Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00039


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 4. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin

















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, war seit November 1999 als Berufsschullehrerin für das Y.___ tätig. Mit Verfügung des Y.___ vom 15. resp. 16. April 2020 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis im Sinne einer unverschuldeten Entlassung altershalber per Ende Oktober 2020 auf (Urk. 6/7 = Urk. 6/10 = Urk. 6/25; vgl. auch Urk. 6/15, Urk. 6/23). Mit weiterer Verfügung des Y.___ vom 1. Oktober 2020 erhielt die Versicherte eine Abfindung in der Höhe von neun Monatslöhnen einschliesslich den Anteil am 13. Monatslohn, Fr. 2'000.-- für die berufliche Standortbestimmung oder Weiterbildung sowie eine im Betrag noch nicht genannte ergänzende Spargutschrift im Rahmen der beruflichen Vorsorge zugesprochen. Die BVK als zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge bezifferte die genannte Spargutschrift in der Folge auf Fr. 51'698.25. Ferner steht der Versicherten eine Altersrente in der Höhe von Fr. 15'459.-- jährlich (Fr. 1'288.25 monatlich) und ein Überbrückungszuschuss von Fr. 13’632.-- pro Jahr (Fr. 1'136.-- monatlich) zu (Urk. 6/6 = Urk. 6/8 = Urk. 6/11 = Urk. 6/26, Urk. 6/94, Urk. 6/107). Am 22. Juli 2021 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/13), und am 27. Juli 2021 beantragte sie Arbeitslosenentschädigung ab August 2021 (Urk. 6/14). In der Folge erfüllte die Versicherte die Kontrollvorschriften und bezog ab 2. August 2021 (Beginn Rahmenfrist für den Leistungsbezug) auf der Basis eines Taggeldes von Fr. 215.25 bis und mit die Kontrollperiode September 2022 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/29, Urk. 6/30, Urk. 6/32, Urk. 6/34, Urk. 6/39, Urk. 6/42, Urk. 6/44, Urk. 6/54, Urk. 6/63, Urk. 6/70, Urk. 6/73, Urk. 6/78, Urk. 6/81, Urk. 6/85/3, Urk. 6/88).

1.2    Mit Kassenverfügung vom 23. Mai 2023 forderte die Unia Arbeitslosenkasse von der Versicherten für in den Kontrollperioden August 2021 bis und mit September 2022 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung den Betrag von Fr. 29'644.30 zurück (Urk. 6/110). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 9. Juni 2023 Einsprache (Urk. 6/113). Diese wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 ab, unter Bestätigung der Kassenverfügung vom 23. Mai 2023 (Urk. 6/126 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2024 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei auf die Rückforderung zu verzichten, eventualiter sei diese herabzusetzen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Versicherten am 18. April 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Zu einer der massgebenden Grundlagen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehört, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (BGE 107 V 59 E. 1; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2310 Rz. 151). Gemäss Art. 11a AVIG gilt der Arbeitsausfall so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken, wobei freiwillige Leistungen des Arbeitgebers nur berücksichtigt werden, soweit sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG übersteigen.

2.2    Die Arbeitslosenentschädigung wird gemäss Art. 21 AVIG als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt. Ferner sind vor dem Bezug der Arbeitslosentschädigung Wartezeiten zu bestehen (Art. 18 Abs. 1 AVIG; vgl. auch Art. 6 der Verordnung zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherungs- und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug gebracht werden Altersleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge (Art. 18c Abs. 1 AVIG). Art. 18c Abs. 1 gilt gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung auch für Personen, die eine Altersrente einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.

2.3    Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

2.4    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

2.5    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat - der blosse Verbrauch von Geldmitteln gilt nicht als relevante Disposition (BGE 142 V 259 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2021 vom 4. Februar 2022 E. 5.3); f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

2.6    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).


3.

3.1    Zur Begründung ihres Entscheides führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei unbestritten und stehe fest, dass die Beschwerdeführerin seit August 2021 nebst einer monatlichen Altersrente von Fr. 1'288.25 einen monatlichen Überbrückungszuschuss von Fr. 1'136.-- erhalte. Bei letzterem handle sich weder um eine Freizügigkeitsleistung noch um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern um eine reglementarisch vorgesehene Leistung der beruflichen Vorsorge. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin den Überbrückungszuschuss teilweise durch eine Kürzung der Altersleistung nach Erreichung des Referenzalters der AHV mitfinanziere. Von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen sei ferner auch die Altersleistung. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe der Arbeitgeber mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Betrag in der Höhe von Fr. 51'790.-- in die Pensionskasse einbezahlt. Es spiele keine Rolle, ob es sich um eine freiwillig erbrachte Leistung des Arbeitgebers handle. Somit sei der gesamte Betrag der Altersleistung von Fr. 1'288.25 pro Monat von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen. Von der Arbeitslosenentschädigung nicht in Abzug zu bringen sei die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Berufsinvalidenrente von monatlich Fr. 1'351.55. Die Auszahlung der Arbeitslosentaggelder schaffe nicht dahingehend eine Vertrauensgrundlage, dass im Falle eines nachträglich erkannten unrechtsmässigen Bezuges eine spätere Rückforderung von vornherein ausser Betracht falle. Vom unrechtmässigen Bezug eines Teils der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung habe sie (die Beschwerdegegnerin) am 25. April 2023 Kenntnis erlangt. Die Korrekturen respektive die Rückerstattungsverfügung sei am 23. Mai 2023 erfolgt, womit die relative Verjährungsfrist von drei Jahren gewahrt sei. Da die erste Zahlung für die Kontrollperiode August 2021 am 13. September 2021 ausgerichtet worden sei, sei auch die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren eingehalten (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 10 ff.).

    In der Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest (Urk. 5).

3.2    Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift wie bereits schon im Einspracheverfahren (vgl. Urk. 6/113) zusammengefasst geltend, nach den Regeln des Vertrauensschutzes sei eine Rückforderung nicht statthaft, da selbiger ein ausschliesslicher Fehler der Beschwerdegegnerin zu Grunde liege und sie betreffend eine allfällige Rückerstattung keine Vorkehrungen habe treffen können. Auch inhaltlich sei die Rückforderung nicht gerechtfertigt. Der Überbrückungszuschuss sei eine Leistung des Arbeitgebers, an deren Finanzierung sie im Umfang von 40 % beteiligt sei. Insofern handle es sich nicht um eine reglementarische und automatisch zur Auszahlung gelangende Leistung, sondern sie sei einer freiwilligen Leistung gleichzusetzen. Der monatliche Überbrückungszuschuss dürfe daher nicht als Altersleistung qualifiziert werden. Bei der Altersrente sei zu beachten, dass mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber eine Einlage in der Höhe von Fr. 51'790.-- in die Pensionskasse getätigt habe. Bis zur Höhe von Fr. 88'200.-- dürften solche Einlagen nicht berücksichtigt werden. Wäre eine Kapitalauszahlung erfolgt, wäre diese auch nicht berücksichtigt worden. Nicht schlüssig sei ferner der Standpunkt der Beschwerdegegnerin in Ziff. 12 des Einspracheentscheides, dass die Anrechnung der freiwilligen Leistung des Arbeitgebers und der Abzug einer Altersleistung von der Arbeitslosenversicherung nichts miteinander zu tun hätten. Weiter sei zu prüfen, ob die bezogenen Leistungen der Pensionskasse auch den Teil abdecken müssten, für den sie (die Beschwerdeführerin) infolge ihrer Erwerbsinvalidität von 55 % nicht arbeitslos geworden sei und deswegen nur beschränkt angerechnet werden dürften. Schliesslich seien die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Standpunkte auch betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. April 2023 zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 1 f.).


4.    Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Standpunkte seien auch betreffend ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. April 2023 zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2), ist zu beachten, dass dieser Anspruchszeitraum nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides respektive der diesem vorausgegangenen Kassenverfügung vom 23. Mai 2023 ist. Hier zu überprüfen ist die Rückerstattungspflicht für die Kontrollperioden August 2021 bis und mit September 2022 (Urk. 6/110 S. 1). Nur hierzu hat die Beschwerdegegnerin vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung und eines Einspracheentscheids Stellung genommen. Darüber hinaus fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. vorstehende E. 2.6). Soweit sich die Beschwerde nicht auf den hier massgeblichen zeitlichen Rahmen bezieht, ist auf diese demzufolge nicht einzutreten.

5.

5.1    Nach erfolgtem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung vom 27. Juli 2021 (Urk. 6/14) eröffnete die Beschwerdegegnerin ab 2. August 2021 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Urk. 6/29) und richtete ihr ab dann bis und mit die Kontrollperiode September 2022 Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 53'637.15 wie folgt aus: August 2021: Fr. 2'379.50 (Urk. 6/30), September 2021: Fr. 4'362.45 (Urk. 6/32), Oktober 2021: Fr. 4'164.20 (Urk. 6/34), November 2021: Fr. 4'362.45 (Urk. 6/39), Dezember 2021: Fr. 4'560.75 (Urk. 6/42), Januar 2022: Fr. 4'164.20 (Urk. 6/44), Februar 2022: Fr. 3'370.50 (Urk. 6/54), März 2022: Fr. 4'382.20 (Urk. 6/63), April 2022: Fr. 2'577.80 (Urk. 6/70), Mai 2022: Fr. 2'478.45 (Urk. 6/73), Juni 2022: Fr. 4'362.45 (Urk. 6/78), Juli 2022: 4'164.20 (Urk. 6/81), August 2022: 3'945.55 (Urk. 6/85/3), September 2022: Fr. 4'362.45 (Urk. 6/88). Nachdem die Beschwerdeführerin per Ende September 2022 als stellensuchende Person abgemeldet wurde (Urk. 6/89), und sie sich am 11. April 2023 wiederum zur Arbeitsvermittlung angemeldet und erneut ab genanntem Datum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hatte (Urk. 6/90, Urk. 6/92), korrigierte die Beschwerdegegnerin die von August 2021 bis und mit September 2022 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung um den Betrag der an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Altersleistungen der zweiten Säule im Gesamtbetrag von Fr. 2'424.25 monatlich (Altersrente: Fr. 1'288.25, Überbrückungszuschuss: Fr. 1'136.--; Urk. 6/107), was bezogen auf die Kontrollperioden August 2021 bis und mit September 2022 einen Rückforderungsbetrag von Fr. 29'644.30 ergibt: August 2021: Fr. 2'240.70 (Urk. 6/109/1), September 2021: Fr. 2'240.65 (Urk. 6/109/2), Oktober 2021: Fr. 2'240.70 (Urk. 6/109/3), November 2021: Fr. 2'240.65 (Urk. 6/109/4), Dezember 2021: Fr. 2'240.70 (Urk. 6/109/5), Januar 2022: Fr. 2'240.70 (Urk. 6/109/6), Februar 2022: Fr. 2'240.60 (Urk. 6/109/7), März 2022: Fr. 2'220.90 (Urk. 6/109/8), April 2022: Fr. 1'388.05 (Urk. 6/109/9), Mai 2022: Fr. 1'427.70 (Urk. 6/109/10), Juni 2022: Fr. 2'240.70 (Urk. 6/109/11), Juli 2022: 2'220.80 (Urk. 6/109/12), August 2022: Fr. 2'220.80 (Urk. 6/109/13), September 2022: Fr. 2'240.65 (Urk. 6/109/14). Diese Berechnung als solche hat die Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, und sie ist darüber hinaus auch nicht zu beanstanden.

5.2    In Frage gestellt wird von der Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Weise die Anrechnung der Altersleistungen der BVK von monatlich Fr. 2'424.25 (Altersrente: Fr. 1'288.25, Überbrückungszuschuss: Fr. 1'136.--; vgl. Urk. 6/107) an die Arbeitslosenentschädigung. Unbestrittenermassen liegt bei der Beschwerdeführerin eine vorzeitige Entlassung altershalber im Sinne von § 24b des Personalgesetzes (PG) des Kantons Zürich vor (vgl. Urk. 6/8 S. 1). Gemäss Abs. 4 der genannten Bestimmung richten sich die mit der Entlassung altershalber verbundenen vorsorgerechtlichen Leistungen nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Die an die Beschwerdeführerin ausgerichtete monatliche Altersrente und den Überbrückungszuschuss der BVK als zuständiger Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urk. 6/107) stufte die Beschwerdegegnerin als Altersleistungen im Sinne von Art. 18c Abs. 1 AVIG ein. Als Altersleistungen der beruflichen Vorsorge, die von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, gelten gemäss Art. 32 AVIV Leistungen der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die der versicherten Person vor Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausbezahlt werden. Konkretisierungen hierzu finden sich in der Weisung AVIG ALE (AVIG-Praxis ALE), herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft Seco. Mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides ist hier die ab 1. Januar 2024 gültige Version zu beachten. Ohne triftigen Grund weicht das Gericht nicht von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. vorstehende E. 2.4). Auch die Beschwerdeführerin bezieht sich mehrfach auf die genannten Verwaltungsweisungen (Urk. 1 S. 1 f.).

5.3

5.3.1    Gemäss Ziff. C159 AVIG-Praxis ALE gelten als von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehende Leistungen die Altersleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der obligatorischen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge, welche der versicherten Person vor Erreichen des in Art. 21 Abs. 1 AHVG festgelegten Referenzalters ausgerichtet werden, und überdies reglementarisch vorgesehene AHV-Überbrückungsrenten/AHV-Ersatzrenten respektive Überbrückungsrenten. Nicht als Altersleistungen gelten gemäss Ziff. C160 AVIG-Praxis ALE Austritts- oder Freizügigkeitsleistungen gemäss Art. 2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters?, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FG), da diese Leistungen noch keinen vorzeitigen Altersfall begründen, sowie freiwillige vom Arbeitgeber bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezahlte Leistungen innerhalb oder ausserhalb eines Sozialplanes wie namentlich Härtefallleistungen, Abgangsentschädigungen, Treueprämien, AHV-Übergangsrenten respektive AHV-Überbrückungszuschüsse, welche nicht reglementarisch vorgesehen sind sowie freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge.

5.3.2    Die jährliche Altersrente der Beschwerdeführerin von Fr. 15'459.-- (Urk. 6/107) stellt eine gemäss Art. 18c AVIG zu berücksichtigende Leistung dar. Es handelt sich um eine reglementarisch vorgesehene Altersleistung der beruflichen Vorsorge, die der Beschwerdeführerin vor Erreichen des AHV-Referenzalters ausgerichtet wird. Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Vorsorgereglements der BVK (in der hier beachtlichen Version ab 1. Januar 2024), welches die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber (Kanton bzw. angeschlossene Arbeitgeber) und der versicherten Personen, der Bezügerinnen und Bezüger von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen sowie der weiteren Anspruchsberechtigten und Begünstigten verbindlich regelt (Art. 4 Abs. 1 Vorsorgereglement), hat die versicherte Person nach der Alterspensionierung im Sinne von Art. 7 des Reglements (das heisst beim Erreichen des AHV-Referenzalters) oder nach der vorzeitigen Entlassung altershalber im Sinne von Art. 8 des Reglements (das heisst in der Regel ab dem 58. Altersjahr, bei einer betrieblichen Restrukturierung unter Umständen bereits ab dem 55. Altersjahr) Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente. Gemäss Art. 35 des Vorsorgereglements ergibt sich die Höhe der jährlichen Altersrente bei einer vorzeitigen Entlassung altershalber durch den Arbeitgeber im Sinne von Art. 8 des Reglements aus dem massgeblichen Sparguthaben im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses multipliziert mit dem Umwandlungssatz gemäss Art. 36 des Vorsorgereglements (Umwandlungssatz und Wahl zwischen Renten-Modellen).

5.3.3    Auch der Überbrückungszuschuss in der Höhe von Fr. 13'632.-- pro Jahr (Urk. 6/107) ist eine reglementarisch vorgesehene Altersleistung. Art. 37 Abs. 1 des Vorsorgereglements sieht vor, dass die versicherten Personen, die im Zeitpunkt der Alterspensionierung oder der vorzeitigen Entlassung altershalber (Art. 7 und 8 Vorsorgereglement) noch keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der AHV haben, einen Überbrückungszuschuss beantragen können, sofern sie nicht im Sinne von Art. 30 Abs. 2 eine Austrittsleistung beanspruchen und die Voraussetzungen gemäss Wahl des Arbeitgebers erfüllt sind (Art. 4 Abs. 2 Vorsorgereglement). Auf die Möglichkeit zur Beantragung eines Überbrückungszuschusses wurde die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung des Y.___ vom 15./16. April 2020 ausdrücklich hingewiesen (Urk. 6/7). Davon hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Gebrauch gemacht. Der Überbrückungszuschuss wird gemäss Art. 38 Abs. 1 des Vorsorgereglements bis zum Erreichen des Referenzalters der AHV ausgerichtet und gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung entspricht der Überbrückungszuschuss 75 % der maximalen jährlichen Altersrente der AHV. Bei teilzeitbeschäftigten Personen wird der Überbrückungszuschuss entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Bei verheirateten Personen und Personen in eingetragener Partnerschaft wird der Zuschuss auf entsprechenden Antrag der versicherten Personen um 30 % erhöht, sofern die vom Arbeitgeber getroffene Wahl dies zulässt (Art. 4 Abs. 2 Vorsorgereglement).

