Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2024.00042
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 15. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1992 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (geboren am 17. Juli 2022, Urk. 7/105), war seit 1. Oktober 2012 als Pflegeassistentin bei der Stiftung Regionales Alters- und Pflegeheim Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 7/179). Nach einer Änderungskündigung vom 25. Oktober 2022 und Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2023 aufgelöst (Urk. 7/177 und Urk. 7/1).
Am 7. bzw. 15. August 2023 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung für ein 80 %-Pensum mit möglichem Stellenantritt ab sofort an (Urk. 7/9, Urk. 7/134) und ersuchte am 21. August 2023 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/130-133). Nachdem das RAV das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; ab 1. Januar 2024: Amt für Arbeit, AFA) um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ersucht hatte, verneinte das AWA mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zufolge Vermittlungsunfähigkeit für die Zeit vom 7. August bis 19. November 2023 (Urk. 7/70-73). Hieran hielt das AFA nach erfolgter Einsprache (Urk. 7/61-62) mit Entscheid vom 15. Februar 2024 fest (Urk. 7/46-49 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit in der Zeit vom 7. August bis 19. November 2023 sei zu bejahen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 (Urk. 6) beantragte das AFA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG).
Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist die arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört zum einen die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn und zum andern subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 51 E. 6a). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1).
1.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] AVIG-Praxis ALE Ziff. B225). Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Erscheint im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen, erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B225a).
Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung kann maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag, wie zum Beispiel eine verunmöglichte Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die Ablehnung zumutbarer Arbeit oder ungenügende Arbeitsbemühungen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B225c).
1.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2 S. 2 f.), die Beschwerdeführerin habe sich am 7. August 2023 im Ausmass von 80 % zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug angemeldet. Für den 21. September 2023 sei beim RAV ein Kontroll- und Beratungsgespräch um 15 Uhr geplant gewesen. Per E-Mail habe die Beschwerdeführerin am 21. September 2023 mitgeteilt, dass sie keine Betreuung für ihren Sohn habe, und um einen Verschiebungstermin nachgefragt. Das Gespräch sei daraufhin auf den nächsten Tag verschoben worden und diesem Termin sei die Beschwerdeführerin ferngeblieben. Am 30. Oktober 2023 habe sie der RAV-Beraterin per E-Mail mitgeteilt, dass sie am 1. November 2023 mit einem Kurs beginnen sollte und sie in der ganzen Zeit auf der Suche nach einer möglichen Betreuung für ihr Kind gewesen sei, bisher jedoch niemanden habe finden können, welcher in ihrer Abwesenheit das Kind hätte betreuen können. Am 24. November 2023 habe die Beschwerdeführerin das Formular «Bescheinigung Kinderbetreuung» ausgefüllt. Gemäss diesen Angaben sei die Kinderbetreuung erst ab dem 20. November 2023 durch Frau B.___ von Montag bis Freitag gewährleistet; gemäss einem weiteren Formular vom 3. Dezember 2023 sei die Kinderbetreuung ab diesem Tag an den Wochenenden durch den Ehegatten sichergestellt. Für die Zeit davor sei auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen und das nachträgliche Vorbringen, wonach Ehegatte und Schwiegereltern oder andere Personen jederzeit in der Lage gewesen wären, die Kinderbetreuung zu übernehmen, vermöge nicht zu überzeugen (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe im Alters- und Pflegeheim C.___ in D.___ am 26. Februar 2024 eine Festanstellung in einem 90 %-Arbeitspensum angetreten und arbeite damit 10 % mehr als sie beim RAV gemeldet gewesen sei. Soweit für die Zeit vom 7. August bis 19. November 2023 ihre Vermittlungsfähigkeit und damit ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint worden sei, habe sie mehrmals bestätigt, dass sie ihren Mann, welcher selbständigerwerbend und im Homeoffice tätig sei, sowie ihre Freundin Frau B.___ für die Kinderbetreuung zur Verfügung gehabt habe. Sie habe nur einmal einen Termin verschieben müssen, weil die Kinderbetreuung an diesem Tag nicht geplant (sie sei mit dem Tag «verkommen»), ihr Mann nicht anwesend und die Kinder ihrer Freundin Frau B.___ krank gewesen seien. Den Kurs habe sie sodann aufgrund eines Unfalls, welcher ärztlich bestätigt worden sei, nicht besuchen können. An der Kinderbetreuung habe sich vom 7. August bis 19. November 2023 und darüber hinaus bis heute nichts geändert und aufgrund dieser Betreuung gehe sie nun ja auch seit dem 26. Februar 2024 arbeiten.
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung in der Zeit vom 7. August bis 19. November 2023 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum zu bejahen ist.
3.
3.1 Aus der E-Mail-Korrespondenz vom 21. und 22. September 2023
(Urk. 7/166-169) ergibt sich Folgendes:
Am 21. September 2023 um 13:04 Uhr gelangte die Beschwerdeführerin wie folgt an die RAV-Mitarbeiterin: «Ich habe ja morgen ein Termin bei Ihnen. Wollte fragen wann genau find den atermin nicht.» Darauf antwortete die RAV-Mitarbeiterin um 13:11 Uhr: «Termin ist heute um 15:00 Uhr.» Hierauf antwortete die Beschwerdeführerin um 15:03 Uhr: «Es tut mir sehr leid […] ich dachte es währe morgen. Bin verkommen.» Auf die Nachfrage der RAV-Mitarbeiterin um 15:05 Uhr «Wann sind sie da?» schrieb die Beschwerdeführerin um 15:06 Uhr: «Ich hab jetzt für mein sohn keine den schauen kann ich habe es in kopf das ich den termin morgen habe.» Dann um 15:08 Uhr schrieb die RAV-Mitarbeiterin: «Morgen bin ich leider ausgebucht. Falls spontan morgen jemand absagt, kann ich ihnen Bescheid geben. Das wäre aber sehr spontan.» Um 15:09 Uhr antwortete die Beschwerdeführerin: «Ja klar das geht ab 10:00 uhr hab ich jemand den auf ihn schauen kann.» Hierauf schrieb die RAV-Mitarbeiterin am Folgetag, dem 22. September 2023, um 8:11 Uhr: «Gerne können Sie heute um 10:15 Uhr kommen. Anderen Termin habe ich heute nicht.»
3.2 Im Prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 7/12-19) ist im Eintrag vom 22. September 2023 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei dem Termin unentschuldigt ferngeblieben und es sei eine Meldung ausgelöst worden.
3.3 Aktenkundig ist im Weiteren ein Schreiben des RAV vom 16. Oktober 2023 (Urk. 7/128), in welchem die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, vom 1. November bis 1. Dezember 2023 den Strategiekurs C in E.___ (jeweils nachmittags 13:00 bis 16:30 Uhr) zu besuchen.
Dazu schrieb die Beschwerdeführerin im E-Mail vom 30. Oktober 2023, 12:10 Uhr, an die RAV-Mitarbeiterin (Urk. 7/147):
«Ich bin zum ersten Mal bei RAV und bitte mich zu verstehen und zu unterstützen. Ich habe eine Zuweisung zum Kurs, der am 1. November anfangen soll. Die ganze Zeit war ich auf der Suche nach einer möglichen Betreuung für mein Kind. Und per heute habe ich niemand gefunden, der oder die mein Kind in meiner Abwesenheit betreuen könnte. Es ist momentan schwierig eine zu finden, aber ich habe bis zum letzten gehofft, dass ich eine Betreuung finde. Ich frage, was kann man in dieser Situation machen, denn für den Kurs ab dem 1. November kann ich nicht und nirgendwo mein Kind allein lassen.»
Gleichentags um 12:58 Uhr antwortete die RAV-Mitarbeiterin (Urk. 7/145 f.): «Das ist nicht gut. Kurse sind immer mit enormen Kosten verbunden. Zudem sind Sie seit August bei uns zu 80 % angemeldet und müssten seit der Anmeldung eine Kinderbetreuung haben. Denn wenn Sie eine Stelle finden muss es auch von heute auf morgen klappen mit der Betreuung. Somit muss ich nochmals nachfragen, ob Sie überhaupt eine Kinderbetreuung haben. Denn die Betreuung für die 80 % ist ab Anmeldung zu gewährleisten. Ansonsten können wir Sie nicht für 80 % angemeldet lassen, wenn sie nicht 80 % vermittelbar sind».
Hierauf antwortete die Beschwerdeführerin um 13:01 Uhr: «[…] ich hatte ein Kinderbetreuung die eingelich heute kommen sollte es wurde mir gestern Abend mittgeteilt das meine schwigermutter ein unfall hatte und sie später einreisen kann, somit sind meine Hände gebunden es tut mir so leid ich habe mich selber sehr gefreut ich muss auf die Betreung warten wann sie kommen kann mir wurde mitgeteilt das es sich um ein zwei Wochen handlet.»
Die RAV-Mitarbeiterin entgegnete um 13:22 Uhr (Urk. 7/144 f.): «Aber dann wäre die Betreuung erst ab Heute gewesen und nicht ab August oder? Die Betreuung hätte bereits ab August vorhanden sein sollen.»
Dazu schrieb die Beschwerdeführerin um 13:24 Uhr (Urk. 7/144): «Die betreug währe da sobald ich den vertrag habe und etwas finde das währe für meine schwigermutter kein problem gewesen und sie wöhre gekommen mn mus jedoch verstehn das sie selbst ein Unfall hatte und nicht da sein kann.»
3.4 Im Prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 7/12-19) vermerkte die RAV-Mitarbeiterin zur Standortbestimmung vom 9. November 2023, aktuell werde die Vermittlungs(un)fähigkeit (VM) aufgrund fehlender Kinderbetreuung überprüft. Gemäss der Beschwerdeführerin komme die Schwiegermutter nächste Woche hierher und dann, wenn sie zurück gehe, komme der Schwiegervater. Leben würden die beiden aber nicht hier. Dies sei nur eine Übergangslösung bis das Kind in die KITA komme, das möchte die Beschwerdeführerin aber nicht bevor es zwei Jahre alt sei. Die Kinderbetreuung sei aktuell nicht gewährleistet, diese wäre durch die Schwiegermutter geplant gewesen, diese lebe aber im Kosovo und habe einen Unfall gehabt.
3.5 Unter dem Titel «Beglaubigte Übersetzung aus dem Albanischen» / «Regierung
des Kosovo - Gesundheitsministerium» / «Konsiliarbericht – Arztbericht» vom 10./16. November 2023 ist festgehalten (Urk. 7/89), der 60-jährigen F.___ sei es aufgrund eines Unfalls und einer diagnostizierten Grunderkrankung unmöglich, lange Strecken (zum Beispiel in europäische Länder) zu reisen, dies ab dem 25. Oktober 2023 (Unfalldatum) für die Dauer von zwei Monaten.
4.
4.1 Die versicherte Person, welche Versicherungsleistungen gestützt auf das AVIG beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Dabei muss sie zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Demnach ist jederzeit damit zu rechnen, dass eine beim RAV angemeldete Person von einem Tag auf den anderen eine neue Stelle antreten kann und somit für die Kinderbetreuung nicht mehr in Frage kommt.
Mit Blick auf die Akten kann nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom 7. August bis 19. November 2023 eine tragfähige Lösung der Betreuungsfrage für ihren im Zeitpunkt der Anmeldung dreizehn Monate alten Sohn zur Verfügung stand. So konnte sie gemäss ihren eigenen Angaben den Beratungstermin vom 21. September 2023 nicht wahrnehmen, weil sie keine Betreuung für ihr Kind hatte. Den Verschiebungstermin vom Folgetag nahm sie unentschuldigt und ohne weitere Begründung auch nicht wahr, woraus jedenfalls nicht zu schliessen ist, dass sie für diesen Termin, wie sie am Vortag angekündigt hatte, eine Betreuung für ihr Kind hatte (E. 3.1 hiervor). Im Zusammenhang mit dem Strategiekurs vom 1. November bis 1. Dezember 2023 hielt sie zwei Tage vor dem Kursbeginn fest, dass sie die ganze Zeit auf der Suche nach einer Betreuung für ihr Kind gewesen sei und bis dato niemanden habe finden können. Dazu präzisierte sie am gleichen Tag, dass ihre im Kosovo lebende Schwiegermutter, welche zur Kinderbetreuung vorgesehen gewesen sei, einen Unfall erlitten habe und nicht wie geplant am 30. Oktober 2023, sondern erst später, in ein bis zwei Wochen, einreisen könne (E. 3.3). Damit überein stimmen die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Standortbestimmung vom 9. November 2023 (E. 3.4), wonach die Kinderbetreuung durch die im Kosovo lebende Schwiegermutter geplant gewesen sei und diese aufgrund eines Unfalls erst in der folgenden Woche werde einreisen können (E. 3.4). Im Konsiliarbericht vom 10./16. November 2023 wurde der 60-jährigen Schwiegermutter der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht attestiert, dass es ihr aufgrund eines am 25. Oktober 2023 erlittenen Unfalls und einer diagnostizierten Grunderkrankung während zwei Monaten unmöglich sei, lange Reisen – zum Beispiel in europäische Länder – zu machen (E. 3.5).
4.2 Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach die Betreuung ihres Sohnes in der massgebenden Zeit durch ihren Ehegatten und eine Freundin sichergestellt gewesen sei, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Entgegen ihrer Darstellung hat sie zufolge fehlender Kinderbetreuung nicht nur einmal einen Termin mit der RAV-Beraterin (Beratungsgespräch vom 21. September 2023) verschieben müssen, vielmehr hat sie auch den Ersatztermin zum Beratungsgespräch (22. September 2023) nicht wahrgenommen und zudem am Strategiekurs (ab 1. November 2023) nicht teilgenommen. Auch aus dem Vorbringen, den Strategiekurs habe sie aufgrund eines Unfalls, welcher ärztlich bestätigt worden sei, nicht besuchen können, kann nichts zu ihren Gunsten hergeleitet werden. Denn aus den Akten ergibt sich, dass der Unfall vom 25. Oktober 2023 ihre 60-jährige, im Kosovo lebende Schwiegermutter betroffen hat und deshalb eine Einreise in die Schweiz, die erstmals auf den 30. Oktober 2023 geplant war, nicht wie vorgesehen stattfinden konnte. Aufgrund der ärztlichen Bescheinigung ergeben sich schliesslich auch Zweifel, ob die Schwiegermutter überhaupt in der Lage gewesen wäre, die Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Dem Beschwerdegegner ist zudem darin zu folgen, dass im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).
4.3 Zusammenfassend hat damit der Beschwerdegegner mangels einer tragfähigen Betreuungsorganisation die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 7. August bis 19. November 2023 zu Recht verneint. Dass der Beschwerdegegner ab dem 20. November 2023 die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bejaht hat, steht im Einklang mit der Bescheinigung vom 24. November 2023 (Urk. 7/98), wonach die Kinderbetreuung ab dem 20. November 2023 von Montag bis Freitag durch eine Drittperson (B.___) gewährleistet war. Hieraus kann indes für den fraglichen Zeitraum vom 7. August bis 19. November 2023 nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin mit dem Antritt ihrer 90 %-Anstellung als Pflegeassistentin im Alters- und Pflegeheim C.___ am 26. Februar 2024 (Urk. 3) den Tatbeweis für eine funktionierende Kinderbetreuung erbracht haben will, beurteilt sich die Vermittlungsfähigkeit doch prospektiv, mithin aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (hier: 15. Februar 2024) bestanden haben (vgl. BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_10/2023 vom 4. August 2023 E. 4.4).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SennNef