Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00029


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 25. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Nikola Bellofatto

Lustenberger & Partners

Wiesenstrasse 10, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner












Sachverhalt:

1.    Der 1992 geborene X.___ war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt vom 3. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 als Administrations-Support bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk. 5 S. 12 f. und S. 117). Am 9. November 2022 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5 S. 21) an und beantragte am 26. Dezember 2022 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2023 (Urk. 5 S. 16 ff.). Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; seit dem 1. Januar 2024 Amt für Arbeit [AFA]) den Versicherten wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit mit Wirkung ab dem 9. Juni 2023 für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5 S. 70 ff.). Die von diesem am 25. Juli 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5 S. 55 ff.) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2024 (Urk. 5 S. 48 ff. = Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 22. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventuell seien ihm eine Einstellungsdauer von 10 Einstelltagen aufzuerlegen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4; unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-99]), was dem Beschwerdeführer am 23. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

1.3    Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit unter anderem dann, wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit. a), nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (lit. b), dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (lit. c) oder, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst, lit. i). Diese Kriterien sind objektiv zu beurteilen. Der in Art. 16 Abs. 2 AVIG aufgeführte Ausnahmekatalog ist abschliessend (BGE 122 V 34 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.1).

    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).

1.4    Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3 mit Hinweisen). Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil des Bundesgerichts C 32/01 vom 20. Juni 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 3b).

1.5    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 9. Juni 2023 zu Recht für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

2.2    Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 6. Juni 2023 der A.___ AG unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass er an einer Anstellung nicht (mehr) interessiert sei. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer eine mögliche Anstellung von vornherein verhindert und somit in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig vergeben werde und er weiterhin arbeitslos bleibe. Dies sei gleich zu qualifizieren wie eine Ablehnung einer definitiv angebotenen Arbeitsstelle. Aussagen, aufgrund derer sich eine versicherte Person persönlich angegriffen fühle bzw. die als rassistisch oder diskriminierend empfunden würden, würden nicht unter den Tatbestand von Art. 16 Abs. 2 AVIG fallen und damit keine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen. Nur wenn die Persönlichkeit des Arbeitnehmers schwerwiegend verletzt werde, könne dies eine Unzumutbarkeit der Arbeit begründen. Die genannten Äusserungen würden objektiv gesehen die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend verletzen, weshalb das Stellenangebot der A.___ AG zumutbar gewesen sei. Überdies sei auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen. Der Beschwerdeführer habe das Vorstellungsgespräch auch nach genannten Äusserungen weitergeführt und sodann einer Einladung zugesagt, die Arbeitsumgebung kennenzulernen. Er sei zwar nicht hingegangen, habe die Absage aber damit begründet, in der Zwischenzeit ein Angebot einer anderen Firma angenommen zu haben. Demnach sei davon auszugehen, dass die genannten Äusserungen den Beschwerdeführer in seinen Persönlichkeitsrechten nicht schwerwiegend verletzt hätten. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er dies von Anfang an so kommuniziert hätte ohne das Vorstellungsgespräch weiterzuführen, einem weiteren Treffen zuzusagen, weitere Termine zu offerieren und sich in der Folge unter Angabe von falschen Gründen wieder abzumelden. Indem der Beschwerdeführer der A.___ AG zu verstehen gegeben habe, an der Anstellung nicht (mehr) interessiert zu sein, habe er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit stelle ein schweres Verschulden dar. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 35 Tage liege im unteren Bereich des schweren Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2).

2.3    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass verletzende Äusserungen gefallen seien, werde von der Vorinstanz nicht bestritten. Die angeblich objektive Betrachtungsweise stelle kein taugliches Mittel dar, um festzulegen, ob solche Äusserungen an einem Bewerbungsgespräch auch objektiv als diskriminierend und ersichtlich wahrgenommen werden dürfen oder nicht. Aus diesem Grund sei das subjektive Empfinden in der Beurteilung einzubeziehen oder aber eine betroffene Gruppe von Menschen für die Beurteilung der sogenannten Objektivität beizuziehen. Betreffend das Argument der Aussagen der ersten Stunde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er glaubwürdig dargelegt habe, weshalb er sich nach dem Bewerbungsgespräch so verhalten habe. Es sei belegt, dass er sowohl intern beim RAV als auch bei der Recruiterin interveniert habe, nachdem er sich wieder habe fassen können. Die Vorkommnisse beim Bewerbungsgespräch hätten ihn tief getroffen, sodass er sich sogar in psychiatrisch-medizinische Behandlung habe begeben müssen (S. 11 f.). Ferner habe er den Bewerbungsprozess in der allerersten Phase aufgrund der diskriminierenden Äusserungen abgebrochen. Eine Stelle habe er jedoch nicht abgelehnt, da ihm eine solche noch gar nicht zugesichert oder angeboten worden sei (S. 8). Schliesslich sei bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen. Die subjektive Situation müsse bei der Beurteilung der Sanktion angemessen und entlastend beurteilt und gewürdigt werden. Namentlich seien die versicherte Person entlastende Gegebenheiten gleichermassen zu berücksichtigen wie belastende Gegebenheiten. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die ausgefällte Sanktion von 35 Einstelltagen stelle keine verhältnismässige Sanktion dar, wenn man die gesamten Umstände betrachte. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei verständlich und nicht als schweres Verschulden zu qualifizieren. Wenn überhaupt wäre höchstens ein leichtes Verschulden mit einer Sanktion von maximal 10 Tagen verhältnismässig (S. 14 ff.).



3.

3.1    Den Akten zufolge hatte sich der Beschwerdeführer am 24. Mai 2023 per E-Mail auf eine bis Ende Dezember 2023 befristete 100%-Stelle bei der A.___ AG, B.___, beworben (vgl. Urk. 5 S. 73 und S. 81). Das Vorstellungsgespräch erfolgte am 31. Mai 2023 über Microsoft Teams (vgl. Urk. 5 S. 178). Tags darauf wurde der Beschwerdeführer für den 7. Juni 2023 zu einem (halben) Schnuppertag eingeladen (vgl. Urk. 5 S. 74 und S. 222 f.). Mit E-Mail vom 6. Juni 2023 zog der Beschwerdeführer seine Bewerbung zurück mit der Begründung, in der Zwischenzeit ein Angebot einer anderen Firma angenommen zu haben (vgl. Urk. 5 S. 76).

    Gegenüber der Personalberaterin gab er am 7. Juni 2023 jedoch an, den Bewerbungsprozess abgebrochen zu haben, da es während des Vorstellungsgesprächs zu rassistischen Äusserungen seitens der A.___ AG gekommen sei (vgl. Urk. 5 S. 77). Auf entsprechende Aufforderung des RAV (Urk. 5 S. 78) führte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16. Juni 2023 zu den Gründen des Abbruchs des Bewerbungsprozesses insbesondere aus, während des Vorstellungsgesprächs sei es seitens der Person, welche für die A.___ den Rekrutierungsprozess übernehme, zu folgenden Äusserungen gekommen: «Ah Herr X.___, Sie haben keinen schweizerisch klingenden Namen. Mein Arbeitskollege hat auch keinen schweizerisch klingenden Namen.», «In dieser Runde bin ich der einzige Schweizer.» und «Herr X.___, verstehen Sie mich nicht falsch, Sie sind natürlich auch Schweizer, man sieht es Ihnen einfach nicht an.». Solche Aussagen erachte er als diskriminierend, da ihm aufgrund der Hautfarbe unterstellt werde, nicht als Schweizer durchzugehen. Er sei sein Leben lang mit solchen Aussagen konfrontiert, weshalb er die Sache schnell habe erledigen wollen und, anstatt sein Unwohlsein mitzuteilen, angegeben habe, eine andere Stelle gefunden zu haben (Urk. 5 S. 79). Darüber informierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Juni 2023 ausserdem die Recruiterin der A.___ AG (Urk. 5 S. 177).

    Mit den Vorwürfen konfrontiert gab die Recruiterin der A.___ AG gegenüber dem RAV an, dass während des Interviews keine rassistischen Aussagen gefallen seien. Sie würden die Bewerber jeweils auf die multikulturelle Umgebung hinweisen. Möglich sei, dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnt hätten, dass er alle Sprachen, die er beherrsche, anwenden könne. Das Gespräch habe positiv geendet und der Beschwerdeführer sei von seinem zukünftigen Vorgesetzten für den 7. Juni 2023 eingeladen worden, die neue Arbeitsumgebung kennenzulernen (vgl. E-Mail vom 8. Juni 2023, Urk. 5 S. 222). Aus der beigelegten E-Mail-Korrespondenz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem zukünftigen Vorgesetzten am 1. Juni 2023 mitgeteilt habe, dass er sich freue, ihn und das Team kennenzulernen (Urk. 5 S. 223). Der an den Beschwerdeführer gerichteten E-Mail der Recruiterin vom 3. Juli 2023 ist schliesslich zu entnehmen, dass sie überrascht über die Aussage des Beschwerdeführers gewesen sei. Sie bedauere, dass er das Gespräch als diskriminierend empfunden habe; das sei nicht ihre Absicht gewesen. Vielmehr seien sie stolz auf das «multi-kulti» Arbeitsumfeld. Sie habe das internationale Umfeld hervorheben und die offene Kultur aufzeigen wollen. Sie sei dankbar für das Feedback und werde in Zukunft auf ihre Aussagen achten (Urk. 5 S. 80).

3.2    Nach dem Gesagten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten im Rahmen des Bewerbungsprozesses bewirkte, dass er für einen möglichen Vertragsabschluss (die Chancen für eine Zusage standen nach Aussagen der Recruiterin offenbar sehr gut, Urk. 5/222) ausser Betracht fiel und sich seine Arbeitslosigkeit dadurch verlängerte. Die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit der Arbeitsstelle zu beurteilen (vgl. E. 1.3-1.4).

3.3    Die gemäss Beschwerdeführer während des Vorstellungsgesprächs gefallenen Äusserungen wurden seitens A.___ AG nicht wörtlich bestätigt, allerdings auch nicht weiter bestritten. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass während des Vorstellungsgesprächs Sätze gefallen sind, die den Beschwerdeführer subjektiv in seiner Persönlichkeit verletzt haben, eine «objektive» Betrachtungsweise ist - soweit überhaupt möglich - nicht entscheiderheblich. Dass der Beschwerdeführer in der Position als Bewerber nicht sofort auf die von ihm als verletzend empfundenen Äusserungen reagiert und das Vorstellungsgespräch abgebrochen hat, ist nachvollziehbar. Hingegen sind zwischen dem Vorstellungsgespräch am 31. Mai 2023 und der Absage des Schnuppertages am 6. Juni 2023 ein paar Tage vergangen. Der Beschwerdeführer hätte entsprechend genügend Zeit gehabt, das Vorgefallene einzuordnen und Rechenschaft darüber abzulegen, welche Aussagen einer Stellenzusage im Wege stehen, sowie mit der Recruiterin Kontakt aufzunehmen, um darüber zu reden. Es ist verständlich, dass sich rassistischem Verhalten ausgesetzt die erlittenen Verletzungen über die Jahre kumulieren. Einem erwachsenen Mann ist es jedoch zuzumuten, die Verursacherin damit zu konfrontieren und zu klären, ob sich der durch die von der Recruiterin äusserst unreflektierten Äusserungen erweckte Anschein eines rassistischen Arbeitsklimas – beispielsweise im Rahmen des Schnuppertages – bestätigen oder entkräften lassen, zumal der Beschwerdeführer nicht direkt mit der Recruiterin hätte zusammenarbeiten müssen. Angesichts dessen ist nicht erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Durchführung eines Schnuppertages nicht zumutbar gewesen wäre. Damit ist auch nicht erstellt, dass die Stelle infolge rassistisch eingestellter Umgebung nicht zumutbar gewesen wäre.

3.4    Aufgrund des Gesagten ist der Tatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Stelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Dauer die Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

4.2    Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung von 35 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. E. 1.5) und ist vereinbar mit dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen «Einstellraster», wonach bei einer Ablehnung einer zumutbaren, befristeten Stelle bzw. eines Zwischenverdienstes auf sechs Monate ohne entschuldbaren Grund eine Einstelldauer von 34-41 Tagen vorgesehen ist (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 2.A), wäre doch eine befristete Anstellung bis Ende Dezember 2023 in Frage gekommen (vgl. Urk. 5 S. 81). Da das Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5 und C 23/07 vom 2. Mai 2007 E. 2), ist die Einstelldauer von 35 Tagen nicht zu beanstanden. Besondere Umstände, die einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens zum gegebenen Zeitpunkt als nur leicht oder mittelschwer schuldhaft darstellen würden, liegen nicht vor.


5.    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Nikola Bellofatto

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler