Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00035


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 23. Juli 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1970 geborene X.___ meldete sich am 4. Juli 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 9/143) und beantragte Mitte August 2023 Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 9/138-141). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. Juli 2023 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 9/64-66). X.___ erhob dagegen am 9. Januar 2024 Einsprache (Urk. 9/46, unterzeichnete Version: Urk. 9/42), woraufhin die ALK weitere Unterlagen von ihr einverlangte und erhielt (Urk. 9/34-41). Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 wies die ALK die Einsprache vom 9. Januar 2024 ab (Urk. 9/2933 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 erhob X.___ am 24. Februar 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. Juli 2023 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 18. März 2024 angezeigt wurde (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

1.2    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs. 1). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Hinweisen, AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco] Rz. B149 f.).

1.3

1.3.1    Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (zum Beispiel Abrufarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden beziehungsweise nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Nicht entscheidend ist dabei, ob die geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben. Lediglich Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_87/2023 vom 14. September 2023 E. 2.3, 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.2 und 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.1, je mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE RzB150a). In solchen Fällen ist nach dem Gesagten die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend (Urteile des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017 E. 2.2, 8C_412/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3 mit Hinweis).

    Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen beziehungsweise beendet wird, berechnet sich die Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme beziehungsweise bis Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung; AVIG-Praxis ALE, RzB150a).

1.3.2    Beruhen die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen (zum Beispiel Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden), sind diese Einsätze als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (AVIG-Praxis ALE, Rz. B150b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024, während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. Juli 2021 bis 3. Juli 2023 weise die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung für die Z.___ vom 3. Juli 2021 bis 30. April 2022 eine Beitragszeit von 9,933 Monaten auf. Hinsichtlich der tageweise für die A.___ GmbH ausgeübten Tätigkeit stellte sie sich auf den Standpunkt, es handle sich um Einsätze beim selben Arbeitgeber, welche laut Ziffer 2 des (Rahmen-)Arbeitsvertrags auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen basierten. Daher seien die Einsätze jeweils als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten und es habe eine Proratisierung der Kalendermonate zu erfolgen (Urk. 2 S. 3). Unter Mitberücksichtigung der beitragspflichtigen Beschäftigung für die A.___ GmbH resultierten total 10,167 Beitragsmonate, womit die erforderlichen zwölf Monate nicht erreicht würden und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. Juli 2023 habe (Urk. 2 S. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde vom 24. Februar 2024 zusammengefasst dagegen ein, sie sei gemäss Punkt 3.5 des Arbeitsvertrags mit der A.___ GmbH verpflichtet gewesen, mindestens vier ArtNights pro Monat durchzuführen, wobei die Arbeitgeberin über deren Durchführung entscheide. Innerhalb dieses Anstellungsvertrags habe es für die einzelnen ArtNights nur in dem Sinne Einzelverträge gegeben, als Zeit und Ort variiert hätten. Demnach seien ihr die Monate Mai, Juni und Juli 2022 als Beitragszeit anzurechnen (Urk. 1).


3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Rahmen die Frage, ob sie die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit erfüllt hat.

    Die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG) lief vorliegend unbestrittenermassen vom 4. Juli 2021 bis 3. Juli 2023. Ebenso unbestritten ist, dass aufgrund des bei Beginn der Rahmenfrist laufenden und bis 30. April 2022 andauernden Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung Z.___ eine Beitragszeit von 9,933 Monaten gegeben ist, was mit der Aktenlage übereinstimmt (Urk. 2 S. 3, Urk. 9/65, Urk. 9/123-124).

3.2    Hinsichtlich der Tätigkeit für die A.___ GmbH kommt es für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate darauf an, ob die Arbeitsleistung, welche sich auf mehrere in zeitlichem Abstand voneinander erbrachte Einsätze verteilte, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses erbracht wurde oder ob von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag auszugehen ist (BGE 121 V 165 E. 2c/cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_87/2023 vom 14. September 2023 E. 2.3, 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.1, je mit Hinweisen, sowie vorstehende E. 1.3).

3.3    Die Beschwerdeführerin hat im Juni 2021 mit der A.___ GmbH einen 13seitigen Rahmenarbeitsvertrag über die nebenberufliche Durchführung von ArtNights abgeschlossen (Urk. 6/1 = Urk. 9/51-63). Ziffer 2.2 des Vertrags ist zu entnehmen, es sei grundsätzlich Sache der Arbeitnehmer, der Arbeitgeberin die Durchführung bestimmter ArtNights vorzuschlagen. Die vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen ArtNights würden von der Arbeitgeberin geprüft und genehmigt. Mit der Genehmigung durch die Arbeitgeberin komme für jede ArtNight ein Einzelarbeitsvertrag zu Stande, in welchem Thema, Ort und Zeit der durchzuführenden ArtNight gesondert geregelt würden (Urk. 9/52; vgl. ferner Ziff. 3.3.1, Urk. 9/53). Die Vergütung ist hingegen bereits im Rahmen-arbeitsvertrag festgehalten (Urk. 9/57-58 Ziff. 7). In Ziffer 3.5 des Rahmen-arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien zudem, dass der Arbeitnehmer mindestens vier ArtNights pro Monat durchzuführen hat und pro Kalenderjahr maximal 70 Anlässe durchführen kann (Urk. 9/54). Der Rahmenarbeits-vertrag kann gekündigt werden, für mit Einzelarbeitsvertrag vereinbarte ArtNights besteht demgegenüber kein Kündigungsrecht (Urk. 9/61 Ziff. 11). Per 29. August 2022 stellte die A.___ GmbH ihren Betrieb ein (Urk. 9/38), woraufhin per 28. September 2022 der Konkurs über sie eröffnet wurde. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung Z.___ per Ende April 2022 (Urk. 9/123124) im Mai 2022 am 3., am 4., am 8. sowie am 19. je einen Anlass durchgeführt (Urk. 9/6-7), im Juni 2022 einen am 11. (Urk. 9/6) sowie im Juli 2022 je einen am 12. und am 19. (Urk. 9/5).

3.4    In der AVIG-Praxis ALE wurde als Beispiel für die Notwendigkeit einer Prora-tisierung Temporärarbeit angeführt (vgl. E. 1.3.2 vorstehend). Unter Tempo-rärarbeit versteht man die Hauptform des Personalverleihs, also des Zurver-fügungstellens von Arbeitskräften durch einen Arbeitgeber an eine andere Unternehmung, wobei ein Vertragsdreieck charakteristisch ist. Zunächst wird ein Rahmenvertrag über die allgemeinen Arbeitsbedingungen abgeschlossen, worauf ein vollständiger Arbeitsvertrag erst mit dem Einsatzvertrag, der die konkrete Arbeits- und Lohnzahlungspflicht festlegt, zustande kommt (Streiff Ullin/von Kaenel Adrian/Rudolph Roger, in: Arbeitsvertrag, Praxis-kommentar zu Art. 319362 OR, 7. Auflage 2012, N. 20 zu Art. 319; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2022 vom 25. Juli 2023 E. 2, 8C_403/2009 vom 1. September 2009 E. 3, wo es dabei zu Einsätzen in verschiedenen Betrieben kam).

    Dementsprechend wird im Falle eines Rahmenarbeitsvertrags mit einem Personalvermittlungsbüro beziehungsweise mit einer Arbeitsvermittlungsfirma die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses rechtsprechungsgemäss nicht durch den Rahmenarbeitsvertrag bestimmt, sondern vielmehr durch die individuellen Arbeitsverträge, mit denen der Einsatz der versicherten Person bei den verschiedenen Kundenfirmen geregelt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2009 vom 1. September 2009 E. 3, 8C_647/2022 vom 25. Juli 2023 E. 2, je mit Hinweisen; E. 1.3.2 vorstehend).

    Eine solche Konstellation ist indes vorliegend nicht gegeben, sondern die Beschwerdeführerin arbeitete immer für die A.___ GmbH, hatte sich an deren Vorgaben zu halten (Urk. 9/51-53) und wurde zu den mit ihr im Rahmenarbeitsvertrag vereinbarten Tarifen entschädigt (Urk. 9/58). Es lag kein Dreiecksverhältnis vor.

3.5    Es stellt sich daher die Frage, ob das vorliegende nebenberufliche Arbeits-verhältnis (vgl. Urk. 9/52) ein einziges Teilzeit-Arbeitsverhältnis darstellt (vgl. E. 1.3.1 vorstehend). Dies wurde beispielsweise bei einem Versicherten bejaht, welcher innerhalb der ab 26. Juni 2005 bis 25. Juni 2007 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit drei Arbeitseinsätze hatte: vom 12. Oktober bis 4. November 2005, vom 15. März bis 19. Mai 2006 und vom 18. September 2006 bis 31. Mai 2007. Da diese Einsätze alle im Rahmen des durch Vertrag vom 16. Dezember 2002 begründeten Teilzeitarbeitsverhältnisses auf Abruf erfolgten, war jeder Monat, in welchem jener Beschwerdeführer einen Einsatz hatte, als ganzer Beitragsmonat zu berücksichtigen. Dies obwohl zwischen den verschiedenen Arbeitseinsätzen Beschäftigungslücken von teils mehreren Kalendermonaten lagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3.2-3.3). Dies gilt rechtsprechungsgemäss selbst dann, wenn das Abstellen auf den Beitragsmonat als massgebendes Kriterium dazu führt, dass eine versicherte Person mit zwölf Arbeitstagen verteilt auf zwölf Monate innert der zweijährigen Rahmenfrist die Beitragszeit erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.2).

    Teilzeitarbeit kann demnach auch dann vorliegen, wenn die Arbeitsleistung nicht in zusammenhängenden Zeitabschnitten erfolgt. Weiter wurde Teilzeitbeschäftigung in einem Fall angenommen, in dem sich der Versicherte im Rahmen einer über den einzelnen Arbeitseinsatz hinausgreifenden vertraglichen Bindung verpflichtet hatte, sich während einer nicht bestimmten Dauer zur Arbeitsleistung auf Abruf bereitzuhalten. Werden die Begriffe «Arbeitsverhältnis» (Art. 10 AVIG) und «Teilzeitbeschäftigung» (Art. 10 AVIG, Art. 11 AVIV) als Rechtsverhältnis im schuldrechtlichen Sinne verstanden, kann auf die gesetzliche Umschreibung in Art. 319 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) zurückgegriffen werden. Danach definiert sich Teilzeitarbeit als regelmässige Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit im Dienst des Arbeitgebers, zu der sich ein Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet. Das Merkmal der Regelmässigkeit gilt nach herrschender Lehre nicht als begriffsnotwendig. Entscheidend ist nicht der Rhythmus, sondern allein die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Auf diese Weise lässt sich die Teilzeitarbeit gegenüber der nur vorübergehend ausgeübten Aushilfs- oder Abrufertätigkeit abgrenzen, bei der mit dem jeweiligen Einsatz ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird (BGE 121 V 165 E. 2c/aa mit Hinweisen).

    Zu unterscheiden von der Teilzeitarbeit ist also die Aushilfsarbeit. Da bei der Aushilfsarbeit sämtliche Ansprüche aus dem Gesetz, die eine gewisse Dauer des Arbeitsverhältnisses voraussetzen, verloren gehen, ist sie nur dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitsleistung nur sehr kurzfristig oder jeweils nach grösseren Unterbrüchen mittels einer neuen Vereinbarung geleistet wird. Eine rechtsmissbräuchliche und deshalb nicht geschützte Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen liegt jedoch dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis, das über längere Zeit dauert, durch sogenannte Kettenverträge in verschiedene kurzfristige Aushilfsverhältnisse unterteilt wird (https://www.weka.ch/themen/personal/arbeitsvertraege-und-reglemente/spezielle-arbeitsvertraege/article/aushilfsarbeit-kurze-einsaetze-richtig-regeln/; besucht am 24. Juni 2024).

    Die vertragliche Befristung einer Mehrzahl von Anstellungen, welche mit einer gewissen Regelmässigkeit und beim gleichen Arbeitgeber erfolgen, steht einer Qualifikation der Tätigkeit als gesamthaftes, ununterbrochenes Teilzeitarbeitsverhältnis dann nicht entgegen, wenn sich die jeweils bloss befristete Anstellung durch keine objektiven Gründe rechtfertigen lässt und auf diese Weise zum Nachteil der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zwingende gesetzliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts umgangen werden sollen. Als nicht gegeben erachtet wurde eine solche Konstellation, als die versicherte Person mit sehr unterschiedlicher zeitlicher Beanspruchung pro Einsatz unterschiedlich bezeichnete Funktionen ausübte, wobei zwischen den einzelnen Tätigkeiten zudem beachtliche Abstände lagen (Urteil des Bundesgerichts C 254/01 vom 28. August 2002 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen).

    Objektive Gründe für das Abschliessen von einzelnen Arbeitsverträgen sind vorliegend keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin übte immer dieselbe Tätigkeit und Funktion aus, unter denselben Rahmenbedingungen und zu denselben, im Rahmenarbeitsvertrag vereinbarten Konditionen. Zudem war der im Juni 2021 abgeschlossene Vertrag auf eine dauerhafte und regelmässige Zusammenarbeit ausgerichtet, zumal die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, mindestens vier Anlässe pro Monat durchzuführen (Urk. 9/14). Insgesamt ähnelt der Vertrag damit einem einzigen Arbeitsvertrag über eine Teilzeittätigkeit auf Abruf, wie er beispielsweise bei einer Teilzeittätigkeit für die Spitex auf Abruf mit Beschäftigungslücken aufgrund eines schwankenden Bedarfs an Betreuung angenommen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2012 vom 15. Januar 2013 E. 3.2.1). Denn wenngleich die Beschwerdeführerin ihre Anlässe selber zu initiieren hatte (Urk. 9/13 Ziff. 3.3.1), hing ihr Zustandekommen schlussendlich von der Nachfrage und damit ebenfalls vom Bedarf ab (Urk. 9/15 Ziff. 4.1).

    Um Aushilfs- und Gelegenheitsarbeit von Teilzeitarbeit abzugrenzen, sind sodann zwei charakteristische Unterschiede zu beachten: Es besteht erstens kein genereller Rahmenvertrag und damit zweitens auch keine Zusicherung wiederholter oder gar regelmässiger Beanspruchung der Arbeitskraft. Das Arbeitsverhältnis wird jeweils für den einzelnen Einsatz geschlossen und endigt ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Einsatzzeit. Der Arbeitnehmer muss deshalb auch nicht abrufbereit sein. Trotz dieser reduzierten Bindung tendieren aber sogar Aushilfs- und Gelegenheitsarbeitsverträge dazu, nach wiederholten Einsätzen zu Teilzeitverträgen zu werden; der entscheidende Unterschied ist, ob wirklich die Arbeitsbedingungen bei jedem neuen Einsatz neu vereinbart werden oder ob sich ein Rahmenvertrag herausbildet, was auch stillschweigend geschehen kann (Streiff /von Kaenel /Rudolph, a.a.O., N. 19 zu Art. 319).

    Die A.___ GmbH erachtete eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses als nötig (vgl. Urk. 9/38). Zudem konnte die Arbeitgeberin Einsätze der Arbeitnehmerin nur dann ablehnen, wenn diese nicht den Vorgaben entsprechend geplant waren (Urk. 9/13 Ziff. 3.3.1) oder wenn die Mindestteilnehmerzahl für die von der Arbeitnehmerin geplanten Anlässe nicht erreicht wurde (Urk. 9/15 Ziff. 4.1). Sie war damit grundsätzlich dazu verpflichtet, die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin in Anspruch zu nehmen, was für ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer gewissen Bindung und gegen Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit spricht. Auch die Beschwerdeführerin war durch den Vertrag insoweit gebunden, als sie verpflichtet war, monatlich mindestens vier ArtNights durchzuführen (Urk. 9/14 Ziff. 3.5).

3.6    Zwar ist im vorliegenden Rahmenarbeitsvertrag von einzelnen Arbeitsverträgen pro ArtNight die Rede, doch kommt es (auch für die Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Fragen) nicht auf die Bezeichnung an, welche die Parteien dem Vertrag geben, sondern auf den Inhalt der Abmachung und die gelebte Vertragspraxis (Urteil des Bundesgerichts 2C_714/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 3.4.2; Streiff /von Kaenel /Rudolph, a.a.O., N. 13 zu Art. 319). Anders gesagt ist die Frage, ob und wie lange ein Arbeitsverhältnis bestand, aufgrund einer faktischen Betrachtungsweise zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts C 254/01 vom 28. August 2002 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 171 E. 2c/cc; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017 E. 4.1, wo nicht auf die Angabe der Arbeitgeberin abgestellt wurde, wonach es nie einen Arbeitsvertrag gegeben habe).

3.7    Nach dem Gesagten lag zwischen der Beschwerdeführerin und der A.___ GmbH - insbesondere mit Blick auf die fehlende Freiheit der A.___ GmbH, die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin ohne Kündigung des Rahmenvertrags nicht mehr in Anspruch zu nehmen (vgl. vorstehende E. 3.5 am Ende) - faktisch ein einziges Teilzeit-Arbeitsverhältnis vor. Massgebend für die Beitragszeit ist daher die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses (E. 1.3 vorstehend). Dieses hatte bereits vor Mai 2022 begonnen (Urk. 9/23, Urk. 9/7-10) und endete erst nach Juli 2022 - nämlich im August 2022 (Urk. 9/38). Aufgrund der Massgeblichkeit des formalen Arbeitsverhältnisses sind daher die Monate Mai, Juni und Juli 2022, in welchen die Beschwerdeführerin auch effektiv gearbeitet hat (E. 3.3 vorstehend), als ganze Beitragsmonate anzurechnen (vgl. E. 1.3.1 vorste-hend). Damit sind - zusammen mit den 9,933 Monaten für die Tätigkeit bei der Z.___ (vgl. E. 3.1 vorstehend) - 12 Monate Beitragszeit erreicht, womit sich die Mindestbeitragszeit als erfüllt erweist (E. 1.1 vorstehend).

    Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 mit der Feststellung aufzuheben ist, dass die Mindestbeitragszeit in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. Juli 2021 bis 3. Juli 2023 erfüllt ist und die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, falls auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 31. Januar 2024 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. Juli 2021 bis 3. Juli 2023 erfüllt und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. Juli 2023 hat, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer