Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00044
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 6. Mai 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Assista Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich
Räffelstrasse 26, Postfach, 8045 Zürich
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 3. April bis 26. Mai 2023 als Chauffeur und Allrounder bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk. 11/15, Urk. 11/177, Urk. 11/200 ff.). Am 22. Mai 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Regensdorf zur Arbeitsvermittlung (Urk. 11/21) und beantragte am 22. Mai 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. Mai 2023 (Urk. 11/5 ff.). Mit Verfügung vom 27. November 2023 stellte das Amt für Arbeit (AFA; vormals Amt für Wirtschaft und Arbeit) den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV mit Wirkung ab dem 8. November 2023 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 11/109 ff.). Die dagegen vom Versicherten am 18. Dezember 2023 erhobene Einsprache (Urk. 11/85 ff.) wies das AFA mit Entscheid vom 14. Februar 2024 (Urk. 11/66 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 erhob X.___ am 5. März 2024 beim Amt für Arbeit des Kantons Zürich per Email Beschwerde (Urk. 1), welches die Eingabe am 7. März 2024 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Urk. 3). Die Beschwerdeschrift war nicht eigenhändig original unterzeichnet. Das hiesige Gericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2024 (Urk. 4) eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 5. März 2024 zu verbessern, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 26. März 2024 reichte der Beschwerdeführer die unterzeichnete Beschwerde (Urk. 6) ein und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.
Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10; unter Beilage der Akten [Urk. 11/1-103]), was dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Unter anderem ist sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die arbeitsmarktliche Massnahme aufgrund des störenden Verhaltens des Beschwerdeführers per 7. November 2023 vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Die weitere Teilnahme des Beschwerdeführers sei für den Kursanbieter nicht mehr länger tragbar gewesen, weshalb der Kursabbruch gerechtfertigt sei. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV bzw. Abbruchs einer arbeitsmarktlichen Massnahme sei deshalb rechtens (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. März 2024 (Urk. 6) zusammengefasst geltend, er habe niemanden beleidigt und lediglich seine Meinung geäussert, was sein Recht sei. Er habe nicht mehr am Kurs teilnehmen dürfen, ohne dass man ihn vorab angehört hätte. Von seinem Berater habe er keine Antwort auf seine E-Mail erhalten. Es sei unfair, dass er seine Sichtweise nicht habe darlegen dürfen und einzig auf die Aussage der Kursleitung abgestellt worden sei.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der vom RAV angeordnete Kurs «Z.___, A.___» vorzeitig per 7. November 2023 abgebrochen wurde. Aufgrund von Informationen der Kursleitung beschloss die Angebotsleitung der A.___ Fachbereich B.___ in Absprache mit dem RAV den Kursausschluss des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/136, Urk. 11/139). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer den vorzeitigen Kursabbruch aufgrund seines Verhaltens zu verantworten hat.
3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur besseren Vermittelbarkeit am 19. Oktober 2023 angewiesen wurde, vom 27. Oktober bis 21. November 2023 an neun Tagen einen Strategiekurs zu absolvieren (Urk. 11/145). Im Rahmen einer schriftlichen Rückmeldung informierte die Kursleiterin die Personalberaterin am 7. November 2023 über Störungen im Unterricht, die sich am dritten Kurstag nochmals massiv gesteigert hätten, wodurch die anderen Kursteilnehmer stark beim Lernen beeinträchtigt werden würden (Urk. 11/141). Am 13. November 2023 hielt der Kursanbieter präzisierend fest, der Beschwerdeführer habe die anderen Kursteilnehmer immer wieder unterbrochen und vom Lernen abgehalten und durch seine Diskussionen den Unterricht gestört und aufgehalten. Ausserdem habe er eine demotivierende Unterrichtsatmosphäre kreiert, indem er den Kurs als «Kindergarten» und nur für blöde Leute bezeichnet habe. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass dieser Kurs für ihn nicht angebracht sei, da er bereits alles wisse. Ihm sei mitgeteilt worden, dass der Kurs abgebrochen werden würde, wenn er sein Verhalten nicht ändere, wobei er sich der finanziellen Folgen eines Abbruchs bewusst gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten nicht angepasst, weshalb der Kursabbruch für ihn verlangt werde, damit der Kurs für die anderen Teilnehmenden zielführend weitergeführt werden könne (vgl. Urk. 11/139 ff.).
Gestützt darauf hob das RAV die angeordnete Massnahme mit Verfügung vom 13. November 2023 auf und brach die Teilnahme am Kurs per 7. November 2023 ab (vgl. Urk. 11/136). Vom RAV zur Stellungnahme aufgefordert (vgl. Schreiben vom 13. November 2023, Urk. 11/118), teilte der Beschwerdeführer hierzu am 18. November 2023 (Urk. 11/112 f.) mit, dass er bereits am 7. November 2023 vor Ende des Unterrichts erklärt habe, mit dem Programm nicht zufrieden zu sein. Es seien bereits vier Tage vergangen und er habe noch keine Möglichkeit gehabt, an seinem Lebenslauf zu arbeiten. Dass die Bearbeitung des Lebenslaufes erst am Ende des Kurses vorgesehen sei, sei nicht richtig. Daraufhin habe man ihm am 8. November 2023 die Teilnahme am Kurs verwehrt, obwohl er stets betont habe, trotz Unzufriedenheit den Kurs weiter besuchen zu wollen. Er habe niemanden persönlich beleidigt und lediglich seine Meinung zum Ausdruck gebracht, was sein Recht sei. Er stehe hinter dem Satz, dass der Kurs «Kindergarten» sei (vgl. auch Urk. 11/86).
3.3 Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er seine Unzufriedenheit zum Kursablauf bzw. -inhalt geäussert, Fragen gestellt und das Programm als «Kindergarten» bezeichnet hat (E. 3.2 hiervor). Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer selber seine Äusserungen, Fragen oder sein Verhalten während des Kurses als störend betrachtete; massgebend bleibt, dass sich sein Verhalten nach Wahrnehmung der Kursleiterin störend auswirkte und er den - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Anweisungen der Kursleiterin wiederholt nicht nachkam. Ob der Beschwerdeführer in der angeordneten Schulungsmassnahme keinen oder nur wenig Sinn zu erblicken vermochte, ändert nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar war, den Kurs zu besuchen und entsprechend den Anweisungen der Kursleitung mitzuarbeiten (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.1), zumal der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Arbeit am Lebenslauf und an Bewerbungsschreiben – wie von ihm gewünscht – gegen Ende des Kurses vorgesehen war (vgl. Urk. 11/86 und Urk. 11/141). Laut Aussage der Kursleiterin wusste der Beschwerdeführer um die finanziellen Konsequenzen eines Abbruchs (E. 3.2 hiervor). Etwas Abweichendes machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Insofern ist überwiegend wahrscheinlich, dass er in diesem Sinne vorgewarnt war. Es konnte unter diesen Umständen vom ihm erwartet werden, dass er zu konstruktiver Zusammenarbeit bereit war, d.h. sein Verhalten anpasst und am Kurs ohne wiederholte Störungen teilnimmt, unabhängig davon, ob er den Kursaufbau für falsch beurteilte oder mit den Kursinhalten unzufrieden war bzw. als für ihn unnötige Unterstützung betrachtete. Da aufgrund des störenden Verhaltens auch nach drei von neun Terminen kein konstruktives Zusammenarbeiten möglich war, war sein Ausschluss aus dem Kurs im Interesse der übrigen Teilnehmenden angebracht und nach drei Tagen verhältnismässig. Der vorzeitige Abbruch des Kurses durch die Kursleitung erfolgte zu Recht und wurde durch den Beschwerdeführer verschuldet. Sämtliche in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts zu beurteilen, ob die Schule von der Arbeitslosenversicherung ein zu hohes Schulgeld verlangt hat. Ebenso wenig hat es die Qualität der Schule und der Kursleiterinnen zu überprüfen (vgl. hierzu Vorbringen in Urk. 11/102-105).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
4.2 Gemäss dem Einstellraster in der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco), Rz. D79, entspricht die Einstelldauer bei Nichtbesuchen oder Abbruch eines Kurses ohne entschuldbaren Grund bei weniger als 10 Kurstagen grundsätzlich der effektiven Anzahl nicht besuchter Kurstage (vgl. AVIG-Praxis ALE Ziff. D79 3.D 1). Der Beschwerdeführer verpasste aufgrund des vorzeitigen und ihm anzulastenden Abbruchs des Kurses sechs Kurstage.
Die verfügte Einstellung für sechs Tage entspricht dem vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmass und erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5 und C 23/07 vom 2. Mai 2007 E. 2).
5. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Assista Rechtsschutz AG
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Unia Arbeitslosenkasse SC 725
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaStadler