Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00037
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 29. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
AMIKO Anwält:innen
Nordstrasse 20, 8006 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, meldete sich 9. März 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. März 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/10 Ziff. 2). Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 9. März 2022 bis 8. März 2024 (vgl. Urk. 7/15).
Am 24. Oktober 2022 trat der Versicherte eine Stelle als Möbelmonteur bei der Z.___ AG, A.___, in einem Pensum von 60 % an (Urk. 7/61), wobei dieses Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit mit Aufhebungsvertrag vom 19. Dezember 2022 im gegenseitigen Einvernehmen gleichentags aufgelöst wurde (Urk. 7/71).
Infolge Stellenantritts per 1. März 2023 wurde der Versicherte ab 28. Februar 2023 von der Arbeitsvermittlung beim RAV abgemeldet (Urk. 7/87-88).
Mit Verfügung vom 14. März 2023 (Urk. 7/94) stellte die Unia Arbeitslosenkasse den Versicherten infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 20. Dezember 2022 für die Dauer von 16 Tagen (effektiv 2.5 Tage) in der Anspruchsberechtigung ein.
Die dagegen vom Versicherten am 3. und am 22. Mai 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/103, Urk. 7/105) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024 ab (Urk. 7/111 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 28. Februar 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und von der Verhängung von Einstelltagen sei abzusehen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2024 (Urk. 6) beantragte die Unia Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 8. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).
Eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen ist als Selbstkündigung zu qualifizieren (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Rz. D24).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer mit Aufhebungsvertrag vom 19. Dezember 2022 das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen ohne Einhaltung der siebentägigen Kündigungsfrist auf seinen Wunsch hin gleichentags aufgelöst habe, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre (S. 4 Rz. 15). Hätte sich der Beschwerdeführer aufgrund der Aussage des Arbeitgebers tatsächlich in einem solchen Angstzustand wie behauptet befunden, hätte er die Polizei informieren und Anzeige erstatten sollen. Dies sei jedoch unterlassen worden. Es sei kein Versuch des Beschwerdeführers unternommen worden, die Situation zu entschärfen oder zu einem etwaigen späteren Zeitpunkt die Sachlage mit dem Vorgesetzten zu klären. In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2023 habe die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass eine Kündigung durch sie nicht vorgesehen gewesen sei und sie weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten wollten (S. 4 Rz. 17). Die albanische Aussage des Vorgesetzten «vi aty edhe tngrehi zhag» sei trotz Aufforderung mit Schreiben vom 13. November 2023 vom Beschwerdeführer nicht übersetzt worden. Im Verkehr mit den Behörden gelte das Prinzip der Amtssprache. Da keine Übersetzung der fremdsprachigen Aussage vorliege, werde nicht weiter darauf eingetreten (S. 3 Rz. 11, S. 4 f. Rz. 18). Die Tauglichkeit der geltend gemachten Zeugenaussage werde bezweifelt, und auf das Einholen einer Zeugenaussage sei verzichtet worden (S. 5 Rz. 19). Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich zunächst nach einer anderen, passenden Stelle umzusehen und das Arbeitsverhältnis erst nach Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen. Die Arbeitslosigkeit sei daher als selbstverschuldet anzusehen (S. 5 Rz. 20). Bei der Dauer der Einstellung, insbesondere beim Grad des dafür massgebenden Verschuldens, sei zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden darstelle. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Verfügung vom 31. August 2022 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, was grundsätzlich erschwerend zu berücksichtigen sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei die verfügte Einstellhöhe von 16 Tagen jedenfalls nicht zu beanstanden (S. 5 f. Rz. 21). Gemäss der Verfügung vom 14. März 2023 seien die effektiven Einstelltage falsch berechnet worden, was sich zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirke. Richtigerweise hätten effektiv 10.4 Tage resultiert (S. 6 Rz. 22).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er sich aufgrund einer akuten Konfliktsituation am 19. Dezember 2022 gezwungen gesehen habe, eine von der Arbeitgeberin vorgelegte Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen, mit welcher das Arbeitsverhältnis per sofort geendet habe. Am Vortag sei er mit einem Arbeitskollegen mit einem Fahrzeug der Arbeitgeberin in B.___ unterwegs gewesen, als er mit seinem Vorgesetzten telefoniert habe, da es aufgrund der Arbeitsorganisation immer wieder zu Arbeitsverzögerungen und zu längeren Arbeitszeiten gekommen sei. Sein Vorgesetzter habe ihm auf Albanisch gedroht, ihn umzubringen und habe ihn angewiesen, das Fahrzeug zu verlassen. Er - der Beschwerdeführer - habe schliesslich den Zug zurück an seinen Wohnort genommen (S. 3 Rz. 7). Die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Hinsichtlich des Inhalts der Drohungen habe er die Kontaktdaten des Zeugen zu Protokoll gegeben, der sich während des Telefonats neben ihm befunden habe. Für die Beschwerdegegnerin wäre es ohne weiteres möglich gewesen, diese Zeugenbefragung durchzuführen (S. 4 f. Rz. 10-12). Er - der Beschwerdeführer - habe seiner Arbeitgeberin keinen Grund zur Kündigung gegeben. Die Reaktion des Vorgesetzten sei gänzlich unverhältnismässig zu seiner Forderung gewesen. Damit sei auch nachvollziehbar, dass er die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet habe, ohne zu opponieren (S. 5 f. Rz. 14). Aufgrund der Ausgangslage könne ihm kein vorwerfbares Verhalten hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses angelastet werden. Die Arbeitslosigkeit sei demnach unverschuldet und von der Verhängung von Einstelltagen sei abzusehen (S. 6 Rz. 15). Eventuell müssten die genaueren Umstände der Kündigung in Erfahrung gebracht werden. Er habe hierfür die genügenden Beweise (Zeugen) offeriert (S. 6 Rz. 16).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab dem 19. Dezember 2022 selbstverschuldet war und ob er zu Recht für 16 Tage (effektiv 2.5 Tage) in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2022 einen Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG für eine Stelle als Möbelmonteur im Pensum von 60 % mit Stellenantritt auf den 24. Oktober 2022 unterzeichnete. Die Probezeit wurde auf drei Monate angesetzt mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen (Urk. 7/61). Gemäss Aufhebungsvereinbarung vom 19. Dezember 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin wurde das Arbeitsverhältnis gleichentags aufgelöst (Urk. 7/71), ohne dass dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt von anderer Seite verbindlich eine neue Arbeitsstelle zugesichert gewesen wäre. Die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beurteilt sich demgemäss danach, ob ihm ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen Stelle zumutbar gewesen wäre (vorstehend E. 1.2-3).
3.2
3.2.1 In seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 20. Januar 2023 (Urk. 7/75) führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vorgesetzter ihn kurz von der Kündigung darüber informiert habe, dass er - der Beschwerdeführer - entgegen der Abmachung beim Vorstellungsgespräch nun nicht mehr für C.___ sondern im Team für D.___ arbeiten müsse. Er sei damit unzufrieden gewesen und habe dies auch kundgetan, weil er mitbekommen habe, dass die Teams bei D.___ immer bis spät in die Nacht unterwegs seien. Er sei damit nicht einverstanden gewesen, jeden Tag mehr als zwei, drei Stunden später nach Hause zu kommen. Am Tag vor der Kündigung habe er seinen Vorgesetzten darüber informiert, dass es schon das zweite Mal passiert sei, dass sie 30 bis 40 Minuten bei D.___ hätten warten müssen, weil das Büro seiner Arbeitgeberin die Ladeliste nicht rechtzeitig gesendet habe. Sein Vorgesetzter habe dann gesagt, dass er schon ein Fax gesendet habe. Am 19. Dezember 2022 sei wieder dasselbe passiert, und er habe das Büro angerufen und sich beschwert, dass sie sich bitte in Zukunft besser organisierten, weil 40 Minuten warten am Morgen für den ganzen Tag Stress bedeute. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass obwohl er mit Frau E.___ am Telefon gewesen sei, plötzlich sein Vorgesetzter geredet habe, weil das Telefon auf Lautsprecher gewesen sei. Er habe mit einem hohen Ton gesprochen, sei explodiert und habe auf Albanisch eine beleidigende und bedrohliche Sprache verwendet. Sein Vorgesetzter habe ihm mündlich gekündigt per Ende des Tages. Laut Beschwerdeführer habe er seinem Vorgesetzten gesagt, dass er nach so einer unangemessenen Diskussion keine Minute mehr arbeiten wolle. Er - der Beschwerdeführer - sei aus seinem Lieferwagen ausgestiegen und mit dem Zug von B.___ nach Hause gefahren. Er habe sich nur noch um seine Sicherheit Sorgen gemacht.
3.2.2 Die Arbeitgeberin äusserte sich am 14. Februar 2023 (Urk. 7/90) zu den von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen zum Kündigungsgrund (Urk. 7/86). Die Arbeitgeberin führte aus, dass die Anstellung im gegenseitigen Einverständnis am 19. Dezember 2022 auf Wunsch des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei. Sie habe nicht kündigen wollen. Die Schilderungen betreffend das Telefonat, wonach dem Beschwerdeführer die Kündigung nahegelegt worden sei, würden nicht stimmen. Die Kündigungsfrist sei nicht eingehalten worden, weil der Beschwerdeführer die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewollt habe. Die Arbeitgeberin verneinte weiter die Frage, ob es zutreffend sei, dass dem Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch zugesichert worden sei, dass er langfristig nur mit C.___ zu tun habe. In ihrem Unternehmen könne niemand wählen, bei welcher Tour er eingesetzt werde. Auf die Frage, ob es zutreffend sei, dass der Vorgesetzte einen Tag vor der Kündigung informiert worden sei, dass die Ladezeit bereits ein zweites Mal um 30 bis 40 Minuten verzögert worden sei, weil das Büro die Ladeliste nicht rechtzeitig gesendet habe, und sich das am 19. Dezember 2022 wiederholt hätte, äusserte die Arbeitgeberin, dass dies nichts mit dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu tun hätte.
3.2.3 In seiner Einsprache vom 22. Mai 2023 (Urk. 7/105) machte der Beschwerdeführer geltend, dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin eine gravierende Situation am Arbeitsplatz beschrieben habe, die er als Gefährdung seiner persönlichen Integrität empfunden habe. Er sei von seinem Vorgesetzten sowohl beleidigt wie auch bedroht worden, wobei Letzteres bei der Sachverhaltsfeststellung völlig unberücksichtigt geblieben sei (S. 2 f. Rz. 6-7). Die Bedrohung sei durch folgende Aussage seines Vorgesetzten erfolgt: «Vi aty edhe tngrehi zhag». Diese Aussage habe bedrohlichen Charakter. Ein Mitarbeiter sei bereit, dies zu bestätigen. Am Tag der bedrohlichen und beleidigenden Aussagen, das heisse am 19. Dezember 2022, sei er - der Beschwerdeführer - stark in Panik geraten und sei so schnell wie möglich nach Hause gegangen. Dass der Arbeitgeber keine Massnahme gegen diese Situation getroffen habe, habe seine Angstzustände noch verstärkt. Aufgrund dessen habe er sich gezwungen gefühlt, dass Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich einvernehmlich aufzulösen (S. 3 Rz. 8).
3.2.4 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2023 (Urk. 7/107) hin führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. November 2023 aus, dass er keine Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten erstattet habe, weil er nach der Bedrohung in einem starken Angstzustand gewesen sei (Urk. 7/110 Zu Frage 1). Sodann erläuterte der Beschwerdeführer, dass er die Auflösungsvereinbarung unterzeichnet habe, die ihm zur Verfügung gestellt worden sei. Er habe sie aufgrund seines Angstzustandes und im Wissen um die weitere Beschäftigung des mutmasslichen Täters rasch unterzeichnen wollen (Urk. 7/110 Zu Frage 3).
Zur Frage nach der Übersetzung der albanischen Aussage des Vorgesetzten und deren sinngemässen Bedeutung führte der Beschwerdeführer aus, dass seines Erachtens die Frage nach der genauen Übersetzung der fremdsprachigen Aussage von Amtes wegen zu beantworten sei. Die Aussage habe einen bedrohlichen Charakter auf Albanisch (Urk. 7/110 zu Frage 4).
Die Frage der Beschwerdegegnerin, inwiefern der vom Beschwerdeführer genannte Zeuge das Telefongespräch mitbekommen habe, wenn das Gespräch doch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorgesetzten erfolgt sei, und ob der Zeuge bei der Z.___ AG angestellt sei und wenn nein, wann der Austritt erfolgt sei und weshalb, beantwortete der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den offerierten Zeugen selbst hätte befragen müssen (Urk. 7/110 Zu Frage 5).
3.3 Das vorliegende Verfahren wird zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach die Behörden den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese Regel gilt indessen nicht absolut. Ihre Tragweite wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Dies betrifft etwa die Verpflichtung, soweit vernünftigerweise zumutbar, jene Beweise zu liefern, die sich aus der Natur der Streitsache oder den behaupteten Tatsachen ergeben, was dazu führt, dass die betroffene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. BGE 145 V 90 E. 3.2 in Pra 2019 Nr. 93 S. 927 f.).
3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, dass eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz infolge einer Bedrohungslage durch seinen Vorgesetzten bestanden hätte, und er derart in einem Angstzustand gewesen sei, dass er auch keine Anzeige bei der Polizei habe machen können, kann ihm nicht gefolgt werden. Trotz Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/107 Ziff. 4) und damit der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer die Frage nach der Übersetzung und der Bedeutung des vorgebrachten Satzes seines Vorgesetzten «vi aty edhe tngrehi zhag» bis zuletzt nicht beantwortet, obwohl ihm dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Ferner legte der Beschwerdeführer trotz entsprechender Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/107 Ziff. 5) weder die Umstände näher dar, unter welchen der erst mit der Einsprache von ihm genannte Zeuge in der Lage gewesen sein sollte, das zwischen ihm und dem Vorgesetzten geführte Gespräch mitzuhören, noch was der von ihm genannte Zeuge erlebt oder gehört haben sollte, sondern führte lediglich aus, der Zeuge sei in der Lage, die Aussagen des Beschwerdeführers zu bestätigen (Urk. 7/106, Urk. 7/108).
Im Übrigen bedeutet «Vi aty edhe tngrehi zhag» frei übersetzt nur soviel wie «ich ziehe dich dorthin wo ich will» oder «komm hin und steh auf». In dieser Äusserung kann zwar der respektlose Charakter gesehen werden, jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer dadurch um sein Leben hätte fürchten müssen.
Indem der Beschwerdeführer trotz zahlreichen Möglichkeiten im Vorfeld erstmals im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, dass sein Vorgesetzter ihm auf Albanisch gedroht habe, ihn umzubringen (vorstehend E. 2.2), ist er darauf hinzuweisen, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.). Zudem wäre in Anbetracht einer derartigen Drohung zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewandt hätte, was nicht erfolgt ist.
Da es der Beschwerdeführer im Ergebnis unterlassen hat, substantiiert und glaubhaft die Bedrohungssituation darzulegen, geht die Beweislosigkeit zu seinen Lasten. Mangels einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellenden Bedrohung erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung auch eine Zeugenbefragung (vgl. Urk. 7/106/2).
Als glaubhaft erweisen sich hingegen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nach verschiedenen von ihm telefonisch erfolgten Beschwerden im Büro seiner Arbeitgeberin die Gemüter erhitzt gewesen und in welchem Zusammenhang letztlich auch die von Seiten des Vorgesetzten erfolgten respektlosen Äusserungen gefallen sind. Die Arbeitgeberin hat es auch unterlassen, hierzu genauer Stellung zu nehmen (vorstehend E. 3.2.2). Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), vermögen jedoch Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen, zumal hier ein strenger Massstab gilt.
3.5 Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib am Arbeitsplatz bis zum Antritt einer neuen Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen wäre, weshalb eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt und er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
4.2 Gemäss dem Einstellraster von Ziff. D75 in der AVIG-Praxis ALE ist bei einer ungerechtfertigten Kündigung der versicherten Person während der Probezeit des Arbeitsverhältnisses von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 16 bis 30 Tagen anzuordnen (1.H2; vgl. vorstehend E. 1.4).
4.3 Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 16 Einstellungstage bewegen sich im untersten Rahmen der vom SECO für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasse. Eine Einstellungsdauer von 16 Tagen trägt den Verhältnissen – insbesondere dem glaubhaft gemachten schlechten Arbeitsklima und den glaubhaft gemachten respektlosen Äusserungen des Vorgesetzten gegenüber dem Beschwerdeführer – angemessen Rechnung.
Entgegen den Äusserungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6 oben), ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 31. August 2022 (Urk. 7/45) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, nicht erschwerend zu beachten, da die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/50, Urk. 7/53) mit Einspracheentscheid vom 1. November 2022 (Urk. 7/54) gutgeheissen und die Verfügung vom 31. August 2022 aufgehoben worden ist.
4.4 Was die Höhe der effektiven Einstelltage anbelangt, führte die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024 aus, dass gemäss der Verfügung vom 14. März 2023 (Urk. 7/94) die effektiven Einstelltage zum Vorteil des Beschwerdeführers falsch berechnet worden seien und tatsächlich 10,4 anstelle von 2,5 Einstelltage resultieren würden, ohne jedoch darauf zurückzukommen (Urk. 2 S. 6 Rz. 22). Damit hat es bei den 2,5 Einstelltagen zu Gunsten des Beschwerdeführers sein Bewenden.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan