei der Firma Z.___ GmbH nicht nachgewiesen sei und demzufolge nicht bestanden habe, sei der gute Glaube bereits aus diesem Grund zu verneinen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, der Bestand des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ GmbH ergebe sich eindeutig aus der strafrechtlichen Untersuchung. Es werde vom Geschäftsführer der Z.___ GmbH, A.___, bestätigt, dass er (der Beschwerdeführer) im von ihm geltend gemachten Zeitraum circa ein Jahr lang gearbeitet habe. Ebenfalls werde die ausschliessliche Barzahlung des Lohnes bestätigt. Für die widersprüchlichen Angaben gegenüber den Sozialversicherungen beziehungsweise die fehlenden Unterlagen übernehme der Geschäftsführer sinngemäss die Verantwortung. Da, wie er stets geltend gemacht habe, das Arbeitsverhältnis tatsächlich bestanden habe, sei er im Zeitpunkt der Entgegennahme der Arbeitslosenentschädigung gutgläubig gewesen. Selbst aus einem unbewiesen gebliebenen Anstellungsverhältnis könne nicht tel quel auf eine Bösgläubigkeit geschlossen werden. Von der Frage, wer letztlich die Beweislosigkeit zu tragen habe, sei die Frage, ob im Zeitpunkt der Entgegennahme der Taggelder der Arbeitslosenversicherung Gutgläubigkeit vorgelegen habe oder nicht, klar zu unterscheiden. Der Beweis der Anstellungen sei lediglich aufgrund von diversem Fehlverhalten der Arbeitgeber nicht innert der zur Verfügung stehenden Frist gelungen. Er habe erst durch die Abklärungen der Arbeitslosenkasse Kenntnis davon erhalten, dass die B.___ GmbH und die Z.___ GmbH die ihm vom Lohn abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge nicht einbezahlt hätten (Urk. 1).
3.
3.1 Die Rückforderung erwuchs mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Juni 2022 (Verfahren-Nr. AL.2022.00080) in Rechtskraft. Das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. April 2024, mit welchem er die Aufhebung des genannten Urteils beantragte, wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. Juni 2024 (Verfahren-Nr. AL.2024.00074) sodann mangels eines Revisionsgrundes ab. Auf das Vorbringen, der Bestand des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ GmbH ergebe sich eindeutig aus der strafrechtlichen Untersuchung, wurde im Revisionsverfahren bereits eingegangen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 25. Juni 2024 (Verfahren-Nr. AL.2024.00074) verwiesen werden, wonach angesichts der undurchsichtigen Umstände (im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH) nicht ohne Weiteres vom Bestehen eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden könne, zumal es der Gesuchsteller (hier Beschwerdeführer) selbst unterlassen habe, für den Nachweis des Lohnflusses Bank- oder Postkontoauszüge der massgebenden Monate einzureichen. Die Würdigung derselben, selbst wenn auf diesen keine Transaktionen sichtbar sein sollten, sei der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht zu überlassen. Indem der Gesuchsteller diese Unterlagen der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht vorenthalten habe, habe er wesentlich dazu beigetragen, dass ihm der Nachweis nicht gelungen sei, im Jahr 2020 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt zu haben (E. 3.4). Das Versäumnis hat der Beschwerdeführer bis heute nicht nachgeholt, obwohl er für andere Zeitperioden durchaus diverse Bankauszüge zu den Akten gelegt hatte (vgl. nachstehende E. 3.2), was als auffällig und nicht konsistent zu werten ist.
Die sinngemässe Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, die Verantwortung für die widersprüchlichen Angaben gegenüber den Sozialversicherungen und für die fehlenden Unterlagen liege (alleine) beim Geschäftsführer der Z.___ GmbH, trifft daher nicht zu. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Voraussetzung des guten Glaubens verneinte.
3.2
3.2.1 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzufügen: Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs mit der Personalberaterin des RAV Y.___ vom 3. Februar 2021 zu seiner Anmeldung vom 25. Januar 2021 – bei sechster Rahmenfrist ab 1. Februar 2021 – angegeben hatte, er sei mit der Z.___ GmbH (neu) einen Abrufvertrag eingegangen. Er arbeite auf Stundenlohnbasis. Im Januar 2021 habe er wegen des Wetters fast nicht gearbeitet, darum habe ihm die Arbeitgeberin per 31. Januar 2021 gekündigt, damit er sich beim RAV anmelden und einen Zwischenverdienst erzielen könne (Urk. 11/388).
Die Z.___ GmbH stellte eine Lohnabrechnung für den Monat Januar 2021 aus (Urk. 12/438), gemäss welcher der Beschwerdeführer – wohlgemerkt bei einer Anstellung im Stundenlohn (vgl. den Arbeitsvertrag vom 30. September 2019 [Urk. 12/455]) – einen Grundlohn von Fr. 6'500.-- erzielt haben soll. Die Höhe dieses Grundlohns steht jedoch klar im Widerspruch zur eigenen Angabe des Beschwerdeführers, im Monat Januar 2021 kaum gearbeitet zu haben (Urk. 11/388 f. bzw. Urk. 12/481). Die Lohnabrechnung für den Monat Januar 2021 erweist sich somit nachweislich als nicht korrekt.
3.2.2 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss den Lohnabrechnungen Januar 2020 bis Januar 2021 (13 Monate, Urk. 12/438 und Urk. 12/443-454) regelmässig einen Bruttolohn von monatlich Fr. 7'000.-- (Fr. 6'500.-- Grundlohn plus Fr. 500.-- 13. Monatslohn) beziehungsweise einen Nettolohn von Fr. 5'958.05 erzielt haben soll. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2023 machte er sogar geltend, er habe immer zwischen Fr. 6'800.-- bis Fr. 7'300.-- netto verdient, er habe circa 240 Stunden pro Monat gearbeitet; er sei es sich gewohnt viel zu arbeiten (Urk. 3/5, vgl. die Antworten zu den Fragen 30-31). Dies vermag jedoch in keiner Weise zu überzeugen. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 26. November 2021 (Urk. 12/279) erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2016-2018 nie auch nur annähernd einen Monatslohn in der angegebenen Höhe (Anstellung bei der C.___ GmbH für 4 Monate von Januar bis April 2016 bei einem Bruttolohn von total Fr. 15'800.--, Anstellung bei der D.___ GmbH für 4 Monate von März bis Juni 2017 bei einem Bruttolohn von total Fr. 10'870.--, Anstellung im Monat März 2018 bei der E.___ GmbH bei einem Bruttolohn von total Fr. 4'846.-- und Anstellung bei der F.___ GmbH für 7 Monate von Mai bis November 2018 bei einem Bruttolohn von total Fr. 30'785.-- oder Fr. 34'532.-- [Urk. 12/439 f.]; vgl. auch den Lebenslauf in Urk. 11/471 f., in welchem die Anstellung bei der E.___ GmbH nicht erwähnt wird; vgl. sodann die Kontoauszüge der G.___ betreffend die Monate Mai bis Dezember 2018 [Urk. 12/386-399]). Ausserdem soll der Beschwerdeführer gemäss Lohnausweis vom 18. März 2020 (Urk. 12/200; vgl. auch die Steuererklärung 2019 [Urk. 12/192-199]) während der Anstellung bei der Z.___ GmbH von Oktober bis Dezember 2019 (vgl. Urk. 3/5, Antwort auf Frage 25, sowie den Lebenslauf [Urk. 11/377]) einen Bruttolohn von Fr. 18'250.-- beziehungsweise einen Nettolohn von Fr. 15'993.-- verdient haben, was einen monatlichen Nettolohn von Fr. 5'331.-- ergibt. Dies widerspricht sowohl der Angabe, bei der Z.___ GmbH immer zwischen Fr. 6'800.-- bis Fr. 7'300.-- netto verdient zu haben, als auch der Angabe, pro Monat 240 Stunden (was einer täglichen Arbeitszeit von 10-12 Stunden entspricht) gearbeitet zu haben, und zwar unabhängig davon, ob der Stundenlohn Fr. 34.-- (Urk. 3/5, vgl. die Antwort zur Frage 29) oder bloss Fr. 30.55 (Stundenlohn von Fr. 26.75 zuzüglich 10.65 % Ferien- und 3.5 % Feiertagsentschädigung, [vgl. Urk. 12/412 f.]) betragen hätte.
3.2.3 Schliesslich lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2020 gutgläubig eine monatliche Barauszahlung des Lohnes ohne Lohnabrechnungen durch die Z.___ GmbH hätte akzeptieren sollen. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ GmbH vom 30. September 2019 wurden die Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) als anwendbar erklärt; dem Beschwerdeführer wurde gemäss dem Vertrag ein Exemplar des LMV ausgehändigt (Urk. 12/455 Ziff. 1). Nach dem allgemeinverbindlich erklärten Art. 47 Abs. 2 LMV 2019-2022 ist der Lohn monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos zu entrichten; Barzahlungen haben keine befreiende Wirkung. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.
Der Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH, A.___, beteuerte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2023, er hätte den Lohn immer bar gegen Auszahlungsquittungen übergeben, es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet sämtliche Lohnabrechnungen erst nach der Kündigung erhalten habe, vielmehr habe er bei jedem Lohn eine Lohnabrechnung erhalten (Urk. 3/6, Antworten auf die Fragen 57-64). Wäre der Lohn tatsächlich in bar übergeben worden, wäre dies kaum ohne Quittierung erfolgt, ist doch ein Arbeitgeber gezwungen, sich gegen Doppellohnzahlungen zu wappnen, zu denen es käme, wenn er die Lohnzahlung bei von einem Arbeitnehmer behauptetem Nichterhalt des Lohnes nicht beweisen könnte; denn nicht nur auf Seiten der Arbeitgebenden gibt es solche, die sich nicht an die gesetztliche Ordnung halten (Urk. 1 Rz 23).
Nicht nur die behaupteten Lohnzahlungen in bar sind mehr als zweifelhaft und verstossen gegen den LMV, auch die ins Recht gelegten Lohnausweise (Urk. 12/438 und Urk. 12/443-454) verstossen gegen zwingende Bestimmungen des LMV, weisen die Lohnausweise doch keine Abrechnung über die gearbeiteten Stunden auf und wird der Feriensaldo nicht ausgewiesen, was bei einer Entlöhnung im Stundenlohn zwingend ist (Art. 34 Abs. 2 LMV).
3.2.4 Die Lohnabrechnungen der Z.___ GmbH dienten mangels Nachweises eines Lohnflusses sowie angesichts der zahlreichen Widersprüche und Inkonsistenzen in den Angaben des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich der unberechtigten Durchsetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, womit nicht bloss nur der gute Glaube zu verneinen, sondern darüber hinaus von einer böswilligen Absicht des Beschwerdeführers auszugehen ist.
3.3 Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssten für den Erlass der Rückforderung kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Da es nach dem vorstehend Ausgeführten bereits am guten Glauben fehlt, erübrigt sich somit eine Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte.
4. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.
Angesichts der offensichtlich böswilligen Absicht des Beschwerdeführers erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, womit das Gesuch um Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 GSVGer). Wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit erübrigt sich die Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Jin-Eve Onyetube-Meier unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-21
- Amt für Arbeit (AFA) unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20-21
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 000 Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro