Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00023
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 23. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1979 geborene X.___ war vom 1. März 2023 bis zur Kündigung während der Probezeit durch den Arbeitgeber per 18. März 2023 (Urk. 7/274, Urk. 7/276) im Rahmen eines 80%-Pensums bei der Y.___ Genossenschaft als Detailhandelsfachfrau angestellt (Urk. 7/279-280). Am 14. März 2023 meldete sie sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/282). Am 20. März 2023 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. März 2023 (Urk. 7/275-278).
Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 12. März 2023 für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/169-172; vgl. auch Urk. 7/166-168). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im Rahmen eines unbefristeten Temporärarbeitsverhältnisses war die Versicherte ab dem 1. Juli 2023 im Zwischenverdienst für die Z.___ AG in A.___ tätig (Urk. 7/123-124, Urk. 7/127-128, Urk. 7/133-134), wobei sie aufgrund des befristeten Einsatzvertrags vom 4. Juli 2023 ab dem 1. Juli 2023 während durchschnittlich 32 Stunden pro Woche maximal drei Monate lang bei der B.___ AG in C.___ als Detailhandelsangestellte angestellt war (Urk. 7/129; vgl. auch Urk. 7/92-94). Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG kündigte die Versicherte bereits am 8. Juli 2023 auf den 10. Juli 2023 (Urk. 7/19, Urk. 7/103-105, Urk. 7/133-134).
Am 12. oder 17. Juli 2023 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstelle bei der D.___ GmbH an, für welche sie als Serviceaushilfe im E.___ in F.___ tätig war. Diese Stelle kündigte sie bereits wieder am 19. Juli 2023, nachdem es von Seiten des Arbeitgebers zu Übergriffen gekommen sei, worauf sie ihn bei der Kantonspolizei angezeigt habe (Urk. 7/125-126, Urk. 7/131-132, Urk. 7/136-137, Urk. 7/143; vgl. auch Urk. 7/104-108, Urk. 7/114, Urk. 7/130).
Nach Aufnahme einer Vollzeittätigkeit per 1. September 2023 bei einem neuen Arbeitgeber wurde die Versicherte am 11. September 2023 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 7/96; vgl. auch Urk. 7/108).
Mit Verfügung vom 26. September 2023 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 11. Juli 2023 für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/22-24). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/13) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 25. Januar 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. Februar 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. November 2023 sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2024 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 22. Februar 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9; vgl. auch Urk. 10-11).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]).
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis - auch ein solches im Zwischenverdienst (Urteil des Bundesgerichts C 186/06 vom 4. April 2007 E. 2 und 3.1 mit Hinweisen) - von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
Eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn durch ausdrücklich oder stillschweigend übereinstimmende Willensäusserung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung für den Antritt einer neuen Arbeitsstelle tatsächlich zustande gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 210 mit Hinweisen).
Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an der bisherigen Arbeitsstelle wird anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG beurteilt. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 209 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 25. Januar 2024 im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG als Detailhandelsangestellte im Einsatzbetrieb B.___ AG noch während der Probezeit am 8. Juli 2023 per 10. Juli 2023 aufgelöst (Urk. 2 S. 3). Sie habe diese Kündigung damit begründet, eine Festanstellung mit einem Pensum von 80 % bei der D.___ GmbH gefunden zu haben, die ihr im Zeitpunkt der Kündigung zugesichert gewesen sei und die sie am 12. Juli 2023 hätte antreten können. Tatsächlich habe sie die Arbeit aber erst am 17. Juli 2023 aufgenommen. Da weder ein Arbeitsvertrag über dieses Arbeitsverhältnis vorliege noch die neue Stelle ab dem 11. Juli 2023 angetreten worden sei, fehle der Nachweis einer im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorliegenden Zusicherung einer Anschlussstelle (Urk. 2 S. 3 f.). Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle werde vermutet, und mangels anderweitiger Anhaltspunkte müsse davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, bis zum Finden einer neuen Stelle vorübergehend an der früheren Arbeitsstelle zu verbleiben. Damit habe sie ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet und sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2 S. 4). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer gelte ein solches Verhalten grundsätzlich als schweres Verschulden. Für die individuelle Verschuldensbeurteilung sei im Bereich des schweren Verschuldens, das gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis 60 Tagen zu sanktionieren sei, von einer durchschnittlichen Einstellungsdauer von 45 Tagen auszugehen (Urk. 2 S. 4 f.). Als verschuldensmindernd könne berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin während der Probezeit gekündigt habe. Die verfügte Einstellungsdauer von 21 Tagen liege im untersten Bereich des mittelschweren Verschuldens, was unter Berücksichtigung der gesamten Situation als angemessen erscheine (Urk. 2 S. 5).
2.2 Mit ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2024 macht die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie einer Textnachricht (Urk. 3/4) sinngemäss geltend, die neue Stelle bei der D.___ GmbH habe sie bereits am 12. Juli 2023 um 10 Uhr angetreten. Sie habe nichts falsch gemacht und sich immer an die Regeln des RAV gehalten (Urk. 1).
2.3 Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, die eingereichte Textnachricht stelle für sich allein keinen ausreichenden Beweis dafür dar, dass das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG entgegen den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 18. August 2023 (vgl. Urk. Urk. 7/131-132) und der Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 24. August 2023 (vgl. Urk. 7/125-126) nicht erst am 17. Juli 2023, sondern bereits am 12. Juli 2023 begonnen habe. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses per 10. Juli 2023 eine Anschlussstelle ab dem 11. Juli 2023 zugesichert haben müssen, was nicht zutreffe (Urk. 6).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 11. Juli 2023 für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, da sie das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG ohne Zusicherung einer Anschlussstelle gekündigt hat. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der D.___ AG wurde die Beschwerdeführerin demgegenüber mangels Verschuldens nicht sanktioniert (vgl. Urk. 7/21), weshalb die Prüfung dieser Frage nicht zum Streitgegenstand gehört.
3.
3.1 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG auf den 10. Juli 2023 kündigte (Urk. 7/13, Urk. 7/19, Urk. 7/103-105, Urk. 7/133-134). Dabei macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihr nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1.2), am Temporärarbeitsverhältnis mit der Z.___ AG (Urk. 7/133-134) und in diesem Rahmen am auf drei Monate befristeten Einsatz bei der B.___ AG (Urk. 7/129) festzuhalten.
3.2 Während die Beschwerdeführerin angab, sie habe die Stelle bei der D.___ GmbH bereits am 12. Juli 2023 angetreten (vgl. «Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin» vom 9. September 2023, Urk. 7/104 f., sowie eingereichte Kopie eines Chatverlaufs, Urk. 3/4), geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 18. August 2023, Urk. 7/131-132, und Zwischenverdienstbescheinigung vom 24. August 2023, Urk. 7/125-126), davon aus, dass das Arbeitsverhältnis erst am 17. Juli 2023 anfing. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offengelassen werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen:
Zwar liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D.___ GmbH vor (vgl. Urk. 7/89, Urk. 7/13), es ist jedoch unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass ein Arbeitsvertrag zwischen ihnen zustande gekommen ist (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 18. August 2023, Urk. 7/131; Lohnabrechnung Juli 2023 vom 2. August 2023, Urk. 7/143; Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 24. August 2023, Urk. 7/125). Die Beschwerdeführerin löste das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG am 8. Juli 2023 per 10. Juli 2023 auf (Urk. 7/124) und trat die Stelle bei der D.___ GmbH am 12. Juli 2023 beziehungsweise spätestens am 17. Juli 2023 an (vgl. oben). Es erscheint als sehr unwahrscheinlich, dass sie die neue Stelle im kurzen Zeitraum zwischen der Kündigung der alten Stelle und dem Antritt der neuen gesucht, gefunden und zugesichert bekommen hat. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Umstände und gestützt auf ihre glaubhaften Angaben im Fragebogen vom 9. September 2023 zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 7/104) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die Stelle bei der Z.___ AG erst aufgab, als ihr eine Anstellung bei der D.___ GmbH zugesichert worden war. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht so war, sind keine ersichtlich. Daher kann ihr nicht vorgeworfen werden, das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG gekündigt zu haben, ohne über eine Zusage für eine andere Beschäftigung zu verfügen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV fällt daher ausser Betracht.
3.3 Jedoch trat die Beschwerdeführerin die neue Stelle erst am 12. beziehungsweise am 17. Juli 2023 an, das heisst erst zwei beziehungsweise sieben Tage nach ihrem letzten Arbeitstag, dem10. Juli 2023, bei der früheren Arbeitgeberin, obwohl es ihr zumutbar gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 3.1), die Tätigkeit bei der Z.___ AG bis zum Antritt der Stelle bei der D.___ GmbH beizubehalten. Die Arbeitslosigkeit zwischen dem letzten Arbeitstag bei der Z.___ AG und dem Antritt der neuen Stelle bei der D.___ GmbH entstand daher durch ihr vermeidbares Verhalten, weshalb eine Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung dennoch gerechtfertigt ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts C38/01 vom 23. Januar 2002 E. 2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2.1).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt die Einstellung die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den diese durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 828 S. 2511). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, das heisst der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGE 130 V 125 E. 3.5).
4.2 Da keine Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle zu sanktionieren ist (vgl. vorstehende E. 3.2), kommt Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV, wonach dies als schweres Verschulden gilt, nicht zur Anwendung. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellungsdauer von 21 Tagen, die im untersten Bereich des mittelschweren Verschuldens liegt, erscheint mit Blick auf die vorliegenden Umstände als klar zu hart. Die Beschwerdeführerin konnte die zugesicherte neue Anstellung beinahe unmittelbar nach Ablauf des - noch in der Probezeit - gekündigten früheren Arbeitsverhältnisses antreten, mithin ging sie nicht das Risiko einer längeren Arbeitslosigkeit ein und ihr Verschulden erscheint als verhältnismässig gering. Mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 38/01 vom 23. Januar 2002 E. 2d mit Hinweis auf ARV 1998 Nr. 9 S. 41 ff.) rechtfertigt sich daher eine Einstellung im untersten Bereich des leichten Verschuldens im Umfang von fünf Tagen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 21 Tagen auf fünf Tage herabgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerKlemmt