Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00027
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 19. Juni 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2015 für die Y.___ AG als Berater und Verwaltungsratsmitglied tätig, wobei er im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG, ab 11. Oktober 2018 mit Kollektivunterschrift zu zweien, eingetragen war (Urk. 13). Am 3. September 2023 stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Insolvenzentschädigung für im Zeitraum vom 1. Februar bis 9. Mai 2022 sowie 1. Januar bis 14. August 2023 nicht erhaltenen Lohn in der Höhe von insgesamt Fr. 182'800.--, da über die Y.___ AG am 14. August 2023 der Konkurs eröffnet worden sei (Urk. 10/23/100, Urk. 10/24/101-102). Mit Verfügung vom 18. September 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 10/9/55-56). Die vom Versicherten dagegen am 19. September 2023 erhobene Einsprache (Urk. 10/8/54) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 ab (Urk. 10/2/31-33 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 12. Februar 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Insolvenzentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
1.2 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer sei seit dem 17. September 2014 als Mitglied des Verwaltungsrats der Arbeitgeberin im Handelsregister eingetragen, seit dem 11. Oktober 2018 mit Kollektivunterschrift zu zweien. Der Beschwerdeführer gehöre damit zum Personenkreis, der gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen sei. Der Ausschluss der in Art. 51 Abs. 2 AVIG genannten Personen sei nach der Rechtsprechung absolut zu verstehen. Dies bedeute, dass kein Rechtsmissbrauch nachgewiesen werden müsse, um die Anspruchsberechtigung zu verneinen (Urk. 2 S. 2). Da der Beschwerdeführer die Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates innegehabt habe, hätten ihm von Gesetzes wegen die Kompetenzen und Befugnisse zur massgeblichen Einflussnahme auf die Entscheidungen der Arbeitgeberin zugestanden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei daher irrelevant, ob er die für den Verwaltungsrat vorgesehenen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben faktisch ausgeübt habe oder nicht. Es brauche somit im vorliegenden Fall keine individuelle Beurteilung der möglichen Einflussnahme auf die Geschicke der Arbeitgeberin (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, es müssten die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles geprüft werden. Einen generellen Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung für Verwaltungsräte sehe das Gesetz nicht vor. Vielmehr werde vorausgesetzt, dass die fragliche Person die Entscheidungen des Arbeitgebers hätte bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen. Zudem sei Art. 51 Abs. 2 AVIG darauf ausgerichtet, Versicherte, welche das System missbrauchen wollten, vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung auszuschliessen. Ihm könne dies jedoch nicht vorgeworfen werden, da er beziehungsweise der gesamte Verwaltungsrat für die zum Konkurs führenden Krisen (Pandemie, Ukrainekrieg, Krise im Silicon Valley) nicht verantwortlich gemacht werden könne beziehungsweise diese nicht habe voraussehen können (Urk. 1 S. 2 f.).
3.
3.1 Die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist in aller Regel aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, BGE 123 V 234 E. 7a, BGE 122 V 270 E. 3).
3.2 In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die - entgegen den Darlegungen in der Beschwerde - mit dem Wortlaut und dem Zweck des Art. 51 Abs. 2 AVIG in Einklang steht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur zweiten Teilrevision des AVIG vom 29. November 1993; BBL 1994 I 361 f.; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2444 f. Rz. 594 und S. 2404 Rz. 464 f.) - gehört der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als mitarbeitender Verwaltungsrat zum Kreis der Arbeitnehmenden, die gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011 E 3.3.1). Der Leistungsausschluss ist absolut zu verstehen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2405 Rz. 464).
Da die Möglichkeit der Einflussnahme nach dem Gesagten begriffsnotwendigerweise zum Wesen eines Verwaltungsrats gehört, spielen die Aufgabenbereiche und die interne Aufgabenteilung ebenso wenig eine Rolle wie der Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft oder arbeitsvertragliche Elemente der Tätigkeit des Beschwerdeführers. Es kommt einzig auf die Einflussmöglichkeit und nicht auf die tatsächlich ausgeübte Einflussnahme an, weshalb eine Berufung auf den fehlenden Gebrauch der vom Gesetzgeber eingeräumten Rechte fehl geht. Selbst wenn der Beschwerdeführer vorliegend - wie er einwendet - konkret nicht in der Lage gewesen sein mag, die zum Konkurs führenden Umstände vorherzusehen und rechtzeitig Sanierungsmassnahmen einzuleiten (Urk. 1 S. 2), hat er dennoch für die Folgen der misslichen finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, die schliesslich zum Konkurs führten, ohne weitere Prüfung der effektiven Einflussmöglichkeiten einzustehen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten wird dafür nicht vorausgesetzt, denn die Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches bei der vorliegenden Konstellation besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011 E 3.3.2 m.w.H.).
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung somit zu Recht aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsrat der Arbeitgeberin und ohne weitere Auseinandersetzung mit seinen Darlegungen zur konkreten Situation in der Unternehmung verneint. Insoweit der Beschwerdeführer darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung; BV) erblickt, ist eine solche mit Blick auf die aus Art. 51 Abs. 2 AVIG fliessenden Grundsätze zu verneinen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer - entgegen seinem Antrag (Urk. 1 S. 1) - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) und es liegen auch keine Gründe vor, welche für die ausnahmsweise Zusprache einer Parteientschädigung trotz Unterliegens sprechen (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 226 zu Art. 61 ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser