Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00030


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 6. September 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 1997 geborene X.___ absolvierte vom 13. August 2018 bis am 12. August 2019 das dritte Lehrjahr als Koch EFZ im Y.___ Alters- und Pflegezentrum in Z.___ (Urk. 6/165-167 und Urk. 6/171-172). Danach arbeitete er vom 1. Oktober 2019 bis am 31. August 2020 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Koch in der Abteilung Gastronomie weiter und erhielt ab dem 1. September 2020 eine unbefristete Anstellung (Urk. 6/173-176). Am 28. Februar 2022 kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Y.___ Alters- und Pflegezentrum aus gesundheitlichen Gründen auf den 31. Mai 2022 (Urk. 6/45-46, Urk. 6/181 und Urk. 6/187). Am 13. Juni 2022 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/53). Per 29. August 2022 trat er eine Arbeitsstelle als Koch bei der B.___ AG an und wurde von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 6/156-158). Der neue Arbeitgeber kündigte am 16. Mai 2023 nach eingetretener Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2023 (Urk. 6/47-48, Urk. 6/130-132 und Urk. 6/140-150). Am 23. Mai 2023 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/54) und beantragte am 5. Juni 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (Urk. 6/49-52). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 des Amts für Arbeit (nachfolgend: AFA; ehemals Amt für Wirtschaft und Arbeit) wurde der Versicherte wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV mit Wirkung ab dem 28. November 2023 für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht angetreten habe (Urk. 6/111-112). Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 6/89-105). Diese wurden mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2024 abgewiesen (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 21. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2024 sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. April 2024 (Urk. 5) schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. a AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen hat, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern.

1.3    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde insbesondere erwogen, der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, die arbeitsmarktliche Massnahme «Bewerbungscoaching AB M1, Präsenz-Gruppe» beim Anbieter C.___ in der Zeit vom 27. November bis 18. Dezember 2023 (total 11 Kurstage) zu absolvieren. Diese arbeitsmarktliche Massnahme habe er gemäss schriftlicher Rückmeldung des Anbieters unentschuldigt nicht angetreten. Solange der Beschwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruche, könne von ihm erwartet werden, dass er sich stets so organisiere, dass er die angeordnete arbeitsmarktliche Massnahme nicht vergesse und wahrnehmen könne. Der Kurs habe abgebrochen werden müssen, da nach dem verpassten 1. Kurstag die Kursziele nicht mehr hätten erreicht werden können. Den Akten zufolge sei kein Arztzeugnis eingegangen, welches für die besagte Zeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestieren würde. Somit sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich die Kursdaten zu merken oder entsprechend zu notieren. Die Einstellung liege im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrundeliegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe sich umgehend bei seinem RAV-Berater gemeldet und nachgefragt, was er tun soll, als er bemerkt und schockiert gewesen sei, dass er sich im Datum geirrt habe. Er sei sein Ansprechpartner gewesen, weshalb ihm nicht klar gewesen sei, dass er sich auch noch beim Kus direkt hätte entschuldigen müssen. Es könne doch mal passieren, dass man sich im Datum irre. Es gehe ihm momentan psychisch nicht gut, deshalb habe er irgendwie die Daten verwechselt, was ihm sehr Leid tue. Er könne dies leider nicht rückgängig machen. Als ihm der RAV-Berater mitgeteilt habe, dass er von ihm eine neue Verfügung erhalten werde, habe er dies so verstanden, dass es keinen Sinn mache, ab dem 2. Tag teilzunehmen, da er den ersten Tag versäumt habe. Er sei sich sicher gewesen, dass es für diesen Tag einen Einstelltag geben werde. Auch zwei bis drei Tage wären akzeptabel gewesen aber nicht elf Tage. Er habe sich beim RAV-Berater entschuldigt, weshalb der Sachverhalt keine Nichtbefolgung von Weisungen darstelle. Es sei ihm mehr als die Hälfte der Taggelder entzogen worden. Er beantrage daher unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1).


3.    

3.1    Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer angewiesen wurde, in der Zeit vom 27. November bis 18. Dezember 2023 im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme das insgesamt elftägige «Bewerbungscoaching AB M1, Präsenz-Gruppe» beim Anbieter C.___ zu absolvieren. Diese arbeitsmarktliche Massnahme hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht angetreten (Prozessorientiertes Beratungsprotokoll, Urk. 6/6-8 und Urk. 6/102-103 und vgl. Urk. 1), weshalb die arbeitsmarktliche Massnahme per 27. November 2023 abgebrochen werden musste (Urk. 6/113-114).

3.2    Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass der Beschwerdeführer die Weisung des RAV zur Kursteilnahme bei der C.___ ab dem 27. November 2023 und damit eine angeordnete arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG nicht erfüllt hat, was grundsätzlich zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt, sofern kein entschuldbarer Grund für das nicht antreten der arbeitsmarktlichen Massnahme vorliegt.

    Was ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Es liegt indessen nahe, einen solchen für das Nichtantreten eines Kurses anzuerkennen, wenn dessen Besuch der versicherten Person nicht zumutbar ist (Urteil C 43/04 des Bundesgerichts vom 25. Juni 2004 E. 2.2). Vorliegend fällt aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers bezüglich seines psychischen Gesundheitszustandes einzig in Betracht, dass er aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen sein könnte. Den Akten zufolge ging jedoch kein Arztzeugnis ein, welches dies oder eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestätigten würde und der Beschwerdeführer gibt selber an, trotz des beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustandes arbeitsfähig gewesen zu sein (Urk. 1 S. 2). Dass sich der Beschwerdeführer umgehend nach Feststellung des verpassten Kurstages um 11.49 Uhr beim RAV-Berater meldete, ändert nichts daran, dass er am ersten Kurstag ohne entschuldbaren Grund nicht teilgenommen hatte und die Kursziele daher nicht mehr erreichen konnte, weshalb der Kurs abgebrochen werden musste. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich festzuhalten, dass versicherte Personen verpflichtet sind auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (vorstehend E. 1.2) teilzunehmen. Demzufolge sind sie gehalten, sich so zu organisieren, dass eine angeordnete arbeitsmarktliche Massnahme nicht vergessen geht und bei Verhinderung wegen eines entschuldbaren Grundes umgehend das RAV sowie der Anbieter der Massnahme darüber informiert werden kann.

3.3    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes für das Nichtantreten der arbeitsmarktlichen Massnahme verneinte. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.


4.    Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung. Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für die Dauer von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (vorstehend E. 1.4).

    In Anbetracht dessen, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 126 V 75 E. 6) sowie unter Beachtung der AVIG-Praxis, wonach von einem leichten Verschulden und einer Einstellungsdauer von 10 bis 12 Tagen auszugehen ist, wenn ein etwa drei Wochen dauernder Kurs ohne entschuldbaren Grund nicht besucht wurde, und sich die Dauer der Einstellung bei weniger als zehn Kurstagen nach der Dauer der effektiv nicht besuchten Kurstage bemisst (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, gültig ab 1. Juli 2024, D79 Ziff. 3D/1-2), erscheint aufgrund der Gesamtumstände eine Einstellungsdauer von 11 Tagen als gerechtfertigt und den Verhältnissen angemessen.


5.    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Das Verfahren ist kostenlos, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als obsolet erweist.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Unia A.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz