Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00032


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 17. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin


















Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 10. August 2023 (Urk. 6/39) verpflichtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich X.___, geboren 1960, zur Rückerstattung der für August 2022 zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'121.35 netto. Auf die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 6/11) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (Urk. 6/10 = Urk. 2) nicht ein.


2.    Die Versicherte erhob am 23. Februar 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und von der Rückforderung sei abzusehen (Urk. 1).

    Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2024 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. April 2024 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit. a-c).

    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

1.3    Einsprachen müssen gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 2 lit. a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

1.4    Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

1.5    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen fest, dass die angefochtene Verfügung vom 10. August 2023 am 11. August 2023 mittels «A-Post Plus» versandt worden sei. Gemäss Sendungsnachverfolgung habe die Beschwerdeführerin diese am 12. August 2023 erhalten. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien sei die Einsprachefrist demnach am 14. September 2023 abgelaufen. Die am 8. Februar 2024 eingegangene Einsprache sei folglich erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Belege eingereicht, welche belegen würden, dass sie innerhalb der Einsprachefrist ihren Einsprachewillen kundgetan habe. Somit sei die Einsprache verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass keine Überprüfung der Auszahlung für August 2022 pendent sei (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 5 S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf telefonische Nachfrage hin sei ihr bezüglich der Rückerstattungsverfügung vom 10. August 2023 mitgeteilt worden, dass ihr im August 2022, mithin ein Jahr zuvor, zu viel ausbezahlt worden sei. Bei der Auszahlung des Monats August 2023 habe sie erneut eine Unstimmigkeit festgestellt, über welche sie die Beschwerdegegnerin Ende September 2023 informiert habe. Die zuständige Sachbearbeiterin habe daraufhin tatsächlich einen Fehler erkannt. Da die Abrechnung vom August 2023 fast identisch mit derjenigen vom August 2022 gewesen sei, habe sie die zuständige Sachbearbeiterin darum gebeten, diese nochmals zu prüfen. Die Sachbearbeiterin habe anschliessend erkannt, dass auch die Abrechnung vom August 2022 nicht korrekt gewesen sei. Daher habe sie keine Rückzahlung vorgenommen. Im Januar 2024 sei sie gemahnt worden. Bei einem erneuten Telefonat habe ihr die zuständige Sachbearbeiterin gestanden, dass die Sache bei ihr untergegangen sei und sie nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten den August 2022 nochmals überprüfen werde. Daraufhin habe sie den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid erhalten. Obwohl die Berechnung falsch sei, werde bei ihr Geld eingetrieben. Die Abrechnung vom August 2022 sei daher erneut zu prüfen respektive zu korrigieren und die Rückforderung aufzuheben (vgl. Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

    Die Rechtmässigkeit der Rückforderung bildet vorliegend nicht Verfahrensgegenstand (vorstehend E. 1.5). Auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1) ist deshalb nicht einzugehen.


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass die Verfügung vom 10. August 2023 (Urk. 6/39), mit welcher die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der für August 2022 zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'121.35 netto verpflichtet wurde, gemäss Anschrift mit «A-Post Plus» versandt wurde. Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Das Zustelldatum lässt sich anschliessend mittels «Track & Trace» zweifelsfrei feststellen. Bei einem Versand mittels «A-Post Plus» liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber praxisgemäss nicht zu vermuten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 und 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5, je m.w.H.).

3.2    Ein Ausdruck der Sendungsnachverfolgung der Post respektive die Angabe der entsprechenden Sendungsnummer findet sich nicht in den vorliegenden Akten. Auf deren Einholung kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin gab an, dass die Verfügung vom 10. August 2023 (Urk. 6/39) am 11. August 2023 mittels «A-Post Plus» versandt und der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachverfolgung der Post am 12. August 2023 zugestellt worden sei (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie gab in diesem Zusammenhang lediglich an, dass ihr die Verfügung zugestellt und auf telefonische Rückfrage hin eine Ratenzahlung gewährt worden sei (vgl. Urk. 1). In den Akten findet sich diesbezüglich auch ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2023 (Urk. 6/37), worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der verfügten Rückforderung über Fr. 2'121.35 monatliche Ratenzahlungen von mindestens Fr. 531.--, erstmals per 30. September 2023, gewährt wurden. Gestützt hierauf ist demnach unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung – wie von der Beschwerdegegnerin erwähnt - am 12. August 2023 zugestellt wurde. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August 2023 (vorstehend E. 1.2) endete die Einsprachefrist somit am 14. September 2023. Die am 8. Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene schriftliche Einsprache der Beschwerdeführerin (Urk. 6/11) erfolgte damit offenkundig zu spät.

3.3    Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern daran nichts. Dass sie bereits zuvor, während der 30-tägigen Einsprachefrist, schriftlich Einsprache erhoben hätte, wird von ihr nicht geltend gemacht. Vielmehr wies sie auf einen wiederholten telefonischen Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin hin (vgl. Urk. 1). Den vorhandenen Akten lassen sich indessen keine Aktennotizen zu allfälligen mit der Beschwerdeführerin geführten Telefongesprächen entnehmen. Die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b). Im Übrigen würden die behaupteten Telefongespräche nichts an der vorliegend verspätet eingereichten Einsprache ändern, zumal die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch keinen während der Einsprachefrist, mithin bis am 14. September 2023, telefonisch eindeutig geäusserten Einsprachewillen erkennen lassen. Denn gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV sind Einsprachen, die eine Leistung nach dem AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen (vorstehend E. 1.3). Auf die Notwendigkeit der Schriftlichkeit einer Einsprache wurde die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 10. August 2023 hingewiesen (vgl. Urk. 6/39 S. 3). Eine telefonische Einsprache ist nicht vorgesehen und in Analogie zur per Telefax sowie zur per gewöhnlicher E-Mail eingereichten Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5-4.6) nicht fristwahrend. Für telefonisch erhobene Einsprachen ist denn auch nicht die Gewährung einer Nachfrist vorgesehen (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Frist (vorstehend E. 1.4) wurden von der Beschwerdeführerin schliesslich nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

3.4    Nach dem Gesagten ist die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 10. August 2023 (Urk. 6/39) verspätet erfolgt, wobei kein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Romero-KäserMeierhans