5.3.4    Auch die Finanzierung des Überbrückungszuschusses (Art. 37 Vorsorgereglement) ist festgelegt. Gemäss Art. 89 Abs. 2 des Vorsorgereglements wird dieser von den Altersrentnerinnen und Altersrentnern und von den Arbeitgebern im Verhältnis 40:60 finanziert, wie dies auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift angegeben hat (Urk. 1 S. 1). Am Grundsatz der Anrechnung an die Arbeitslosenentschädigung ändert dies nichts, denn der Finanzierungsanteil der Altersrentnerinnen und Altersrentner am gesamten bis zum Erreichen des Referenzalters der AHV berechneten Überbrückungszuschuss erfolgt zulasten des vorhandenen respektive massgeblichen Sparguthabens (Art. 89 Abs. 3 Vorsorgereglement) und nicht aus eigenen Mitteln der versicherten Person.

5.3.5    Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Vorsorgereglements schulden sodann die Arbeitgeber der BVK die noch nicht finanzierte Differenz zu den durch die BVK auszurichtenden Leistungen, insbesondere die Ergänzung der Sparguthaben im Sinne von Art. 35 des genannten Reglements. Im Falle der Beschwerdeführerin beläuft sich diese ergänzende Spargutschrift auf Fr. 51'698.25 (Urk. 6/107; vgl. auch Urk. 6/18). Eine freiwillige Leistung, die im Sinne von Ziff. B124 AVIG-Praxis ALE Wirkung entfalten würde, liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor (Urk. 1 S. 1 f.) Vorliegend ist die fragliche Leistung des Arbeitgebers indessen nur indirekt von Bedeutung, da nicht unmittelbar das Kapital, sondern die damit finanzierten vorgezogenen Altersleistungen von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen sind.

5.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die der Beschwerdeführerin ausgerichtete jährliche Altersrente als auch der jährliche Überbrückungszuschuss (Urk. 6/107) als gesetzliche respektive reglementarische Leistungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung zu qualifizieren sind. Die Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 1), beim Überbrückungszuschuss liege eine nicht reglementarische und damit freiwillige Leistung des Arbeitgebers im Sinne von Ziff. B181 AVIG-Praxis ALE vor (vgl. auch Ziff. C160 AVIG-Praxis ALE), trifft nicht zu. Es ist damit der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Altersrente von jährlich Fr. 15'459.-- und der jährliche Überbrückungszuschuss im Betrag von Fr. 13'632.-- (Urk. 6/107) im Sinne von Art. 18c Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 32 AVIV von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind. Nicht zu beanstanden ist die monatliche Umrechnung der genannten Leistungen zur Korrektur der Taggelder in den hier massgeblichen Kontrollperioden August 2021 bis September 2022 (Urk. 6/109/1-14). Keinen Einfluss auf die hier vorzunehmende Anrechnung der Altersleistungen an die Arbeitslosenentschädigung hat die Erwerbsinvalidität der Beschwerdeführerin, wofür sie eine Invalidenrente ausgerichtet erhält (Urk. 6/14 S. 1 Rz. 8, Urk. 6/20-21). Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Invalidenrente von vornherein nicht der Anrechnung an die Arbeitslosenentschädigung unterliege (Urk. 2 S. 4 Ziff. 15).


6.    Die für eine Rückforderung vorausgesetzte relative und absolute Verwirkungsfrist (vgl. vorstehende E. 2.3) wurde vorliegend gewahrt. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden und im Übrigen unbestrittenen Darlegungen der Beschwerdegegnerin zu verweisen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 14).


7.    Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, einer Rückforderung stehe der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Wege (Urk. 1 S. 1). Unter Verweis auf Verwaltungsweisungen (Ziff. A27 der AVIG-Praxis RVEI [Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso]; abrufbar im Internet) macht sie geltend, die Rückforderung sei ausschliesslich auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, und sie (die Beschwerdeführerin) habe keinerlei Rückstellungen oder Dispositionen für diesen Fall treffen können (Urk. 1 S. 1). Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Verwaltungsweisung gibt die in vorstehender E. 2.5 im Detail genannten Voraussetzungen des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren wieder. Diesbezüglich zu betonen ist, dass namentlich der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als relevante Disposition qualifiziert werden kann (vgl. dazu BGE 142 V 259 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2021 vom 4. Februar 2022 E. 5.3). Da sämtliche Voraussetzungen für den Vertrauensschutz kumulativ erfüllt sein müssen, schliesst es dies somit aus, dass auf eine Rückerstattung verzichtet werden könnte.

    Zusammengefasst ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Kassenverfügung vom 23. Mai 2023 (Urk. 6/110) zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von total Fr. 29'644.30 verpflichtet und diesen Entscheid mit ihrem Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 (Urk. 2) bestätigt hat. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. soweit auf diese eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Romero-KäserWilhelm