Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2024.00041
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 9. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ war vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2023 als Geschäftsführer bei der Y.___ AG (seit dem 28. März 2024 [SHAB-Datum]: Y.___ AG in Liquidation) angestellt (Urk. 11/169, Urk. 11/181). Zudem war er bis am 30. November 2023 (Tagesregister-Datum) als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift bei derselben im Handelsregister eingetragen (www.zefix.ch). Am 16. Juli 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/182) und beantragte am 16. August 2023 (Eingangsdatum) Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023
(Urk. 11/171 ff.). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenent-schädigung mangels regelmässigem Lohnfluss innert der letzten 12 Monate vor der Anmeldung beim RAV (Urk. 11/99 ff.). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2024 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 11/80). Daraufhin forderte ihn die ALK (erneut, vgl. Urk. 11/130) auf, weitere Unterlagen einzureichen (namentlich Lohnabrechnungen, den Vorsorgeausweis sowie die Suva-Lohnerklärung, vgl. Urk. 11/73). Zudem holte sie beim Steueramt des Kantons Zürich sowie bei der Steuerverwaltung Zug weitere Auskünfte ein (Urk. 11/42, Urk. 11/66 ff., Urk. 11/74 f.) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 11/76, Urk. 11/36). Gestützt darauf wies die ALK die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 ab und bestätigte, dass der Versicherte ab dem 1. August 2023 keinen Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung hat (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit elektronischer Eingabe vom 4. März 2024 bei der ALK Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab dem 1. August 2023 Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Zudem teilte er mit, dass er derzeit obdachlos und ohne festen Wohnsitz sei (Urk. 3). Die ALK überwies diese Eingaben zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4). Mit E-Mail vom 21. März 2024 ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer, eine eigenhändig (original) unterzeichnete Beschwerde einzureichen und ein Zustelldomizil bekanntzugeben, andernfalls er mittels einer im kantonalen Amtsblatt publizierten Verfügung dazu aufgefordert werde (Urk. 5). Mit Eingaben vom 2. und 3. April 2024 teilte er seine Postadresse mit und reichte eine unterzeichnete Beschwerde ein (Urk. 6, Urk. 7/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Nachdem die Zustellung dieser Verfügung an das vom Beschwerdeführer genannte Zustelldomizil mit dem Vermerk: «Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden» scheiterte (Urk. 14, vgl. auch Urk. 16), ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer erneut, ein gültiges Zustelldomizil bekanntzugeben (vgl. E-Mail vom 30. April 2024, Urk. 15). Mit selbentags erfolgter Antwort-E-Mail teilte dieser mit, er sei weiterhin über INCA-Mail erreichbar. Zudem könne er die Unterlagen auch an einer anzugebenen Stelle persönlich abholen (Urk. 15). Das Gericht wies den Beschwerdeführer abermals darauf hin, dass es grundsätzlich nicht elektronisch kommuniziere und dass gerichtliche Verfügungen und Entscheide mangels Zustelldomizil via Amtsblatt publiziert würden. Zudem wies es den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, am Gericht Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen (E-Mail vom 2. Mai 2024, Urk. 15). Am 28. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer am Gericht Einsicht in die vollständigen Akten (vgl. Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-venzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.
1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, siehe auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2).
1.4 Nach Art. 40 AVIV ist der Verdienst nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei ausweislich der Akten vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2023 bei der Y.___ AG als Geschäftsführer angestellt gewesen. Zudem sei er vom 14. Februar 2018 bis 30. November 2023 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Y.___ AG im Handelsregister eingetragen gewesen. Aufgrund der sich daraus ergebenden arbeitgeberähnlichen Stellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juni 2023 sei der tatsächliche Lohnfluss näher zu prüfen. Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des versicherten Verdienstes erstrecke sich vom 1. Februar 2023 bis 31. Juli 2023 (sechs Monate) resp. vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 (12 Monate). Gemäss Arbeitsvertrag sei ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 7'000.-- vereinbart worden. Die Abklärungen bei der Steuerverwaltung Zug hätten ergeben, dass die Y.___ AG in der Jahresrechnung 2020 einen Bruttolohn in Höhe von insgesamt Fr. 84'000.-- sowie Spesenvergütungen von Fr. 3'600.-- ausgewiesen habe. Dies entspreche auch den aktenkundigen Lohnausweisen des Jahres 2020. Im Jahr 2021 sei ein Bruttolohn in Höhe von Fr. 56’000.-- deklariert und ein Quellensteuerabzug von Fr. 3'455.20 ausgewiesen worden. Aus den Lohnausweisen der Jahre 2022 und 2023 ergebe sich ein Bruttolohn in Höhe von Fr. 56'000.-- und ein Quellensteuerabzug von Fr. 3'455.--. Den Lohnabrechnungen von Juli 2022 bis Juli 2023 sei ein Bruttolohn von monatlich Fr. 4'666.66 zu entnehmen. Aus dem Kontoauszug des Beschwerdeführers ergäben sich drei Gutschriften der Y.___ AG, nämlich Fr. 300.-- am 9. März 2023, Fr. 385.-- am 20. März 2023 und Fr. 500.-- am 20. April 2023. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme von 13. Februar 2024 schliesslich bestätigt, dass er die restlichen Löhne der Y.___ AG bis dato nicht erhalten habe. Damit liege der durchschnittlich versicherte Verdienst unterhalb der Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- gemäss Art. 40 AVIV und sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 zu verneinen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Dienstleistung der Beschwerdegegnerin sei inkonsistent, da sie die Leistung bei jedem Einspruch mit unterschiedlicher Begründung abgelehnt habe. Dies stehe im Widerspruch zum Rechtsstaat. Nach dem Grundsatz der Billigkeit und menschlichen Würde sei zu berücksichtigen, dass der abschlägige Entscheid seine Lebensumstände erheblich beeinträchtigt habe. So sei er nunmehr obdachlos. Das Urteil erscheine zudem allgemein und undifferenziert. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass die Beschwerdegegnerin diskriminiere und das Unternehmen nur als Steuerzahler akzeptiere. Die wirtschaftlichen Umstände des Unternehmens und die Gründe für die Nichtauszahlung von Gehältern seien nicht berücksichtigt worden. Es könne nicht die Absicht sein, die Auswirkungen des abschlägigen Entscheids auf sein Leben zu ignorieren (Urk. 1).
3.
3.1 Aufgrund der vorliegenden Akten war der Beschwerdeführer vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2023 als Geschäftsführer bei der Y.___ AG angestellt. Damit ist der Beginn des Bemessungszeitraums in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 AVIV auf den 1. August 2023 anzusetzen (vgl. hievor E. 1.2). Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis Ende Juli 2023 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift bei der Y.___ AG fungierte (vgl. Urk. 11/112, Urk. 11/116; vgl. auch Urk. 11/105, Urk. 11/102). Bei dieser Sachlage ergibt sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Zusammen mit der Beschwerdegegnerin war in Anbetracht der dieser Konstellation innewohnenden Gefahr, mittels fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, der Frage des tatsächlichen Lohnflusses grundsätzlich entscheidende Bedeutung beizumessen und diese besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz. B32 und B146 ff.).
3.2 Gemäss Arbeitsvertrag wurde ein Bruttojahreslohn in Höhe von Fr. 7'000.--vereinbart (Urk. 11/169). Für die vorliegend massgebende Zeitperiode vom 1. August 2022 bis Juli 2023 sind Lohnabrechnungen, wonach der Beschwerdeführer monatlich jeweils Fr. 4'666.66 brutto verdiente (Urk. 11/49 ff.), und die Lohnausweise der Jahre 2022 und 2023 aktenkundig, woraus sich ein Jahresbruttolohn von jeweils Fr. 56'000.-- ergibt (Urk. 11/162, Urk. 11/164). Weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2023 weiterhin einen Jahresbruttolohn von Fr. 56'000.-- erzielt haben soll, obwohl das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2023 aufgelöst wurde, ist jedoch nicht nachvollziehbar (vgl. auch Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 11/166). Weiter sind aufgrund der eingereichten Bankkontoauszüge des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum lediglich folgende Gutschriften der Y.___ AG ausgewiesen: Fr. 300.-- am 9. März 2023, Fr. 385.-- am 20. März 2023 und Fr. 500.-- am 20. April 2023 (Urk. 11/120). Gemäss Auskunft des kantonalen Steueramtes Zürich, Division Quellensteuer, vom 2. Februar 2024 wurde für das Jahr 2022 ein Einkommen des Beschwerdeführers von 0.-- deklariert (Urk. 11/42; vgl. auch Urk. 11/66 f., wonach gemäss Auskunft der Steuerverwaltung Zug vom 26. Januar 2024 für das Jahr 2022 noch keine Steuererklärungen und Jahresrechnungen der Y.___ AG vorlagen). Dazu passend weist der IK-Auszug vom 7. Februar 2024 für die Jahre 2022/2023 kein beitragspflichtiges Einkommen aus (Urk. 11/36). Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2024, dass er bis auf die vorgenannten Überweisungen der Y.___ AG in den Jahren 2022/2023 bis dato keine weiteren Lohnzahlungen, auch nicht in bar, erhalten habe (Urk. 11/28).
3.3 Bei dieser Sachlage figuriert der versicherte Verdienst während des Bemessungszeitraumes unterhalb der Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- (vgl. hievor
E. 1.4) und hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Gehörsverletzung respektive Verletzung der Begründungspflicht rügt, bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass solches nicht vorliegt, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das trifft hier zu. Alsdann lässt sich aus den beschwerdeweisen Hinweisen auf seine privaten Lebensumstände vorliegend nichts zu seinem Vorteil ableiten, da sich der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach den gesetzlich verankerten Anspruchsvoraussetzungen und nicht nach der Bedürftigkeit der Versicherten richtet. Auch ist der Beschwerdeführer mit seiner bloss allgemein gehaltenen, appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid nicht zu hören.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Mangels Adresse oder Zustelladresse kann das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer nicht schriftlich mitgeteilt werden. Daher ist ihm dieser Entscheid durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich mitzuteilen (Art. 141 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO).
Das Gericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
sowie an:
- X.___ durch Veröffentlichung im Amtsblatt
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger