Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00033


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 17. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1977, war zuletzt befristet vom 1. Juni bis 5. Oktober 2022 mit einem Teilzeitpensum als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 5/10-11 Ziff. 1-3). Die Versicherte meldete sich am 4. Oktober 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags per 3. November 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/3, Urk. 5/4 Ziff. 2).

1.2    Mit Verfügung vom 9. August 2023 (Urk. 5/103-104) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV ab dem 29. Juli 2023 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die von ihr dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/102) wies das AWA mit Entscheid vom 10. Oktober 2023 (Urk. 5/96-98) ab. Die Versicherte erhob am 28. (Poststempel vom 30.) Oktober 2023 (Urk. 5/67) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023. Mit Urteil vom 16. Juli 2024 hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde auf (Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2023.00214 vom 16. Juli 2024 S. 9 Dispositiv Ziff. 1).

1.3    Das RAV lud die Versicherte mit Schreiben vom 11. August 2023 für den 2. Oktober 2023 zu einem persönlichen Beratungs- und Kontrollgespräch ein, welchem diese fernblieb (Urk. 5/91). Die Versicherte nahm am 16. Oktober 2023 dazu Stellung (Urk. 5/86). Gestützt auf eine Meldung des RAV vom 17. Oktober 2023 (Urk. 5/93) stellte das AWA die Versicherte mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 (Urk. 5/83-84) ab dem 3. Oktober 2023 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die von ihr am 7. November 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/39-41, Urk. 1/2) wies das Amt für Arbeit (AFA) mit Entscheid vom 7. Februar 2024 (Urk. 7/45-47 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 23. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1/1) gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie, in Aufhebung des Entscheides sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten.

    Das AFA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2024 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 5. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.

    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die Beschwerdeführerin habe das Kontroll- und Beratungsgespräch vom 2. Oktober 2023 nicht wahrgenommen, was unbestritten sei. Nur eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit entbinde vom Besuch eines Kontroll- und Beratungsgesprächs. Wenn ihr eine gewisse Arbeitsfähigkeit bescheinigt werde, sei sie verpflichtet, ihren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. Vorliegend sei ihr für die Kontrollperiode Oktober 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt worden. Darüberhinausgehende gesundheitliche Probleme seien nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin wäre somit überwiegend wahrscheinlich in der Lage gewesen, am Gesprächstermin vom 2. Oktober 2023 zu erscheinen. Vorliegend handle es sich um ein vom Verfahren AL.2023.00214 getrenntes Verfahren; bei einer allfälligen Gutheissung sei die Einstelldauer im Rahmen einer Wiedererwägung anzupassen. Mit den übrigen Einwänden der Beschwerdeführerin könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihr die Teilnahme am Kontroll- und Beratungsgespräch nicht zumutbar gewesen wäre. Ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben liege nicht vor (S. 2). Angesichts des Vorliegens einer zweiten Missachtung (vgl. Verfahren AL.2023.00214) einer Weisung des RAV im Zusammenhang mit einem Kontroll- und Beratungsgespräch verfügte der Beschwerdegegner ausgehend von einem leichten Verschulden eine Einstelldauer von 15 Tagen (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie könne die Entscheidung des Beschwerdegegners nicht akzeptieren. Der angefochtene Einspracheentscheid sei entsprechend abzuändern (Urk. 1/1). Zudem reichte sie eine Kopie der Einsprache vom 7. November 2023 (Urk. 1/2) ein.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen des Fernbleibens vom Kontroll- und Beratungsgespräch beim RAV vom 2. Oktober 2023 beziehungsweise wegen des Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


3.

3.1    Die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin lud diese mit Schreiben vom 11. August 2023 (Urk. 5/91) für den 2. Oktober 2023 um 10 Uhr zu einem Beratungs- und Kontrollgespräch beim RAV ein. Die Beschwerdeführerin blieb dem Termin fern.

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Oktober 2023 (Urk. 5/94) für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ergänzend gab er an, es seien keine stehenden Tätigkeiten möglich. Weitere Angaben enthält das Zeugnis nicht.

3.3    Die Beschwerdeführerin führte in einer E-Mail an ihre RAV-Beraterin vom 3. Oktober 2023 (11:11 Uhr; Urk. 5/92) aus, es sei ihre Schuld. Sie habe gestern zum Arzt gehen müssen wegen ihrer Krankheit. Es sei ihr eingefallen, dass sie am Freitag einen Termin beim RAV habe. Sie habe jetzt aber in der Einladung gesehen, dass sie gestern hätte gehen sollen. Es tue ihr sehr leid. Sie würde gerne einen weiteren Termin erhalten.

3.4    Die Beschwerdeführerin stellte ihrer RAV-Beraterin mit E-Mail vom 3. Oktober 2023 (17:11 Uhr; Urk. 5/95) das ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ zu. Sie gab dazu an, sie sei heute wieder beim Hausarzt gewesen. Er habe das Zeugnis korrigiert.

3.5    Die RAV-Beraterin wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 (Urk. 5/89) darauf hin, dass sie dem Termin vom 2. Oktober 2023 unentschuldigt ferngeblieben sei und forderte sie auf, dazu Stellung zu nehmen.

3.6    Die Beschwerdeführerin gab in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 an, sie habe am 2. Oktober 2023 sofort zum Arzt gehen müssen. Leider nicht wegen der Arthrose (Grundkrankheit). Es sei ihr die ganze Nacht schlecht gewesen und sie habe hohes Fieber gehabt. Das ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ sende sie im Anhang (Urk. 5/86).


4.

4.1    Art. 28 Abs. 5 AVIG sieht vor, dass der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen muss.

    Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis von Dr. B.___ belegt für den Monat Oktober 2023 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.2). Der Beschwerdegegner wies im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 2 oben), dass es der Beschwerdeführerin bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % und einer anzunehmenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % grundsätzlich möglich gewesen wäre, der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Beratungsgespräch nachzukommen. Weiter ist zu erwähnen, dass der Hausarzt die Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 nicht bestätigte, wonach es ihr in der Nacht vor dem Termin vom 2. Oktober 2023 schlecht gegangen sei und sie hohes Fieber gehabt habe (E. 3.2 und 3.6). Die Angaben in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin sind demnach nicht weiter belegt, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Diese ist dem Termin beim RAV vom 2. Oktober 2023 somit unentschuldigt ferngeblieben.

4.2    Bei dem auf den 2. Oktober 2023 angesetzten Beratungs- und Kontrollgespräch handelt es sich bereits um den zweiten von der Beschwerdeführerin versäumten Termin beim RAV. Das hiesige Gericht hatte mit Urteil vom 16. Juli 2024 bezüglich des verpassten Beratungsgesprächs vom 28. Juli 2023 indes festgestellt, dass ihr keine Pflichtverletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzuwerfen war, nachdem sie sich unmittelbar nach Erhalt der Antwort des RAV vom 2. August 2023 in der Stellungnahme vom 3. August 2023 für ihr Fehlverhalten entschuldigt hatte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2023.00214 vom 16. Juli 2024 E. 4.4). Ein allfällig weiteres mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Fehlverhalten der Beschwerdeführerin liegt nach Lage der Akten (vgl. Urk. 5/19-31) nicht vor. Dies führt zur Einschätzung, dass sie ihren Pflichten als Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten bis zum Beratungstermin vom 2. Oktober 2023 korrekt nachgekommen ist. Sie entschuldigte sich sodann von sich aus mit E-Mail vom 3. Oktober 2023, bevor ihre RAV-Beraterin sie gleichentags schriftlich (per A-Post plus) aufforderte, zum unentschuldigten Fernbleiben vom Kontroll- und Beratungsgespräch Stellung zu nehmen (E. 3.3 und 3.5). Die Beschwerdeführerin verwechselte gemäss ihren Angaben das Datum des Kontroll- und Beratungsgesprächs (E. 3.3). Bei dieser Ausgangslage liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie den Termin vom 2. Oktober 2023 aus Gleichgültigkeit und Desinteresse versäumt hätte (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. Art. 30 S. 230 f.). Stattdessen ist von einem Irrtum der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie sich inskünftig jedoch so zu organisieren hat, dass sie die Termine beim RAV korrekt wahrnehmen kann beziehungsweise es zu keinen weiteren Versäumnissen mehr kommt.

    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Pflichten als Arbeitslose während der letzten zwölf Monate korrekt nachgekommen ist und sie sich für ihr Fehlverhalten von sich aus bei ihrer RAV-Beraterin entschuldigt hat.

4.3    Zusammenfassend fehlt es an einem einstellungswürdigen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, vom 7. Februar 2024 ersatzlos aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger