Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00038
damit vereinigt: AL.2024.00048


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 25. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner














Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, meldete sich am 16. Februar 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/A/20) und beantragte am 18. Februar 2022 (richtig: 2023; Urk. 9/A/21-24) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2022 (letzter Arbeitstag einer Saisonanstellung als Servicehilfe bei der Z.___ AG, A.___, vgl. auch Urk. 9/A/35-36). In der Folge wurde eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 16. Februar 2023 bis 15. Februar 2025 eröffnet (vgl. Urk. 9/B/9, Urk. 9/B/12).

    Per 14. April 2023 wurde die Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 9/A/349), da sie am 16. April 2023 eine vollzeitliche Festanstellung als Commis de Rang bei der Z.___ AG, A.___, antreten konnte (vgl. Urk. 9/A/366-367). Am 3. Mai 2023 kündigte die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis fristlos (Urk. 9/A/346; vgl. auch Urk. 9/A/325-326), worauf sich die Versicherte am 10. Mai 2023 erneut zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 9/A/19). Am 24. Mai 2023 schloss die Versicherte mit der B.___ AG, C.___, einen Arbeitsvertrag für eine vom 1. Juli bis 30. September 2023 befristete Vollzeitanstellung als Servicemitarbeiterin ab (Urk. 9/A/323-324).

    Mit Verfügung vom 17. August 2023 (Urk. 9/A/316-317) stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juni 2023 mit Wirkung ab 1. Juli 2023 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Am 23. August 2023 wurde die Versicherte per 8. August 2023 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, unter Verweis darauf, dass sie seit diesem Datum der Beratung im RAV ferngeblieben sei (Urk. 9/A/315).

1.2    Am 10. Oktober 2023 schloss die Versicherte mit der D.___ AG einen Arbeitsvertrag für eine vom 15. Oktober 2023 bis 31. März 2024 befristete Vollzeitanstellung als Servicemitarbeiterin ab (Urk. 9/A/293-294). Am 10. November 2023 kündigte die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis in der Probezeit per 24. November 2023 (Urk. 9/A/300, vgl. auch Urk. 9/A/25-26). Am 25. November 2023 meldete sie sich erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/A/18 bzw. Urk. 9/A/187). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 (Urk. 9/A/291-292) stellte das AFA sie wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV mit Wirkung ab 2. Dezember 2023 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein, mit der Begründung, die Versicherte sei dem telefonischen Erstgespräch vom 1. Dezember 2023 unentschuldigt ferngeblieben.

1.3    Nachdem die Versicherte ausweislich der Akten (erst) am 8. Januar 2024 Kenntnis vom Inhalt der Verfügung vom 17. August 2023 (Einstellung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen) erlangt hatte (vgl. Urk. 9/A/270, vgl. auch Urk. 14/2 S. 3 unten), erhob sie am 9. Januar 2024 dagegen Einsprache (Urk. 9/A/257-259). Mit Einspracheentscheid Nr. ... vom 13. Februar 2024 (Urk. 9/A/218-221 = Urk. 2 im Verfahren AL.2024.00048) wies das AFA die Einsprache ab.

    Am 10. Januar 2024 (Urk. 9/A/244-247) erhob die Versicherte zudem Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2023 (Einstellung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV). Mit ebenfalls am 13. Februar 2024 erlassenem Einspracheentscheid Nr. ... (Urk. 9/A/222-226 = Urk. 2) wies das AFA die Einsprache ab.


2.

2.1    Am 1. März 2024 (Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. ... vom 13. Februar 2024 betreffend Nichtbefolgen von Weisungen des RAV (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung. Am 22. März 2024 (Urk. 5) liess sie sich erneut vernehmen und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 6/1-2).

2.2    Am 11. März 2024 (Urk. 1 im Prozess Nr. AL.2024.00048) erhob die Versicherte zudem Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. ... vom 13. Februar 2024 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen (Urk. 2 im Prozess Nr. AL.2024.00048) und beantragte dessen Aufhebung.

2.3    Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantworten vom 11. April 2024 jeweils auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, Urk. 5 im Prozess Nr. AL.2024.00048, unter Beilage der Akten [Urk. 9/A/1-369 und Urk. 9/B/1-27] im Prozess Nr. AL.2024.00038). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 24. April 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10, Urk. 7 im Prozess Nr. AL.2024.00048). Die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2025 zum Verfahrensstand (Urk. 11) wurde am 16. Januar 2025 beantwortet (Urk. 13).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Vorliegend wird ein Streitwert in der Höhe von Fr. 30’000.-- selbst dann nicht überschritten, wenn die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt werden (vgl. nachstehend E. 2). Die Beurteilung der Beschwerden fällt folglich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. AL.2024.00048 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2024.00038 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung, ZPO).

    Der Prozess Nr. AL.2024.00048 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 14/0-8 geführt.


3.

3.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll die Versicherten davon abhalten, die Arbeitslosenversicherung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen. Wenn sie sich nicht genügend um Arbeit bemühen, nehmen sie in Kauf, länger arbeitslos zu bleiben. Dadurch erwächst der Versicherung insofern ein Schaden, als sie länger Leistungen erbringen muss. Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an diesem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).

3.2    Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.

    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.3).

3.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).


4.

4.1    Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender persönliche Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juni 2023 ab dem 1. Juli 2023 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

4.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid Nr. ... (Urk. 14/2) erwog der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin habe für die Kontrollperiode Juni 2023 keine Arbeitsbemühungen innert Frist nachgewiesen (S. 2 unten). Bis und mit dem 9. Juni 2023 sei ihr Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden. Solange sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehe, habe sie ihre arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten wie die Pflicht, Arbeitsbemühungen zu tätigen, zu erfüllen. Daran ändere auch die mit einer Bewerbung vom 24. Mai 2023 generierte befristete Anstellung ab 10. Juni 2023 nichts. Die Schadenminderungspflicht gebiete, dass sich eine arbeitslose Person intensiv um eine unbefristete Dauerstelle bemühe, um die Arbeitslosigkeit möglichst schnell und langfristig wieder zu beenden. Die Beschwerdeführerin hätte sich grundsätzlich mindestens weiterhin um eine neue Anstellung für die Zeit nach Ablauf des bis zum 30. September 2023 befristeten Arbeitseinsatzes bemühen müssen. Anlässlich des Kontroll- und Beratungsgesprächs vom 15. Juni 2023 habe sie mit der zuständigen RAV-Beraterin zudem vereinbart, dass sie weiterhin zur Stellenvermittlung angemeldet bleibe und die Anstellung im Zwischenverdienst abrechne. Da sie danach die Kontroll- und Beratungsgespräche nicht mehr wahrgenommen und auf eine Anfrage des RAV nicht reagiert habe, sei sie per 24. August 2023 (richtig: 8. August 2023, vgl. Urk. 9/A/315) von der Stellenvermittlung abgemeldet worden (S. 3 Mitte).

4.3    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 14/1), es sei korrekt, dass sie für die Kontrollperiode Juni 2023 keine Arbeitsbemühungen innert Frist nachgewiesen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass dies nicht notwendig sei, da sie ja per 10. Juni 2023 eine Stelle habe antreten können. Sie habe nicht verstanden, dass sie trotz befristetem Arbeitsvertrag weiterhin eine unbefristete Stelle suchen müsse. Die Vorgaben des RAV seien sehr kompliziert und da ihr Deutsch sehr schlecht sei, sei ihr dies nicht klar gewesen. Da im Juni kaum Stellen ab Oktober ausgeschrieben seien, sei es sehr schwierig, sich für realistische Stellen zu bewerben. Da sie ab dem 10. Juni 2023 sehr viel gearbeitet habe, wäre es auch eine Herausforderung gewesen, sich seriös auf ab dem 1. Oktober 2023 verfügbare Stellen zu bewerben (S. 1 unten, S. 2 oben). Es sei ihr nicht bewusst, dass sie mit der zuständigen RAV-Beraterin vereinbart habe, die Anstellung im Zwischenverdienst abzurechnen. Eine Abrechnung als Zwischenverdienst mache angesichts der Vollzeitanstellung bei der B.___ AG keinen Sinn. Dass sie von der Stellenvermittlung abgemeldet worden sei, sei für sie plausibel gewesen, da sie ja seit Juni 2023 wieder eine Stelle gehabt habe. Dass sie sich nicht weiter beworben habe, sei weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt, es sei ihr schlicht nicht bewusst gewesen, dass sie dies hätte tun müssen (vgl. S. 2 unten).

4.4

4.4.1    Nach Lage der Akten und aufgrund der Parteivorbringen steht fest, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode Juni 2023 nicht nur keine Arbeitsbemühungen innert Frist einreichte, sondern auch keine solchen tätigte. Fest steht sodann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer im Mai 2023 unternommenen – und von der zuständigen RAV-Beraterin für genügend befundenen (vgl. Urk. 9/A/7 unten) – Suchbemühungen (vgl. Urk. 9/A/319-320), konkret einer Bewerbung vom 11. Mai 2023, eine vom 1. Juli bis 30. September 2023 befristete vollzeitliche Saisonstelle als Servicemitarbeiterin bei der B.___ AG gefunden hat. Der von der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin unterzeichnete Arbeitsvertrag datiert vom 24. Mai 2023 (Urk. 9/A/323-324). Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die zuständige RAV-Beraterin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 15. Juni 2023 informierte, dass sie bereits seit letzter Woche für die B.___ AG arbeite (Urk. 9/A/7 Mitte). Dies deckt sich mit den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung der B.___ AG vom 10. Dezember 2023 (Urk. 9/A/27-28), aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit bereits am 10. Juni 2023 aufnahm und für die im Juni 2023 geleistete Arbeit auch Lohn ausbezahlt erhielt (Ziff. 2, Ziff. 18, Ziff. 21). Gegenüber der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) bestätigte die Beschwerdeführerin im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2023» die Arbeitsaufnahme am 10. Juni 2023 (Urk. 9/A/268-269, Ziff. 10).

4.4.2    Aufgrund der gesetzlichen Schadenminderungspflicht müssen grundsätzlich so lange genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden, wie Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden. Die Pflicht zur Stellensuche gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG kann entfallen, wenn weitere Bemühungen nicht zu einem früheren Stellenantritt führen würden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine definitive Zusage für einen kurz bevorstehenden Stellenantritt vorliegt. Davon ist in der Regel frühestens mit der Vertragsunterzeichnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). In diesem Sinne ist gemäss Rz. B320 der Richtlinien des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2023) auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen unter anderem zu verzichten, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, so zum Beispiel, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit findet, die sie innerhalb eines Monats antreten kann.

4.4.3    Vorliegend wusste die Beschwerdeführerin mit der Unterzeichnung des Vertrags mit der B.___ AG vom 24. Mai 2023, dass sie ab 1. Juli 2023 nicht mehr arbeitslos sein wird. Aufgrund des zeitnahen vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts per 1. Juli 2023, welcher effektiv sogar bereits am 10. Juni 2023 erfolgte (vgl. vorstehend E. 4.4.1), ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch Tätigung (weiterer) Arbeitsbemühungen im Juni 2023 einen früheren Stellenantritt hätte herbeiführen und ihre Arbeitslosigkeit (noch früher) hätte beenden können. Mit der Unterzeichnung des Vertrags vom 24. Mai 2023 hatte sie ihre Stellensuche vielmehr (vorerst) erfolgreich abgeschlossen und musste von ihr nicht erwartet werden, dass sie sich weiter um Stellen bemüht. Mit dem kurz nach Vertragsunterzeichnung erfolgten Stellenantritt am 10. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin maximal zur Schadenminderung beigetragen, denn gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners (vorstehend E. 4.2) wurde ihr nur bis zum 9. Juni 2023 Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (vgl. auch Urk. 9/B/13 Mitte).

    Aufgrund der Angaben der Kasse im Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2024 (Urk. 9/A/195) ist denn auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Antritt der Stelle bei der B.___ AG die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) nicht (mehr) erfüllte. Dies mit Blick darauf, dass gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG die Einstellung nur für Tage gilt, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt, und vorliegend die vom AFA ab 1. Juli 2023 verfügte Einstellung von der Kasse (erst) nach der erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 25. November 2023 vollzogen wurde, wobei im November 2023 vier Einstelltage getilgt wurden und drei noch offen waren (vgl. auch Urk. 9/A/197; zur Vollzugsfrist der Einstellung vgl. Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG).

4.4.4    Soweit sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin hätte sich im Juni 2023 mindestens weiterhin um eine neue Anstellung für die Zeit nach Ablauf des bis zum 30. September 2023 befristeten Arbeitseinsatzes bemühen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Antritt der Stelle bei der B.___ AG führte nach dem Gesagten dazu, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht mehr erfüllte, wobei sie auch keine Leistungen mehr beanspruchte. Per 8. August 2023 wurde sie dementsprechend von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 9/A/315; vgl. auch Urk. 9/A/6 unten). Erst bei einer erneuten Beanspruchung von Leistungen war demnach zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses bei der B.___ AG genügend um Arbeit bemüht hat. Da bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen ein erhöhtes Risiko besteht, arbeitslos zu werden, wenn nicht frühzeitig eine neue Stelle gesucht wird, wird gemäss Rz. B314 AVIGPraxis ALE in einem solchen Fall der Nachweis von Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2014 vom 16. März 2015 E. 4.2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin für die Zeit nach der befristeten Anstellung bei der B.___ AG indes ohne erneute Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung eine Anschlusslösung gefunden und am 10. Oktober 2023 mit der D.___ AG einen Arbeitsvertrag für eine vom 15. Oktober 2023 bis 31. März 2024 befristete Vollzeitanstellung als Servicemitarbeiterin abgeschlossen (Urk. 9/A/293-294). Erst nachdem dieses Arbeitsverhältnis zufolge Kündigung durch die Arbeitgeberin in der Probezeit per 24. November 2023 vorzeitig endete, meldete sich die Beschwerdeführerin am 25. November 2023 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/A/18 bzw. Urk. 9/A/187).

4.4.5    Dass die zuständige RAV-Beraterin die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 15. Juni 2023 dahingehend informierte, dass sie weiterhin im Zwischenverdienst angemeldet bleibe und persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen habe (Urk. 9/A/7), ist vorliegend irrelevant. Zwar trifft es zu, dass die in Art. 17 Abs. 1 AVIG enthaltene Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, auch für Versicherte gilt, welche einen Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) erzielen. Sie haben insbesondere eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 399/99 vom 3. August 2000 E. 1). Vorliegend steht nach dem Gesagten indes fest, dass mit dem Antritt der Stelle bei der B.___ AG der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung entfiel. Bei der B.___ AG erzielte die Beschwerdeführerin in den Monaten Juli bis September 2023 denn auch einen Bruttolohn von Fr. 4'200.-- (Urk. 9/A/28 Ziff. 21) und damit ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 193.55 (Fr. 4'200.-- : 21.7). Dagegen belief sich das ihr in den Monaten Februar bis Mai 2023 ausbezahlte Taggeld der Arbeitslosenversicherung – ausgehend von den Angaben in der vom Beschwerdegegner eingereichten Übersicht (Urk. 9/B/13) – auf Fr. 85.85 (jeweilige Auszahlungsbeträge : Anzahl Bezugstage im jeweiligen Monat, für März 2023 beispielsweise Fr. 1'399.35 : 16.3), womit offensichtlich kein Anspruch auf Kompensationszahlungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG in Verbindung mit Art. 41a Abs. 1 AVIV bestand.

4.5    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da kein sanktionswürdiges Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorliegt.

    Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid Nr. ... vom 13. Februar 2024 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen (Urk. 14/2) in Gutheissung der Beschwerde vom 11. März 2024 aufzuheben.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV ab dem 2. Dezember 2023 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

5.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid Nr. ... (Urk. 2) erwog der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin sei dem telefonischen Kontroll- und Beratungsgespräch vom 1. Dezember 2023 um 09:45 Uhr ferngeblieben beziehungsweise sie sei zur vereinbarten Zeit nicht erreichbar gewesen (S. 2 unten). Hinsichtlich der Gründe, warum sie den Termin nicht wahrgenommen habe, habe sie sodann unterschiedliche Angaben gemacht. Während sie anlässlich des Erstgesprächs mit der RAV-Beraterin am 20. Dezember 2023 angegeben habe, ihr Handy sei so eingestellt gewesen, dass unbekannte Nummern von Versicherungen etc. – so auch die nicht abgespeicherte Nummer ihrer RAVBeraterin - nicht durchkämen, mache sie einspracheweise geltend, ihr Handy sei versehentlich auf lautlos eingestellt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich selber so zu organisieren, dass sie sicherstellen könne, zum vereinbarten Zeitpunkt telefonisch erreichbar zu sein. Dass sie nicht erreichbar gewesen sei, habe sie selber zu verantworten. Ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch sei nicht dargetan (S. 3 Mitte). Da die Beschwerdeführerin bereits wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juni 2023 vorübergehend in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssen, könne mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verpassen eines Kontroll- und Beratungsgesprächs auch nicht von der Sanktion abgesehen werden (S. 4 Mitte). Die im Bereich des leichten Verschuldens festgelegte Einstelldauer trage dem Verschulden und den konkreten Umständen angemessen Rechnung. Aufgrund der bereits ab 1. Juli 2023 verfügten vorübergehenden Einstellung wegen fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juni 2023 wäre grundsätzlich gar eine Erhöhung auf acht Einstelltage angezeigt gewesen (S. 4 unten).

5.3    Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend (Urk. 1), den Termin vom 1. Dezember 2023 um 09:45 Uhr weder aus Gleichgültigkeit noch aus Desinteresse, sondern zufolge einer Unaufmerksamkeit verpasst zu haben. Ihr Handy sei auf lautlos eingestellt gewesen. Durch ihr übriges Verhalten habe sie jedoch gezeigt, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nehme. So habe sie etwa eine Stunde vor dem geplanten Gespräch mit ihrer RAV-Beraterin die von ihr einverlangten Dokumente auf der einschlägigen Plattform hochgeladen. Dies zeige, dass sie sich des Termins bewusst gewesen sei und sich darauf vorbereitet habe. Als sie ihr Versehen bemerkt habe, habe sie – wie sich aus dem Verbindungsauszug ihres Telefonanbieters ergebe um 10:56:16 Uhr - ihre RAV-Beraterin telefonisch zu kontaktieren versucht. Von der Telefonzentrale sei ihr ausgerichtet worden, man werde ihre RAV-Beraterin um einen Rückruf bitten. Ein solcher sei jedoch nie erfolgt (S. 2 Mitte, S. 3 Mitte, S. 4 Mitte). Anlässlich des Gesprächs mit der RAV-Beraterin vom 20. Dezember 2023 müsse diese sie bettreffend den Grund für das Verpassen des Gesprächs missverstanden haben, und sie sei sich dessen aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse nicht bewusst gewesen (S. 3 Mitte). Jedes Mal, wenn sie die Stelle verloren habe, habe sie alles unternommen, um wieder eine Stelle zu finden. Nach der missbräuchlichen fristlosen Entlassung bei der Z.___ AG habe sie innert Monatsfrist eine neue Stelle gefunden. Trotz ihrer Bemühungen werde sie aber immer wieder bestraft (S. 4 unten, S. 5 oben). Mit Blick auf die vom Beschwerdegegner angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verpassen eines Kontroll- und Beratungsgesprächs wünsche sie sich eine Neubeurteilung. Den Termin vom 1. Dezember 2023 habe sie zufolge einer Unaufmerksamkeit verpasst, und sie habe sich dafür bei ihrer RAV-Beraterin entschuldigt. Die ab Juli 2023 verfügte vorübergehende Einstellung wegen fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juni 2023 habe sie angefochten (S. 5 unten).

5.4

5.4.1    Unstrittig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass auf den 1. Dezember 2023 um 09:45 Uhr ein telefonisches Beratungsgespräch (Erstgespräch nach der erneuten Anmeldung vom 25. November 2023) zwischen der Beschwerdeführerin und der zuständigen RAV-Beraterin angesetzt war, und dass die Beschwerdeführerin dieses verpasst hat (vgl. Urk. 9/A/6 Mitte, Urk. 9/B/14 Mitte; vgl. auch Urk. 9/A/244 Mitte und Urk. 9/A/245 unten). Zu prüfen ist, ob ein gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu sanktionierendes Verhalten der Beschwerdeführerin vorliegt.

5.4.2    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1).

    Kein zu sanktionierendes Verhalten liegt dagegen vor, wenn ein Versicherter einen Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt. Diesbezüglich gilt, dass rechtsprechungsgemäss ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches kein einstellungswürdiges Fehlverhalten darstellt, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen. Grund zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann eine unterbliebene Teilnahme an einem Beratungs- und Kontrollgespräch von vorneherein nur dann bilden, wenn die versicherte Person dafür keine hinreichende Entschuldigung hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1, E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen).

5.4.3    Gemäss den Angaben der zuständigen RAV-Beraterin im prozessorientierten Beratungsprotokoll gab die Beschwerdeführerin anlässlich des am 20. Dezember 2023 (nachgeholten) Erstgesprächs (sinngemäss) an, am 1. Dezember 2023 zur vereinbarten Zeit telefonisch nicht erreichbar gewesen zu sein, da auf ihrem Handy die Einstellung zur Blockierung unbekannter Nummern aktiviert gewesen sei. Da sie die Nummer der RAV-Beraterin nicht abgespeichert habe, sei diese mit ihrem Anruf nicht durchgekommen (Urk. 9/A/4). In ihrer Einsprache (Urk. 9/A/245 unten) und auch beschwerdeweise (vorstehend E. 5.3) machte die Beschwerdeführerin dagegen geltend, ihr Handy sei versehentlich auf lautlos eingestellt gewesen, und sie habe den Anruf deshalb verpasst. In einer E-Mail an die RAV-Beraterin vom 6. Dezember 2023 (Urk. 9/A/252) hatte die Beschwerdeführerin dem erhobenen Vorwurf, dem Beratungsgespräch vom 1. Dezember 2023 unentschuldigt ferngeblieben zu sein, noch entgegengehalten, die RAV-Beraterin habe sie zum vereinbarten Zeitpunkt nicht angerufen. Dies spricht eher dafür, dass die Beschwerdeführerin im vorgesehenen Gesprächszeitpunkt die Einstellung zur Blockierung unbekannter Nummern aktiviert hatte, denn wäre das Handy auf lautlos eingestellt gewesen, wäre der verpasste Anruf ersichtlich gewesen. Welche der beiden Erklärungen für das Verpassen des Anrufs die richtige ist, kann letztlich offen bleiben. Denn so oder anders ist davon auszugehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin (Nichtteilnahme am telefonischen Beratungsgespräch) auf eine Unachtsamkeit ihrerseits zurückzuführen war. Glaubhaft ist insbesondere, dass sich die Beschwerdeführerin des Termins bewusst war, hat sie doch am 1. Dezember 2023 rund eine Stunde vor dem angesetzten Gesprächstermin via die Plattform E.___ diverse Dokumente an die RAV-Beraterin übermittelt (Urk. 9/A/250). Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Übersicht ihres Telefonanbieters zu den getätigten Anrufen am in Frage stehenden Tag (Urk. 3/8) kann auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin – als sie sich ihrer Unachtsamkeit gewahr wurde beziehungsweise der erwartete Anruf der RAVBeraterin nicht einging – noch am gleichen Morgen, nämlich um 10:56:16 Uhr, mit ihrer RAV-Beraterin telefonisch in Verbindung zu setzen versuchte. In der eingereichten Übersicht wird die angerufene Nummer zwar nicht vollständig ausgewiesen, die angeführten Ziffern (Landesvorwahl und erste fünf Ziffern der Telefonnummer) entsprechen aber jedenfalls der Nummer der zuständigen RAVBeraterin (vgl. Urk. 3/12 S. 1 unten).

5.4.4    Die Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin («falsche» Telefoneinstellung) basiert nicht auf einem Umstand, der leichthin nachvollziehbar ist und für sich eine hinreichende Entschuldigung darstellt, wie dies etwa bei einer unvorhergesehenen unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit ohne Kontaktmöglichkeit der Fall ist. Denn die arbeitslose Person hat sich grundsätzlich so zu organisieren, dass sie sich ihrer Pflichten nicht nur stets bewusst ist, sondern diese auch einhalten kann. Dazu gehört auch die Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit, wenn eine telefonische Kontaktaufnahme der RAV-Beraterin für ein Beratungsgespräch bevorsteht. Somit ist nicht bereits ohne Weiteres von einer hinreichenden Entschuldigung respektive einem entschuldbaren Versäumen des Beratungsgespräches auszugehen. Daher ist auch das Verhalten der Beschwerdeführerin in den zwölf Monaten vor dem verpassten Beratungstermin vom 1. Dezember 2023 zu berücksichtigen.

5.4.5    Für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bloss wegen eines aus Unachtsamkeit oder zufolge eines Irrtums versäumten Beratungstermines ist keine früher effektiv schon erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorausgesetzt, damit sich das von der Rechtsprechung verlangte pflichtgemässe Verhalten in den einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorangegangenen zwölf Monaten verneinen lässt. Auch wenn es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gekommen ist, kann ein Verhalten, das zu einer solchen Sanktion hätte führen können - also als einstellungswürdig zu betrachten ist - für den Ausschluss einer tadellosen und sorgsamen Wahrnehmung der Obliegenheiten einer arbeitslosen Person genügen. Zu beachten ist allerdings, dass an den Nachweis in der Vergangenheit liegender Geschehnisse, die einer versicherten Person nunmehr zum Vorwurf gereichen sollen, strenge Anforderungen zu stellen sind, hatte sie seinerzeit in aller Regel doch nie Gelegenheit, sich gegen eine entsprechende Kritik zur Wehr zu setzen. Nur wenn solche Vorkommnisse einwandfrei erstellt sind, werden sie bei der Beurteilung des Verhaltens in einer früheren Phase des Beobachtungszeitraumes als Entscheidungsgrundlage beigezogen werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.1).

5.4.6    Angesichts der dargelegten Rechtsprechung (vorstehend E. 5.4.5) schliesst die Tatsache, dass vorliegend die für die Zeit ab 1. Juli 2023 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juni 2023 aufgehoben wurde (vgl. vorstehend E. 4.5), die Annahme eines nicht pflichtgemässen Verhaltens in den zwölf Monaten vor dem verpassten Gespräch vom 1. Dezember 2023 nicht aus.

    Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum schon einmal einem Beratungsgespräch ferngeblieben ist, konkret dem persönlichen Beratungsgespräch vom 15. Mai 2023 (vgl. Urk. 9/A/9-10, Urk. 9/B/14). Gemäss den Ausführungen der RAV-Beraterin im prozessorientierten Beratungsprotokoll habe die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 24. Mai 2023 angegeben, sich im Datum geirrt zu haben. Da die Beschwerdeführerin sich entschuldigte und ihren Pflichten ansonsten immer nachkam, verzichtete die RAV-Beraterin auf eine Meldung (Urk. 9/A/8). Vor dem Hintergrund dieses einwandfrei erstellten Vorkommnisses kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Pflichten als Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor dem verpassten Beratungstermin vom 1. Dezember 2023 vollends korrekt nachgekommen ist, weshalb das Fehlverhalten vom 1. Dezember 2023 zu einer Einstellung zu führen hat. Aus dem Umstand, dass die von der Kasse am 23. Juni 2023 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Urk. 9/A/160-161) mit Einspracheentscheid vom 11. März 2024 (Urk. 6/2) aufgehoben wurde, vermag die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung (vgl. Urk. 5) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ob sich die Beschwerdeführerin für das verpasste Gespräch vom 1. Dezember 2023 nachträglich von sich aus entschuldigt hat (vgl. vorstehend E. 5.4.2), kann bei gegebener Sachlage letztlich offen bleiben.

5.4.7    Nach dem Gesagten erweist es sich im Ergebnis als korrekt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

5.5

5.5.1    Gemäss dem in der AVIG-Praxis ALE enthaltenen Einstellraster (Rz. D79), ist bei einem erstmaligen unentschuldigten Fernbleiben von einem Beratungs- oder Kontrollgespräch ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von fünf bis acht Tagen anzuordnen. Bei einem zweitmaligen unentschuldigten Fernbleiben sieht das Raster neun bis 15 Einstelltage vor.

    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

5.5.2    Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung für sechs Tage liegt innerhalb des in der AVIG-Praxis ALE vorgegebenen Rahmens für ein erstmaliges unentschuldigtes Fernbleiben von einem Beratungs- oder Kontrollgespräch. Da vorliegend das (unsanktioniert gebliebene) verpasste Kontrollgespräch vom 15. Mai 2023 bereits bei der Prüfung der Frage nach einem einstellungswürdigen Verhalten gewürdigt wurde (vgl. vorstehend E. 5.4.6), erscheint eine (erneute) Berücksichtigung bei der Verschuldensfrage nicht sachgerecht. Weiter gilt es zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5 mit Hinweisen). Solche Gründe liegen hier nicht vor, weshalb die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen nicht zu beanstanden ist.

5.6    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

    Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. ... vom 13. Februar 2024 (Urk. 2) erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Die Einzelrichterin verfügt:

    Der Prozess Nr. AL.2024.00048 in Sachen X.___ gegen das AFA wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2024.00038 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.

    Der Prozess Nr. AL.2024.00048 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.


Sodann erkennt die Einzelrichterin:

1.a)In Gutheissung der Beschwerde vom 11. März 2024 wird der Einspracheentscheid Nr. ... des Amtes für Arbeit vom 13. Februar 2024 (ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen) aufgehoben.

b)Die Beschwerde vom 1. März 2024 gegen den Einspracheentscheid Nr. ... des Amtes für Arbeit vom 13. Februar 2024 (Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgt) wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Unia Dietikon 60722

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Romero-KäserBarblan